Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
                            1 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            634.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflicht ersatzabgabe (KWPEV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 26. Mai 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht ersatzabgabe vom 12. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Kantonale Behörde für die We hrpflichtersatzabgabe sowie Veranlagungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehr pflichtersatzabgabe (WPEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist die Abteilung Wehrpflichtersatzver waltung des Amtes für Mi litär und Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind die Steuerrekurskommissionen*.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtshilfe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Amtshilfe der Gemeinde n umfasst insbesondere: a.   Ausfüllen und Weiterleiten der H ilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weis ungen des kantona len Steueramtes, b.   Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen, c.   Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwal tung,  sobald  einem  landesabwe senden  Wehrpflichtigen  aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen an fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtshilfe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflicht ersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhafte n Ersatzpflichtigen a.   die für die Er satzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkom mens aufgrund der Einschätzung zur direkten B undessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer, b.   das Ergebnis von Revisionen für di e direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer, c.   die Eröffnung sowie das Ergebni s eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer. * Heute: Steuerrekursgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            634.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  kantonale  Steueramt  gewäh rt  der  Abteilung  Wehrpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersa tzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die  für  die  Veranlagung und  den  Bezug  der  Ersatzabgabe  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtersatz vom 26. Ok tober 1988 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 142 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 661 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 376 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 376 ; ABl 2010, 1242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2010.