Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein (I C/3/1)
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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein

1. 7. 2000 – 25 I C/3/1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein (Vom 23. Juni 1981) Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein, beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Für die Ausstellung des Heimatscheines ist der Zivilstandsbeamte des Heimatortes zuständig. Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten aufgrund des Familienregisters ausgestellt.
2 Er führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
3 Die ganze Administration, insbesondere auch der Versand der Heimat- scheine und der Gebühreneinzug, bleibt wie bis anhin Sache des Polizei- amtes.
Art. 2 * Unterzeichnung Der Heimatschein ist von der zuständigen Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
Art. 3 Formulare Für die Heimatscheine sind ausschliesslich die vom Kanton (Drucksachen- verwaltung) zu beziehenden Formulare zu verwenden. Diese werden den Zivilstandsämtern zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.
Art. 4 Kraftloserklärung
1 Ein abhanden gekommener Heimatschein ist vom Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat, auf Kosten des Inhabers durch Veröffentlichung im Amts- blatt kraftlos zu erklären.
2 Für die Kraftloserklärung von Heimatscheinen, die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen ausgestellt worden sind, ist das Zivilstandsamt derjenigen Gemeinde zuständig, welche den Heimatschein ausgestellt hat. 1 Kanton Glarus
1999
Heimatschein – Ausführungsbestimmungen zur V des BR I C/3/1
Art. 5 Gebühr Für die Ausstellung des Heimatscheines erheben die Gemeinden eine Gebühr. Deren Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif für die Polizei- vorsteher. 1)

Art. 6 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1981 in Kraft. Aenderung der Ausführungsbestimmungen: RR 26. Okt. 1999 (SBE 7. Bd. Heft 4 S. 138) Art. 2 in Kraft ab 1. Januar 2000

2 1) GS VI C/4/1
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