Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn
1 Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn Vf der Rektorenkonferenz der Mittelschulen vom 22. November 1994 Die Rektorenkonferenz der Mittelschulen des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 der Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantons- schule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn vom 22. November 1994
1 ) verfügt:
§ 1. Entschuldigungen
1 Entschuldigungen sind sofort nach der Rückkehr den Fachlehrkräften beziehungsweise dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin vorzulegen.
2 Die Lehrkräfte bestätigen durch ihre Visa, dass sie die Entschuldigungen als begründet anerkennen beziehungsweise nicht akzeptieren.
3 Bei Uneinigkeit unter der Fachlehrerschaft entscheidet die Klassenkonfe- renz. Diese wird vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin einberu- fen.
§ 2. Dispensation
Der Fachlehrer oder die Fachlehrerin kann einen Schüler oder eine Schüle- rin von einer einzelnen Stunde dispensieren. Der Schüler oder die Schüle- rin weist die Entschuldigung bei nächster Gelegenheit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin vor.
§ 3. Kontingent
a) Allgemeines
1 Die Dispensation im Rahmen des Kontingents der frei verfügbaren Halb- tage muss unter Angabe des Grundes eine Woche vorher dem Klassenleh- rer oder der Klassenlehrerin und allen betroffenen Fachlehrkräften schriftlich auf dem Dispensationsformular vorgelegt und von ihnen visiert werden.
2 Kann ein Fachlehrer persönlich nicht erreicht werden, muss er mindestens
2 Tage vor der Absenz schriftlich oder telefonisch informiert werden. ________________
1 ) BGS 414.483.
2
§ 4. b) Anzahl Halbtage
1 Pro Woche können höchstens 2 Halbtage bezogen werden. Für länger dauernde Dispensationen und in ausserordentlichen Fällen, für die ein schriftliches Gesuch eingereicht werden muss, ist der Rektor oder die Rek- torin zuständig. Er oder sie bestimmt, um wieviel die Anzahl der frei ver- fügbaren Halbtage reduziert wird.
2 Nicht bezogene Halbtage können nicht auf die folgende Periode über- tragen werden.
§ 5. c) Weitere Absenzen
1 Am Tag vor Ferienbeginn sowie am Tag des Schulbeginns kann das Kon- tingent nicht beansprucht werden.
2 Nicht dem Kontingent belastet werden Absenzen aus folgenden Grün- den: Krankheit, Todesfall in der Familie (Eltern, Grosseltern, Geschwister), Umzug der Familie, des Schülers oder der Schülerin, offizielle amtliche Vorladungen (Militär, Gericht), Sonderarbeiten für die Schule (Orchester, Chor usw.).
3 Weitere über das Kontingent hinausgehende Dispensationen werden nicht erteilt. Vorbehalten bleibt § 14 der Absenzen- und Disziplinarord- nung.
§ 6. d) Reduktion des Kontingents
Fällt ein Schüler oder eine Schülerin durch häufige Kurzabsenzen auf, so kann die Klassenkonferenz beschliessen, dem betreffenden Schüler oder der Schülerin das Kontingent zu reduzieren.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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