Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (VI E/331/3)
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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal

VI E/331/3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal Vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2018) Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kanto - nen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
2 Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende. 2. Fischereiberechtigungen

Art. 2 Linthkanalpatente

1 Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.
2 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
3 Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespaten - te und regelt die Abgabemodalitäten.

Art. 3 Patentgebühren

1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
a. in einem Vertragskanton: 150 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent;
b. in einem anderen Kanton: 250 Franken Jahrespatent / 30 Franken
c. im Ausland: 300 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent.
2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patent - gebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. 1) GS VI E/331/1 SBE XI/8 497 1
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3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentge - bühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von 5 Franken pro abgege - benem Tagespatent erheben.

Art. 4 Kinder und Jugendliche

1 Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. 3. Erlaubte Gerätschaften

Art. 5 Fanggeräte und Hilfsmittel

1 Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a. eine Angelrute;
b. höchstens zwei Köder;
c. natürliche und künstliche Köder mit maximal zwei Anbissstellen pro Köder (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine An - bissstelle);
d. tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt;
e. Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
f. Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss Artikel 7.
2 Das Anfüttern der Fische ist verboten.

Art. 6 Widerhaken

1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

Art. 7 Köderfische

1 Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
2 Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.
3 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
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VI E/331/3 4. Schonbestimmungen

Art. 8 Schonzeiten

1 Es gelten folgende Schonzeiten:
a. Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
b. * Äsche: 1. Januar bis 31. Mai;
c. Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.

Art. 9 Schonmasse

1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der na - türlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
a. Forelle: 32 cm;
b. * Äsche: 35 cm;
c. Felchen: 25 cm.

Art. 10 Fangzeiten

1 Im Linthkanal darf gefischt werden:
a. während der Sommerzeit von 4.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
b. während der übrigen Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Art. 11 Fangzahlbeschränkung

1 Fischerinnen und Fischer dürfen an einem Tag höchstens vier Forellen oder Äschen sowie höchstens sechs Felchen fangen.
2 Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

Art. 12 Schongebiete

1 Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fi - schereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.

Art. 13 Watverbot

1 Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten. 5. Rechte und Pflichten der Berechtigten

Art. 14 Ausweispflicht

1 Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Aus - weis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsor - ganen vorzuweisen. 3
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Art. 15 Statistikpflicht

1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unver - züglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommissi - on einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.

Art. 16 Meldepflicht

1 Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fang - datum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwal - tung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. 6. Aufsicht und Bewirtschaftung

Art. 17 Fischereiaufsicht

1 Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
a. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung;
b. die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
c. die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
d. die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherin - nen und Fischereiaufseher.
2 Die Aufsichtsorgane nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–c üben die Fi - schereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
3 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
4 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Art. 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen

1 Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Be - standesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmun - gen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
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VI E/331/3 7. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika - tion am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 20 Aufhebung

1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausfüh - rungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

Art. 21 Veröffentlichung

1 Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen. 5
VI E/331/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 16.06.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 24 16.06.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 24
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VI E/331/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 Abs. 1, b. 16.06.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 24 Art. 9 Abs. 1, b. 16.06.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 24 7
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