Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Solothurn (414.482)
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Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Solothurn

Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Solothurn Vom 30. April 2007 (Stand 1. August 2012) Die Schulleitung der Kantonsschule Solothurn gestützt auf § 11 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
1 und

§ 2 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

vom 26. April 2007
2 ) beschliesst:

§ 1 Absenzen

1 Für die Kontrolle des Absenzenwesens ist für jede Klasse die Klassenlehr - person zuständig. Diese führt Buch über die Absenzen. Die Klassenlehrper - son visiert die entschuldigten Absenzen und legt das Original sämtlicher Entschuldigungen und Dispensationsgesuche zu den Akten. Sie informiert das zuständige Konrektorat über längere oder wiederholte unentschuldig - te Absenzen einzelner Schüler bzw. Schülerinnen. *
2 Nicht als Absenz gerechnet werden alle Abwesenheiten, die von der Schule selber verursacht oder durch sie veranlasst werden, z.B. Abwesen - heiten im Rahmen von schulischen Anlässen (Studientage, Proben, Auftrit - te des Orchesters, von Instrumentalgruppen, der Chöre, der Theaterfreikur - se) oder Abwesenheiten wegen des Einsatzes der Schüler bzw. Schülerin - nen in Teams der Kantonsschule bei Sportanlässen, Meisterschaften oder als Helfer und Helferinnen bei Schulsporttagen.
3 Auch für diese Abwesenheiten müssen grundsätzlich Dispensationen ein - geholt werden. Sie werden zur Orientierung der Lehrpersonen immer ins Klassenbuch eingetragen. Auf den Eintrag ins Absenzenbüchlein kann ver - zichtet werden, wenn eine allgemeine Dispensation durch die Schullei - tungskonferenz vorliegt.
4 Alle übrigen Abwesenheiten vom Unterricht werden als Absenzen ge - rechnet, d.h. neben den üblichen Absenzen auch z.B. Besuchstage an Uni - versitäten, Abwesenheit wegen militärischer Aushebung, Gerichtstermine.
5 Das Total der Absenzen wird am Tag vor der Notenabgabe ermittelt. Ab - senzen nach diesem Termin zählen in der 1.-3. Klasse für das nächste Se - mester bzw. Schuljahr.
6 Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat, sobald ein Schüler bzw. eine Schülerin 100 Absenzen erreicht hat. Es folgt eine schrift - liche Warnung des Schülers bzw. der Schülerin durch das zuständige Kon - rektorat. *
1) BGS 414.11 .
2) BGS 414.481 . GS 102, 108
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7 Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat sofort, so - bald ein Schüler oder eine Schülerin 150 Absenzen erreicht hat. Es folgt eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Konrektorats an den Schüler bzw. an die Schülerin, dass er bzw. sie grundsätzlich - sofern nicht ein Sonderfall vorliegt, wofür der Schüler bzw. die Schülerin beweispflichtig ist - nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten könne bzw. nicht zu den Ab - schlussprüfungen zugelassen werde. *

§ 2 Dispensationen

1 Die Fachlehrperson kann einen Schüler oder eine Schülerin von einer ein - zelnen Lektion dispensieren, indem sie die Dispensation visiert. Der Schüler bzw. die Schülerin weist die Dispensation bei nächster Gelegenheit, spätes - tens aber innert zwei Wochen, der Klassenlehrperson vor.
2 Für jede voraussehbare Absenz von mehr als einer Lektion ist mindestens eine Woche zum Voraus auf dem zuständigen Konrektorat eine Dispensati - on einzuholen. *
3 Für Dispensationen wegen sportlicher Aktivitäten muss der Schüler bzw. die Schülerin vorgängig die Einwilligung der Turnlehrperson einholen.
4 Im Fach Turnen und Sport werden Dispensationen über längere Zeit von der Schulleitung im Einvernehmen mit den Turnlehrpersonen behandelt. In diesen Fällen ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

§ 3 Verspätetes Antreten des Unterrichts

1 Bei wiederholter selbst verschuldeter Unpünktlichkeit einer Schülerin bzw. eines Schülers ordnet die Klassenlehrperson jeweils nach drei Vorfäl - len Strafarbeiten im Umfang von einer Lektion an. Für die Aufgabenstel - lung ist die Klassenlehrperson zuständig, falls nötig in Absprache mit den betroffenen Fachlehrpersonen. Beim sechsten und jedem darauffolgenden Vorfall pro Semester erfolgt zudem eine Meldung an das zuständige Kon - rektorat. Weitere Massnahmen erfolgen gemäss Absenzen- und Diszipli - narordnung der kantonalen Mittelschulen. *
2 Schüler und Schülerinnen, für die der Weg zur Schule mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist (abgelegener Wohnort, ungünstiger Fahr - plan etc.), können beim zuständigen Konrektorat um eine Spezialbewilli - gung für verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen des Unterrichts nachsuchen. *

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2007 in Kraft. Genehmigt vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom

1. Mai 2007.

Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2007.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 1 geändert GS 2012, 44

06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 6 geändert GS 2012, 44

06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 7 geändert GS 2012, 44

06.07.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 44

06.07.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 2012, 44

06.07.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 2012, 44

3
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

§ 1 Abs. 6 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

§ 1 Abs. 7 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

§ 2 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

§ 3 Abs. 1 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

§ 3 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44

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