Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
                            1 Kantonale Handelsmittelschul en – Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.5 Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 10. Januar 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bildungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Promotion müssen folge nde Bedingungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   Durchschnitt mindestens 4, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während  der  ganzen  Dauer  der  Ausbildung  an  der  Han delsmittelschule kann eine Schüleri n oder ein Schüler nur einmal repe tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3 In  besonderen  Fällen  kann der  Klassenkonv ent  zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–6 dieser Promotionsbestim mungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen  Handelsmitte lschulen  vom  12. Oktober  1982  und  gilt  für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip lomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.5 Kantonale Handelsmittelschul en – Promotionsreglement Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–6 des bisherigen  Promotionsreglements für  die  kantonalen  Handelsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2016/2017. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 ( OS 75, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2025/2026.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 501 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eing efügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 1929 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 1929 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildun gsrates vom 28. September 2015 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 5 ; ABl 2015-10-09 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 ( OS 75, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Handelsmittelschul en – Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.5 Anhang zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  (Übergangsbestimmungen) gelten  für  Schülerinnen  und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon nen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle ments  für  die  kantonalen  Handelsm ittelschulen,  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 1995:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Massgeblich  sind  alle  Pflich t-  und  Wahlpflichtfächer  (ohne Turnen), sofern sie in der betref fenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            definitive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a.   Durchschnitt mindestens 4, b.   keine  Abweichung  von  insgesamt  mehr  als  1 ½ Punkten  unter  4. Die Abweichung darf zwei Punkt e betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtaufnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Erfüllt ein Schüler die Bedingung en für die definitive Promo tion nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Pr ovisorium versetzt oder nicht promo viert. Er wird nich t promoviert, wenn er a.   in der unmittelbar vorangehende n Zeugnisperiode bereits im Pro visorium war oder b.   während  seiner  ganzen  Ausbildung  an  der  Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Letzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die provisorische Promotion wi rd letztmals ein Jahr vor Ab schluss der Ausbildung an der Hande lsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handels mittelschule kann ein Schüler nur ei nmal repetieren. Bei Nichtbeste hen der Diplomprüfung ist eine zwei te Repetition gestattet; die Auf sichtskommission kann di eses Recht in besonde ren Fällen entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Repetent wird definitiv in die neue Klas se aufgenommen.