Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge... (0.631.121.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

    Abgeschlossen in Brüssel am 15. Dezember 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1952¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 1952 (Stand am 2. Juni 2020) ¹ AS 1953 41
    Die Signatarstaaten vorliegender Konvention,
    in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen,
    in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern,
    haben beschlossen:
    Art. I
    Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.
    Art. II
    a. – Mitglieder des Zollrates sind:
    (i) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention;
    (ii) die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.
    b. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist.
    c. – Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden.
    d. – Der Zollrat kann Vertreter von Nicht‑Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.
    Art. III
    Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen:
    a. – alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind;
    b. – die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen;
    c. – Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen;
    d. – Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife² und über den Zollwert³; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;
    e. – in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen;
    f. – die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen;
    g. – den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;
    h. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
    ² AS 1960 295 . Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt ( AS 1988 1299 ). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( SR 0.632.11 ).
    ³ Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.
    Art. IV
    Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.
    Art. V
    Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.
    Art. VI
    a. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;
    b. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;
    c. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife»⁴ ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert»⁵ ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;
    d. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;
    e. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.
    ⁴ AS 1960 295 . Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt ( AS 1988 1299 ). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( SR 0.632.11 ).
    ⁵ Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.
    Art. VII
    a. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;
    b. – der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt;
    c. – der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.
    Art. VIII
    a. – Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen;
    b. – unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.
    Art. IX
    a. – Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Haupt‑ und Hilfs­organen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten;
    b. – der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.
    Art. X
    a. – Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen.
    Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein;
    b. – das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
    Art. XI
    a. – Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;
    b. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.
    Art. XII
    a. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;
    b. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;
    c. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;
    d. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird.
    Art. XIII
    a. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;
    b. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;
    c. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.
    Art. XIV
    Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.
    Art. XV
    Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.
    Art. XVI
    a. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;
    b. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.
    Art. XVII
    a. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;
    b. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
    Art. XVIII
    a. – Die Regierung jedes Nicht‑Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;
    b. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;
    c. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a.
    Art. XIX
    Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.
    Art. XX
    a. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;
    b. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;
    c. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;
    d. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.
    Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anhang

    Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates

    Art. I Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 1
    Betreffend Anwendung dieses Anhanges:
    (i) Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet;
    (ii) dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden.
    Art. II Juristische Persönlichkeit
    Abschnitt 2
    Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann:
    a. Verträge abschliessen,
    b. unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen,
    c. vor Gericht auftreten.
    In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten.
    Art. III Vermögen
    Abschnitt 3
    Der Zollrat sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet. Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann.
    Abschnitt 4
    Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich.
    Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit.
    Abschnitt 5
    Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen.
    Abschnitt 6
    Ohne irgendeiner Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat:
    a. Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen;
    b. ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen.
    Abschnitt 7
    Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 überbundenen Rechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Rechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen Interessen tun zu können.
    Abschnitt 8
    Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind:
    a. befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
    b. von allen Zöllen und von allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch ein‑ und ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wurden;
    c. von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in Bezug auf seine Veröffentlichungen befreit.
    Abschnitt 9
    Vorn Zollrat wird im Allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedes Mal, wenn es ihnen möglich ist, die­jenigen administrativen Massnahmen, die für den Erlass oder die Rückzahlung dieser Gebühren‑ oder Abgabenbeträge notwendig sind.
    Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen
    Abschnitt 10
    Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in Bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Bildfunksendungen, Telefon­gespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in Bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und an das Radio.
    Abschnitt 11
    Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden.
    Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind.
    Art. V Vertreter der Mitgliedstaaten
    Abschnitt 12
    An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates geniessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hin- ­und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
    a. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit;
    b. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente;
    c. das Recht, Telegrafenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelter Postsendungen oder Koffer Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten;
    d. Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen;
    e. was die Einschränkungen in Bezug auf Gelder und Devisen betrifft, dieselben Erleichterungen, wie sie den Vertretern fremder Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission zugebilligt werden;
    f. was ihr persönliches Gepäck betrifft, dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie ranggleichen Mitgliedern diplomatischer Missionen zugebilligt werden.
    Abschnitt 13
    Damit den Vertretern der Mitgliedstaaten des Zollrates bei Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gewährleistet werden kann, wird ihnen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Äusserungen, die Schriftstücke oder die Handlungen, die auf die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zurückzuführen sind, selbst nach Beendigung ihres Auftrages weiterhin zugebilligt.
    Abschnitt 14
    Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugebilligt, sondern in der Absicht, eine absolut unabhängige Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, die den Zollrat betreffen, zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein Mitgliedstaat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seinem Vertreter in allen jenen Fällen die Immunität zu entziehen, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Rechtsprechung verhindern würde und wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dies dem Zweck schadet, für den sie gewährt wird.
    Abschnitt 15
    Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind gegenüber den Behörden des Staates nicht anwendbar, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.
    Art. VI Die Beamten des Zollrates
    Abschnitt 16
    Der Zollrat bestimmt die Beamtenkategorien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind.
    Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Zollrates die Namen der Beamten mit, die in diesen Kategorien eingereiht sind.
    Abschnitt 17
    Die Beamten des Zollrates:
    a. geniessen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit für jene Handlungen (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke), die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben;
    b. sind von allen Steuern auf den Besoldungen und Entschädigungen, die ihnen durch den Zollrat überwiesen werden, befreit;
    c. unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die Familienmitglieder, für die sie aufkommen, weder den Einreisebeschränkungen noch den Meldevorschriften für Ausländer;
    d. geniessen in Devisen‑Angelegenheiten die nämlichen Vorrechte wie die ranggleichen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen;
    e. geniessen in Zeiten internationaler Krisen die nämlichen Heimschaffungs­erleichterungen wie die ranggleichen Mitglieder diplomatischer Vertretungen; dies gilt auch für ihre Ehegatten und die Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden;
    f. geniessen das Recht zur zollfreien Einfuhr ihres Mobiliars und ihrer Effekten bei Anlass ihres ersten Amtsantrittes im betreffenden Land, sowie das Recht der zollfreien Rückführung derselben nach ihrem Wohnsitzstaat bei Beendigung ihres Amtes.
    Abschnitt 18
    Ausser den in Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniesst der Generalsekretär des Zollrates, soweit es ihn, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder betrifft, die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem internationalen Recht den Leitern der diplomatischen Missionen zugestanden werden.
    Der Adjunkt des Generalsekretärs geniesst die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den ranggleichen diplomatischen Vertretern zugestanden werden.
    Abschnitt 19
    Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Beamten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde, oder wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird. Der Zollrat allein hat das Recht, dem Generalsekretär die Immunität zu entziehen.
    Art. VII Experten als Beauftragte des Zollrates
    Abschnitt 20
    Die Experten (andere als die in Artikel VI erwähnten Beamten) geniessen, wenn sie Aufträge für den Zollrat erfüllen, während der Dauer dieses Auftrages, einschliesslich der Reisezeit, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die für die ungehinderte Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendig sind, insbesondere:
    a. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres Gepäckes;
    b. Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufträge und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben, einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke;
    c. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Schriftstücke.
    Abschnitt 21
    Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Experten im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Experten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde und wo sie entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird.
    Art. VIII Missbrauch der Privilegien
    Abschnitt 22
    Die Vertreter der Mitgliedstaaten, sowie die in den Abschnitten 16 und 20 erwähnten Beamten, können bei Anlass von Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während ihrer Hin‑ und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort durch die örtlichen Behörden nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, in welchem sie ihre Amtsgeschäfte auf Grund der in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit vollziehen. Sollte jedoch eine solche Person das Gastrecht dadurch missbrauchen, dass sie in diesem Lande eine Tätigkeit ausübt, die mit ihren amtlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang steht, so kann sie durch die Regierung dieses Landes gezwungen werden, das Land zu verlassen, wobei folgende Bestimmungen vorbehalten bleiben:
    i. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Zollrates oder die Personen, welche die diplomatische Immunität entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 18 geniessen, dürfen nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, sofern dies nicht gemäss dem diplomatischen Verfahren geschieht, das für die in diesem Land akkreditierten diplomatischen Vertreter angewandt wird.
    ii. Falls für einen Beamten der Abschnitt 18 keine Anwendung findet, darf ohne Genehmigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes kein Ausweisungsbeschluss gefasst werden; und falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet ist, hat der Generalsekretär das Recht, in das Verfahren zugunsten der Person, gegen die es angestrengt wurde, einzugreifen.
    Abschnitt 23
    Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten des Zollrates zusammenarbeiten, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Innehaltung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhüten, zu welchem die in diesem Anhang aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.
    Art. IX Beilegung von Streitigkeiten
    Abschnitt 24
    Der Zollrat soll geeignete Verfahren zur Beilegung folgender Streitfälle vorsehen:
    a. Streitfälle in Vertragsangelegenheiten und anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in welchen der Zollrat Partei sein könnte;
    b. Streitigkeiten, in welche ein Beamter des Zollrates verwickelt wäre, der gestützt auf seine offizielle Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität gemäss den Bestimmungen der Abschnitte 19 und 21 nicht aufgehoben wurde.
    Art. X Ergänzungsverträge
    Abschnitt 25
    Der Zollrat kann mit einer oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsverträge abschliessen, welche in Bezug auf die Vertragspartei oder die Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Anhanges ergänzen.

    Protokoll betreffend die Studiengruppe für die Europäische Zollunion

    Die Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls:
    In Erwägung der Aufgabe der Studiengruppe für die Europäische Zollunion – in der Folge Studiengruppe genannt – wie sie in der Erklärung festgelegt ist, die am 12. September 1947 durch gewisse Regierungen dem Komitee für Europäische Wirtschaftszusammenarbeit abgegeben wurde,
    Im Wunsche, die Belgische Regierung von den mit der Studiengruppe zusammenhängenden Ausgaben zu entlasten,
    Unter Berücksichtigung der Konvention über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – in der Folge Konvention genannt –, die ab heutigem Datum in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt,
    haben beschlossen:
    1.  Unter Vorbehalt der im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegten Bestimmungen werden die Ausgaben der Studiengruppe ab 1. Januar 1951 in das Budget des auf Grund der Konvention errichteten Zollrates übertragen.
    Der Zollrat ergreift die nötigen Vorkehrungen, um diese Ausgaben unter seine Mitglieder und, sofern er dies als wünschenswert erachtet, unter alle andern interessierten Regierungen zu verteilen.
    2.  Sofern die Konvention am 1. Januar 1952 nicht in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Signatarstaaten, unverzüglich und gemeinsam die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausgaben der Studiengruppe sicherzustellen, die ab 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten der Konvention anfallen.
    3.  Das auf Grund von Artikel V der Konvention errichtete Generalsekretariat und das Ständige Technische Komitee werden zur Verfügung der Studiengruppe gestellt.
    4.  Das vorliegende Protokoll bleibt zur Unterzeichnung aufgelegt. Es tritt mit Bezug auf die Signatarstaaten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen. In Bezug auf die Regierungen, welche das Protokoll unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen, tritt es am Tage der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Kraft.
    5.  Das vorliegende Protokoll wird hinfällig, sofern die Studiengruppe oder der Zollrat aufgelöst würden oder wenn die Rechtsstellung der Studiengruppe entweder durch Verschmelzung mit einer andern Organisation oder auf jede andere Art geändert würde.
    Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungs­gemäss ermächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
    Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise rechtsverbindlich sind, und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche davon beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 2. Juni 2020 ⁶

    ⁶ AS 1974 1455 , 1981 542 , 1983 1319 , 1986 718 , 1987 1015 , 1989 313 , 1990 1492 , 1991 2335 , 2004 767 , 2005 3895 , 2007 1403 , 2010 31 , 2012 1657 , 2015 1839 , 2020 2171 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

    10. August

    2004 B

    10. August

    2004

    Ägypten

    26. Oktober

    1956 B

    26. Oktober

    1956

    Albanien

    31. August

    1992 B

    31. August

    1992

    Algerien

    19. Dezember

    1966 B

    19. Dezember

    1966

    Andorra

      3. September

    1998 B

      3. September

    1998

    Angola

    26. September

    1990 B

    26. September

    1990

    Argentinien

      1. Juli

    1968 B

      1. Juli

    1968

    Armenien

    30. Juni

    1992 B

    30. Juni

    1992

    Aserbaidschan

    17. Juni

    1992 B

    17. Juni

    1992

    Äthiopien

      6. August

    1973 B

      6. August

    1973

    Australien*

      5. Januar

    1961 B

      5. Januar

    1961

    Bahamas

    16. August

    1974 B

    16. August

    1974

    Bahrain

    18. April

    2001 B

    18. April

    2001

    Bangladesch

      1. Juli

    1978 B

      1. Juli

    1978

    Barbados

      7. Januar

    1999 B

      7. Januar

    1999

    Belarus

    16. Dezember

    1993 B

    16. Dezember

    1993

    Belgien

    11. Dezember

    1952

    11. Dezember

    1952

    Belize

    22. April

    2008 B

    22. April

    2008

    Benin

      9. November

    1998 B

      9. November

    1998

    Bermudaa

    13. Juli

    1990

    13. Juli

    1990

    Bhutan

    12. Februar

    2002 B

    12. Februar

    2002

    Bolivien

    14. August

    1997 B

    14. August

    1997

    Bosnien und Herzegowina

      4. Juli

    2008 B

      4. Juli

    2008

    Botsuana

    25. August

    1978 B

    25. August

    1978

    Brasilien

    19. Januar

    1981 B

    19. Januar

    1981

    Brunei

      1. Juli

    1996 B

      1. Juli

    1996

    Bulgarien

      1. August

    1973 B

      1. August

    1973

    Burkina Faso

    16. September

    1966 B

    16. September

    1966

    Burundi

    20. Oktober

    1964 B

    20. Oktober

    1964

    Chile

      1. Juli

    1966 B

      1. Juli

    1966

    China

    18. Juli

    1983 B

    18. Juli

    1983

    Hongkong a b

      1. Juli

    1987

      1. Juli

    1987

    Macau a c

      7. Juli

    1993

      7. Juli

    1993

    Costa Rica

    29. August

    2001 B

    29. August

    2001

    Côte d’Ivoire

      2. September

    1963 B

      2. September

    1963

    Dänemark

    19. Oktober

    1951

      4. November

    1952

    Deutschland

      4. November

    1952

      4. November

    1952

    Dominikanische Republik

    28. Juli

    2004 B

    28. Juli

    2004

    Dschibuti

    19. März

    2008 B

    19. März

    2008

    Ecuador

    16. Dezember

    1997 B

    16. Dezember

    1997

    El Salvador

      7. Juli

    2005 B

      7. Juli

    2005

    Eritrea

      8. August

    1995 B

      8. August

    1995

    Estland

    18. Juni

    1992 B

    18. Juni

    1992

    Eswatini

    15. Mai

    1981 B

    15. Mai

    1981

    Fidschi

      1. Juli

    1997 B

      1. Juli

    1997

    Finnland

    27. Januar

    1961 B

    27. Januar

    1961

    Frankreich

      6. Oktober

    1952

      4. November

    1952

    Gabun

    18. Februar

    1965 B

    18. Februar

    1965

    Gambia

    14. Oktober

    1987 B

    14. Oktober

    1987

    Georgien

    26. Oktober

    1993 B

    26. Oktober

    1993

    Ghana

      1. August

    1968 B

      1. August

    1968

    Griechenland

    10. Dezember

    1951

      4. November

    1952

    Guatemala

    22. Februar

    1985 B

    22. Februar

    1985

    Guinea

    30. Oktober

    1991 B

    30. Oktober

    1991

    Guinea-Bissau

    19. August

    2010 B

    19. August

    2010

    Guyana

    29. Juli

    1976 B

    29. Juli

    1976

    Haiti

    31. Januar

    1958 B

    31. Januar

    1958

    Honduras

      8. Dezember

    2005 B

      8. Dezember

    2005

    Indien

    15. Februar

    1971 B

    15. Februar

    1971

    Indonesien

    30. April

    1957 B

    30. April

    1957

    Irak

      6. Juni

    1990 B

      6. Juni

    1990

    Iran

    16. Oktober

    1959 B

    16. Oktober

    1959

    Irland

    23. September

    1952 B

      4. November

    1952

    Island

    15. Februar

    1971

    15. Februar

    1971

    Israel

    23. Mai

    1958 B

    23. Mai

    1958

    Italien

    20. November

    1952

    20. November

    1952

    Jamaika

    29. März

    1963 B

    29. März

    1963

    Japan

    15. Juni

    1964 B

    15. Juni

    1964

    Jemen

      1. Juli

    1993 B

      1. Juli

    1993

    Jordanien

      1. Januar

    1964 B

      1. Januar

    1964

    Kambodscha

      3. April

    2001 B

      3. April

    2001

    Kamerun

      9. April

    1965 B

      9. April

    1965

    Kanada

    12. Oktober

    1971 B

    12. Oktober

    1971

    Kap Verde

      1. Juli

    1992 B

      1. Juli

    1992

    Kasachstan

    30. Juni

    1992 B

    30. Juni

    1992

    Katar

      4. Mai

    1992 B

      4. Mai

    1992

    Kenia

    24. Mai

    1965 B

    24. Mai

    1965

    Kirgisistan

    10. Februar

    2000 B

    10. Februar

    2000

    Kolumbien

      1. Juli

    1993 B

      1. Juli

    1993

    Komoren

      1. Juli

    1993 B

      1. Juli

    1993

    Kongo (Brazzaville)

      2. September

    1975 B

      2. September

    1975

    Kongo (Kinshasa)

    26. Juli

    1972 B

    26. Juli

    1972

    Korea (Süd-)

      2. Juli

    1968 B

      2. Juli

    1968

    Kosovo

    25. Januar

    2017 B

    25. Januar

    2017

    Kroatien

      1. Juli

    1993 B

      1. Juli

    1993

    Kuba

    11. Juli

    1988 B

    11. Juli

    1988

    Kuwait

      4. Oktober

    1993 B

      4. Oktober

    1993

    Laos

    16. Januar

    2007 B

    16. Januar

    2007

    Lesotho

      2. August

    1978 B

      2. August

    1978

    Lettland

    22. Juni

    1992 B

    22. Juni

    1992

    Libanon

    20. Mai

    1960 B

    20. Mai

    1960

    Liberia

      7. Januar

    1975 B

      7. Januar

    1975

    Libyen

    11. Januar

    1983 B

    11. Januar

    1983

    Litauen

    18. Juni

    1992 B

    18. Juni

    1992

    Luxemburg

    23. Januar

    1953

    23. Januar

    1953

    Madagaskar

    18. Februar

    1964 B

    18. Februar

    1964

    Malawi

      6. Juni

    1966 B

      6. Juni

    1966

    Malaysia

    30. Juni

    1964 B

    30. Juni

    1964

    Malediven

      8. September

    1995 B

      8. September

    1995

    Mali

      7. August

    1987 B

      7. August

    1987

    Malta

      6. Juli

    1968 B

      6. Juli

    1968

    Marokko

      1. Juli

    1968 B

      1. Juli

    1968

    Mauretanien

      2. Oktober

    1979 B

      2. Oktober

    1979

    Mauritius

    29. März

    1973 B

    29. März

    1973

    Mexiko

      8. Februar

    1988 B

      8. Februar

    1988

    Moldau

    28. Oktober

    1994 B

    28. Oktober

    1994

    Mongolei

    17. September

    1991 B

    17. September

    1991

    Montenegro

    24. Oktober

    2006 B

    24. Oktober

    2006

    Mosambik

      1. Juli

    1987 B

      1. Juli

    1987

    Myanmar

    25. März

    1991 B

    25. März

    1991

    Namibia

    30. Juni

    1992 B

    30. Juni

    1992

    Nepal

    22. Juli

    1985 B

    22. Juli

    1985

    Neuseeland

    16. Mai

    1963 B

    16. Mai

    1963

    Nicaragua

    24. September

    1998 B

    24. September

    1998

    Niederlande

    23. Januar

    1953

    23. Januar

    1953

        Curaçao

      1. Juli

    2001

      1. Juli

    2001

        Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

      1. Juli

    2001

      1. Juli

    2001

        Sint Maarten

      1. Juli

    2001

      1. Juli

    2001

    Niger

      1. Juli

    1981 B

      1. Juli

    1981

    Nigeria

    21. August

    1963 B

    21. August

    1963

    Nordmazedonien

      1. Juli

    1994 B

      1. Juli

    1994

    Norwegen

      6. August

    1951

      4. November

    1952

    Oman

    11. September

    2000 B

    11. September

    2000

    Österreich

    21. Januar

    1953 B

    21. Januar

    1953

    Pakistan

    16. November

    1955 B

    16. November

    1955

    Palästina

    24. März

    2015 B

    24. März

    2015

    Panama

      8. März

    1996 B

      8. März

    1996

    Papua-Neuguinea

    18. März

    2002 B

    18. März

    2002

    Paraguay

      3. Oktober

    1969 B

      3. Oktober

    1969

    Peru

    27. Januar

    1970 B

    27. Januar

    1970

    Philippinen

      1. Oktober

    1980 B

      1. Oktober

    1980

    Portugal

    26. Januar

    1953

    26. Januar

    1953

    Polen

    17. Juli

    1974 B

    17. Juli

    1974

    Ruanda

      3. März

    1964 B

      3. März

    1964

    Rumänien

    15. Januar

    1969 B

    15. Januar

    1969

    Russland

      8. Juli

    1991 B

      8. Juli

    1991

    Sambia

    27. September

    1978 B

    27. September

    1978

    Samoa

      1. Oktober

    2001 B

      1. Oktober

    2001

    São Tomé und Príncipe

    23. September

    2009 B

    23. September

    2009

    Saudi-Arabien

      8. Mai

    1973 B

      8. Mai

    1973

    Schweden

    17. Oktober

    1952

      4. November

    1952

    Schweiz

    19. Dezember

    1952 B

    19. Dezember

    1952

    Senegal

    10. März

    1976 B

    10. März

    1976

    Serbien

    27. März

    2001 B

    27. März

    2001

    Seychellen

    25. Juli

    2000 B

    25. Juli

    2000

    Sierra Leone

      6. November

    1975 B

      6. November

    1975

    Simbabwe

    19. März

    1981 B

    19. März

    1981

    Singapur

      9. Juli

    1975 B

      9. Juli

    1975

    Slowakei

      1. Januar

    1993 B

      1. Januar

    1993

    Slowenien

      7. September

    1992 B

      7. September

    1992

    Somalia

      4. Oktober

    2012 B

      4. Oktober

    2012

    Spanien

    13. Juli

    1952 B

      4. November

    1952

    Sri Lanka

    29. Mai

    1967 B

    29. Mai

    1967

    St. Lucia

    12. Mai

    2005 B

    12. Mai

    2005

    Südafrika

    24. März

    1964 B

    24. März

    1964

    Sudan

      8. Juni

    1960 B

      8. Juni

    1960

    Südsudan

    18. Juli

    2012 B

    18. Juli

    2012

    Suriname

    26. November

    2018 B

    26. November

    2018

    Syrien

      3. November

    1959 B

      3. November

    1959

    Tadschikistan

      1. Juli

    1997 B

      1. Juli

    1997

    Tansania

    17. November

    1964 B

    17. November

    1964

    Thailand

      4. Februar

    1972 B

      4. Februar

    1972

    Timor-Leste

    19. September

    2003 B

    19. September

    2003

    Togo

    12. Februar

    1990 B

    12. Februar

    1990

    Tonga

      1. Juli

    2005 B

      1. Juli

    2005

    Trinidad und Tobago

    15. Oktober

    1973 B

    15. Oktober

    1973

    Tschad

    16. Februar

    2005 B

    16. Februar

    2005

    Tschechische Republik

      1. Januar

    1993 B

      1. Januar

    1993

    Tunesien

    20. Juli

    1966 B

    20. Juli

    1966

    Türkei

      6. Juni

    1951 B

      4. November

    1952

    Turkmenistan

    17. Mai

    1993 B

    17. Mai

    1993

    Uganda

      3. November

    1964 B

      3. November

    1964

    Ukraine

    26. Juni

    1992 B

    26. Juni

    1992

    Ungarn

    16. September

    1968 B

    16. September

    1968

    Uruguay

    16. September

    1977 B

    16. September

    1977

    Usbekistan

    28. Juli

    1992 B

    28. Juli

    1992

    Vanuatu

    17. November

    2009 B

    17. November

    2009

    Venezuela

      1. Juli

    1996 B

      1. Juli

    1996

    Vereinigte Arabische Emirate

      7. Februar

    1979 B

      7. Februar

    1979

    Vereinigte Staaten*

      5. November

    1970 B

      5. November

    1970

    Vereinigtes Königreich

    12. September

    1952

      4. November

    1952

    Vietnam

      1. Juli

    1993 B

      1. Juli

    1993

    Zentralafrikanische Republik

    28. Juli

    1986 B

    28. Juli

    1986

    Zypern

    31. August

    1967 B

    31. August

    1967

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
    a Zulassung gemäss Art. II a) ii) der Konv.
    b Vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
    1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
    Volksrepublik China.
    c Vom 7. Juli 1993 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
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