Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (0.747.331.53)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1988 (Stand am 19. August 2020) ¹ AS 1988 1614
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben demgemäss folgendes vereinbart:

Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung

Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen
1. Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinn der nachstehenden Begriffsbe­stimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 angeführten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.
2. Der Ausdruck Schiffseigentümer umfasst den Eigentümer, Charterer, Reeder und Ausrüster eines Seeschiffs.
3. Berger oder Retter bedeutet jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste leistet. Zu einer Bergung oder Hilfe­leistung gehören auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erwähnten Arbeiten.
4. Wird einer der in Artikel 2 angeführten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.
5. In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.
6. Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens beru­fen.
7. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung
Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:
a) Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Be­schädigung von Sachen (einschliesslich Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Ber­gungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus entstehen­der weiterer Schäden;
b) Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gü­tern, Reisenden oder deren Gepäck auf See;
c) Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertrag­licher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen;
d) Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichma­chung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schif­fes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder be­funden hat;
e) Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Landung des Schiffes;
f) Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Massnah­men, die ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verringern, sowie wegen weiterer durch solche Massnahmen entstandener Schäden.
2. Die in Absatz 1 angeführten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbe­schränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.
Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung oder Beitragsleistung zur grossen Haverei;
b) Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden im Sinn des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969² über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden oder einer Änderung oder eines Protokolls, die das Übereinkommen betreffen und in Kraft getreten sind;
c) Ansprüche, die unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaat­li­che Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung bei nuklea­ren Schäden regeln oder verbieten;
d) Ansprüche gegen den Schiffseigentümer eines Reaktorschiffs wegen nuklea­rer Schäden;
e) Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, deren Aufgaben mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche be­rechtigter Personen, wenn der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter nach dem Recht, das für den Dienstvertrag zwischen ihm und diesen Be­diensteten gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder für einen Betrag beschränken kann, der den in Artikel 6 vorgesehenen über­steigt.
² SR 0.814.291
Art. 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten
Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr­scheinlichkeit eintreten werde.
Art. 5 Gegenansprüche
Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.

Kapitel II Haftungshöchstbeträge

Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge
1. Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 angeführten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:
a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 333 000 Rech­nungseinheiten;
ii) der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 500 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 3000 Tonnen; 333 Rechnungseinheiten je Tonne von 3001 bis 30 000 Tonnen;       250 Rechnungseinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen;     167 Rechnungseinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen;
b) für sonstige Ansprüche: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 167 000 Rech­nungseinheiten;
ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 167 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen;       125 Rechnungseinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen;     83 Rechnungseinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen.
2. Reicht der nach Absatz 1 Buchstabe a errechnete Betrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Ab­satz 1 Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansprüche haben.
3. Unbeschadet der Rechte nach Absatz 2 in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschrif­ten jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvor­schriften eingeräumten Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Absatz 1 Buch­stabe b haben.
4. Die Haftungshöchstbeträge für einen Berger oder Retter, der nicht von einem Schiff aus arbeitet, oder für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, errechnen sich unter Zugrundelegung eines Raumgehaltes von 1500 Tonnen.
5. Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errech­net nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969³ enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.
³ SR 0.747.305.412
Art. 7 Höchstbetrag für Ansprüche von Reisenden
1. Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 46 666 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 25 Millionen Rechnungseinheiten.
2. «Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes» im Sinn dieses Artikels bedeutet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden.
a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags für Reisende befördert wird oder
b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere beglei­tet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind
Art. 8 Rechnungseinheit
1. Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs­recht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Be­schränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entspre­chend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haf­tungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungs­fonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewer­tungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landes­währung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet.
2. Dessen ungeachtet können die Staaten die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung oder bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die in ihren Hoheitsgebieten geltenden Haf­tungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:
a) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Beträge: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 5 Millionen Wert­einheiten;
ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt:
7500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 3000 Tonnen;
5000 Werteinheiten je Tonne von 3001 bis 30 000 Tonnen;
3750 Werteinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und
2500 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und
b) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auf folgende Beträge: i) für ein Schiff bis zu 500 Tonnen 2,5 Millionen Werteinheiten;
ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 2500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 1850 Werteinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und      1250 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und
c) bezüglich Artikel 7 Absatz 1 auf einen Betrag von 700 000 Werteinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach seinem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch auf einen Betrag von 375 Millionen Werteinheiten.
Artikel 6 Absätze 2 und 3 findet auf die Buchstaben a und b dieses Absatzes ent­sprechende Anwendung.
3. Die in Absatz 2 genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung der Beträge nach Absatz 2 in die Landes­währung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
4. Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 3 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach den Artikeln 6 und 7, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertrags­staaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergeb­nis der Umrechnung nach Absatz 3 bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 16 genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungs­art oder das Umrechnungsergebnis ändert.
Art. 9 Mehrere Ansprüche
1. Die nach Artikel 6 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche
a) gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
b) gegen den Eigentümer eines Schiffes, der von diesem aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, und gegen von dem Schiff aus arbeitende Ber­ger oder Retter sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Eigentümer, Berger oder Retter haften, oder
c) gegen Berger oder Retter, die nicht von einem Schiff aus arbeiten oder die ausschliesslich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungs- oder Hilfeleis­tungsdienste geleistet werden, sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Un­terlassen oder Verschulden Berger oder Retter haften.
2. Die nach Artikel 7 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 7 genannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlassen oder Ver­schulden sie haften.
Art. 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds
1. Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinn des Artikels 11 nicht erreicht worden ist. Ein Vertrags­staat kann jedoch in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor seinen Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Be­schränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
2. Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend ge­macht, so ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
3. Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels richtet sich nach dem inner­staatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Klage erhoben wird.

Kapitel III Haftungsfonds

Art. 11 Errichtung des Fonds
1. Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde eines Vertragsstaats, in dem ein gerichtliches Verfahren wegen der Beschränkung unterliegender Ansprüche eingeleitet wird, einen Fonds errichten. Er hat den Fonds in Höhe derjenigen in den Artikel 6 und 7 angeführten Beträge zu errichten, die für Ansprüche gelten, bezüglich deren seine Haftung in Betracht kommt, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds. Dieser Fonds steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend ge­macht werden kann.
2. Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird.
3. Ein Fonds, der von einer der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen errichtet.
Art. 12 Verteilung des Fonds
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 7 wird der Fonds unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche gegen den Fonds verteilt.
2. Hat der Haftpflichtige oder sein Versicherer vor der Verteilung des Fonds einen Anspruch gegen den Fonds befriedigt, so tritt er bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem Entschädigten auf Grund dieses Übereinkommens zuge­standen hätten.
3. Das in Absatz 2 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von anderen als den darin genannten Personen für von ihnen gezahlte Entschädigungsbeträge ausgeübt werden, jedoch nur, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist.
4. Weist der Haftpflichtige oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Entschädigungsbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach den Absät­zen 2 und 3 zugestanden hätte, wenn die Entschädigung vor Verteilung des Fonds gezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Behörde des Staats, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückbe­halten wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.
Art. 13 Ausschluss anderer Klagen
1. Ist ein Haftungsfonds nach Artikel 11 errichtet worden, so kann derjenige, der einen Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, für diesen Anspruch kein Recht mehr gegen das sonstige Vermögen einer Person geltend machen, durch oder für die der Fonds errichtet worden ist.
2. Nach der Errichtung eines Haftungsfonds nach Artikel 11 kann ein Schiff oder sonstiges Vermögen, das einer Person gehört, für die der Fonds errichtet worden ist, und das im Hoheitsbereich eines Vertragsstaats wegen eines möglichen Anspruchs gegen den Fonds mit Arrest belegt worden ist, oder eine geleistete Sicherheit auf Anordnung des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde dieses Staates freige­geben werden. Eine solche Freigabe muss angeordnet werden, wenn der Haftungs­fonds errichtet worden ist.
a) in dem Hafen, in dem das Ereignis eingetreten ist, oder, falls es ausserhalb eines Hafens eingetreten ist, in dem ersten danach angelaufenen Hafen,
b) bei Ansprüchen wegen Tod oder Körperverletzung im Ausschiffungshafen,
c) bei an der Ladung entstandenen Schäden im Löschhafen oder
d) in dem Staat, in dem der Arrest ergangen ist.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nur dann, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transfe­rierbar ist.
Art. 14 Anzuwendendes Recht
Vorbehaltlich dieses Kapitels richten sich die Errichtung und die Verteilung eines Haltungsfonds sowie das gesamte damit zusammenhängende Verfahren nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird.

Kapitel IV Anwendungsbereich

Art. 15
1. Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall Anwendung, in dem eine in Artikel 1 bezeichnete Person vor dem Gericht eines Vertragsstaats eine Beschränkung ihrer Haftung geltend macht oder im Hoheitsbereich eines Vertragsstaats die Freigabe eines Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenstands oder einer geleisteten Sicher­heit betreibt. Dessen ungeachtet kann jeder Vertragsstaat jede in Artikel 1 bezeich­nete Person, die zurzeit der Berufung auf die Bestimmungen dieses Übereinkom­mens vor den Gerichten dieses Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Vertragsstaat hat, oder jedes Schiff, für das eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht oder dessen Freigabe betrieben wird und das zu der oben angegebenen Zeit nicht die Flagge eines Vertragsstaats führt, von der Anwendung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise ausschliessen.
2. Ein Vertragsstaat kann durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftungsbeschränkung für Schiffe regeln,
a) die nach dem Recht dieses Staates zur Schifffahrt auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind;
b) die weniger als 300 Tonnen haben.
Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat dem Depositar die in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschrif­ten bestimmten Haftungshöchstbeträge mitzuteilen oder ihn zu unterrichten, dass es solche Höchstbeträge nicht gibt.
3. Ein Vertragsstaat kann durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftungsbeschränkung für Ansprüche regeln, die in Fällen entstehen, in denen die Interessen von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten in keiner Weise be­rührt werden.
4. Dieses Übereinkommen ist von den Gerichten eines Vertragsstaats nicht auf Schiffe anzuwenden, die für Bohrarbeiten gebaut oder hergerichtet und für solche Arbeiten eingesetzt sind,
a) wenn der Staat in seinem innerstaatlichen Recht die Haftungshöchstbeträge höher angesetzt hat, als sie in Artikel 6 bestimmt sind, oder
b) wenn der Staat Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens gewor­den ist, das die Haftung für solche Schiffe regelt.
Im Fall des Buchstabens a hat der Vertragsstaat den Depositar entsprechend zu unterrichten.
5. Dieses Übereinkommen gilt nicht für
a) Luftkissenfahrzeuge;
b) schwimmende Plattformen zur Erforschung oder Ausbeutung der Natur­schätze des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-Organisation⁴ (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) für alle Staaten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2. Alle Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Generalsekretär» bezeichnet).
⁴ Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».
Art. 17 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem zwölf Staaten das Überein­kommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2. Für einen Staat, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten, aber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikati­ons‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinterlegt oder es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt oder die Unterzeich­nung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Urkunde folgt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Für einen Staat, der danach Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem der Staat seine Urkunde hinterlegt.
4. Im Verhältnis zwischen den Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt es an die Stelle des am 10. Oktober 1957⁵ in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitli­chung einzelner Regeln über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und setzt diese Übereinkommen ausser Kraft.
⁵ SR 0.747.331.52
Art. 18 Vorbehalte
1. Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, die Anwen­dung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d und e auszuschliessen. Andere Vorbe­halte zu den materiellen Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
2. Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgen, bedürfen der Bestäti­gung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückneh­men. Die Zurücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Zurücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Zurücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 19 Kündigung
1. Dieses Übereinkommen kann von einem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
3. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde folgt, oder nach einem längeren darin genannten Zeitabschnitt wirksam.
Art. 20 Revision und Änderung
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Über­einkommens einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezieht sich auf das Übereinkommen in der geänderten Fassung, es sei denn, dass die Urkunde eine gegenteilige Absicht zum Ausdruck bringt.
Art. 21 Revision der Beschränkungsbeträge und der Rechnungs- oder Werteinheit
1. Ungeachtet des Artikels 20 hat die Organisation nach den Absätzen 2 und 3 eine Konferenz einzuberufen, die sich darauf beschränkt, die in den Artikeln 6 und 7 und in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beträge zu ändern oder eine der in Artikel 8 Absatz 1 und 2 definierten Einheiten oder beide durch andere zu ersetzen. Die Beträge dürfen nur wegen einer wesentlichen Änderung ihres tatsächlichen Wertes geändert werden.
2. Die Organisation hat eine solche Konferenz einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vertragsstaaten dies verlangt.
3. Eine Entscheidung, die Beträge zu ändern oder die Einheiten durch andere Rech­nungseinheiten zu ersetzen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten getrof­fen, die auf dieser Konferenz anwesend sind und abstimmen.
4. Jeder Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur­kunde nach Inkrafttreten einer Änderung hinterlegt hat, hat das Übereinkommen in der geänderten Fassung anzuwenden.
Art. 22 Depositar
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär
a) übermittelt allen Staaten, die zur Teilnahme an der Konferenz über die Be­schränkung der Haftung für Seeforderungen eingeladen waren, sowie allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Ab­schriften des Übereinkommens;
b) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung und von jeder Hinterlegung einer Ur­kunde und von jedem dabei gemachten Vorbehalt unter Angabe des Zeitpunkts,
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder einer Än­derung desselben,
iii) von jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeit­punkts, zu dem sie wirksam wird,
iv) von jeder nach Artikel 20 oder 21 angenommenen Änderung,
v) von jeder auf Grund eines Artikels dieses Übereinkommens erforderli­chen Mitteilung.
3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio­nen⁶.
⁶ SR 0.120
Art. 23 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 19. November 1976
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. August 2020 ⁷

⁷ AS 1988 1615 , 1990 1564 , 2005 1603 , 2007 4773 , 2008 4199 , 2013 2491 , 2017 3795 , 2020 3635 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

30. März

1988 B

  1. Juli

1988

Albanien

  7. Juni

2004 B

  1. Oktober

2004

Algerien

  4. August

2004 B

  1. Dezember

2004

Antigua und Barbuda

12. Oktober

2009 B

  1. Februar

2010

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

  1. August

1996

Aserbaidschan

16. Juli

2004 B

  1. November

2004

Bahamas

  7. Juni

1983 B

  1. Dezember

1986

Bahrain

21. Juni

2019 B

  1. Oktober

2019

Barbados

  6. Mai

1994 B

  1. September

1994

Benin

  1. November

1985 B

  1. Dezember

1986

Bulgarien

  4. Juli

2005 B

  1. November

2005

China*

    Hongkong* a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Cook-Inseln

12. März

2007 B

  1. Juli

2007

Dominica

31. August

2001 B

  4. Dezember

2001

Estland*

23. Oktober

2002 B

  1. Februar

2003

Frankreich*

  1. Juli

1981

  1. Dezember

1986

Georgien

20. Februar

1996 B

  1. Juni

1996

Griechenland

  3. Juli

1991 B

  1. November

1991

Guyana

10. Dezember

1997 B

  1. April

1998

Indien

20. August

2002 B

  1. Dezember

2002

Iran*

  1. September

2015 B

  1. Dezember

2015

Irland*

24. Februar

1998 B

  1. Juni

1998

Jamaika

17. August

2005 B

  1. Dezember

2005

Jemen b

  6. März

1979 B

  1. Dezember

1986

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  1. Juni

2007

Kongo (Brazzaville)

  7. September

2004 B

  1. Januar

2005

Kroatien

  2. März

1993 B

  1. Juni

1993

Lettland

13. Juli

1999 B

  1. November

1999

Liberia

17. Februar

1981 B

  1. Dezember

1986

Litauen

  3. März

2004 B

  1. Juli

2004

Luxemburg

21. November

2005

  1. März

2006

Marshallinseln

29. November

1994 B

  1. März

1995

Mauritius

17. Dezember

2002 B

  1. April

2003

Mexiko

13. Mai

1994 B

  1. September

1994

Mongolei

28. September

2011 B

  1. Januar

2012

Myanmar

  4. Februar

2020 B

  1. Juni

2020

Nigeria

24. Februar

2004 B

  1. Juni

2004

Niue

27. Juni

2012 B

  1. Oktober

2012

Polen*

28. April

1986 B

  1. Dezember

1986

Rumänien

12. März

2007 B

  1. Juli

2007

Samoa

18. Mai

2004 B

  1. September

2004

Saudi-Arabien

  6. April

2018 B

  1. August

2018

Schweiz*

15. Dezember

1987 B

  1. April

1988

Serbien

19. März

2013 B

  1. Juli

2013

Sierra Leone

26. Juli

2001 B

  1. November

2001

St. Lucia

20. Mai

2004 B

  1. September

2004

Syrien

  2. September

2005 B

  1. Juni

2006

Tonga

18. September

2003 B

  1. Januar

2004

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

  1. Juli

2000

Türkei

  6. März

1998 B

  1. Juli

1998

Tuvalu

12. Januar

2009 B

  1. Mai

2009

Ungarn

  4. Juli

2008 B

  1. November

2008

Vanuatu

14. September

1992 B

  1. Januar

1993

Vereinigte Arabische Emirate

19. November

1997 B

  1. März

1998

Zypern

23. Dezember

2005 B

  1. April

2006

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 1. Dez. 1986 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997
bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Über­eink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b 22.05.1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der Demokrati­schen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen.

Erklärung der Schweiz

Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Wäh­rungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegen­wert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechne­ten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.
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