Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz
vom 22. Mai 1996 (Stand am 8. Dezember 1998)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14–16 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995¹ (GlG),
verordnet:
¹ SR 151.1
Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme
¹ Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die:
a. einen starken Praxisbezug aufweisen;
b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
c. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind;
d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
e. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
f. experimentellen Charakter aufweisen.
² Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann:
a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
c. die Sensibilisierungsarbeit.
³ Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.
Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen
¹ Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten.
² Für die Tätigkeiten von Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG können Beiträge ausgerichtet werden für:
a. Personalaufwendungen;
b. Sachaufwendungen;
c. Aufwendungen für Mieten;
d. Aufwendungen für Informationsmaterial.
Art. 3 ² Gesuchseinreichung
¹ Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.
² Dem Gesuch müssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;
b. eine Zielformulierung;
c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transferkonzept);
d. ein Evaluationskonzept;
e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan;
f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisationen;
g. ein Zeitplan über die Durchführung.
³ Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.
⁴ In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2715 ).
Art. 4 Prüfung der Gesuche
¹ Das Büro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
² Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
Art. 5 Festsetzung der Beiträge
¹ Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.
² Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.
Art. 6 Entscheid
¹ Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken übersteigt;
b. das Büro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken.
² Bei Gesuchen, die sich über mehrere Kreditperioden erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.
Art. 7 Überwachung und Berichterstattung
¹ Das Büro überwacht die Durchführung der Projekte.
² Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Büro regelmässig über den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
³ Das Büro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.
Art. 8 Evaluation
¹ Das Büro überprüft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
² Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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