Gesetz über Controlling und Rechnungslegung
1 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) (vom 9. Januar 2006)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Ja nuar 2004
2 und in den Antrag der Spe zialkommission vo m 30. Septem ber 2005, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
12
1 Dieses Gesetz regelt: a. die Steuerung von staatlichen Le istungen und Finanzen (Control ling), b. die Ausgaben und ihre Bewilligung,
2 Es gilt für den Regierungsrat, di e kantonale Verwaltung und, soweit dies andere Gesetze vorsehen, a ndere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
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Allgemeine
Grundsätze
§ 2.
12
1 Verfassung und Gesetz binden die staatlichen Organe bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen. Diese erfolgt nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Im Besonderen gelten folgende Grundsätze: a. Ausrichtung auf Wirkungen, b. Festlegung der zu er bringenden Leistungen, c. Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln, d. Globalbudgetierung, e. Übereinstimmung von Aufgaben , Kompetenzen und Verantwortung.
b. Verursacher
-
prinzip
§ 3.
12
1 Nutzniesserinnen und Nutznies ser besonderer Leistungen und Personen, die besondere staatl iche Aufwände oder Ausgaben ver ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
2 Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhäl tnisse Rücksicht genommen.
a. Grundsätze
beim
Controlling
2
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) c. Haushalts gleichgewicht
§ 4.
12
1 Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Massgebend ist die konsolidierte Er folgsrechnung gemäss §
54.
2 Ist der mittelfristige Ausgleich ge fährdet, prüft der Regierungsrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dring
- lichkeit. Er erstattet dem Kantonsr at Bericht und beantragt ihm Mass
- nahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Än
- derung von gesetzlichen Verpflichtungen.
3 Weist die konsolidierte Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, wird dieser jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen. Die entspre
- chenden Beträge werden in das Budget aufgenommen. d. Verbot der Zweckbindung von Haupt steuern
§ 5.
12 Zur Deckung einzelner Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Einkommens- und Vermögensste uern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern de r juristischen Personen sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden. B. Controlling I. Allgemeines Controlling
§ 6.
12 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässi
- ges Controlling gesteuert. Dieses umfasst Zielfestlegung, Planung der Massnahmen, Steuerung und Überpr üfung staatlichen Handelns. Controlling des Regierungsrates
§ 7.
12 Das Controlling des Regierungsr ates für die kantonale Ver
- waltung erstreckt sich insbes ondere auf folgende Bereiche: a. Leistungen, b. Finanzen, c. direktionsübergreifende Aufgab enbereiche (Funktionsbereiche), d. Beteiligungen des Kantons an In stitutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, e. Staatsbeiträge, f. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen, g. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. Controlling der Verwaltung
§ 8.
12 Direktionen, Staatskanzlei un d nachgeordnete Verwaltungs
- einheiten führen ein stufengerecht es Controlling, das auf das Cont
- rolling des Regierungsrates und der anderen Verwaltungseinheiten abgestimmt ist.
3 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611 II. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan
Begriff
§ 9.
12
1 Mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) werden jährlich für die folge nden vier Jahre di e zu erzielenden Wirkungen, die zu erbringenden Leis tungen sowie deren Finanzierung festgelegt.
2 Der KEF dient als Grundlage für die Festlegung von Budget und Steuerfuss.
Inhalt
§ 10.
12
1 Der KEF enthält insbesondere: a. die Legislaturziele, b. finanz- und wirtschaftspolitisch e Eckdaten mit Einschluss einer Planerfolgsrechnung und eine r Plangeldflussrechnung, c. eine Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Leistungen und Finanzen des Kantons, d. eine Übersicht über die Entwic klung der Leistungen und Finanzen der Direktionen und der Staatskan zlei sowie ihrer Leistungsgrup pen mit Einschluss der Projekte, e. eine Übersicht über die strategischen Ziele und die finanzielle Entwicklung der F unktionsbereiche.
2 Er enthält zudem eine Übersich t über die Entwicklung von Leis tungen und Finanzen weiterer Behörden und Organisationen gemäss besonderer Ge setzgebung.
3 Wesentliche Veränderungen g egenüber dem KEF des Vorjahres sowie innerhalb der Pl anperiode werden ausg ewiesen und begründet.
Leistungs
-
gruppen
§ 11.
12
1 Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leis tungen in Leistungsgruppen ein.
2 Er berücksichtigt dabei den Zu sammenhang und de n Umfang der einzelnen Leistungen sowie den or ganisatorischen Aufbau der Ver waltung.
Darstellung
der Leistungs
-
gruppen
§ 12.
12
1 Für jede Leistungsgrupp e werden dargestellt: a. die Aufgaben der Leistungsg ruppe und die Ra hmenbedingungen der Aufgabenerfüllung, b. die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Beurteilungs kriterien (Indikatoren), c. die Leistungen vergleichbarer Leistungserbringer, soweit dies zweck mässig und mit verhältnismä ssigem Aufwand möglich ist, d. die Entwicklungsschwerpunkte, e. die benötigten finanziellen Mittel.
4
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
2 Erbringt eine Leistungsgruppe au sschliesslich finanzielle Leistun
- gen, hat sie eine blosse Verrec hnungsfunktion oder werden deren Wir
- kungen bei anderen Leis tungsgruppen dargestellt, werden einzig die benötigten finanziellen Mittel ausgewiesen. Verfahren
§ 13.
1 Der Regierungsrat be schliesst den KEF und leitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.
12
2 . . .
24 III. Budget
1. Allgemeines Begriff
§ 14.
12
1 Mit dem Budget werden die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Der Budgetentwurf des Regierung srates entspricht dem ersten Planjahr des KEF. Inhalt
§ 15.
12
1 Das Budget enthält die Le istungsgruppenbudgets mit je einem Budgetkredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie Indikatoren.
2 Der Budgetkredit der Erfolgsrec hnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufw and und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds , Entnahmen aus Fonds sowie kan
- tonale Erträge zum Ausgleich der Erfolgsrechnung werden nicht ein
- gerechnet.
3 Der Budgetkredit der Investiti onsrechnung umfasst die Investi
- tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
4 Budgetkredite dürfen nur verwe ndet werden, um die Aufgaben der Leistungsgruppe zu erfüllen. Budgetierung noch nicht beschlossener Vorhaben
§ 16.
12
1 Haben die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat zum Zeitpunkt der Budgetierung ein be stimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, so werden die entsprechenden Positionen auf
- genommen. Ihre Höhe und ihr Zwec k werden im Leistungsgruppen
- budget besonders ausgewiesen (gesperrte Budgetposition).
2 Die gesperrte Budgetposition da rf nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden.
5 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611
2. Verfahren
Budgetentwurf
§ 17.
23 Der Regierungsrat erstellt den Budgetentwurf und stellt ihn dem Kantonsrat spätestens am ersten Mittwoch des Monats Sep tember zu.
Nachträge zum
Budgetentwurf
§ 18.
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1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat bis 15. Novem ber Nachträge zum Budgetentwurf einreichen.
2 Nachträge im Bereich der Erfo lgsrechnung sind nur zulässig, sofern die Saldodifferenz je Budgetkredit folgende Beträge erreicht: a. bei Budgetkrediten mit einem ur sprünglich budgetierten Aufwand bis 20 Millionen Franken: mindestens 5 Prozent, b. in den übrigen Fällen: mi ndestens 1 Million Franken. Bei Nachträgen für Investitionsausgaben gilt Abs. 2 sinngemäss.
Beschluss
§ 19.
12
1 Der Kantonsrat setzt das Budg et bis 31. Dezember fest.
2 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermäch tigt, die für die ordentliche und wi rtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
3 Weist der Kantonsrat den Budgeten twurf zurück, so hat der Regie rungsrat dem Kantonsrat einen übe rarbeiteten Budg etentwurf innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten.
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4 Lehnt der Kantonsrat das Budget in der Schlussa bstimmung ab, so hat der Regierungsrat dem Kant onsrat einen neuen Budgetentwurf innert sieben Kalenderw ochen zu unterbreiten.
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3. Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen
Grundsatz
§ 20.
12 Budgetkredite dürfen grunds ätzlich nicht überschritten werden.
Nachtrags
-
kredite
§ 21.
12
1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen Nachtrags kredit beantragen, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht.
2 Nachtragskreditbegehren unterhalb der Beträge gemäss § 18 Abs. 2 sind nicht zulässig.
Kredit
-
überschreitungen
§ 22.
12
1 Der Regierungsrat kann in folgenden Fällen Kreditüber schreitungen bewilligen: a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte, b. wenn das Bundesrecht eine Ausgabe zwingend vorschreibt, c. gestützt auf einen rechtskrä ftigen Entscheid eines Gerichts,
6
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) d. für durchlaufende Beiträge, e.
22 für Abschreibungen, Wertberich tigungen und Rückstellungen.
2 Kreditüberschreitungen sind nur zu lässig, falls die Kompensation innerhalb des bewillig ten Budgetkredits unver hältnismässige Folgen hätte.
3 Die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen wer
- den dem Kantonsrat im Geschäfts bericht zur Kenntnis gebracht.
29 IV. Rücklagen und Kreditübertragung Rücklagen
§ 23.
12
1 Schliesst eine Leistungsgruppe auf Grund effizienter Leis
- tungserbringung besser ab als budget iert, kann der Regierungsrat für sie einen angemessenen Teil der Saldodifferenz als Rücklage beantra
- gen. Entsprechende Begehren sind zu begründen.
2 Der Kantonsrat beschl iesst über den Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts.
3 Der Regierungsrat regelt die Ve rwendung und die Auflösung von Rücklagen. Er sorgt dafür, dass di e Rücklagen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Ausserordent liche Rücklagen
§ 24.
12
1 Setzt sich eine Leistungsg ruppe aus mehreren Organisa
- tionseinheiten zusammen und erbringt eine von diesen eine besonders effiziente Leistung, so kann der Regi erungsrat für sie eine ausserordent
- liche Rücklage beantragen, selbst wenn die gesamte Leistungsgruppe nicht besser abschneidet als budgetiert.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Kantonsrat beschl iesst über den Antrag des Regierungsrates zusammen mit den Rücklagen gemäss §
23. Kredit übertragung
§ 25.
12
1 Kann ein Vorhaben innerhal b der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestell
- ten, noch nicht beanspruchten Mi ttel auf die neue Rechnung übertra
- gen werden.
2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden mit dem Geschäftsbericht dem Ka ntonsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Übertragene Kredite dürfen nur fü r das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finan
- ziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
7 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611 V. Berichterstattung
Zwischen
-
bericht
§ 26.
29
1 Der Regierungsrat erstellt einen Zwischenbericht über die finanzielle Entwicklung des Kantons, bedeutende Veränderungen in der Leistungsentwicklung und Nachtragskredite.
2 Er leitet den Zwischenbericht dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.
Geschäfts
-
bericht
§ 27.
12
1 Der Regierungsrat legt im Geschäftsbericht Rechen schaft über die wichtigsten Entwickl ungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
2 Der Geschäftsbericht besteht aus: a. dem Bericht des Regi erungsrates über sein e Geschäftstätigkeit, b. den Ergebnissen de r Leistungsgruppen, c. der Jahresrechnung, d. Berichterstattungen weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetz gebung, e. einer konsolidierten Rechnung.
3 Der Regierungsrat leitet dem Ka ntonsrat den Geschäftsbericht zur Genehmigung zu. VI. Kosten-Leistungs-Rechnung
Allgemeines
§ 28.
12
1 In den Leistungsgruppen werd en Aufwände und Erträge in einer Kosten-Leistungs-Rechnung den Leistungen zugeordnet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.
2 Die Kosten-Leistungs-Rechnung unt erstützt die operative Führung und liefert Grundlagen für die Erar beitung und die Beurteilung von Budget und Rechenschaftsablage.
Interne
Verrechnungen
§ 29.
12
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun gen zwischen Leistungsgruppen fü r intern erbrachte Leistungen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung wesentlich sind.
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611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) VII. Sonderfragen de r Leistungserbringung Gewerbliche Tätigkeiten
§ 30.
12
1 Die Verwaltung darf gewerb liche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetz liche Grundlage erbringen.
2 Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn solche Dienstleistungen a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sach
- lichen Zusammenhang stehen, b. keine zusätzliche Infr astruktur erfordern und c. im Vergleich zu den Hauptauf gaben von geringem Umfang sind.
3 Die Verwaltungsei nheit stellt marktgerecht e Preise in Rechnung. VIII. Fonds Allgemeines
§ 31.
12
1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmt er öffentlicher Aufgaben.
2 Das Gesetz regelt die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel. Vorschüsse
§ 32.
12
1 Vorschüsse an Fonds sind nur zulässig, wenn die zweck
- gebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken.
2 Fonds, die ausschliesslich auf Grund von Bundesrec ht finanziert werden, dürfen höchstens für zw ei Jahre bevorschusst werden. Buchführung
§ 33.
12
1 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgs
- rechnung verbucht. Ertrags- oder Aufwandüberschüsse verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Staatshaushalts gegenüber den
2 Investitionen für Zwecke eines F onds werden vom Staat vorfinan
- ziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.
3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds werden verzinst.
4 Alle Aufwände und Erträge au s der Nutzung von vorsorglich erworbenen Liegenschaften, Wertverluste oder -gewinne sowie kalku
- latorische Zinsen werden den Fo nds belastet oder gutgeschrieben. C. Ausgaben Begriff
§ 34.
12 Als Ausgabe gilt die Verwe ndung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
9 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611
Voraus
-
setzungen
§ 35.
12
1 Jede Ausgabe setzt eine Re chtsgrundlage, einen Budget kredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in einem a. Rechtssatz, b. Gerichtsentscheid, c. referendumsfähigen Kantonsratsbe schluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten.
Ausgaben
-
bewilligung
§ 36.
12 Die Ausgabenbewi lligung erfolgt a.
28 bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über
4 Millionen Franken und für neue wiederkehrende Ausgaben über
400
000 Franken durch Verpflicht ungskredit des Kantonsrates, b. in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates.
Neue und
gebundene
Ausgaben
§ 37.
12
1 Eine Ausgabe gilt als neu, we nn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme ode r anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt jedoch als gebunden, wenn a. sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungs aufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaf fung und Erneuerung de r für die Verwaltung stätigkeit erforder lichen personellen und sachlichen Mittel dient, b. sie zur Erhaltung und zeitgemäss en Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz nötig ist, c.
15 sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staat licher Aufgaben abgeschlossen werd en; vorbehalten bleiben Finan zierungsleasi nggeschäfte, d.
28 sie die Planungs- und Projektierung skosten zur Vorbereitung eines Vorhabens sowie bei Hochbauvorhaben Kosten für die vorgezo gene Ausführungsplanung bis 4 Millionen Franken betrifft.
Verpflichtungs
-
kredit
§ 38.
12
1 Der Verpflichtungskredit is t die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu ei ner bestimmten Sum me finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Ein Verpflichtungskredit ist vo r dem Eingehen von Verpflichtun gen einzuholen.
3 Er kann als Saldo zwischen Au sgaben und Einnahmen beschlos sen werden, wenn die Beiträge Drit ter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmt er finanzieller Beiträge bewil ligt wird.
4 Verpflichtungskredite können eine Bestimmung enthalten, wonach sich die bewilligte Ausgabe der Teue rung anpasst (Pre isstandsklausel).
a. Zweck
10
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) b. Formen
§ 39.
22
1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen: a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit, b. bei einem Programm als Rahmenkred it für die gesamten Ausgaben.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen
- kredits. Der Kantonsrat kann sich bei der Bewilligung eines Rahmen
- kredits diese Kompetenz vorbehalten. c. Grundsatz der Einheit
§ 40.
12 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach
- lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen. d. Zusatzkredit
§ 41.
12
1 Reicht ein Verpflichtungskredi t nicht aus, um ein Vorha
- ben zu verwirklichen, ist ein Entscheid zur He rabsetzung der Leistung oder vor dem Eingehen neuer finanz ieller Verpflichtungen ein Zusatz
- kredit einzuholen.
2 Über den Zusatzkredit entscheidet der Kantonsrat. Bei dringlichen Vorhaben entscheidet der Regierung srat. Er informiert den Kantons
- rat unverzüglich. e. Kürzung und Aufhebung
§ 42.
12 Wird ein vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtig
- ten bewilligter Verpflichtungskredit ni cht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung a. der Kantonsrat auf Antrag des Re gierungsrates, sofern die Herab
- setzung die Grenze des fakultati ven Finanzreferendums übersteigt, b. der Regierungsrat in den übrigen Fällen. f. Kontrolle und Abrechnung
22
§ 43.
22
1 Die zuständige Verwaltungse inheit führt eine Kreditkont
- rolle.
2 Verpflichtungskredite werden du rch die zuständigen Verwaltungs
- einheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind.
3 Der Kantonsrat genehm igt die Abrechnung. Zahlungsfristen
§ 43
a.
20
1 Rechnungen für Leistungen we rden innerhalb von 30 Ta
- gen nach Eingang bezahlt, sofern keine kürzere Zahl ungsfrist verein
- bart wird. Erfordert die Rechnung fü r eine Bauleistung eine externe Vorprüfung, beträgt die Zahlung sfrist längstens 45 Tage.
2 In Bezug auf Leistungen und Verbindlichkeiten des Kantons gegen
- über den Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
11 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611 D. Rechnungslegung I. Zweck und Grundsätze
Zweck
§ 44.
12 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage des Kantons.
Grundsätze
§ 45.
12
1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Ver ständlichkeit, der Wesentlichkeit, de r Zuverlässigkeit, der Vergleich barkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verur sachung erfasst.
Anwendbare
Normen
§ 46.
12
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkann ten Normen der Rechnungslegung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk in einer Verordnung und weist Abweic hungen davon aus. Diese Verord nung ist dem Kantonsrat zu r Genehmigung vorzulegen. II. Jahresrechnung
Geltungsbereich
§ 47.
12 Die Jahresrechnung umfass t den Regierung srat und die kantonale Verwaltung, ausgenommen die unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung.
Elemente der
Jahresrechnung
§ 48.
12 Die Jahresrechnung umfasst: a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. den Eigenkapitalnachweis, d. die Geldflussrechnung unter Eins chluss der Investitionsrechnung, e. den Anhang.
Bilanz
§ 49.
12
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens werte, auf der Passivseite die Ve rpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen. Das Fi nanzvermögen besteht aus jenen Vermögens werten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unm ittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Fonds werden dem Eigen- ode r Fremdkapital zugerechnet.
12
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Erfolgs rechnung
§ 50.
12
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Der Sal do verändert das Eigenkapital.
2 Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten.
3 Die Erfolgsrechnung enthält: a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis.
4 Aufwand und Ertrag gelten als au sserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechne t werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Eigenkapital nachweis
§ 51.
12 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Ver
- änderung des Eigenkapitals auf. Geldfluss rechnung
§ 52.
12
1 Die Geldflussrechnung info rmiert über di e Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves
- titions- sowie Finanzier ungstätigkeit unterteilt.
2 Die Investitionsrechnung ist Be standteil der Geldflussrechnung. Anhang
§ 53.
12
1 Der Anhang der Jahresrechnung a. nennt das für die Rechnungsl egung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsä tze einschliessli ch die wesent
- lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisations
- einheiten, d. enthält zusätzliche Angaben, di e für die Beurteilung der Vermö
- gens-, Finanz- und Ertrag slage von Bedeutung sind.
2 Auf einen Anhang kann verzicht et werden, soweit die Angaben im Anhang zur konsolidierten Rechnung enthalten sind.
21 III. Konsolidierte Rechnung
§ 54.
22
1 Die konsolidierte Rechnung umfasst: a. den Regierungsrat und di e Verwaltung gemäss §
47, b. die Rechtspflege sowie die ka ntonalen Behörden, die von der Jahresrechnung nicht erfasst sind, c. Anstalten und weitere Organisa tionen, denen der Kanton wesent
- liche Betriebsbeiträge le istet und die er gleichze itig wesentlich beein
- flussen kann.
13 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611
2 Der Regierungsrat be zeichnet die von der konsolidierten Rech nung erfassten Behörden und Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann Vorsch riften über die Rechnungslegung erlassen, soweit das für die konsol idierte Rechnung erforderlich ist. IV. Bilanzierung und Bewertung
Bilanzierungs
-
grundsätze
§ 55.
12
1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn a. sie einen künftigen wirtschaftliche n Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlich er Aufgaben vorgesehen ist und b. deren Wert verlässlic h ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ei n Mittelabfluss zur Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
Bewertungs
-
grundsätze
§ 56.
12
1 Positionen des Finanzvermöge ns werden zum Verkehrs wert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsver mögens werden zum Anschaffungs wert abzüglich der Absc hreibung oder, wenn tief er liegend, zum Ver kehrswert bilanziert.
3 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Bei überwiegendem öffentlichem In teresse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden.
Abschreibun
-
gen und Wert
-
minderungen
§ 57.
12
1 Die Entwertung des Verwal tungsvermögens durch Nut zung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungs methoden werden periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwal tungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanziert er Wert berichtigt.
14
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) E. Zuständigkeiten Regierungsrat
§ 58.
12
1 Der Regierungsrat entsch eidet insbesondere über: a. den Erwerb und die Veräusser ung von Grundstücken im Finanz
- vermögen, b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind, c. die Umwandlung nicht mehr be nötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen, d. die Aufnahme von Mitteln.
2 Der Regierungsrat kann seine Ko mpetenzen an die Direktionen und nachgeordnete Verwalt ungseinheiten delegieren. Direktionen und Staats kanzlei
§ 59.
12 Die Direktionen und die Staa tskanzlei sind insbesondere verantwortlich für: a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite, b. die Geltendmachung finanziell er Ansprüche gegenüber Dritten, c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und In
- ventarführung, soweit keine ande re Stelle damit beauftragt ist, d. Bereitstellung der Unterlagen und Abre chnungen für die Rech
- nungslegung. Einzelne Direktionen
§ 60.
12
1 Die für die Finanzen zustän dige Direktion ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. die Organisation de s Rechnungswesens, b. den Erlass von Richtlinien und Weisungen übe r die Rechnungs
- legung, c. die sichere und zinsgünstige An lage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens, d. die Erstellung der Staatsfinanzstatistik.
2 Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungs
- vermögens zuständige Direktion.
13
§§
61 und 62.
27 F.
26 Schlussbestimmungen
17 Aufhebung bis herigen Rechts
§ 63.
12 Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 wird aufgehoben.
15 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 64.
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a.
12 Das Gemeindegesetz von 6. Juni 1926
4 : . . .
11 b.
12 Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
5 : . . .
11 c.
10 Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981
6 : . . .
11 d.
12 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
7 : . . .
11 e.
12 Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976
8 : . . .
11 f.
12 Das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000
9 : . . .
11 Übergangsbestimmungen zum Inkraftsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 ( OS 63, 134 ) Das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons gilt für den Haus haltsvollzug 2008 (einsc hliesslich Kreditbewill igungen) bis Ende 2008, für die Rechnungslegung
2008 bis zur Genehmigung der Rechnung
2008 durch den Kantonsrat weiter. Die mit dem CRG, der Rechnungslegungsverordnung vom 29. Au gust 2007 und der Finanzco ntrollingverordnung vom 5. März 2008 auf gehobenen Erlasse werden am 1. Juli 2009 aus der Loseblattsammlung entfernt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2008 ( OS 64, 111 ) Bis zur Verselbstständi gung der Versicherungs kasse für das Staats personal (BVK) ist die für die Fina nzen zuständige Direktion verant wortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermö gens.
16
611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 372
) Entscheidet der Kanton srat über ein Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Mai 2014, gilt die bisherige Zuständigkeitsord
- nung.
1 OS 62, 354 .
2 ABl 2004, 89 .
3 In Kraft seit 1. Oktober 2007 ( OS 62, 376 ).
4 LS 131.1 .
5 LS 132.2 .
6 LS 171.1 .
7 LS 175.2 .
8 LS 211.1 .
9 LS 614 .
10
§ 34 und vorstehender Gliederungstitel in Kraft seit 1. Oktober 2007 (
OS 62,
376 ). §
49 e in Kraft seit 1. November 2007 ( OS 62, 420 ). Vollständig in Kraft gesetzt auf 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
11 Text siehe OS 62, 354 .
12 Inkrafttreten: 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
13 Eingefügt durch G vom 24. November 2008 ( OS 64, 111 ; ABl 2008, 405
).
In Kraft seit 1. April 2009.
14 Fassung gemäss G vom 24. November 2008 ( OS 64, 111 ; ABl 2008, 405
).
In Kraft seit 1. April 2009.
15 Fassung gemäss G vom 31. Oktober 2011 ( OS 67, 136 ; ABl 2010, 2079
). In Kraft seit 1. Mai 2012.
16 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 ( OS 68, 149
;
ABl
2012, 189 ). In Kraft seit 6. Mai 2013.
17 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 372 ; ABl 2013-09-20 ). In Kraft seit
1. November 2014.
18 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 372 ; ABl 2013-09-20 ). In Kraft seit
1. November 2014.
19 Fassung gemäss G vom 9. März 2015 ( OS 70, 271 ; ABl 2014-07-18 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
20
1. Januar 2016.
21 Eingefügt durch G vom 6. Juli 2015 ( OS 71, 406 ; ABl 2014-06-20 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
17 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
611
22 Fassung gemäss G vom 6. Juli 2015 ( OS 71, 406 ; ABl 2014-06-20 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
23 Fassung gemäss Kantonsratsges etz vom 12. September 2016 ( OS 72, 95 ; ABl
2016-01-22 ). In Kraft seit 1. April 2017.
24 Aufgehoben durch Kantonsrats gesetz vom 12. September 2016 ( OS 72, 95 ; ABl 2016-01-22 ). In Kraft seit 1. April 2017.
25 Fassung gemäss G vom 4. September 2017 ( OS 73, 73 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. März 2018.
26 Fassung gemäss Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 ( OS 75, 663 ; ABl
2019-02-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
27 Aufgehoben durch Lotteriefondsge setz vom 2. November 2020 ( OS 75, 663 ; ABl 2019-02-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
28 seit 1. Januar 2022.
29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 ( OS 77, 230 ; ABl 2020-05-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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