Statuten der Zentralbibliothek Zürich (432.211)
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Statuten der Zentralbibliothek Zürich

1 Statuten der Ze ntralbibliothek
432.211 Statuten der Zentralbibliothek Zürich (vom 23. Januar / 15. Mai 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich, gestützt auf §
9 Abs. 2 des Vertrages zwis chen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Erri chtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 1910 (Stiftungs vertrag)
3 , beschliessen: A. Zweck
Auftrag

§ 1.

1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung), umfasst, sammelt und bewahrt in alle n geeigneten E rscheinungsformen, namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikatio nen und Sammlungsgegenstände wie: a. wissenschaftliche Publikationen unt er Berücksichtigung der an der Universität Zürich vertretenen Fachgebiete, b. Turicensia in möglic hst umfassender Weise, c. ausgewählte Belletristik, d. Spezialsammlungsbestände.
2 Sie fördert ein umfassendes Info rmationsangebot, eine rasche und bedarfsgerechte Informationsverm ittlung sowie die Informationskom petenz der Benutzerg ruppen durch Schulungsangebote und fachkun dige Beratung.
3 Sie arbeitet mit anderen Instit utionen im Bildungs- und Kultur bereich zusammen und setzt sich fü r die Belange der Aus- und Weiter bildung im Biblio thekswesen ein.
Zugang zum
Informations
-
angebot

§ 2.

1 Die Stiftung macht ihr Inform ationsangebot der Öffentlich keit im Allgemeinen und den Angehör igen der Universität Zürich im Besondern unentgeltlich zugänglich.
2 Weitergehende bibliothekarisch e Dienstleistungen können gegen Entgelt erbracht werden.
2
432.211 Statuten der Zentralbibliothek Verzeichnis der Bestände

§ 3.

Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Bibliotheks
- system und macht dieses öffentlich zugänglich. Öffentlichkeits arbeit

§ 4.

Die Stiftung macht durch Publ ikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen ihre Samml ungen und Tätigkeiten bekannt. B. Stiftungsgut Im Allgemeinen

§ 5.

4
1 Das Stiftungsgut besteht aus: a. den Sammlungen, b. den Immobilien, c. weiteren Vermögenswerten, welc he die Stiftung zwecks Erfüllung des Stiftungszwecks anschafft, d. weiteren Vermögenswerten, die de r Stiftung von Dritten in der Form von Schenkungen oder Nachlässen ni cht finanzieller Art zukommen.
2 Das Stiftungsgut darf grundsät zlich nicht angetastet werden.
3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das Eigentum Dritter übergeführt oder au sgesondert werden, wenn damit der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.
4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schen
- kungen und Übernahmev erträgen einzuhalten. Münz sammlungen im Besonderen

§ 6.

1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz
- sammlungen zurücknehmen.
2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsammlun
- gen zurück, gehen die übrigen M ünzsammlungen der Stiftung eben
- falls auf die Stadt über. Diese is t verpflichtet, die Münzsammlungen weiterhin öffentlich zu gänglich zu machen.
3 Für Sammlungen, welche die Stift ung entgeltlich erworben hat, hat die Stadt Zürich den Ankaufspre is zu ersetzen. Für die Sammlun
- gen, die von der Stadt Zürich ei ngebracht wurden oder von der Stif
- tung anderweitig unentge ltlich erworben wurden, hat die Stiftung kei
- nen Entschädigungsanspruch. C. Einnahmen und Ausgaben Einnahmen

§ 7.

Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus: a. den vertraglich festge setzten Beiträgen des Kantons und der Stadt Zürich,
3 Statuten der Ze ntralbibliothek
432.211 b. den Gebühren, c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienstleis tungen gemäss §
2 Abs. 2, d. den Zinserträgen, e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.
Ausgaben
-
kompetenz und
Gewinn
-
verwendung

§ 8.

1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung die Ausgabenkompetenzen der ihr unt erstellten Stiftungsorgane fest.
2 Sie entscheidet über die Verw endung eines Gewinns und die Deckung eines Verlustes. D. Bibliothekskommission
Zusammen
-
setzung

§ 9.

1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Regie rungsrat und vom Stadtrat von Zü rich gewählten Mitgliedern zusam men. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission kann we itere Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.
Aufgaben

§ 10.

1 Die Bibliothekskommission is t das oberste Organ der Stif tung.
2 Sie nimmt die unmittelbare Aufs icht über die Stiftung wahr.
Bibliotheks
-
ordnung

§ 11.

Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung. E. Aufhebung der Stiftung
Liquidation

§ 12.

1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksgebäude samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich entschädigt de m Kanton die Hälfte des Verkehrs werts ohne das Grundstück.
2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigen tum des Kantons. Der Kanton entsch ädigt der Stadt Zürich die Hälfte des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
3 Die Sammlungen sind al s Ganzes zu belassen und einem gleichen oder ähnlichen Zweck zuzuführen.
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432.211 Statuten der Zentralbibliothek
4 Die übrigen Vermögenswerte we rden, nach Deckung der Liqui
- dationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation geltenden Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich auf
- geteilt.
1 OS 68, 324 ; Begründung siehe ABl 2013-07-12 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 432.21 .
4 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 2022 ( OS 77, 310 ; ABl 2022-03-04
) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2022. In Kraft seit 1. April 2022.
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