Polizeiorganisationsgesetz
                            1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 (vom 29. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  der  Kommission  für  Justiz  un d  öffentliche  Sicherheit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. März 2004, beschliesst: I. Gegenstand und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben, legt die Zuständigkeiten von Kantonspolizei und kommunalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien) in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft  die  Voraussetzungen  für die  Zusammenarbeit  der  Polizeien untereinander und mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeibehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Polizei)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Ihr Kommando untersteht der zuständigen Di rektion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Forensisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institut Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Kanton besteht das Forens ische Institut Zürich als kantonale Polizeibehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist eine Anstalt de s kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaft liches Kompetenzzentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitarbeitende, die weder der Kant onspolizei noch der Stadtpolizei Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Ver fahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. kommunale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gemeinden  können  eine  eigene  kommunale  Polizei schaffen, sich dafür zusammenschl iessen oder mit a nderen Gemeinden zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand is t für die Ortspolizei zuständig. Die Ge meinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nimmt  eine  Gemeinde  ihre  po lizeilichen  Aufgaben  nicht  oder nicht  umfassend  wahr,  erfüllt  die  Ka ntonspolizei  an  ihrer  Stelle  jene kommunalen polizeilichen Aufgaben, fü r die es einer polizeilichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung bedarf. Die Gemeinden zahl en der Kantonspolizei dafür eine Entschädigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben mit  der  zuständigen  Di rektion  eine  Vereinba rung  über  die  von  der Kantonspolizei zu erbringenden Leis tungen abschliessen. Die Entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung für diese Leistung en darf nicht tiefer sein als die Entschädigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 und 2. Angehörige der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehöri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angehörigen der Polizei mü ssen ab Beginn der Ausbildung über das Schweizer Bü rgerrecht verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie werden vereidigt. Hilfskräfte und Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen ein Reglement über deren Einsatz. Kennz eichen, Fahrzeuge und Ausweise müssen sich von denjenig en der Polizeikräfte deutlich unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessu ale Verfahrenshandlungen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen. Ausgenomme n sind der Transport und die Betreuung von bereits arretierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            12 II. Polizeiliche Aufgaben Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Polizei sorgt mit präven tiven und repres siven Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sowie durch sichtbare Präsenz fü r die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung, leistet Hilfe und unterstü tzt die Behörden bei der Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitw irkung gesetzlich vorgesehen ist. Kriminal polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die kriminalpolizeilichen Au fgaben umfassen die Verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung  strafbarer  Handlungen,  die Feststellung  von Straftaten  und deren Aufklärung nach Massgabe der StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Aufgaben werden unterte ilt in Grundversorgung und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz der Spezialdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrecht erhaltung der öffentlichen Sicher heit, Ruhe und Ordnung durch Ab wehr von Gefahren und Bese itigung von Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen: a.   Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern, b.   vorbeugende Massnahmen zur Er höhung der Verkehrssicherheit, einschliesslich des Ve rkehrsunterrichts an der Volksschule und am Kindergarten, c.   Verfolgung der Verstö sse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf den Schienen. III. Zuständigkeit A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Kantonspolizei  ist  Krimin al-,  Sicherheits-  und  Ver kehrspolizei für den ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hält Interventions- und Unte rstützungselement e zur Bewälti gung ordentlicher und ausserordentli cher Ereignisse bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie insbes ondere die Bedürfnisse der Gemein den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist auf dem ganzen Kant onsgebiet zum Handeln befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  kommunale  Polizei  hande lt  im  Rahmen  der  polizei lichen Zuständigkeit auf ihrem Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde kann ihr weitere kommunale Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitet die kommunale Polizei mit anderen kommunalen Poli zeien zusammen oder betreut sie da s Gebiet mehrerer Gemeinden, so richtet sich die Zuständigkeit nach den entsprechende n Vereinbarungen. B. Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Kantonspolizei  stellt  di e  kriminalpolizeiliche  Grund versorgung sicher, vorbehältlich de r Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Komplexe  Strafrechtsfälle  sowie  die  von  den  Bundesbehörden delegierten Verfahren werden v on den kriminalpolizeilichen Spezial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diensten der Kantonspolizei bearbeit et. In diesen Fällen sind die Spe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zialdienste Ansprechpa rtner der zuständigen Untersuchungsbehörden und der Bundeskriminalpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Komplexe  Strafrechtsfälle  liege n  insbesondere  dann  vor,  wenn besondere  Fachkenntnisse  oder  bes ondere  technische  Einrichtungen erforderlich sind. Ausnahmen bei der Bekämpfung der stadtspezifischen Kriminalität regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Siche rheits polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Ausserhalb der Städ te Zürich und Winterthur nimmt allein die Kantonspolizei polizeiliche Notr ufe entgegen und ordnet die erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei betreibt die Polizeigefängnisse. Der Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat kann den Betrieb einer andere n Verwaltungsei nheit übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist erste Ansprec hpartnerin der Sicherhe itsorgane der Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie nimmt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr: a. Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtliche Schutzpflichten übernehmen muss, b. Schutz  besonders  gefährdeter  eidgenössischer  und  kantonaler Magistratspersonen, c. Schutz eidgenössischer sowie kantonaler Behörden und Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, d. Schutz gefährdeter Personen im Auftrag des Bundes, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Anordnung der Überwachung de s Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  betreffend  die  Überwachung des  Post-  und  Fernmeldever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrs (BÜPF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie ist zuständig für die Anor dnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Fa hndung nach verurteilten Personen gemäss Art. 36 BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Verkehrs polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Kantonspolizei übernimmt im Kanton die polizeiliche Betreuung: a.   der Autobahnen und Autostrassen, c.   der  Gewässer.  Auf  dem  Gebiet der  Stadt  Zürich  kann  auch  die Stadtpolizei Zürich ohne Abge ltung durch den Kanton seepolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur erfüllt die Kantons polizei die weiteren verkehrspolizeilichen Aufgaben, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Im Bereich des Flughafens Zü rich sind die polizeilichen Auf gaben Sache der Kantonspolizei. C. Gemeindepolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Gemeindepolizei nimmt die sicherheitspolizeilichen Auf gaben wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen. Sie ist insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  besorgt  und  trifft  Massnahmen  bei Kundgebungen und andere n Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Gemeindepolizei nimmt folgende verkehrspolizeiliche Aufgaben wahr: a.   Überwachung  des  ruhenden  Verk ehrs  sowie  der  Fussgänger  und Radfahrer, b.   Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen, c.   Feststellung  und  Ahndung  von  Verstössen  gegen  die  Verkehrs regeln, ausgenommen Unfälle mit Verletzungs- ode r Todesfolgen, d.   Verkehrsregelung bei Veranstaltungen, e.   Verkehrsunterricht an der Vo lksschule und am Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170 und 172 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zuständige  Direktion  legt  die  Grund sätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruk toren des Verkehrsunterrichts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verkehrsunterricht  vermitte lt  den  Kindern  das  nötige  Wis sen, um sich im Verkehr zu be wegen und die Regeln einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Bildungsrat  erlässt  Empfehlungen  zu  Inhalten,  Qualitäts anforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiterer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeilicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Gemeinden, die über eine eige ne Gemeindepolizei verfügen, können mittels Vereinba rung mit der zuständi gen Direktion folgende Aufgaben übernehmen: a.   kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung, b.   weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben, vorbehältlich jener gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1.
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG) D. Die kommunalen Polizeikorps der Städte Zürich und Winterthur Kriminal polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Auf  dem  Gebiet  der  Stadt  Zürich  stellt  die  Stadtpolizei Zürich die kriminalpoli zeiliche Grundversorgung sicher. Dazu zählen in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch die  Verfahren  im  Zusammenhang mit  der  Betäubungsmittelszene, Kinder- und Jugendprobleme n und dem Sexmilieu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  dem  Gebiet  der  Stadt  Wint erthur  nimmt  die  Stadtpolizei Winterthur folgende kriminal polizeiliche Aufgaben wahr: a.   Bearbeiten von Antragsdelikte n mit Ausnahme schwer wiegender Fälle, b.   Bearbeiten überschaubarer und untergeordneter Offizialdelikte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittels Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Stadt Winterthur können der Stadtpolizei Winterthur weitere kriminalpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Aufgaben im Rahmen der Gr undversorgung über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sobald die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass ein Fall nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 vorliegt, ist das Verf
                            ahren umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abzutreten. Sicherheits polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Stadtpolizeien  Zürich  und  Winterthur  nehmen  neben den Aufgaben nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr: a.   Entgegennahme von polizeilichen Notrufen und Veranlassung der erforderlichen Massnahmen, b.   Schutz gefährdeter Persone n und Einrichtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 4 in Absprache mit der Kantonspolizei. Verkehrs polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen die ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrspolizeilichen Aufgaben wahr , ausgenommen die Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1.
                            2 Vorbehalten bleiben die kantona len Signalisationsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . IV. Zusammenarbeit Gegenseitige Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Kantonspolizei  und  die kommunalen  Polizeien  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. Mitteilungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Kantonspolizei informiert die kommunalen Polizeien über Ereignisse oder Wa hrnehmungen, die für die polizeiliche Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benerfüllung wesentlich sind. In Gemeinden ohne eigene kommunale Polizei informiert sie die zustän digen Behörden über Vorkommnisse von besonderer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kommunalen Polize ien teilen der Kantonspolizei ihre Wahr nehmungen über zu erwartende oder eingetretene Ereignisse, die ein Eingreifen der Kantonspolizei erford ern könnten, mit. Sie treffen die unaufschiebbaren Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Kantonspolizei  unterstüt zt die Koordinationsbestre bungen der Gemeinden im Rekrutierungs-, Ausbildungs- und Beschaf fungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonspolizei und kommunale Polizeien schaffen die Voraus setzungen für korpsübergreife nde Laufbahnmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei öffnet Stellen in Aufgabenbereichen, die in die ausschliessliche  Kompetenz  der  Kantonspolizei  fallen,  auch  geeigne ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeite rn aus kommunale n Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürcher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeischule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton betreibt in pa rtnerschaftlicher Zusammen arbeit mit der Stadt Zürich die Zü rcher Polizeischule. Die Schule ver mittelt die Grundausbildung zur Er langung des eid genössischen Fach ausweises für Polizist innen und Polizisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Stadt Zürich lassen ihre Polizistinnen und Polizisten an der Zürcher Poli zeischule ausbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Direktion schliess t mit der Stadt Zürich eine Ver einbarung über die Mitwirkung bei der Führung und dem Betrieb der Zürcher Polizeischule ab. Diese re gelt namentlich die Führungsstruk tur  und  die  Finanzierung  der  Schul e  sowie  den  Einsatz  korpseigener Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zürcherischen  Gemeinden  können  die  Angehörigen  ihrer Polizeikorps an der Zürcher Polizeischule ausbilden lassen. Im Ein vernehmen  mit  der  Stadt  Zürich kann  die  zuständige  Direktion  mit den Gemeinden entsprec hende Vereinbarungen abschliessen und eine allfällige Mitwirkung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Soweit es die Kapazität der Sc hule zulässt, können auch Angehö rige ausserkantonaler Po lizeikorps zur Ausbildung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Auszubildenden  werden  v on  den  zuweisenden  Polizeikorps entlöhnt und unterstehen deren Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Kantonspolizei  leitet  ge meinsame  Einsätze  der  Kan tonspolizei und der kommunalen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Einsätzen  in  den  Städten  Zü rich  und  Winterthur  wird  das Kommando  über  die  städtischen  Krä fte  in  der  Regel  bei  der  Stadt polizei belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Polizeieinsätze,  an  de nen  Kantonspolizei  und  kommunale Polizeien beteiligt sind, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Grossereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Erfordert  eine  Lage  Schutz- oder  Rettungsmassnahmen, die  mit  den  verfügbaren  Mitteln  de r für den Ereignis ort  zuständigen öffentlichen Dienste voraussichtlic h nicht rechtzeitig bewältigt werden können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Ereignissen  in  de n  Städten  Zürich  und  Winterthur  wird  die Einsatzleitung in der Regel bei der Stadtpolizei belassen. Kantons übergreifende Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den anderer Kantone, des Bundes und des Au slandes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zusammenarbeit  umfasst  in sbesondere  die  Mitwirkung  bei gemeinsamen  Einsätze n,  Ermittlungen,  Ausb ildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowi e im Beschaffungswesen. Ausser kantonale Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der Regierungsrat bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender  Kräfte  der  Kantonspoliz ei.  Bei  Dringlichkeit  trifft  das Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitwirkung von kommunalen Po lizeikräften erfolgt nach Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit den be troffenen Behörden. V.   K o s t e n Kosten für gemeinde polizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Gemeinden, die ihre polizeilich en Aufgaben nicht oder nicht umfassend  selbst  erfüllen,  leisten der  Kantonspolizei eine  pauschale Entschädigung.  Von  der  Kantonspoliz ei  erteilter  Verkehrsunterricht wird separat nach Aufwa nd in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  legt  die  Ents chädigungsgrundsätze  und  den Entschädigungsumfang  fest.  Er  berü cksichtigt  dabei  namentlich  die Aufwendungen  der  Kantonspolizei und  die  Kosten  der  Gemeinden, die ihre Aufgaben selber wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt die Entschäd igung aufgrund ei ner Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkan tonalen  Einsätzen.  Er  berücksich tigt  dabei  namentlich  Art  und  Aus mass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            33–34 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forensische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institut Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton und die Stadt Zürich schliessen eine Verein barung ab über Errichtung und Betr ieb des Forensischen Instituts Zü rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss unter liegt dem fakulta tiven Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Geset zes erforderlichen Bestimmun gen. Diese regeln insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 a.   die kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stadtpolizei Zürich und der Stadtpolizei  Winterthur  im  Ra hmen  der  Grundversorgung  sowie die Aufgaben der kant onalen Spezialdienste, b.   Voraussetzungen und Höhe der von den Ge meinden an die Kan tonspolizei zu leistenden Entschädigung, c.   den  Bestand  der  Kantonspoliz ei,  Aufnahmebedingungen  sowie Ausbildung und personalrechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden, d.   die Leistungen an Angehörige de s Polizeikorps und der Flughafen- Sicherheitspolizei  der  Kantonspolizei  bei  Unfällen  und  Berufs krankheiten  mit  Invaliditäts-  ode r  Todesfolge,  die  auf  die  beson dere  Gefahr  des  Polizeidienstes und  der  polizeilichen  Aus-  und Weiterbildung  oder  auf  die  besondere  Stellung  als  Polizeiange hörige  zurückzuführen  sind,  anal og  zum  Bundesgesetz  über  die Militärversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  gemäss  lit. a  und  b  bedürfen  der  Genehmi gung durch de n Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Das Gesetz betreffend das Ka ntonspolizeikorps vom 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1897 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, in der Fas sung vom 27. Januar 2003, wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG) Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            An  Stelle  der  Übernahme  de r  ärztlichen Behandlungskos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten durch den Staat wird den am 1. Juli 1999 aktiven Korpsangehörigen im Sinne einer befristeten und de gressiven Übergangslösung ein jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich abnehmender Betrag ausgerichtet. Im ersten Jahr werden 2000 Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Franken. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 463 . Inkrafttreten: 1. Januar 2006 ( OS 60, 472 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2003, 263 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 551.60 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 552.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 741.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 780.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Text siehe OS 60, 471 (heute aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung der  kantonalen  Behördenorganisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze  des  B undes  vom  10.  Mai  2010  ( OS  65,  520,  584 ; ABl  2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 584 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch G vom 30. November 2010 ( OS 65, 869 ; ABl 2008, 1408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch G vom 28. März 2011 ( OS 67, 102 ; ABl 2010, 74 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch Polizeigese tz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 113 ; ABl 2017-07-14 ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 113 ; ABl 2017-07-14 ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch G vom 12. April 2021 ( OS 76, 387 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 ( OS 76, 387 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch G vom 12. April 2021 ( OS 76, 387 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss G vom 4. Oktober 2021 ( OS 77, 165 ; ABl 2021-05-14 ). In Kraft seit 1. April 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss G vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 349 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. August 2022.