Mittelschulgesetz
                            1 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 (vom 13. Juni 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Kanton sorgt für die Au sbildung von Mittelschülerin nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton führt eine Maturi tätsschule für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts ordnung selbständig geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kantonsrat  kann  neue  Schu len  errichten  oder  bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die kantonalen Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bilden  die  Schülerinnen  und  Sc hüler  gemäss  den  eidgenössischen und  kantonalen  Vorschriften  für  Ma turität  und  Diplome  aus,  um deren Bildungsziele zu erreichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts bildende Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   treffen Massnahmen zu r Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Regierungsrat  beschliesst über  die  Einführung  neuer oder die Aufhebung bestehender Sc hultypen. Bei neuen Schultypen ist eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besond ere Schulformen beschliessen. Er legt die Zulassungsbedingun gen und -beschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Bildungsrat ist absc hliessend zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schul betrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesonde re für Promotion und Abschluss prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erlass einer Rahmenschulordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Zuteilung der Schulty pen und Maturitätsprof ile an die Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.–6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nach  dies em  Gesetz  Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über a.   Leistungsbeurteilungen, b.   Gesundheit, c.   Disziplinarmassnahmen. b. Meldepflicht bei Nicht erfüllung der Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direkt ion teilt der Schulgemeinde am Wohnsitz der Sc hülerinnen und Schüler mit, wenn diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telschule austreten, sofern die Schul pflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Volksschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 7. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 noch nicht erfüllt ist. Aufbewahrungs fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion kann von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs.
                            2  des  Gesetzes  über  die  Info rmation  und  den  Datenschutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in a.   Aus- und Weiterbildungsausweisen, b.   Abschlussarbeiten. Mitteilungs pflichten der Strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitteilung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 b des Personalgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bi ldungswesen zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit. b. nicht staatliche Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Wird Lehrpersonen an nichtsta atlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 verfügen oder deren Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüsse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere auch auf die Vertrauens würdigkeit der Lehrpersonen, der Schulleiterin oder des Sc hulleiters, nicht ausges chlossen werden kann, bestehen folgende Mitt eilungspflichten gegenüber der für das Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesen zuständigen Direktion: a.   Die Mittelschule teil t die Eröffnung und den Abschluss von Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - untersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteile mit. b.   Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss von Strafuntersuchungen mit. c.   Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit. Pflichten der Direktion bei Strafverfah ren gegen Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 d oder 4 e die Notwendigkeit der Anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung der Schule mit. a. kantonale Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Kantonale Mittelschulen A. Organe der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Schulkommission ist das ober ste Organ der Schule. Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  das  Bildungswesen  zustä ndige  Direktion  wählt  die  Mit glieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul kommission  beträgt  vier  Jahre.  Wi ederwahl  ist  zweimal  möglich.  In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulleitung und die Vertrete rin oder der Vertreter der Leh rerschaft nehmen mit beratender St imme an den Sitzungen der Schul kommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bil dungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Antrag  auf  Ernennung  und  Entlas sung  der  Mitglieder  der  Schul leitung zuhanden de s Regierungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ernennung  und  Entlassung  der Lehrpersonen  mit  unbefristeter Anstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Leistungsbeurteilung  der  Lehrpe rsonen  in  Zusammenarbeit  mit der Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Genehmigung des Leitbildes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulkommission  kann  für  besondere  Aufgaben  Kommis sionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und finanzielle Führung der Schule vera ntwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Festlegung und Or ganisation des Unte rrichtsangebots,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ernennung und Entlassung der Le hrpersonen mit befristeter An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Förderung der Weiterbi ldung der Lehrpersonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Führung des Finanzwesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben. Zusammen setzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin oder ein Prorektor als Stellvertr etung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenent lastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat wählt die Rekt orin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konvente der Lehrerschaft Konvente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Lehrerschaft  übt  ihre Mitwirkungsrechte  im  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt die Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vertretung  der  Schülerscha ft  im  Gesamtkonvent  ist  stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gesamtkonvent wird in wesent lichen Fragen, die das Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulwesen betreffen, zur Vernehml assung beigezogen. Er verabschie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det  das  Leitbild  unter  Vorbehal t  der  Genehmigung durch  die  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Gesamtkonvent  wählt  seine  Präsidentin  oder  seinen  Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Klassenkonvent en tscheidet über Fragen, welche die Schüle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Schüler de r Klasse betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 B. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter An stellung. Der unbefristeten geht in der Regel eine befriste te Anstellung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine unbefristete Anstellung setz t voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterric ht erteilt, über einen akademischen Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Le hramt erworben oder eine andere fach liche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Zu  den  Pflichten  der  Lehr person  gehören  insbesondere das  Unterrichten  der  ihr  anvert rauten  Klassen  und  Gruppen  gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teil nahme  an  schulischen  Veranstalt ungen,  die  Übernahme  zusätzlicher Funktionen  und  Aufgaben  im  Rahmen  des  Schulbetriebs  und  der Schulentwicklung sowie die Zusamm enarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung von Mittelschullehrkräfte n beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrdiploms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehene s Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson  ihre  Berufspflichten  wied erholt  oder  schwer verletzt  hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigke it in anderer We ise schwer beein trächtigt erscheint, insbesondere w egen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einer  Lehrperson  mit  einem  a nderen  anerkannten  Lehrdiplom wird  unter  den  Voraussetzungen von  Abs.  1  und  2  die  Unterrichts berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris tet angeordnet werden. Befriste te Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Beguta chtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Direktion  meldet  die  Verw eigerung  oder  den  Entzug  der Unterrichtsberechtigung der Schw eizerischen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus stellte.  Den  Entzug  des  Lehrdiplom s  meldet  sie  der  Schweizerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Vorsorgliche Massnahmen der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Wird eine Administrativunt ersuchung durchgeführt, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion vorsorgliche Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men anordnen. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Lehrperson ist verpflicht et, sich weiterzubilden. Eine mit  der  Weiterbildung verbundene  Beurlaubung vom  Unterricht  hat die Interessen der Schule zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton fördert die Weit erbildung der Lehrpersonen. Gestaltung des Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst zu bestimmen. C. Schülerinnen und Schüler Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Die Vorl eistungen der Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler werden dabei angemessen berück sichtigt. Die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            8 Die  Leistungen  der  Schülerinnen  und  Schüler  werden  in Zeugnissen mit Noten bewertet. De r Bildungsrat legt die Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen fest. Ausbildungs abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Die Schülerinnen und Schüler er halten nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen,  welche  insbesondere  die  Zula ssung,  das  Prüfungsverfahren,  die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen regeln. Unterrichts besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt  in  den  obligatorischen  und  den  von  ihnen  gewählten  Fächern sowie an den übrigen obligatorisc hen Schulveranstaltungen teilzuneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt das Abse nzenwesen, die Gewährung von Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Schul gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft Rücksicht zu nehmen und di e Anweisungen der Schule zu befol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Schülerinnen und Schüler ei ner Schule können sich in einer  Organisation  zusa mmenschliessen.  Die  Statuten  der  Schüler organisation bedürfen der Genehm igung durch die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schülerorganisation  wählt  die Vertretung  der  Schülerschaft für den Gesamtkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bei  Verstössen  gegen  die Disziplin  können  Massnahmen verhängt  werden,  deren  schwerwiegendste  der  Ausschluss  aus  der Schule ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat legt die diszip linarischen Massnahmen fest und regelt die Zuständigkeit von Schul kommission, Schulleitung, Klassen konvent und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschlags- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Schülerinnen  und  Schüler  haben  das  Recht,  bei  der Schulleitung  schriftlich  oder  münd lich  Vorschläge  und  Beschwerden vorzubringen. D. Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Schulen  informieren  die  Eltern  oder  andere  Erzie hungsberechtigte über wichtige Sc hulangelegenheiten sowie insbeson dere über Leistung und Verhalte n der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Eltern  oder  andere  Erziehung sberechtigte  können  sich  mit Anliegen, welche die Schule betreffe n, an die Schulleitung oder an die Lehrpersonen wenden. E. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            8 Das  Schuljahr  gliedert  sich in  zwei  Semester.  Die  Ferien dauern  13  Wochen  im  Jahr;  die  für  das  Bildungswesen  zuständige Direktion regelt die Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            8 Die Schulen können mit Genehmigung der für das Bildungs wesen zuständigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage oder fünf Wochentage mit sc hulfreiem Samstag verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Schülerinnen  und  Schüler können  grundsätzlich  nach freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder bei  mangelnder  Auslastung  eine r  Schule  kann  die  für  das  Bildungs wesen zuständige Direktio n Umteilungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der  Unterricht  wird  von  Fachlehrpersonen  erteilt  und erfolgt im allgemeine n im Klassenverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Unterricht  besteht  aus  ob ligatorischen  und  fakultativen Fächern. Er umfasst zudem bes ondere Unterricht sformen und Veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen  wie  Fachwochen,  Studi entage,  Exkursionen  und  Schulrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Spitalschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die von der für das Bildung swesen zuständigen Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung. Lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der  Bildungsrat  erlässt  au f  Antrag  der  Schulkommission den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fächer festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Schülerinnen  und  Schüler,  di e  im  Anschluss  an  die  Primar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule in eine kantonale Mittelsc hule aufgenommen wurden, findet in der 1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitslehre, Kochen, Haushaltsführung , Werken und Nähen in der Form eines dreiwöchigen Internatskurses statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Freifachangebot wird v on der Schulleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            9 Zusammen arbeit von Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert oder eine bessere Nu tzung der verfüg baren Mittel er reicht wird. Schulleiter konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Schulleitungen  der  kant onalen  Mittelschulen  bilden die Schulleiterkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleiterkonferenz  fördert die  Zusammenar beit  zwischen den Mittelschulen und übernim mt Koordinationsaufgaben. Mitwirkung der Lehrerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  an  einer  Mittelschule unterrichtenden  Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen bilden die Lehrpersonenkonferen z der Mittelschulen. Diese führt höchstens zwei Versammlungen jähr lich während der Unterrichtszeit durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe  der  Lehrpersonenkonferen z  sind  der  Vorstand  und  die Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson dere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   zu Änderungen wesentlich er gesetzlicher Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   zu neuen Schulkonzepten. F. Ausgleich behinderungsb edingter Erschwernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton trägt die Kost en zum Ausgleich behinde rungsbedingter Erschwernisse fü r Schülerinnen und Schüler kantona ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Hilfsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ausbildungsbedingte Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. Leistungspflichten Dri tter gehen der Leis tungspflicht des Kantons vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Finanzierung  von  Ma ssnahmen  mit  Kostenfolge  ent scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet die Schulleitung. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der Betrieb der kant onalen Mittelschulen wird leistungs bezogen  finanziert.  Die  Aufwendung en  für  Neu-,  Um-  und  Erweite rungsbauten  sowie  für  den  Erneue rungsunterhalt  werden  gesondert finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel che die 1. und 2. Klasse einer kant onalen Mittelschul e im Anschluss an die  6.  Klasse  der  Primarschule  absolvieren,  leisten  die  Gemeinden einen Beitrag an die Ausbildungskos ten. Der Beitrag ist für die Schü lerinnen und Schüler geschuldet, dere n Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl der  in  einer  Gemeinde  wohnhaften  Schülerinnen  und  Schüler  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. und 8. Schuljahres übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beiträge  sollen  mittelfristig  die  Hälfte  der  Kosten  für  die Schülerinnen und Schüler der 1. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse der kantonalen Mittel schulen decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Spitalschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton trägt die Unterr ichtskosten für die Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die a.   eine kantonale Mittelschule besuchen, b.   eine ausserkantonale Mittelschul e besuchen, sofern der Kanton Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enthalt von voraussichtlich mindeste ns vier Wochen in der Regel wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend sechs Monaten ab Eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er trägt die Unterrichtskosten fü r Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulzeit noch ni cht abgeschlossen haben, auch wenn der Spital- oder Klinikaufenthalt vora ussichtlich kürzer als vier Wochen, aber wiederkehrend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion richtet Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Verordnung regelt: a.   die beitragsberechtigten Kosten, b.   die   Verrechnung   gege nüber anderen Kantonen, c.   die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niken. Benutzungs gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Schulleitung setzt ange messene Gebühren für die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nutzung von Einrichtungen und Räum lichkeiten durch Dritte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stuft  werden.  Für  gemeinnützige Veranstaltungen  kann  eine  Reduk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion oder ein Erlass vorgesehen werden. Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz im Kanton Zürich unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  Schülerinnen  und  Schülern,  die  im  Kanton  Zürich  keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begri ff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsb estimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für besondere Schulformen kann de r Regierungsrat eine Beteili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung an den Mehrkosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  besondere  Veranstaltungen wie  Fachwochen,  Exkursionen und  Schulreisen  sowie  für  besonde re  Aufwendungen  im  Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit dem fakultativen Unterric ht kann eine angemessene Beteili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung an den Kosten verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich benötigten Lehrmittel und Unte rrichtsmaterialien werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Der Regierungsrat kann mi t anderen Kantonen Vereinba rungen über Schulbeiträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Nichtstaat liche Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            8 Die Errichtung und Führung ni chtstaatlicher Mittelschulen bedarf der Bewilligung der für da s Bildungswesen zu ständigen Direk tion, sofern die Ausbildung innerhal b der Schulpflicht beginnt und der Unterricht an die Stelle des obligator ischen öffentlichen Unterrichts tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er lässt  Bestimmungen  über  die Anerkennung  und  das  Anerkennungs verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden kantonal  anerkannt,  wenn  die  Au sbildungsmöglichkeiten  im  öffent lichen Interesse liegen, die Bildungsz iele erreicht werden und Gewähr für  einen  Unterricht  besteht,  der den  Anforderungen  der  staatlichen Schulen des gleichen Schultypus entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anerkennung kann mit Bedi ngungen und Auflagen verbun den werden. Sie kann befristet u nd geänderten Gegebenheiten ange passt  oder  entzogen  werden,  sofern die  Voraussetzungen  nicht  mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  kann  an  nichtsta atliche  Mittelschulen  mit schweizerisch anerkannten Abschl üssen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich paus chale Subventionen bis höchstens zu  einem  Drittel  der  Kosten  fü r  Schülerinnen  und  Schüler  an  staat lichen Schulen ausrichten. Voraussetz ung ist, dass sie die Vorgaben für die staatlichen Mittelschulen einhalt en und dass ihr Angebot im Inte resse des Kantons liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion verfügt die Höhe der  Subvention  und  legt  die  Auflagen fest.  Sie  erhält  Einblick  in  die Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kos tenrechnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            12 Nichtstaatliche Mittelschulen, die kantonal anerkannte Aus bildungsabschlüsse anbieten, unterst ehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Entzug des Lehrdiploms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regelung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a über den Entzug des Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diploms  und  die  Unterrichtsberechtig ung  gilt  auch  für  Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mi ttelschulen, die über eine Bewilligung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 verfügen oder deren Ausbildungsabschlüsse gemäss §
                            36 anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine Administrativuntersuch ung durchgeführt, sind die ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden kantonalen Vorsch riften sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Rechtspflege Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terliegen  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  dem Rekurs an die für das Bildungs wesen zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkannte Ausbildungsabschlüsse anbi eten, unterliegen dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausführungsbestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 bedürfen der Genehmi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung des Kantonsrates. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Mit Inkrafttreten dies es Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben: a.   das Gesetz über die Kantonssc hule Zürcher Oberland vom 5. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 1952 b.   das Gesetz über die E rrichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich vom 3. Oktober 1965 c.   das Gesetz betreffend die Über nahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat vom 2. März 1975 d.   das  Gesetz  betreffend  die  Üb ernahme  der  Mädc henschule  der Stadt Winterthur durch den Staat vom 2. März 1975. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die nachfolgenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            11 Die Beiträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 3 werden bis Ende 2004 zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 424 . In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 ( OS 56, 54 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. November 1999 ( OS 55, 501 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 413.211 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Text siehe OS 55, 432 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 155 ; ABl 2002, 1095 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 373 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 373 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 21. August 2006 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 ( OS 69, 309 ; ABl 2013-07-05 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 ( OS 71, 170 ; ABl 2011, 1302 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch G vom 4. Juni 2018 ( OS 74, 17 ; ABl 2017-11-03 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G vom 4. Juni 2018 ( OS 74, 17 ; ABl 2017-11-03 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch G vom 16. April 2018 ( OS 75, 348 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss G vom 27. April 2015 ( OS 74, 350 ; ABl 2014-10-10 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 265 ).