Gesetz über die amtliche Vermessung
Gesetz über die amtliche Vermessung (AVG) vom 07.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Arti - kel 38-48 des Schlusstitels; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV); gestützt auf die technische Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. April 2003; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck und Organe
1.1.1 Zweck
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geoin - formation im Kanton, soweit es die amtliche Vermessung betrifft. Es enthält namentlich die Vorschriften, die auf der Kompetenzdelegation an die Kanto - ne nach Bundesrecht beruhen.
2 Es hat zum Ziel, die Beschaffung, die Verwaltung, die Nachführung und die Abgabe der Geodaten der amtlichen Vermessung für das gesamte Kantonsge - biet zu gewährleisten.
3 Auf diesem Gebiet regelt es namentlich die Befugnisse:
a) der patentierten Geometerinnen und Geometer nach Artikel 9;
b) der amtlichen Geometerinnen und Geometer nach Artikel 32.
4 Das Gesetz vom 8. November 2012 über Geoinformation (KGeoIG) gilt, so - fern nichts anderes bestimmt wird.
Art. 2 Begriff
1 Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grund - buchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen. Sie stellt die Verfügbarkeit der eigentümer-verbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2 Sie umfasst die Aufgaben nach Artikel 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG).
Art. 3 Inhalt
1 Die Durchführung der amtlichen Vermessung kann folgende Formen anneh - men:
a) die Ersterhebung (Art. 39 ff.);
b) die Erneuerung (Art. 102 ff);
c) die laufende Nachführung (Art. 76 ff.) und die periodische Nachfüh - rung (Art. 91).
1.1.2 Kantonale Organe
Art. 4 Staatsrat und zuständige Direktion
1 Der Staatsrat übt die kantonale Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus.
2 Die Aufgaben, die das Gesetz auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung dem Staat überträgt, fallen unter die Verantwortung der zuständigen Direkti - on 1 ) (Direktion). Diese verfügt zu diesem Zweck über ein spezialisiertes Amt.
Art. 5 Spezialisiertes Amt
1 Das spezialisierte Amt 2 ) (das Amt) führt die allgemeinen Aufgaben aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung direkt übertragen werden. Insbesondere sorgt es für:
a) die Erstellung und die Nachführung der kantonalen Vermessungsfix - punkte;
b) die Erstellung und die Nachführung des Basisplans der amtlichen Ver - messung;
1) Heute: Finanzdirektion.
2) Heute: Amt für Vermessung und Geomatik.
c) die Planung, Koordination, Überwachung, Verifikation und Anerken - nung der amtlichen Vermessung;
d) die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungs- und Geoinformationssystemprojekten;
e) die Vermarkung und Vermessung der Kantons-, Bezirks- und Gemein - degrenzen;
f) die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der topografischen In - formationen der Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG);
g) die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai
2008 über die geografischen Namen, GeoNV);
h) die Verwaltung der Adressen;
i) die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 GeoNV für die Ortschaft.
2 Das Amt ist zuständig für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung (Art. 43 Abs. 2 VAV) sowie für den Liegen - schaftskataster (Art. 24).
3 Das Amt legt die kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes (Art. 9 TVAV) fest, die nicht schon mit diesem Gesetz vorgesehen sind.
4 Das Amt erlässt die Richtlinien und Vorschriften nach Artikel 87 TVAV.
5 Die Archivierung wird in Artikel 8 KGeoIG geregelt.
6 Das Amt wird von der Ingenieurin-Geometerin oder vom Ingenieur-Geome - ter des Kantons (die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer) geleitet, die oder der im Geometerregister eingetragen sein muss.
Art. 6 Rekurskommission für die Ersterhebung – Zusammensetzung
und Arbeitsweise
1 Es wird eine kantonale Rekurskommission für die Ersterhebung eingesetzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Prä - sidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, die im Besitz eines Lizentiats oder Masters der Rechte sind, sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer sind.
3 Die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder Stellvertre - ter müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein.
4 Die Kommission tagt mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern, von denen mindestens eine Person amtliche Geometerin oder amtlicher Geometer sein muss.
5 Die Kommission entscheidet als letzte kantonale Instanz.
6 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öf - fentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinn - gemäss.
Art. 7 Rekurskommission für die Ersterhebung – Unabhängigkeit und
Aufsicht
1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet dieser Behörde jähr - lich Bericht gemäss der Spezialgesetzgebung.
Art. 8 Nomenklatur kommission
1 Für jede der beiden Amtssprachen wird eine Nomenklaturkommission ein - gesetzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.
2 Jede Kommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die einzeln vom Staatsrat gewählt werden. Sie konstituiert sich selbst.
3 Das Amt koordiniert die Arbeiten der Kommissionen.
1.1.3 Weitere Organe
Art. 9 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Bedingun -
gen
1 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer ist, wer über ein eidge - nössisches Patent für Ingenieurinnen-Geometerinnen oder Ingenieur-Geome - ter oder einen gleichwertigen, vom Bund anerkannten Titel verfügt.
2 Patentierte Geometerinnen und Geometer, die im Geometerregister einge - tragen sind, sind zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt (Art. 41 Abs. 1 GeoIG).
Art. 10 ...
Art. 11 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Haftung
1 Die Haftung der patentierten Geometerinnen und Geometer ist durch das Bundesrecht geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ih - rer Amtsträger ist nicht anwendbar.
Art. 12 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Honorare
1 Der Staatsrat setzt die Tarife für die jährliche Nachführung der Dokumente und die Katastererstellung der Gebäude fest.
Art. 13 Weitere Vermessungsfachleute
1 Die übrigen Vermessungsfachleute erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben.
1.1.4 Programme
Art. 14 Umsetzungsplan
1 Der Staatsrat erlässt im Sinne einer Richtlinie einen Umsetzungsplan für die Durchführung der amtlichen Vermessung des Kantons. Dieser Plan legt den gesamten Umfang und die Finanzierung der Arbeiten sowie deren Ausfüh - rungsfristen fest. Er dient als Grundlage für die Programmvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Abs. 2 GeoIG.
2 Der Staatsrat berücksichtigt dabei die Strategie des Bundes auf diesem Ge - biet.
Art. 15 Ausführungsprogramm
1 Die Direktion legt die Liste der Gemeinden, für welche die Ersterhebung, die Erneuerung oder die periodische Nachführung anzuordnen ist, fest.
Art. 16 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
1 Bei der Erstellung der Programme kann der Staat für die neu zu vermessen - den Gemeinden den Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebun - gen von Amts wegen festlegen.
2 Für diese Festlegung gilt das Verfahren nach den Artikeln 31 ff. des Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
3 Die Kosten dieser Festlegung sind in den Gesamtkosten der Vermessung der betroffenen Gemeinden inbegriffen.
1.2 Gemeinsame Bestimmungen für die Ersterhebung und die Nachführung
1.2.1 Vermessungsfixpunkte
Art. 17 Erstellung
1 ...
2 Liegen Fixpunkte nicht auf der Grundstücksgrenze, so wendet sich das Or - gan der amtlichen Vermessung an die Eigentümerinnen und Eigentümer, de - ren Wünsche in Bezug auf den Standort des Punktes soweit als möglich zu berücksichtigen sind. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Amt unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
3 ...
Art. 18 Anmerkung
1 Fixpunkte, die sich weder auf einer Grenze noch auf einer zu den öffentli - chen Sachen gehörenden Liegenschaften befinden, werden im Grundbuch angemerkt.
2 Das mit der Erstellung von Fixpunkten beauftragte Organ nimmt die An - meldung von Amtes wegen vor.
1.2.2 Vermarkung
Art. 19 Grenzfeststellung
1 Gegenstand der Grenzfeststellung sind:
a) die Hoheitsgrenzen;
b) die Liegenschaften;
c) die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie flächenmässig aus - geschieden werden können;
d) die anderen Dienstbarkeiten, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
2 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. In Landwirt - schafts- und Forstwirtschaftgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet ge - mäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Ge - bieten können sie indessen auch gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
Art. 20 Anbringen von Grenzzeichen
1 Grenzzeichen werden angebracht für:
a) die Hoheitsgrenzen;
b) die Liegenschaften;
c) die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie flächenmässig aus - geschieden werden können;
2 Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 VAV kann, sofern die Spezialgesetzgebung nichts Abweichendes bestimmt, auf Grenzzeichen ver - zichtet werden:
a) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschie - dene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaft - liche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Bodenverschiebun - gen dauernd gefährdet sind;
c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme - rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;
d) in den übrigen im Ausführungsreglement oder in Weisungen vorgese - henen Fällen.
Art. 21 Gemeindegrenzen – Grundsätze der Grenzfeststellung
1 Die Gemeindegrenzen müssen mit Liegenschaftsgrenzen zusammenfallen.
2 Sie dürfen weder Gebäude durchqueren noch unnötigerweise wirtschaftliche oder funktionelle Einheiten in Liegenschaften von geringer Bedeutung auftei - len.
Art. 22 Gemeindegrenzen – Änderung aus katastertechnischen Gründen
1 Müssen Gemeindegrenzen in Anwendung von Artikel 21 den Grenzen der Liegenschaften angepasst werden, so werden die Änderungen in einer Ver - einbarung zwischen den betroffenen Gemeinden festgehalten.
2 Die Vereinbarung wird von den Gemeinderäten abgeschlossen und auf An - trag des Amtes und des für die Gemeinden zuständigen Amtes 3 ) von der Di - rektion genehmigt.
3 Kommt unter den Gemeinden keine Vereinbarung zustande, so kann der Staatsrat diese Änderung festlegen.
4 Die Eigentümerinnen und die Eigentümer können sich diesen Änderungen nicht widersetzen.
5 Absatz 2 wird angewendet, wenn die geänderte Gemeindegrenze gleichzei - tig Kantonsgrenze ist.
3) Heute: Amt für Gemeinden.
6 Die Geometerkosten für die Erstellung der Pläne über die Änderung der Gemeindegrenzen gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden diese Kosten zu gleichen Teilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt.
1.2.3 Parzellarvermessung
Art. 23 Plan für das Grundbuch
1 Der Plan für das Grundbuch enthält nebst den in den eidgenössischen Vor - schriften umschriebenen Elementen die Dienstbarkeiten nach Artikel 19.
2 Die übrigen Elemente, für deren Bezeichnung die Kantone zuständig sind, werden im Ausführungsreglement und in den technischen Vorschriften fest - gelegt.
3 ...
4 ...
Art. 24 Liegenschaftskataster
1 Der Liegenschaftskataster umfasst die beschreibenden Informationen der Liegenschaften und der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rech - te. Er wird in digitaler Form geführt und von der Datenbank der amtlichen Vermessung aus automatisch generiert.
2 Die Elemente dieses Katasters, für deren Bezeichnung nach der Bundesge - setzgebung die Kantone zuständig sind, werden im Ausführungsreglement und in den technischen Vorschriften festgelegt.
3 Das Ausführungsreglement kann vorsehen, dass gewisse Arten von tatsäch - lichen Angaben Gegenstand einer Bemerkung sind, die in der Liegenschafts - beschreibung aufgeführt werden muss.
4 Der Liegenschaftskataster dient ebenfalls als Tagebuch für die Nachverfol - gung der technischen Operationen und erlaubt die Rückverfolgung der Muta - tionsdossiers.
Art. 25 Geografische Namen der amtlichen Vermessung und Strassenna -
men – Kompetenzen
1 Der Gemeinderat legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Strassennamen fest.
2 Die Nomenklaturkommission hat folgende Kompetenzen:
a) Sie führt die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 3 GeoNV in Zusam - menhang mit diesen Namen durch und kann den Gemeinderat auf die Bedeutung hinweisen, Namen mit historischem Charakter zu erhalten oder offensichtlich unpassende Namen zu vermeiden.
b) Sie legt die Regeln über die Orthografie der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Strassennamen, die vom Staatsrat ge - nehmigt werden müssen, fest.
3 Die Nomenklaturkommission prüft die Orts- und Flurnamen sowie die Strassennamen und legt die Schreibweise fest.
4 Sie kann bei den Gemeinden einschreiten, um Namen mit historischem Cha - rakter zu erhalten oder offensichtlich unpassende Namen zu vermeiden.
5 Die von der Kommission festgelegten Regeln über die Schreibweise der Orts- und Flurnamen werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
6 Die Entscheide der Kommission werden der Gemeinde mitgeteilt; diese kann bei der Kommission Einsprache erheben. Die Kommission entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat.
7 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
Art. 25a Geografische Namen der amtlichen Vermessung und Strassenna -
men – Verfahren
1 Die Gemeinde, die einen geografischen Namen der amtlichen Vermessung oder einen Strassennamen einführen möchte, wendet sich an die Nomenkla - turkommission.
2 Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission zu geo - grafischen Namen der amtlichen Vermessung nicht folgen, so holt sie die Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 GeoNV). Sie informiert das Amt und die Kommission.
3 Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission zu Strassennamen nicht folgen, so holt sie die Stellungnahme des Amtes ein. Sie informiert die Kommission.
4 Das Amt und die Kommission können gegen den Entscheid der Gemeinde beim Staatsrat Einsprache erheben.
Art. 25b Gebäudeadressen
1 Die Kombination von Postleitzahl, Ortschaft, Strassennamen und Gebäude - nummer ergibt eine Gebäudeadresse.
2 Die Gemeinden sind für die Vergabe der strassenweisen Hausnummerie - rung zuständig. Das Amt erlässt entsprechende Empfehlungen.
3 Die neuen Gebäudeadressen werden im Rahmen des Baubewilligungsver - fahrens vergeben. Sie müssen dem Amt zusammen mit dem Gebäudeprojekt mitgeteilt werden.
4 Die Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.
Art. 26 Gemeindezusammenschlüsse
1 Die Katasterdokumente der zusammengeschlossenen Gemeinden müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zusammenschluss an die neue Gemein - deeinheit angepasst werden.
2 Sind mittelfristig Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodische Nachfüh - rungen geplant, so werden die Anpassungen in die Arbeiten integriert.
3 Die Kosten der Anpassung der Katasterdokumente werden von der Gemein - de getragen.
1.2.4 ...
Art. 27 ...
1.2.5 ...
Art. 28 ...
Art. 29 ...
Art. 30 ...
1.2.6 Fonds der amtlichen Vermessung
Art. 31
1 Für die Verwaltung der Kostenbeteiligungen, die an die amtliche Vermes - sung gebunden sind, und von Dritten Stammen, wird ein Fonds geschaffen.
2 Dieser Fonds wird geäufnet durch:
a) die Abgeltungen des Bundes;
b) die Beteiligungen der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer und der Gemeinden;
c) weitere Mittel, die für die Ausführung der amtlichen Vermessung be - stimmt sind.
1.3 Öffentliche Urkunden
1.3.1 Anwendungsbereich
Art. 32 Grundsatz
1 Amtliche Geometerin oder amtlicher Geometer ist, wer eidgenössisch pa - tentierte Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer ist, ein genügend ausgerüstetes Büro im Kanton hat und Inhaberin oder Inhaber eines kantona - len Patentes ist. Ein kantonales Patent kann erlangen wer:
a) ...
b) ...
c) ...
d) nie in Konkurs geraten ist; es dürfen auch keine definitiven Verlust - scheine ausgestellt worden sein;
e) gegen Haftungsansprüche mit einem genügenden, vom Staatsrat festge - setzten Betrag versichert ist;
f) den Wohnsitz im Kanton hat.
2 Das kantonale Patent wird vom Staatsrat erteilt. Dieser entzieht es, wenn die Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3 Der Verzicht auf das Patent sowie der Entzug des Patents werden im Amts - blatt veröffentlicht; das Amt führt die Liste der amtlichen Geometerinnen und Geometer nach. Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
4 Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können öffentliche Urkunden in den Fällen nach den Artikeln 33 und 33a sowie in den Fällen ausfertigen, die von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Als Ausschliessungs - gründe gelten sinngemäss die Gründe nach Artikel 21 des Gesetzes vom
20. September 1967 über das Notariat.
Art. 33 Grenzbereinigungen
1 Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können eine Urkunde für eine Eigentumsübertragung ausfertigen, wenn damit eine Grenzbereinigung von geringer Bedeutung vorgenommen wird, um:
a) die Grenze dem Zustand der örtlichen Verhältnisse anzupassen, oder
b) die Grenze zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen zu begradi - gen.
2 Die Bereinigung bedarf der Genehmigung des Amtes; sie kann den Aus - tausch von nicht anstossendem Land einbeziehen.
3 Von geringer Bedeutung ist die Bereinigung, wenn der Gesamtwert der aus - getauschten Flächen für jeden betroffenen Eigentümer 26'000 Franken nicht übersteigt und der Wertausgleich oder ein allfälliger Kaufpreis weniger als
13'000 Franken beträgt. Der Staatsrat kann diese Beträge der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
4 Die Eigentumsübertragungen sind von Handänderungsgebühren befreit.
Art. 33a Urkunden zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit
1 Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können Urkunden zur Errich - tung oder Änderung einer Dienstbarkeit ausfertigen:
a) bei neuer Parzellarvermessung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel
58 erfüllt sind;
b) im Bereich Nachführung, wenn die Errichtung oder Änderung der Dienstbarkeit in Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung steht, die auf einer von der amtlichen Geometerin oder vom amtlichen Geo - meter ausgestellten öffentlichen Urkunde beruht;
c) im Bereich Nachführung, wenn die Errichtung oder die Änderung der Dienstbarkeit mit der Änderung von Liegenschaftsgrenzen nach einem Mutationsverbal gerechtfertigt ist und diese Änderung nicht auf einer notariellen Urkunde beruhen muss;
d) bei Dienstbarkeiten für Durchleitungen;
e) wenn die Dienstbarkeit einen Fuss- oder Fahrweg zum Inhalt hat;
f) bei Erstellung von Dienstbarkeiten bei Übergriffen von geringer Bedeu - tung im Sinne von Artikel 33 Abs. 3 auf ein benachbartes Grundstück.
1.3.2 Form
Art. 34 Im Allgemeinen
1 Die öffentliche Urkunde ist nur gültig, wenn sie von der amtlichen Geome - terin oder vom amtlichen Geometer persönlich ausgefertigt wird.
2 Sie wird in der ordentlichen Form ausgefertigt. Sie kann in vereinfachter Form ausgefertigt werden, wenn sie im Rahmen der neuen Parzellarvermes - sung erstellt wird.
3 Die Ausfertigung kann in elektronischer Form ausgestellt werden.
Art. 35 Bestandteile der ordentlichen Form – Bei Eigentumsübertragung
1 Die in der ordentlichen Form errichtete öffentliche Urkunde besteht aus ei - nem Mutationsverbal und einer Vereinbarung.
2 Das Mutationsverbal setzt sich zusammen aus:
a) dem Mutationsplan und der Mutationstabelle, die in Anwendung von
Artikel 66 TVAV erstellt wurden;
b) der Liegenschaftsbeschreibung vor und nach einer Mutation;
c) dem Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und An - merkungen sowie den Vorschlägen für die Übertragung dieser Anga - ben;
d) den allfälligen Begehren betreffend Löschung oder Änderung dieser Angaben.
3 In der Vereinbarung werden das Datum, die Bezeichnung der amtlichen Geometerin oder des amtlichen Geometers und der Parteien oder ihrer Ver - treterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegen - stand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zah - lungsart angegeben.
4 Bei der freiwilligen Parzellenumlegung sind der öffentlichen Urkunde zu - dem allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.
5 Das Mutationsverbal und die Vereinbarung werden von den Parteien unter - zeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unter - zeichnen die Urkunde.
6 Sind die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt, so verlangt die amtliche Geometerin oder der amtliche Geometer innert 30 Tagen die Eintragung im Grundbuch.
Art. 35a Bestandteile der ordentlichen Form – Bei Dienstbarkeiten
1 Die öffentliche Urkunde über Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB er - forderlich, in einem Plan.
2
Artikel 35 Abs. 3 und 6 ist anwendbar. Der Dienstbarkeitsplan und die Ver -
einbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geomete - rinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesen - heit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
Art. 36 Bestandteile der ordentlichen Form – Zustimmungen
1 Die amtliche Geometerin oder der amtliche Geometer holt die notwendigen Zustimmungen nach Artikel 964 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein.
2 Die Zustimmungen der Grundpfandgläubiger werden jedoch vom Grund - buch führenden Amt 4 ) eingeholt, das auch allfällige Pfandverteilungen vor - nimmt.
Art. 37 Bestandteile der vereinfachten Form – Bei Eigentumsübertra -
gung
1 Die von den amtlichen Geometerinnen und Geometern in der vereinfachten Form errichteten öffentlichen Urkunden bestehen aus einem Grenzände - rungsplan und einer Vereinbarung.
2 In der Vereinbarung werden das Datum, die Bezeichnung der amtlichen Geometerin oder des amtlichen Geometers und der Parteien und ihrer Vertre - terinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung mit Verweis auf den Grenzänderungsplan, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.
3 Bei freiwilligen Parzellenumlegungen sind auf der Urkunde zudem der alte und der neue Bestand (Liegenschaftsbeschreibung, Bestand der Dienstbarkei - ten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen) anzugeben sowie allfäl - lige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.
4 Der Grenzänderungsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
5 Eine ausführliche Beschreibung der vorgenommenen Änderungen und die Nachführung der Katasterdokumente und des Grundbuches werden nur vor - genommen, wenn die Eigentümerinnen oder die Eigentümer dies verlangen und die Kosten tragen.
Art. 37a Bestandteile der vereinfachten Form – Bei Dienstbarkeiten
1 Die öffentliche Urkunde über Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB er - forderlich, in einem Plan.
2 Artikel 37 Abs. 2 und 5 ist anwendbar. Der Dienstbarkeitsplan und die Ver - einbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geomete - rinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesen - heit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
4) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 38 Bestandteile der vereinfachten Form – Zustimmungen
1 Das mit der Führung des Grundbuches beauftragte Amt
5 ) holt die Zustim - mungen im Sinne von Artikel 964 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein.
2 Ersterhebung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Fälle – Im Allgemeinen
1 Eine Ersterhebung wird durchgeführt:
a) wenn die Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen des kantonalen Ka - tasters im Hinblick auf die Anlegung eines eidgenössischen Grund - buchs ersetzt werden müssen (Art. 18 Abs. 1 VAV);
b) um die bestehenden Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen zu erset - zen, wenn das eidgenössische Grundbuch ohne vorgängige Ersterhe - bung eingeführt wurde.
2 Diese Vorschriften gelten sinngemäss bei Erneuerung der gemäss bundes - rechtlichen Bestimmungen ausgeführten Vermessungen, namentlich nach ei - ner Güterzusammenlegung (Zweitvermessung).
Art. 40 Fälle – Katastererstellung ohne Parzellarvermessung
1 Wird gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch das eidgenössische Grundbuch ohne vorgängige Ersterhebung angelegt, so werden – ausser in den Fällen nach Artikel 13 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes über das Grund - buch - zuerst neue Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen erstellt (neue Ka - tastererstellung).
2 Die Artikel 57 - 69 gelten sinngemäss.
Art. 41 Surrogation
1 Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grund - stück, das von der Ersterhebung betroffen ist, tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Vermessungsar - beiten ergeben.
2 Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Erwerberin oder des Er - werbers enthalten, dass sie oder er über den Stand der Arbeiten sowie über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden ist.
5) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 42 Mitteilung an die Geometerinnen und Geometer
1 Das mit der Führung des Grundbuches beauftragte Amt
6 ) teilt der oder dem mit der Vermessung beauftragten Geometerin oder Geometer jede Eigentumsübertragung mit.
2 Die Mitteilung muss innert 10 Tagen nach der Eintragung gemacht werden.
2.2 Organisation
Art. 43 Beschluss über die Durchführung
1 Der Staatsrat ordnet die Durchführung der Ersterhebung nach Anhören der betroffenen Gemeinde an.
Art. 44 Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer
1 Die Gemeinde teilt den Beginn der Arbeiten mit:
a) den Eigentümerinnen und Eigentümern der im Perimeter gelegenen Liegenschaften sowie den Inhaberinnen und Inhabern der als Grund - stücke aufgenommenen Dienstbarkeitsrechte;
b) den Eigentümerinnen und Eigentümern der Liegenschaften, die an den Perimeter angrenzen.
2 Das Ausführungsreglement legt die Anforderungen an Form und Inhalt der Mitteilung im Einzelnen fest.
Art. 45 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die vorhandenen Grenzzeichen innert der von der Geometerin oder vom Geometer festgesetz - ten Frist sichtbar zu machen.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind auf Ersuchen der Geometerin oder des Geometers gehalten, bei der Grenzfeststellung mitzuwirken.
Art. 46 Ausschreibung und Vergabe
1 Die Ausschreibung und die Vergabe der Ersterhebungsarbeiten werden ge - mäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen durchge - führt.
2 Sie werden vom Amt durchgeführt; sind die Arbeiten jedoch mit einer Gü - terzusammenlegung kombiniert, so werden sie von der betreffenden Körper - schaft in Zusammenarbeit mit dem Amt durchgeführt.
6) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 47 Vertrag
1 Zwischen den beauftragten Geometerinnen und Geometern und dem Staat wird ein Vertrag abgeschlossen.
2 Der Staat leistet die notwendigen Kostenvorschüsse für die Finanzierung der Arbeiten.
Art. 48 Anmerkung
1 Das Amt ersucht um Eintragung der Anmerkung «Ersterhebung in Bearbei - tung» auf dem Grundbuchblatt jedes im Perimeter gelegenen Grundstückes.
Art. 49 Information an die Eigentümerinnen und Eigentümer
1 Sobald die beauftragte Geometerin oder der beauftragte Geometer und die Kosten der Arbeiten bekannt sind, werden die Eigentümerinnen und Eigentü - mer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften und die Inhaberinnen und In - haber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten anlässlich einer von der Gemeinde einberufenen Informationsversammlung informiert. Die Gemeinde kann diese Versammlung auch durch ein Rundschreiben ersetzen.
2.3 Ausführung der Arbeiten
Art. 50 Inventarplan des öffentlichen Gebietes und der öffentlichen
Durchgänge
1 Die Geometerin oder der Geometer erstellt einen Inventarplan des öffentli - chen Gebietes und der öffentlichen Durchgänge. Dieser enthält:
a) die öffentlichen Seen und Wasserläufe;
b) Mobilitätsinfrastrukturen, die zu den öffentlichen Sachen des Staates und der Gemeinden gehören;
c) die Durchgangsrechte, die zugunsten des Staates oder der betreffenden Gemeinde als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind;
d) ...
2 Die Geometerkosten für die Erstellung des Inventarplanes über das öffentli - che Gebiet und die öffentlichen Durchgänge werden vom Staat und den betroffenen Gemeinden getragen. Die Geometerin oder der Geometer verteilt die Kosten im Verhältnis zum Zeitaufwand.
Art. 51 Bereinigung
1 Die Geometerinnen und Geometer unterbreiten den Entwurf des Inventar - planes der für die Raumplanung zuständigen Direktion
7 ) und der betreffen - den Gemeinde mit der Aufforderung, die rechtliche Stellung sowie die Be - zeichnung des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebiets und der öf - fentlichen Durchgänge zu bestimmen, wenn diese nicht klar aus den beste - henden Katasterplänen und dem Grundbuch hervorgehen.
2 Wenn nötig führt der Staat oder die Gemeinde innert kürzester Frist die not - wendigen Auflagen nach der Spezialgesetzgebung durch.
3 Der Staat oder die betreffende Gemeinde kann zudem die rechtliche Stel - lung gewisser Abschnitte regeln, um sie der tatsächlichen Lage oder dem tat - sächlichen Gebrauch anzupassen.
Art. 52 Geografische Namen
1 Die Geometerinnen und Geometer kontrollieren die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, die Strassennamen und die Gebäudeadressierung.
2 Fehlen diese Angaben, so müssen sie von der Gemeinde auf eigene Kosten festgelegt werden.
Art. 53 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Begriff
1 Grenzverbesserungen und -bereinigungen sind:
a) die Grenzverbesserungen im Sinne der Gesetzgebung über die Boden - verbesserungen und über die Raumplanung, inbegriffen die Parzel - lenumlegungen;
b) die Grenzbereinigungen zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse oder zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen;
c) die Vereinigung benachbarter Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören.
2 Die Verbesserungen und Bereinigungen erstrecken sich ebenfalls auf das zu den öffentlichen Sachen gehörende Gebiet und die öffentlichen Durchgänge sowie auf die Gemeinde- und Kantonsgrenzen.
3 Wenn nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten für die Verbesse - rung und Bereinigung von Grenzen zu gleichen Teilen von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern getragen.
7) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
Art. 54 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Ausführung im
Einzelnen
1 Die Geometerinnen und Geometer fordern die Eigentümerinnen oder Eigen - tümer, die Grenzverbesserungen oder -bereinigungen vornehmen wollen, auf, dies zu Beginn der Arbeiten anzumelden.
2 Sind offensichtlich Grenzbereinigungen im Sinne von Artikel 33 vorzuneh - men, so schlägt die Geometerin oder der Geometer dies den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern vor.
3 Die Geometerinnen und Geometer nehmen unerhebliche und rein techni - sche Bereinigungen von Amtes wegen vor; diese werden zusammen mit dem ganzen Vermessungswerk öffentlich aufgelegt.
Art. 55 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Vereinigung von
Grundstücken
1 Angrenzende Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, werden wenn möglich vereinigt; dabei ist das folgende Verfahren anzuwenden.
2 Die Geometerinnen und Geometer heben die gemeinsamen Grenzen dieser Grundstücke auf, es sei denn, es handle sich offensichtlich um verschiedene Bewirtschaftungseinheiten.
3 Bei der Auflage des Vermessungswerkes werden die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich der Grundstückverei - nigung widersetzen können. Ist jedoch die Beibehaltung der alten Grund - stücke offensichtlich ungerechtfertigt, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten für ihre Vermessung allein zu tragen.
4 Für unterschiedlich belastete Grundstücke, deren gemeinsame Grenze auf - gehoben worden ist, setzen die Geometerinnen und Geometer die ursprüngli - che Grenze wieder fest, wenn es bei der Anerkennung des Übergangskatas - ters nicht möglich ist, die Zustimmung der Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten, insbesondere der Grundpfandgläubigerinnen und -gläubiger oder der Dienstbarkeitsberechtigten, zu erhalten.
Art. 55a Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Behebung von
Widersprüchen
1 Die Geometerinnen und Geometer beheben von Amtes wegen Widersprü - che gemäss Artikel 14a VAV.
Art. 56 Kontrolle und Wiederherstellung der Grenzpunkte
1 Die Geometerinnen und Geometer kontrollieren die Lage der bestehenden Grenzpunkte und stellen sie von Amtes wegen wieder her, wenn sie falsch sind.
2 Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer und auf Kosten der Antrag stellenden Person stellen sie die fehlenden Grenzpunkte wieder her. Können sie die Zustimmung der Parteien nicht erhalten, so bestimmen sie im Hinblick auf die Auflage den Punkt, der ihnen in Anbetracht der technischen Elemente in ihrem Besitz am wahrscheinlichsten erscheint.
3 Richtet der Bund einen Beitrag aus, so leistet der Kanton einen gleich hohen Beitrag.
Art. 57 Übergangskataster – Grundsatz
1 Die mit der neuen Parzellarvermessung beauftragten Geometerinnen und Geometer erstellen einen Übergangskataster; Form und Inhalt richten sich nach dem Ausführungsreglement.
Art. 58 Übergangskataster – Dienstbarkeiten
1 Stellen die Geometerinnen und Geometer fest, dass die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich wahrscheinlich auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen, so schlagen sie die Änderung des Ausübungsortes dieser Dienstbarkeit vor.
2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere wenn Dienstbarkeiten auf Par - zellen übertragen wurden, wo sie nicht ausgeübt werden, so können die Geo - meterinnen und Geometer Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Lö - schung von Dienstbarkeiten machen.
2.4 Verfahren
Art. 59 Auflage – Dokumente
1 Im Einvernehmen mit der Gemeinde legt die Geometerin oder der Geometer auf:
a) den neuen Plan für das Grundbuch und den Liegenschaftskataster;
b) den Übergangskataster;
c) den Inventarplan des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebietes und der öffentlichen Durchgänge;
d) allfällige Modifikationsverbale der an den Perimeter angrenzenden Lie - genschaften.
2 Das Ausführungsreglement bestimmt, welche zusätzlichen Dokumente bei der Auflage zur Verfügung stehen müssen.
Art. 60 Auflage – Gegenstand
1 Die Auflage hat zum Gegenstand:
a) die Übereinstimmung des Inventarplans des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebiets und der öffentlichen Durchgänge mit dem noch gültigen Kataster und den gemäss Spezialgesetzgebung getroffenen Entscheiden;
b) die Übereinstimmung der unveränderten Grenzen;
c) die Übereinstimmung der geänderten Grenzen mit den Vereinbarungen;
d) die Grenzen der öffentlichen Gewässer;
e) die von der Geometerin oder vom Geometer von Amtes wegen vorge - nommenen unerheblichen Änderungen und die Grundstücksvereinigun - gen;
f) die Materialisierung, sofern sie erstellt wurde.
Art. 61 Auflage – Veröffentlichung
1 Die Auflageakten werden während 30 Tagen in einem Raum der Gemeinde - verwaltung aufgelegt.
2 Die Veröffentlichung erfolgt durch:
a) Bekanntmachung im Amtsblatt vor der Auflage;
b) persönliche Mitteilung spätestens in der Woche vor der Auflage an die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen oder an diesen angrenzenden Liegenschaften sowie an die Inhaberinnen und In - haber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten, die auf diesen Liegenschaften errichtet sind.
3 Für Personen, deren Adresse weder von der Gemeindeverwaltung, noch vom Grundbuch führenden Amt 8 ) noch von dem mit der Verwaltung der di - rekten Steuern beauftragten Amt 9 ) ermittelt werden kann, gilt die Veröffentli - chung im Amtsblatt als Mitteilung.
4 Artikel 28 VAV ist anwendbar.
Art. 62 Einsprachen – Form
1 Jede Person, die ein schützenswertes Interesse glaubhaft darlegt, kann Ein - sprache erheben.
8) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
9) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Die Einsprachen müssen während der Auflage an die Gemeinde zuhanden der Geometerin oder des Geometers gerichtet werden. Sie müssen begründet sein.
Art. 63 Einsprachen – Erledigung
1 Die Geometerinnen und Geometer versuchen mit der einsprechenden Per - son und nötigenfalls mit Zustimmung Dritter eine Einigung zu erzielen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so fällen die Geometerinnen und Geome - ter einen Entscheid und teilen diesen samt der Begründung den Betroffenen gegen Empfangsschein mit; sie weisen auf die Rechtsmittel nach Artikel 64 und auf die Möglichkeit einer Klage bei einem Zivilgericht hin.
Art. 64 Beschwerde – Grundsatz
1 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der Rekurskommission für Ersterhebungen mit Beschwerde angefochten werden.
2 Die Beschwerde muss begründet sein und Rechtsbegehren enthalten.
Art. 65 Beschwerde – Instruktion
1 Eine Kopie der Beschwerde wird der Geometerin oder dem Geometer zuge - stellt. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie ebenfalls den Personen zugestellt, deren Interessen denjenigen des Beschwerdeführers entgegenstehen.
2 Es wird ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
3 Die Kommission kann Sachverständige beiziehen.
Art. 66 Beschwerde – Vorladung und Nichterscheinen
1 Unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Beschwerde offensichtlich unzuläs - sig oder unbegründet ist, werden die Beschwerdeführerin oder der Beschwer - deführer, die Geometerin oder der Geometer, die Betroffenen, die zur Stel - lungnahme aufgefordert worden sind, und allfällige Zeugen mindestens 10 Tage vor der Verhandlung mit eingeschriebenem Brief vorgeladen.
2 Die Kommission verhandelt auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin - nen und -führer oder interessierter Drittpersonen.
Art. 67 Beschwerde – Bestreitung oder Nichtbestreitung eines dinglichen
Rechtes
1 Wird mit der Beschwerde ein dingliches Recht bestritten, so versucht die Kommission, eine Versöhnung unter den Parteien herbeizuführen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so verweist sie die Parteien an die Zivil - gerichtsbarkeit.
3 Können sich die Parteien im Falle einer Versöhnung nicht über die Kosten und Auslagen verständigen, so können sie die Kommission ersuchen, darüber zu entscheiden. Der Entscheid kann nicht weitergezogen werden.
4 Hat die Beschwerde nicht die Bestreitung eines dinglichen Rechtes zum Ge - genstand und kommt keine Einigung zustande, so fällt die Kommission einen Entscheid.
Art. 68 Beschwerde – Entscheid
1 Die Kommission kann mit einem summarisch begründeten Entscheid auf eine Beschwerde nicht eintreten oder eine Beschwerde abweisen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2 Der Entscheid wird gegen Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, der Geometerin oder dem Geometer und den Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, mitgeteilt.
3 Die Kommission auferlegt der unterlegenen Beschwerdeführerin oder dem unterlegenen Beschwerdeführer eine Gebühr und alle oder einen Teil der Verfahrenskosten.
Art. 69 Wirkungen der Auflage
1 Sind die Einsprachen und Beschwerden erledigt, so wird die Vermarkung endgültig.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer nutzen von diesem Zeitpunkt an ihre Grundstücke entsprechend den neuen Grenzen.
3 Die neuen Grenzen, inbegriffen die Gemeindegrenzen, treten gleichzeitig mit dem neuen Plan für das Grundbuch in Kraft.
Art. 70 Technische Genehmigung und Hinterlegung beim Grundbuch
führenden Amt
1 Sind die Einsprachen erledigt und die Dokumente geprüft, so:
a) unterbreitet das Amt diese Dokumente der Direktion zur technischen Genehmigung;
b) holt das Amt die eidgenössische Anerkennung der neuen Parzellarver - messung ein;
c) übergibt das Amt dem Grundbuch führenden Amt 10 ) den Übergangska - taster und die dazugehörenden Dokumente, damit die Rechte gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch anerkannt werden.
10) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 71 Inkrafttreten
1 Die neue Parzellarvermessung wird gleichzeitig mit dem eidgenössischen Grundbuch oder, wo dieses bereits eingeführt wurde, gleichzeitig mit der An - passung der Grundbuchdokumente an die Neuvermessung in Kraft gesetzt.
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Die Geometerkosten für die Nachführung der alten Dokumente in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Jahres nach der technischen Genehmigung und dem Inkraftsetzen der neuen Parzellarvermessung werden vom Staat ge - tragen.
2.5 Kosten
Art. 72 Verteilung zwischen dem Kanton, der Gemeinde und den Eigen -
tümerinnen und Eigentümern
1 Der Staat und die Gemeinde tragen ihre eigenen Verwaltungskosten.
2 Die übrigen Kosten werden nach Abzug einer allfälligen Kostenbeteiligung des Bundes getragen:
a) zu einem Drittel vom Kanton;
b) zu einem Drittel von der Gemeinde;
c) zu einem Drittel von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der privaten Liegenschaften, die innerhalb des Perimeters gelegen sind, und von den Inhaberinnen und Inhabern der als Grundstücke aufgenom - menen Dienstbarkeitsrechte.
3 Sofern nicht anderes vereinbart wurde, wird der Gemeindeanteil in vier jährlichen Raten fakturiert, wobei die erste Rate im Jahr nach Abschluss des Vermessungsvertrages fällig ist.
4 Beschliesst die Gemeinde aufgrund von besonderen Umständen einen Teil des Eigentümeranteils zu übernehmen, so kann der Staat einen gleich grossen Betrag bezahlen.
Art. 73 Verteilung auf die Eigentümerinnen und Eigentümern
1 Die von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragenden Kosten wer - den im Verhältnis zur Anzahl der Eigentümer, der Grundstücke, der Flächen und der Gebäude gemäss dem im Ausführungsreglement festgesetzten Ver - hältnis verteilt. Die Kostenbeitragszonen des Bundes werden durch die An - wendung von Gewichtungsfaktoren berücksichtigt.
2 Von den einzelnen Beteiligten muss ein Mindestbetrag von 50 Franken übernommen werden.
3 Im Falle einer Parzellarvermessung infolge einer Güterzusammenlegung sind die von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragenden Kosten in der Regel in denjenigen der Zusammenlegung inbegriffen und werden ge - mäss den von der Körperschaft beschlossenen Kriterien verteilt.
Art. 74 Bezug – Rechnungstellung und Rechtsmittel
1 Nach Anerkennung der neuen Parzellarvermessung durch den Bund stellt das Amt den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Abrechnung ihres Kostenanteils zu. Im Falle einer Parzellarvermessung infolge einer Güterzu - sammenlegung wird die Abrechnung direkt der Körperschaft zugestellt.
2 Die Abrechnung berücksichtigt die vorhersehbaren, in Artikel 37 Bst. d des Gesetzes über das Grundbuch genannten Kosten für die Einführung des eid - genössischen Grundbuches.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innert 30 Tagen seit der Eröff - nung der Abrechnung bei der Direktion schriftlich Einsprache erheben; die Direktion entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsge - richt.
Art. 75 Bezug – Wirkungen
1 ...
2 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem Satz nach Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern ent - spricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.
3 Die Forderungen werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sicherge - stellt (Art. 73 EGZGB).
4 Die Einsprache und die Beschwerde schieben die Fälligkeit der Forderung, jedoch nicht den Lauf des Verzugzinses auf; der Entscheid kann auch zu Un - gunsten der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers geändert wer - den.
3 Nachführung
3.1 ...
Art. 76 ...
Art. 77 ...
Art. 78 ...
Art. 79 ...
Art. 80 ...
3.2 Änderung und Nachführung
3.2.1 Grenzen von Liegenschaften oder Dienstbarkeiten
Art. 81 Mutationsverbal – Grundsatz
1 Grenzen von Liegenschaften oder Dienstbarkeiten, die im Plan des Grund - buches dargestellt sind, können nur aufgrund eines Mutationsverbals geän - dert werden, das von einer patentierten Geometerin oder einem patentierten Geometer erstellt wurde.
2 Das Verbal wird nach Artikel 35 Abs. 2 erstellt.
3 Die Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass sie das Verbal nach dem Willen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt haben. Diese anerkennen das Verbal mit ihrer Unterschrift.
Art. 82 Mutationsverbal – Löschung oder Änderung von Rechten
1 Die Geometerinnen und Geometer schlagen den Eigentümerinnen oder den Eigentümern der geänderten oder neu gebildeten Liegenschaften vor, anzuge - ben, welche Eintragungen übertragen und welche gelöscht werden müssen (Art. 974a Abs. 2 ZGB).
2 Die Begehren werden auf dem Verbal aufgeführt. Die Geometerin oder der Geometer bescheinigt auf dem Verbal, dass die Voraussetzungen nach Arti - kel 743 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.
3 Das Verbal kann weitere Begehren um Löschung oder Änderung von Rech - ten enthalten. In diesem Fall werden die erforderlichen Zustimmungen ge - mäss Artikel 964 des Zivilgesetzbuches auf dem Verbal angebracht oder die - sem beigefügt. Die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.
Art. 83 Mutationsverbal – Materialisierung
1 Mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Fälle wird das Mutations - verbal erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.
Art. 84 Besondere Fälle – Büromutation
1 Die Geometerin oder der Geometer kann ein Verbal ohne vorgängige Ver - markung und Einmessung nur erstellen, wenn:
a) die Örtlichkeiten nicht zugänglich sind, um diese Arbeiten vorzuneh - men, und es nicht möglich ist, die Hindernisse zu entfernen, ohne grossen Schaden zu verursachen, oder
b) umfangreiche Parzellierungen im Zusammenhang mit einem Detailbe - bauungsplan vorgenommen werden, dessen Verwirklichung unmittelbar bevorsteht.
2 Die Geometerinnen und Geometer vermerken auf dem Verbal, dass die Ver - markung und die Einmessung später vorgenommen werden, die Eigentüme - rinnen und Eigentümer dies wissen und sich verpflichten, spätere Erwerberin - nen und Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Die Geometerinnen und Geometer können die Anmeldung des Verbals beim Grundbuch von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Einmessung gesichert ist.
4 Sobald die Umstände es erlauben, bringt die Geometerin oder der Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.
Art. 85 Besondere Fälle – Projektmutation
1 Die Geometerinnen und Geometer können das Verbal anhand eines Projektes erstellen, wenn die genaue Lage einer Grenze mit den Grenzen des geplanten Baus übereinstimmen muss.
2 Sie vermerken dies auf dem Verbal und beantragen dem Grundbuch führen - den Amt 11 ) , eine diesbezügliche Bemerkung in der Liegenschaftsbeschrei - bung des Grundbuches anzubringen.
3 Die Bauabsteckung wird unter der Kontrolle der Geometerinnen und Geo - meters vorgenommen.
4 Weicht die im Verbal festgelegte Grenze vom Bau ab, so laden die Geome - terinnen und Geometer die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer zwecks Anpassung der Grenze vor.
5 Kommt eine Einigung zustande, so erstellen die Geometerinnen und Geo - meter ein Verbal. Andernfalls verweisen sie die Parteien an ein Zivilgericht.
6 Die Geometerinnen und Geometer verlangen von Amts wegen die Lö - schung der Bemerkung, wenn die Lage der Grenze mit den Grenzen des Baus übereinstimmt und wenn eine Einigung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer über die Grenzänderung zustande kam. Artikel 84 Abs. 3 und 4 ist anwendbar.
11) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.
Art. 85a Tarif
1 Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Gebühren, die das Amt für die Kontrol - le der Mutationsverbale erhebt. Diese Gebühren decken namentlich die Kosten für die Eröffnung, die Änderung, die Kontrolle und den Abschluss des Mutationsverbals.
2 Das Reglement setzt die Zahlungsmodalitäten fest.
3.2.2 Gebäude
Art. 86 Gebäudeaufnahme – Ordentliches Verfahren
1 Die Geometerin oder der Geometer, die oder der gemäss Artikel 166 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) den Auftrag für die dem Übereinstimmungsnachweis beizufügende Erklärung er - halten hat, führt von Amtes wegen die Aufnahme des Gebäudes durch, er - stellt ein Gebäudeaufnahmedossier und informiert das Amt.
2 Wird die Aufnahme nicht innert nützlicher Frist durchgeführt, so kann das Amt eine andere Geometerin oder einen anderen Geometer beauftragen.
3 Das Amt kann eine Geometerin oder einen Geometer mit der Gebäudeauf - nahme beauftragen, wenn es feststellt, dass diese notwendig ist und kein Übereinstimmungsnachweis nach Artikel 166 Abs. 1 RPBG erstellt wurde.
Art. 86a Gebäudeaufnahme – Vereinfachtes Verfahren
1 Fallen die Änderungen unter das vereinfachte Verfahren, so informiert die Gemeinde das Amt von Amtes wegen über die Erteilung der Bewilligung.
2 Hat das bewilligte Gebäude eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge, so beauftragt das Amt eine Geometerin oder einen Geometer mit der Gebäudeaufnahme und informiert die Eigentümerin oder den Eigentümer. Wenn jedoch bereits ein Übereinstimmungsnachweis erstellt wurde, gilt Arti - kel 86 Abs. 1.
Art. 87 Kosten
1 Der Staatsrat erlässt den Tarif der Kosten für die Katastererstellung der Ge - bäude.
2 Diese Kosten berechnen sich nach dem Wert des Gebäudes, den die Eigen - tümerin oder der Eigentümer bei der Einreichung des Baubewilligungsge - suchs angegeben hat. Für die Werte innerhalb einer Tranche von 100'000 Franken ist der Betrag gleich.
3 Das für die Baupolizei zuständige Amt 12 ) und beim vereinfachten Verfahren die Gemeinde informieren das Amt von Amtes wegen über alle Baugesuche und teilen ihm den von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angegebenen Wert mit.
4 Falls das Amt diesen Wert tiefer einschätzt als den Wert der ausgeführten Arbeiten, kann es von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Ver - sicherungspolice der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) einfordern und auf dieser Grundlage Rechnung stellen.
5 Auf keinen Fall darf der Betrag der Kosten 3‰ des Höchstwertes der jewei - ligen Tranche überschreiten. Er beträgt höchstens 10'000 Franken.
6 Im Fall einer Gebäudeänderung werden die Kosten aufgrund des Wertes der Änderung berechnet.
7 In jedem Fall werden die Kosten um einen Betrag erhöht, der dem ordentli - chen Satz der Mehrwertsteuer entspricht. Massgebend ist der geltende ordent - liche Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt, in dem die patentierte Geometerin oder der patentierte Geometer die Katastererstellung vornimmt.
Art. 88 Bezug
1 Das Amt stellt den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern die Kosten - rechnung zu.
2 Die Kosten für das Gebäudeaufnahmedossier, das wegen Änderungen von bewilligungspflichtigen privaten Arbeiten hätte erstellt werden müssen, wer - den jedoch der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Gemeinde kann diese Kosten von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zurückfor - dern.
3 Die Artikel 74 und 75 gelten sinngemäss.
4 Das Recht, eine Kostenrechnung aufzustellen, verjährt fünf Jahre nach der Erstellung des Gebäudedossiers. Dieses Recht verwirkt zehn Jahre nach die - sem Zeitpunkt.
5 Die Forderung für die Kosten der Katasteraufnahme verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Forderung verwirkt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Art. 88a Projektierte Gebäude
1 Wird ein Baubewilligungsgesuch publiziert, so übermittelt die Geometerin oder der Geometer, die oder der den Situationsplan erstellt hat, diesen von Amtes wegen dem Amt.
12) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.
2 Der Situationsplan beinhaltet namentlich die Adresse des projektierten Ge - bäudes.
3.2.3 Weitere Vermessungselemente
Art. 89 Änderungen
1 Die folgenden Organe beauftragen patentierte Geometerinnen und Geome - ter oder, im Rahmen des Bundesrechts, andere Vermessungsfachleute mit der Katastererstellung weiterer Elemente der amtlichen Vermessung:
a) die Dienststellen und Anstalten des Staates, die Gemeinden, die öffent - lich-rechtlichen Anstalten und konzessionierten Unternehmen, sofern es sich um Änderungen infolge öffentlicher Arbeiten handelt, die sie auf ihrem Grund oder auf demjenigen Dritter ausgeführt haben, und
b) die Gemeinden, wenn es sich um Änderungen infolge privater Arbeiten handelt, für die eine Bewilligung erforderlich ist, sowie bei Änderungen der Nomenklatur.
2 Die patentierten Geometerinnen und Geometer nehmen die Katastererstel - lung der Änderungen von Amtes wegen vor, wenn sie ein Mutationsverbal oder ein Gebäudeaufnahmedossier erstellen und auf den betroffenen Grund - stücken Änderungen in der Umgebung des Objekts, das Gegenstand der Mu - tation ist, oder des aufgenommenen Gebäudes feststellen.
Art. 90 Kosten
1 Die Kosten für die Katastererstellung der Änderungen werden von derjeni - gen Person getragen, die sie verlangt hat; werden Katastererstellungen von Amtes wegen vorgenommen, so werden die Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern getragen.
2 Bei Änderungen infolge privater Arbeiten, für die eine Bewilligung erfor - derlich ist, kann sich die Gemeinde die Kosten für die Katastererstellung von der Person, die die Bewilligung einholen musste, zurückerstatten lassen.
Art. 91 Periodische Nachführung
1 Der Staatsrat ordnet die Ausführung der periodischen Nachführung an.
2 Die Kosten der periodischen Nachführung gehen nach Abzug eines allfälli - gen Bundesbeitrags zu Lasten des Staates.
3 Die Kosten für die Katastererstellung der Elemente, die auf Grund von Än - derungen infolge privater, der Bewilligung unterstehender Arbeiten hätten aufgenommen werden sollen, werden jedoch der Gemeinde auferlegt.
3.2.4 Nachführung der Dokumente
Art. 92 Mitteilung an das Amt
1 Das Grundbuch führende Amt 13 ) meldet dem Amt jede Eintragung eines Verbals.
Art. 93 ...
Art. 94 Nicht eingetragene Mutationsverbale
1 Jedes Mutationsverbal fällt dahin, wenn es nicht innert 3 Jahren nach seiner Erstellung im Grundbuch eingetragen wird.
2 Die Geometerin oder der Geometer hat in diesem Fall die Grenzzeichen wieder zu entfernen und Änderungen in den Vermessungsdokumenten zu an - nullieren.
3 Die Kosten trägt diejenige Person, die das Verbal bestellt hat.
4 In begründeten Fällen kann das Amt die Frist um höchstens 3 Jahre verlän - gern.
3.2.5 Berichtigungen
Art. 95 Grundsatz
1 Stellen die patentierten Geometerinnen und Geometer einen Fehler in den Dokumenten der amtlichen Vermessung fest, so setzen sie das Amt davon in Kenntnis.
2 Das Amt sorgt dafür, dass der Fehler behoben wird.
Art. 96 Grenzen
1 Bezieht sich die Berichtigung auf die Grenze einer Liegenschaft oder einer Dienstbarkeit und hat sie eine Änderung des Planes für das Grundbuch zur Folge, so kann die Berichtigung nur mit Zustimmung der Betroffenen vorge - nommen werden.
2 Fehlt die Zustimmung, so ist das Amt befugt, einen richterlichen Entscheid herbeizuführen, mit dem die Berichtigung angeordnet wird.
3 Zuständige Richterin oder zuständiger Richter ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichtes.
13) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 97 Andere Elemente
1 Betrifft die Berichtigung andere Elemente der amtlichen Vermessung, so wird sie von Amtes wegen durchgeführt.
2 Ändert die Berichtigung die Liegenschaftsbeschreibung, so wird das Grund - buch führende Amt 14 ) davon in Kenntnis gesetzt.
3 Bezieht sich die Berichtigung auf die Fläche oder die Nummer eines Grund - stücks, so werden auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei - gentümer informiert.
Art. 98 Kosten
1 Führt die Urheberin oder der Urheber eines Fehlers die Berichtigung durch, trägt sie oder er allein die Kosten.
2 In den übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten der Berichtigung. Vorbehal - ten bleibt das Rückgriffsrecht gegen die Urheberin oder den Urheber.
3.3 Nachführung der amtlichen Vermessung
3.3.1 Fixpunkte
Art. 99
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften müssen auf die auf ihrem Grundstück gesetzten Fixpunkte Acht geben. Das Gleiche gilt für den Staat, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die kon - zessionierten Unternehmen, wenn sie auf fremdem Grund Arbeiten ausfüh - ren.
2 Sie informieren unverzüglich eine patentierte Geometerin oder einen paten - tierten Geometer, wenn sie:
a) Bewirtschaftungs- oder Bauarbeiten ausführen, die diese Punkte gefähr - den, oder
b) feststellen, dass diese Punkte entfernt, versetzt oder beschädigt worden sind.
3.3.2 Grenzzeichen
Art. 100 ...
14) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 101 Wiederherstellung
1 Die Geometerinnen und Geometer stellen die Grenzzeichen wieder her, wenn sie damit beauftragt werden; sie tun dies von Amts wegen, wenn sich dies für die Erstellung eines Mutationsverbales als nötig erweist.
3.3.3 Erneuerung
Art. 102 Grundsatz
1 Eine Erneuerung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 VAV und der Artikel 37 ff. TVAV kann vom Staatsrat oder von den Gemeinden angeordnet werden.
2 Sind die Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen, so gelten für die Auflage und das Inkrafttreten die Bestimmungen des
2. Abschnitts sinngemäss; in den übrigen Fällen wird die Genehmigung vom Amt erteilt.
Art. 103 Vom Kanton beschlossene Erneuerung
1 Genügen die Daten der Parzellarvermessung den Anforderungen des Bun - des oder des Kantons nicht mehr, so kann der Staatsrat die Erneuerung anord - nen.
2 Nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags werden die Kosten einer Er - neuerung vom Staat getragen.
3 ...
Art. 104 Von den Gemeinden beschlossene Erneuerungen
1 Mit der Zustimmung des Staatsrates können die Gemeinden eine Erneue - rung beschliessen, wenn sie die vom Bund nicht gedeckten Kosten überneh - men.
2 Der Staatsrat kann ihnen einen Beitrag gewähren, der jedoch nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags einen Viertel der Kosten nicht übersteigen darf.
3.3.4 Provisorische Numerisierung
Art. 105
1 Die provisorischen Numerisierungen im Sinne von Artikel 56 Abs. 2 VAV werden nicht mehr angeordnet.
2 Die bestehenden provisorischen Numerisierungen werden nach einem vom Staatsrat festgelegten Programm ersetzt (Art. 90 TVAV).
3.4 Öffentlichkeit der Dokumente – Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
Art. 106
1 Nur das Amt und die amtlichen Geometerinnen und Geometer dürfen Aus - züge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgeben.
2 Das Reglement definiert den Onlinezugriff auf die Daten der amtlichen Ver - messung.
3 Das Reglement setzt ferner die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmoda - litäten fest; es kann die Höhe der Gebühren vom Verwendungszweck abhän - gig machen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsbestimmungen
Art. 107 Rechtskräftige eidgenössische Vermessungen
1 In den Gemeinden, in denen eine Parzellarvermessung nach dem Inkrafttre - ten des Zivilgesetzbuches ausgeführt und vor dem Inkrafttreten des vorlie - genden Gesetzes genehmigt wurde, werden die Katastererstellung, die Er - neuerungen und die provisorischen Numerisierungen des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Grundes nach dem in der Grundbuchgesetzgebung vorge - sehenen Programm vorgenommen.
2 Sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Grundstücke aufgenom - menen selbständigen und dauernden Rechte im Katasterplan nicht aufgenom - men, so werden sie nur auf Verlangen und auf Kosten der Berechtigten auf - genommen.
Art. 108 Kantonale Vermessungen
1 Besteht in einer Gemeinde nur der kantonale Kataster, der vor dem Inkraft - treten des Zivilgesetzbuches erstellt wurde, so gilt der Plan, der auf dem Grundbuch führenden Amt 15 ) hinterlegt ist, provisorisch als Katasterplan.
2 Der 1. und der 3. Abschnitt sowie der Artikel 107 Abs. 2 gelten sinngemäss.
15) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.
Art. 108a Nachführung
1 Für die Gemeinden, die über keine vollständige Vermessung nach den An - forderungen gemäss Artikel 56 Abs. 2 VAV verfügen, wird die Geometerin oder der Geometer, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände - rung vom 17. März 2015 als Aufbewahrungsgeometerin oder -geometer amtet, diese Funktion weiterhin ausüben.
2 Das Amt führt die Liste der Aufbewahrungsgeometerinnen und -geometer nach. Die Gesetzgebung über den Datenschutz muss eingehalten werden.
3 Verträge mit den Aufbewahrungsgeometerinnen und -geometern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2015 in Kraft sind, behalten ihre Gültigkeit; eine Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vor - behalten.
4 Das Amt entscheidet mit der betroffenen Gemeinde über Änderungen in der Bezeichnung der Aufbewahrungsgeometerin oder des Aufbewahrungsgeome - ters; es koordiniert die Übergabe der Dokumente.
Art. 108b Nachführungsbestimmung
1 Das Amt ordnet mindestens einmal pro Jahr die Nachführung der Pläne für das Grundbuch und der Gemeindepläne an, sofern nicht eine laufende Nach - führung gemacht wird.
Art. 109 ...
Art. 110 ...
Art. 111 Kosten für die Katasteraufnahme der Gebäude
1 Für die Kosten der Katasteraufnahme der Gebäude gilt der Tarif, der zum Zeitpunkt in Kraft ist, an dem die Geometerin oder der Geometer mit der Ausstellung der Erklärung beauftragt wird, die dem Übereinstimmungsnach - weis beigefügt werden muss (Art. 166 Abs. 2 RPBG).
4.2 Schlussbestimmungen
Art. 112 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 2. Februar 1988 über die Katastervermessung (SGF
214.6.1) wird aufgehoben.
Art. 113 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 114 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweize -
rischen Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 115 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanungs- und Baugesetz
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 116 Änderung bisherigen Rechts – Strassengesetz
1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt ge - ändert:
...
Art. 117 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zum Bundes -
gesetz über die Nationalstrassen
1 Das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen (SGF 741.8) wird wie folgt geändert:
...
Art. 118 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über den Wasserbau
1 Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 119 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesse -
rung
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserung (SGF 917.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 120 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 16 )
16) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2004 (StRB 6.1.2004).
2 Er kann die für die Genehmigung der Bundesbehörden gegebenenfalls er - forderlichen Änderungen vornehmen. Genehmigung Die Artikel 32–38 dieses Gesetzes sind vom Eidgenössischen Justiz- und Po - lizeidepartement am 21.01.2004 genehmigt worden. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2004 2003_161
11.05.2007 Art. 6 geändert 01.01.2008 2007_060
11.05.2007 Art. 7 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 17 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 68 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 74 geändert 01.01.2008 2008_001
17.06.2008 Art. 14 geändert 01.01.2008 2008_067
17.06.2008 Art. 108a eingefügt 01.01.2008 2008_067
09.10.2008 Art. 25 geändert 01.01.2009 2008_118
09.09.2009 Art. 6 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 68 geändert 01.01.2011 2009_096
31.05.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 75 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 96 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 32 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 33a eingefügt 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 35 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 35a eingefügt 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 36 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 37 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 37a eingefügt 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 38 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 71 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 75 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 82 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 16 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 50 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 75 geändert 01.01.2013 2012_016
17.03.2015 Art. 1 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 2 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 9 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 10 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 15 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 16 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 1.2 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 17 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 20 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 21 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 23 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 24 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 25 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 25a eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 25b eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 26 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 1.2.4 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2015 Art. 27 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 1.2.5 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 28 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 29 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 30 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 32 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 33a geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 2 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 39 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 40 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 41 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 43 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 46 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 47 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 48 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 52 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 55a eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 59 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 61 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 64 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 3 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 3.1 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 76 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 77 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 78 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 79 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 80 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 85a eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 86 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 86a eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 87 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 88 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 88a eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 89 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 93 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Abschnitt 3.3 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 100 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 103 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 105 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 106 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 108a geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 108b eingefügt 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 109 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 110 aufgehoben 01.01.2016 2015_029
17.03.2015 Art. 111 geändert 01.01.2016 2015_029
17.03.2016 Art. 34 geändert 01.07.2016 2016_051
05.11.2021 Art. 50 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2003 01.02.2004 2003_161 Ingress geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 1 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 2 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 3 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 5 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 6 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 6 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 6 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 6 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 7 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 9 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 10 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 14 geändert 17.06.2008 01.01.2008 2008_067
Art. 14 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 15 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 16 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 16 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Abschnitt 1.2 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 17 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 17 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 20 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 21 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 23 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 24 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 25 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 25 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 25a eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 25b eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 26 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Abschnitt 1.2.4 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 27 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Abschnitt 1.2.5 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 28 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 29 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 30 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 32 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 32 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 33a eingefügt 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 33a geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 34 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 35 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 35a eingefügt 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 36 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 37 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 37a eingefügt 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 38 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Abschnitt 2 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 39 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 40 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 41 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 43 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 46 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 47 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 48 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 50 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 50 Abs. 1, b) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 52 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 55a eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 59 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 61 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 64 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 68 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 68 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 71 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 74 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 75 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 75 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 75 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Abschnitt 3 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029 Abschnitt 3.1 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 76 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 77 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 78 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 79 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 80 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 82 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 85a eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 86 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 86a eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 87 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 88 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 88a eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 89 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 93 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 96 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 3.3 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 100 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 103 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 105 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 106 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 108a eingefügt 17.06.2008 01.01.2008 2008_067
Art. 108a geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 108b eingefügt 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 109 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 110 aufgehoben 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 111 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
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