Verordnung über die religionspädagogischen Module
1 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
181.17 Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
5 (vom 30. Januar 2008)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 70–80 der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)
2 ,
5 beschliesst: I. Teil: Grundlagen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module
5 der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung und dem Religionspädagog ischen Gesamtkonzept rpg.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten:
1. Module
5 : die religionspädagogischen Module
5 der Kirchgemeinden im Rah men des Religionspädagogi schen Gesamtkonzeptes rpg,
2. Gesamtkonzept: das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,
3. Abteilung: die für die Relig ionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamt kirchlichen Dienst e der Landeskirche.
Ziele
§ 3.
Die Kirchgemeinden führen du rch ihr religionspädagogisches Handeln Kinder, Jugendl iche, junge Erwachse ne und deren Familien in den evangelischen Gl auben und in die reformie rte Kirche ein. Sie eröffnen ihnen Raum zur Mitges taltung und ermutigen sie zum Be kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.
Trägerschaft
§ 4.
Trägerinnen des reli gionspädagogischen Handelns sind die Kirchgemeinden.
§ 5.
6
Entschädigung
§ 6.
5 Die Entschädigung für eine Ja hreslektion umfa sst alle Vor bereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions pädagogischen Grundauftrag. Weiter e Aufgaben werden zusätzlich ent schädigt.
2
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§ 7.
6 II. Teil: Module
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1. Abschnitt: Im Allgemeinen Bezeichnung
§ 8.
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1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli
- gionspädagogische Module.
2 Sie kennzeichnen die Module mit ei nem Namen. Sie beachten dabei und beim Erscheinungsbild der M odule die Vorgaben der Landeskir
- che. Inhalte
§ 9.
5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di
- mensionen des Feierns, Lernens, Te ilens und Gestaltens in einem aus
- gewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden werden. Form, Zeit und Ort
§ 10.
1 Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Ver
- ordnung die Form sowie die zeitli che und räumliche Gestaltung der Module
5 .
2 Innerhalb der Kirchgem einde koordinieren sie ihre verbindlichen und freiwilligen Module
5 . Zusammen arbeit
§ 11.
5
1 Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berück
- sichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.
2 Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region, insbesondere mit Organisatione n der Kinder- und Jugendarbeit. Freiwillige
§ 12.
Leiterinnen und Leiter eines Moduls
5 beziehen nach Mög
- lichkeit Freiwillige ein. Gemeinde konzept rpg
§ 13.
1 Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchen
- ordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Veror dnung ein Gemein
- dekonzept rpg.
2 Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest
5 a. bei den verbindlichen Modulen di e Form, die zeitliche und räumliche Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort, b. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die Schwerpunkte, c. den längerfristigen Bedarf an pe rsonellen, sachlichen und finan
- ziellen Mitteln.
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2. Abschnitt: Verbindliche Module
5 A. Im Allgemeinen
Gliederung
§ 14.
1 Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf ver bindliche Module
5 . Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunter richt.
2 Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obli gatorischen Schuljahr zum Abschluss.
Gestaltung
§ 15.
5
1 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen Module bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der Abteilung.
2 Die Kirchgemeinden gestalten di e verbindlichen Module als ein Ganzes und gewährleisten die Übergä nge zwischen diesen. Sie achten auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.
b. Umfang
§ 16.
5
1 Die verbindlichen Module um fassen insgesamt mindestens
192 Stunden, in der Regel aufgetei lt in 30 Stunden oder 40 Lektionen zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stun den oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchs ten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.
c. Gruppen
-
grösse
§ 17.
5 Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindes tens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchen pflege.
Zulassung
§ 18.
5 Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen Modul bildet der Besuch der vora ngehenden verbindlichen Module. Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.
Präsenz
-
kontrolle
§ 19.
Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle betreffend den Besuch der verbindlichen Module
5 .
Bestätigung
§ 20.
Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls
5 erhalten die Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.
Arbeitshilfen
§ 21.
Die Kirchgemeinden stellen di e Arbeitshilfen für die ver bindlichen Module
5 unentgeltlich zur Verfügung.
a. Inhalt
und Form
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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) B. Module
5 von der zweiten bis siebten Klasse Leitung
§ 22.
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1 Die verbindlichen Module in de r zweiten bis siebten Klasse werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.
2 Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ausnahmsweise die verbindliche n Module in der zweiten bis sieb
- ten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte Fachperson begleitet werden. Themen
§ 23.
Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis sieb
- ten Klasse sind:
5 a. zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus – Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des Alten Testaments – Schöpfung, b. dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene Regel, c. vierte Klasse: Bibel – Urgeschich ten – David – Jesus und die Kirche, d. fünfte bis siebte Klasse: Jeremi a – Paulus – Zürcher Reformation – Weltweite Kirche – Lebens welten – Lebensbilder. C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation Konfirmations arbeit
§ 24.
5
1 Pfarrerinnen und Pfarrer vera ntworten die Konfirmations
- arbeit.
2 Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinander
- setzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Sie eröffnet ihnen Raum, den eigen en Glauben auszudrücken und Kir
- che zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiö- sen Mündigkeit. Konfirmation
§ 25.
Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In de r Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirma nden um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christse in und zur Teilnahme am Leben der Landeskirche ein. b. Zulassung
§ 26.
Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmations
- unterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss §
18 dieser Verordnung erfüllt. c. Termin
§ 27.
Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach Pfingsten statt. a. Bedeutung
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3. Abschnitt: Freiwillige Module
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Grundsatz
und Umfang
§ 28.
1 Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kir chenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Ge meindekonzeptes rpg, welc he freiwilli gen Module
5 sie anbieten.
2 Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Mo dule
5 fest.
Ausrichtung und
Schwerpunkte
§ 29.
5 Die freiwilligen Module umfassen a. in der Vorschulzeit: gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Be gegnung und Austausch, intergener ationelle Anlässe sowie als Schwer punkt erste Begegnungen mit versc hiedenen Ausdrucksformen des Glaubens, b. während der obligatorischen Schulzeit: Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde mitzuwirken und eigene n Raum zu gestalten, Förderung der Bezie hungsfähigkeit sowie als Schwer punkt gemeinsame Aktivitäten, c. nach der Konfirmation: Partizipationsmöglichkeiten auf al len Ebenen des Gemeindelebens, Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungs verantwortung für Jüngere.
Begleitung
§ 30.
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1 Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die erforderlichen Fähigkeiten aus.
2 Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Lei ter der freiwilligen M odule in ihren Aufgaben. III. Teil: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Die Kirchenpflege
Zuständigkeit
§ 31.
5 Die Kirchenpflege verantwort et die Umsetzung des Gesamt konzeptes.
Aufgaben
§ 32.
Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung und des Gesamtkonzeptes nament lich folgende Aufgaben zu
5 a. Erlass eines Gemeinde konzeptes rpg gemäss §
13, b. Bereitstellung der personellen, sachlichen und fina nziellen Mittel unter Vorbehalt der Zuständi gkeit der Stimmberechtigten,
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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) c. Förderung der Aus- und Weiter bildung der in der Religionspäda
- gogik tätigen Personen, d. Genehmigung des Jahresprogrammes, e. Aufsicht über die Umsetzung de s Gemeindekonzeptes rpg und über die regelmässige Ev aluation der Module der Kirchgemeinde, f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss §
34, Ernennung ihrer Mit
- glieder und Bestimmung der Aufgaben. Ressort verantwortung
§ 33.
5 Die Kirchenpflege bezeichnet au s ihrer Mitte ein für die Reli
- gionspädagogik zuständiges Mitglie d. Diesem kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Koordination der Aufgaben gemäss §
32, b. Führung der im Bereich der Relig ionspädagogik tätigen Personen,
- chen mit Sorgeberechtigten.
2. Abschnitt: rpg-Kommission Zusammen setzung und Konstituierung
§ 34.
1 In der rpg-Kommission nehm en mindestens das zuständige Mitglied der Kirchenpflege, eine Pf arrerin oder ein Pfarrer sowie eine Katechetin oder ein Katechet Einsitz.
2 Das für die Religionspädagogik zu ständige Mitglied der Kirchen
- pflege führt den Vorsit z. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommis
- sion selber. Aufgaben
§ 35.
1 Die rpg-Kommission übernimm t im Rahmen des Gesamt
- konzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die Kirchenpflege ihr überträgt.
2 Sie ist namentlich zuständig für
5 a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind
- lichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter, b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver
- bindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie Massnahmen gemäss §§
45–47 betreffen, c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Mo
- dule
5 in der Kirchgemeinde.
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3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter
Leitungs
-
personen und
Aufgaben
§ 36.
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1 Leiterinnen und Leiter der Mo dule sind Katechetinnen und Katecheten, Pfarrerinnen und Pfar rer, Sozialdiakoninnen und Sozial diakone sowie Freiwillige.
2 Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Abspra che mit der Kirchenpflege, b. Anleitung und Begleitung der we iteren im Modul tätigen Perso nen, c. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugend lichen, gende, e. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des Besuchs eines verbindlichen Moduls.
3 Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinba rung geregelt.
4. Abschnitt: Abteilung
Aufgaben
§ 37.
Die Abteilung unterstützt di e Kirchgemeinden namentlich durch:
5 a. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik, b. Arbeitshilfen, c. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Ju gendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenar beit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste, d. Coachings und Intervisionen, e. Entwicklungs- und Konfliktberatung, f. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen. IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten
§ 38.
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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) Zulassung
§ 39.
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1 Die Zulassung zur religionspä dagogischen Ausbildung setzt voraus: a. eine abgeschlossene Berufsausbildung, b. landeskirchliche Orientierung, c. Anstellung bei einer Kirchgem einde für mindestens ein verbind
- liches Modul.
2 Bewerberinnen und Bewerber, di e bereits über Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, kön
- nen insoweit von der Ausbildung dispensiert werden. Abschluss
§ 40.
5 Die bestandene Ausbildung führ t zur Lehrbefähigung für die entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe oder Primarstufe.
§ 41.
4
§ 42.
6 V. Teil: Visitation Zuständigkeit
§ 43.
5
1 Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht inner
- halb von zwei Jahren alle Pe rsonen, die ein Modul leiten.
2 Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde nach Massgabe der Verordnung über di e Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden. Massnahmen
§ 44.
1 Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Moduls
5
ihre Aufgaben, führt die Kirchenpfl ege mit ihnen das Gespräch.
2 Bleibt das Gespräch ohne Erfolg , so ergreift die Kirchenpflege die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zustän
- digkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege. VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit Gespräch
§ 45.
5
1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver
- bindlichen Modul nicht erfüllt, we rden vereinbart e Kompensationen nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin
- dern und Jugendlichen sowie den Sor geberechtigten das Gespräch.
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2 Führt das Gespräch zu keiner Lösu ng, informiert die Leiterin oder der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die- ses unterbreitet die An gelegenheit der rpg-Ko mmission zuhanden der Kirchenpflege.
Ermahnung
§ 46.
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1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorgeberech tigten eine Ermahnung ausspre chen.
2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.
3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be stätigen.
Massnahmen
§ 47.
1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege nach erneuter Anhörung der Kinde r und Jugendlichen sowie der Sorge berechtigten die in Aussic ht gestellten Massnahmen.
5
2 Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, schriftlich zu eröffn en und in Kopie der Bezirkskirchen pflege zuzustellen. VII. Teil: Schlussbestimmungen
§ 48.
6
Inkrafttreten
§ 49.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord nung über den landeskirchlichen Un terricht (Landeskirchliche Unter richtsverordnung – LUV) vom
4. April 1990 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
1 OS 63, 169 .
2 Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 ( LS 181.10 ).
3 LS 181.43 .
4 Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli
2011 ( OS 66, 680 ; ABl 2011, 2129 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss B vom 16. März 2022 ( OS 77, 263 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
6 Aufgehoben durch B vom 16. März 2022 ( OS 77, 263 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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