Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz (151.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

vom 22. Mai 1996 (Stand am 8. Dezember 1998)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14–16 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995¹ (GlG),
verordnet:
¹ SR 151.1
Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme
¹ Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die:
a. einen starken Praxisbezug aufweisen;
b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
c. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind;
d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
e. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
f. experimentellen Charakter aufweisen.
² Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann:
a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
c. die Sensibilisierungsarbeit.
³ Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.
Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen
¹ Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten.
² Für die Tätigkeiten von Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG können Beiträge ausgerichtet werden für:
a. Personalaufwendungen;
b. Sachaufwendungen;
c. Aufwendungen für Mieten;
d. Aufwendungen für Informationsmaterial.
Art. 3 ² Gesuchseinreichung
¹ Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.
² Dem Gesuch müssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;
b. eine Zielformulierung;
c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Trans­fer­konzept);
d. ein Evaluationskonzept;
e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan;
f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisatio­nen;
g. ein Zeitplan über die Durchführung.
³ Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.
⁴ In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2715 ).
Art. 4 Prüfung der Gesuche
¹ Das Büro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von aus­senstehenden Fachleuten einholen.
² Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordi­niert werden.
Art. 5 Festsetzung der Beiträge
¹ Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.
² Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.
Art. 6 Entscheid
¹ Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken übersteigt;
b. das Büro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken.
² Bei Gesuchen, die sich über mehrere Kreditperioden erstrecken, ist der Gesamt­betrag massgebend.
Art. 7 Überwachung und Berichterstattung
¹ Das Büro überwacht die Durchführung der Projekte.
² Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Büro regelmässig über den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
³ Das Büro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.
Art. 8 Evaluation
¹ Das Büro überprüft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
² Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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