Berufsmaturitätsreglement (413.326)
CH - ZH

Berufsmaturitätsreglement

1 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR) (vom 8. September 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
3 lit. d EG BBG
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und die Abschlussprüfungen der Berufs maturität von eidgenössisch aner kannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich.
8
2 Es gilt für alle kant onalen und nichtkantonalen Anbieter von Bil dungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbiet er). Für die kantonalen Handels- und Informatikmittelschulen gilt dies es Reglement, soweit nicht beson dere Vorschriften bestehen.
Nachteils-
ausgleichs
-
massnahmen

§ 2.

1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah men, die dem Ausgleich behinderung sbedingter Erschwernisse dienen. Sie gestattet besondere Hilfsmi ttel oder ordnet besondere Rahmen bedingungen an, damit die Leistungsf ähigkeit der Kandi datin oder des Kandidaten angemessen be urteilt werden kann.
2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs amt (Amt) gemäss §
7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG)
4 anerkannten Fachstelle verlangen.
Duplikate von
Notenausweis
und Berufs-
maturitäts-
zeugnis

§ 3.

1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs entschädigung ein Duplikat des No tenausweises oder des Berufsmatu ritätszeugnisses erstel len. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs maturitätsprüfung gemäss §
30 Abs.
2 von einer Prüf ungskommission eröffnet, so ist diese zuständig.
2 Das Duplikat enthält den Verm erk «Duplikat» und das Ausstell datum.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, so fern ein amtlicher Nachweis vor liegt.
2
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
4 Die Aufbewahrung der notwendige n Unterlagen ob liegt der für die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.

§§

4–19.
9 D. Berufsmaturitätsunterricht Gruppen- arbeiten

§ 20.

Bei Gruppenarbeiten kann der ge meinschaftliche Teil der Leistung mit einer einheitlic hen Note bewertet werden. Projektwochen

§ 21.

Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruf
- lichen Grundbildung (BM 1) mindesten s eine Projektwoche zur Förde
- rung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompe
- tenzen durch. Diese gilt als schulis che Präsenzzeit im Sinne von Art.
5 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni
2009 über die eidgenössische Be
- rufsmaturität (Berufsmat uritätsverordnung, BMV)
5 . Unregel- mässigkeiten

§ 22.

1 Wird eine Arbeit nicht fris tgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht te rmingemäss, entscheidet die zustän
- dige Lehrperson nach Anhörung de r oder des Lernenden über einen angemessenen Notenabzug oder über die Wiederhol ung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug.
2 Verwendet eine Lernende oder ein Lernender be i einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel ode r versucht, solche zu verwenden, oder kom
- muniziert während einer Prüfung une rlaubterweise mi t Dritten, ent
- scheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prü
- fung und einen angemessenen Notenabzug. E. Berufsmaturitätsprüfung Abschluss- prüfungen

§ 23.

1 Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchfüh
- rung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prü
- fungsleitung.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexper
- ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. a. Allgemeines
3 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
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b. Prüfungsstoff
und Prüfungs-
fächer

§ 24.

1 Der Prüfungsstoff orientiert si ch am Rahmenlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.
2 Die Anbieter melden der kantona len Berufsmaturi tätskommission, welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 22 Abs. 2 BMV).
Dispensation
von Abschluss
-
prüfungen

§ 25.

Die kantonale Berufsmaturitäts kommission entscheidet über Dispensationsgesuche gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV.
Absenzen und
Unregel-
mässigkeiten

§ 26.

1 Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schu lleitung umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein är ztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.
4 Gründe, die vor oder während de r Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträgli ch geltend gemacht werden.
b. Absenz
ohne wichtigen
Grund

§ 27.

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fe rn, so gilt die ganze Berufsmatu ritätsprüfung als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann die mit der Prüfungsau fsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.
3 Stört eine Kandidatin oder ei n Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betrau te Person andere Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung au sgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.
c. Unregel
-
mässigkeiten
und Plagiat
bei der inter
-
disziplinären
Projektarbeit

§ 28.

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1 Wird die interdisziplinäre Pr ojektarbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbststä ndig und entsprechend den Rahmen bedingungen verfasst oder erfolgt di e Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten a. die zuständige Lehrperson über einen angemessenen Notenabzug, b. die Schulleitung über das Nichtb estehen der Berufsmaturitätsprü fung.
2 Plagiate führen zum Nichtbeste hen der Berufsmaturitätsprüfung gemäss Abs. 1 lit. b.
a. Absenz aus
wichtigen
Gründen
4
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR) d. Andere Unregelmässig keiten

§ 29.

Die Schulleitung erklärt die Beru fsmaturitätsprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs
- mittel verwendet oder zu verwende n versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten komm uniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständi gen Angaben erwirkt hat. Entscheid

§ 30.

1 Die kantonale Berufsmaturitä tskommission erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung erö ffnet den Entscheid.
2 Zählen die Prüfungsergebnisse so wohl für das EFZ als auch für die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1), so kann die kantonale Berufsmatu ritätskommission die für das EFZ zuständige Prüfungskom mission ermächtigen, diese zu erwahren und zu eröffnen.
3 Die kantonale Berufsmaturitäts kommission oder die zuständige Prüfungskommission ka nn bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufsmaturität besondere n Umständen angemessen Rechnung tragen. Wiederholung

§ 31.

Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin, spätes tens nach drei Jahren wiederholt werden. F. Rechtsmittel

§ 32.

Der Einsprache unterstehen a.
8 Entscheide der Schulleitung über Promotion, Ausschluss und Weg
- weisung, b. Entscheide der kant onalen Berufsmaturitä tskommission über Prü
- fungsergebnisse der Abschlussprüfungen. G. Schlussbestimmung Übergangs- bestimmung

§ 33.

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahme
- prüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätsunter
- richt des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
5 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
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2 Für Kandidatinnen und Kandidaten , die ihre Berufsmaturitäts ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gi lt das bisherige Recht.
1 OS 69, 461 ; Begründung siehe ABl 2014-09-19 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.325 .
5 SR 412.103.1 .
6 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 12. März 2018 ( OS 73, 172 ; ABl 2018-03-23 ). In Kraft seit 1. August 2018.
7 Obsolet.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 284 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Aufgehoben durch Beschluss des Bild ungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 284 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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