Kantonalbankgesetz
1 Kantonalbankgesetz
951.1 Kantonalbankgesetz
12 (vom 28. September 1997)
1 Erster Abschnitt: Allgemeines
Rechtsform
und Sitz
§ 1.
Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
Zweck
§ 2.
1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft lichen und sozialen Aufgaben im Kant on beizutragen. Sie unterstützt eine umweltverträgliche Entwicklung im Kanton.
2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksich tigt sie insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unterneh mungen, der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Land wirtschaft und der öffentlichrechtl ichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum und den prei sgünstigen Wohnungsbau.
Führung nach
kaufmännischen
Grundsätzen
§ 3.
Die Bank ist nach kaufmänni schen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessen en Gewinn anzustreben. Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
Grundkapital
§ 4.
15 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
Dotations
-
kapital
§ 4
a.
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1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Bankrat kann das Dotationsk apital bis zum vom Kantonsrat festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
Weitere
eigene Mittel
§ 5.
Weitere eigene Mitte l beschafft sich die Bank durch die Äuf nung von Reserven sowie durch Au fnahme von nachrangigen Verbind lichkeiten.
Staatsgarantie
§ 6.
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1 Der Kanton
15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
3 Die Bank entschädigt den Kanton jä hrlich für die Staatsgarantie. Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
2
951.1 Kantonalbankgesetz
5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung des Ka ntons nicht berücksichtigt.
6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank geleisteten Entschädigunge n im Geschäftsbericht aus. Dritter Abschnitt: Geschäftskreis Geschäfte
§ 7.
1 Die Bank tätigt die Geschä fte einer Universalbank.
2 Sie schliesst keine Eigengeschä fte ab, bei denen unverhältnis
- mässige Risiken eingegangen werden.
3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse. Geschäfts- bereich
§ 8.
15
1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt
- schaftsraum Zürich.
2 Geschäfte in der übrigen Schwei z und im Ausland sind zulässig, wenn sie: a. keine unverhältnismässigen Risi ken für die Bank verursachen und b. die Befriedigung der Geld- und Kr editbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigen.
3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset
- zungen von Abs. 2 zulässig. Im Au sland sind Zweigniederlassungen nur zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind. Beteiligungen
§ 9.
1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen beitreten und bei Anla gefonds mitwirken.
2 Sie kann sich ausserdem an ö ffentlichen und gemischtwirtschaft
- lichen Unternehmen beteiligen.
3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
4 Sie kann im In- und Ausland Toch tergesellscha ften gründen und Stiftungen errichten. Einzelheiten der Geschäfts- tätigkeit
§ 10.
15 Der Bankrat regelt die Einzel heiten der Geschäftstätigkeit im Organisati onsreglement
3 . Vierter Abschnitt: Oberaufsicht Kantonsrat
§ 11.
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1 Die Bank steht unter der Ober aufsicht des Kantonsrates.
3 Kantonalbankgesetz
951.1
2 Dem Kantonsrat obliegt:
1. die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums,
2.
15 die Festsetzung des Rahmen s des Dotationskapitals,
3. die Genehmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leis tungsauftrags im Ei nzelnen umschreiben,
4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank,
5. die Entlastung der Bankorgane,
6. die Wahl der Revisionsstelle,
7. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates,
8.
15 die Genehmigung des Reglements über die Entschädigung für die Staatsgarantie,
9.
15 der Erlass eines Re glements über die Vorbereitung und Durch führung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums.
Kantonsrätliche
Kommission
§ 12.
1 Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Ober aufsicht zuständige Kommission.
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2 Steuerbeamte sowie fü r andere Banken täti ge Personen sind als Mitglieder dieser Ko mmission nicht wählbar.
3 Der Kommission obli egt insbesondere:
1. die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme der Wahlen in den Bankrat,
2. die Kenntnisnahme der Beri chte der Revisionsstelle,
3. die Beratung von Geschäftsberi cht und Jahresrechnung der Bank,
4. die Beratung von Zwischenberi chten zum Geschäftsgang sowie weiterer Berichte des Bankrats, der Revisionsstelle oder von der Kommission beauftragter Sachvers tändiger zur Gesc häftspolitik, zur Einhaltung von gesetzlichen und reglementarischen Bestim mungen und zu weiteren wi chtigen Angelegenheiten,
5. die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisions stelle über die wirtschaftliche La ge der Bank im Hinblick auf die Staatsgarantie,
6. die Überwachung der Erfüll ung des Leistungsauftrags,
7. die Überwachung der Einhaltung der Entsch ädigungsregelung für die Mitglieder des Bankrats.
4 Die Kommission verfügt über die Informationsre chte der Aufsichts kommissionen gemäss Kantonsratsgesetz
2 . Die Bank erteilt der Kom mission die Auskünfte und gibt ihr di e Unterlagen heraus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
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4
951.1 Kantonalbankgesetz
§ 13.
16 Fünfter Abschnitt: Organisation Bankorgane
§ 14.
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1 Die Organe der Bank sind: a. der Bankrat b. das Bankpräsidium c. die Generaldirektion d. die Revisionsstelle
2 Der Kantonsrat erlässt ein Reglem ent über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums.
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3 Die Mitglieder des Kantonsrate s, des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte sowi e Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte und für andere Ba nken tätige Personen dürfen dem Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanz
- instituten, an denen die Bank beteiligt ist.
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4 Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge
- setzes über die politischen Rechte
9 sinngemäss angewendet. Bankrat
§ 15.
1 Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf zwölf Jahr e nicht überschreiten und endet in jedem Fall mit der Vollendung des 70 . Altersjahres. Für den Rest der Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl.
3 Dem Bankrat steht zu:
1. die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grund
- sätzen für die Unternehmenspolit ik, des Leitbilds, der Geschäfts
- strategie und der Orga nisation der Bank,
2. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per
- sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Reglemente,
3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellver
- treterin oder des Stel lvertreters, der Sekretärin oder des Sekre
- tärs des Bankrates sowie von zw ei Ersatzleuten des Bankpräsi
- diums,
5 Kantonalbankgesetz
951.1
4. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirek tion und deren Stellver treterinnen und Stellv ertreter, der Leite rinnen und Leiter der Geschäftsst ellen im Direkt ionsrang sowie der Chefinspektorin oder des Ch efinspektors und der Stellvertre terin oder des Stellvertreters der Chefinspektorin oder des Chef inspektors,
5. das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,
6. der Erlass des Organisationsreglements,
7. der Erlass von Richtlinien, we lche die Erfüllung des Leistungs auftrags im Einzelnen umschreibe n, unter Vorbehalt der Geneh migung durch den Kantonsrat,
8. der Erlass des Reglements übe r die Entschädigungen der Mit glieder des Bankrats, unter Vo rbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat,
9.
15 der Erlass von Sp ezialreglementen,
10.
15 die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 935 OR
4 und von Zweigstellen, die Gründung, der Erwerb und die Veräu sserung von Tochterg esellschaften und an deren wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stif tungen,
11. die Genehmigung des Budg ets und der Jahresplanung,
12. die Verabschiedung der Jahresre chnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrates sowie der weiteren Berichte des Bank rats zuhanden der kanton srätlichen Kommission,
13. der Entscheid über die dem Bankr at gemäss Organisationsregle ment
3 vorbehaltenen Gegenstände,
14. der Entscheid über die dem Ba nkrat gemäss Bundesrecht vorbe haltenen Gegenstände.
Ausschüsse
§ 15
a.
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1 Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgaben im Bereich der Oberleitung und der Ober aufsicht überträgt. Die Aufga ben und Befugnisse werden im Organisationsreglement
3 umschrieben.
2 Zu bilden sind insbesondere:
1. ein Prüfungsausschuss,
2. ein Entschädigungsausschuss,
3. ein Risiko-Management-Ausschuss,
4.
14 ein IT-Ausschuss.
3 Die Mitglieder des Bankpräsid iums dürfen dem Prüfungsaus schuss nicht angehören.
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951.1 Kantonalbankgesetz Bankpräsidium
§ 16.
15
1 Das Bankpräsidium besteht au s der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräs identinnen oder Vizepräsidenten des Bankrates.
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2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Voll
- endet ein Mitglied des Bankpräsidiu ms während eine r Amtsdauer das
65. Altersjahr, so endet seine Amtsze it mit Ablauf der Amtsdauer. Im Übrigen besteht für die Mitglieder des Bankpräsidiums keine Amts
- zeitbeschränkung.
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3 Dem Bankpräsidium steht zu:
1. die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,
2. die Überwachung des Vollzu gs der Bankrat sbeschlüsse,
3.
8 die Ernennung und Entlassung de r nicht vom Bankrat gewählten Mitglieder des Di rektionskaders,
4. die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zu
- ständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträg
- lich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,
5.
8 der Entscheid über die dem Bankp räsidium gemäss Organisations
- reglement
3 vorbehaltenen Gegenstände. General- direktion
§ 17.
15
1 Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der Bank.
2 Sie ist zuständig für die Erne nnung und Entlassung des Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Inspektorats.
3 Über die Organisation der Gene raldirektion und die Zuständig
- keit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen. Revisionsstelle
§ 18.
15
1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Prüfge sellschaft, die gleichzeitig die Aufgaben einer Prüfgesellschaft na ch den Finanzmarktgesetzen wahr
- nimmt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folge nden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob di e Buchführung, die Jahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vors chriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsra tes schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahm e, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung . Sie erstattet den Spezialbericht im Sinne von §
12 Abs.
3 Ziff.
5 zuhanden der kantonsrätlichen Kom
- mission. Als Prüfge sellschaft im Sinne von Ar t. 24 Abs. 1 des Bundes
- gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Ei dgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG)
5 führt sie die gemäss den Fina nzmarktgesetzen vorgeschrie
- benen Prüfungen durch.
7 Kantonalbankgesetz
951.1
Inspektorat
§ 19.
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1 Die interne Revision wird durch ein von der General direktion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Inspektorat durchgeführt. Das Inspektorat be richtet dem Bankpräsidium und dem Prüfungsausschuss zuhanden des Bankrats.
2 Die Chefinspektorin oder der Chefinspektor ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
Vertretung
§ 20.
Die Bank wird durch die Mi tglieder des Bankpräsidiums und der Generaldirektion sowie di e übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.
§ 21.
16
Eigengeschäfte
des Personals
§ 22.
Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnism ässige Risiken eingegangen werden.
Weitere
Bestimmungen
§ 23.
8 Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Organisationsreglement
3 . Sechster Abschnitt: Zweigstellen
Zweignieder
-
lassungen und
Zweigstellen
§ 24.
15 Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisati on sich nach dem Organisations reglement
3 richten. Siebter Abschnitt: Haftung
Haftung
§ 25.
15 Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und dem Kanton sowie den Gläubigerinne n und den Gläubigern nachran giger Verbindlichkeiten nach de n Bestimmungen des Aktienrechts (Art.
752–760 OR
4 ). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwal tungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten. Achter Abschnitt: Gewinnverteilung
Bilanzgewinn
§ 26.
15 Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven kann dem Kanton für die Bereitste llung des Dotati onskapitals eine Dividende ausgerichtet werden.
8
951.1 Kantonalbankgesetz Verwendung der Dividende
§ 26
a.
14 Der Kanton verwendet die Di vidende zunächst zur Be
- streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapi
- tals. Vom verbleibenden Betrag steh t ein Drittel den politischen Gemein
- den im Verhältnis zur Einwohnerzahl zu. Neunter Abschnitt: Personalvorsorge Personal- vorsorge
§ 27.
1 Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren Verwaltung die Ve rsicherten mitwirken.
2 Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlich
- rechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank. Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 28.
1 Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Es tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft
6 .
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevi diert am 4. Juni 1989) aufgeho
- ben.
1 OS 54, 353.
2 LS 171.1 .
3 Nicht in LS.
4 SR 220 .
5 SR 956.1 .
6 In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
9 Kantonalbankgesetz
951.1
7 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 ( OS 58, 244 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 141 ).
8 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 ( OS 58, 244 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 141 ).
9 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58,
289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
10 Eingefügt durch G vom 14. März 2005 ( OS 60, 295 ). In Kraft seit 1. Oktober
2005.
11 Fassung gemäss G vom 14. März 2005 ( OS 60, 295 ). In Kraft seit 1. Oktober
2005.
12 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 ( OS 62, 263 ; ABl 2007, 161 ). In Kraft seit 20. Mai 2007.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 588 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
15 Fassung gemäss G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
16 Aufgehoben durch G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
18 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 ( OS 77, 249 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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