Abkommen über Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern bei Vermächtnissen zu öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken
VI D/1 Abkommen über Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern bei Vermächtnissen zu öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken Vom 2. April 1931 (Stand 8. August 1978) Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbe - freiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich damit ein - verstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohner des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, wohl - tätigen oder religiösen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit, unter Beobachtung einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten, berechtigt, von dieser Vereinbarung zurück - zutreten. Zürich/Glarus, Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: sig. Rud. Streuli Der Staatsschreiber: sig. Paul Keller Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann: sig. E. Hauser Der Ratsschreiber: sig. Dr. Trümpy LB 5 69 1
VI D/1 Weitere interkantonale Abkommen 1 ) : Bern: RR 26.3. / 1.5.1931 Luzern: RR 12.1. / 26.3.1931 Uri: RR 6.11. / 8.11.1930 Obwalden: RR 6.11. / 18.11.1930 Zug: RR 6.11. / 12.11.1930 Freiburg: RR 1.12.1930 / 26.3.1931 Solothurn
2 ) : RR 26.3. / 7.4.1931 Basel-Stadt: RR 6.11. / 19.11.1930 Basel-Land: RR 6.11.1930 / 20.2.1931 Schaffhausen 3 ) : RR 26.3. / 8.4.1931 Appenzell AR: RR 6.6. / 15.6.1929 St. Gallen: RR 27.7. / 11.8.1927 Aargau: RR 6.11. / 21.11.1930 Thurgau: RR 6.11. / 18.11.1930 Waadt: RR 6.11. / 8.12.1930 Wallis
4 ) : RR 6.11. / 25.11.1930 Neuenburg: RR 6.11. / 14.11.1930 Genf: RR 6.11. / 2.12.1930 1) Text der weiteren Abkommen It. den Prot. des RR, vgl. Inhaltsverzeichnis im LB 5 S. V 2) Solothurn erhebt 1 1/2 Prozent Erbschafts- und Schenkungssteuer 3) Schaffhausen nicht für religiöse Zwecke 4) Wallis, neue Gegenrechtsvereinbarung, 14.6. / 8.8.1978
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