Anschluss an die Berner Schulwarte (411.275.1)
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Anschluss an die Berner Schulwarte

Anschluss an die Berner Schulwarte Vom 6. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

18. September 1989

beschliesst:

§ 1

1 Von der Absicht, den kollektiven Anschluss des Kantons Solothurn an die Berner Schulwarte per 1. Januar 1990 herbeizuführen, wird zustimmend Kenntnis genommen.

§ 2

1 Der Regierungsrat wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion Bern abzuschliessen.

§ 3

1 Der Regierungsrat wird beauftragt, mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft eine Vereinbarung bezüglich der urheberrechtlichen Abgeltungen für den Videoverleih abzuschliessen.

§ 4

1 In den Voranschlag der Staatsrechnung 1990 werden folgende Beiträge aufgenommen: a) unter der Kreditnummer 3206-361.00 100’000 Franken als Beitrag für das Kalenderjahr 1990 an die Berner Schulwarte; b) unter der Kreditnummer 3206-300.04 10’000 Franken als Sitzungs - gelder und Spesen für die Solothurnischen Vertreter in den Fachaus - schüssen; c) unter der Kreditnummer 3206-319.00 10’000 Franken als Beiträge für urheberrechtliche Abgeltungen an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft .

§ 5

1 Die Lehrerschaft des Kantons ist in geeigneter Weise auf das Angebot aufmerksam zu machen und in die Benützung der Berner Schulwarte ein - zuführen.

§ 6

1 Die Lehrerfortbildung ist für die Zusammenarbeit im Bereich der Medien - didaktischen Weiterbildung besorgt. GS 91, 549
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§ 7

1 Die Frage dezentraler, kleinerer Mediotheken im Kanton (Fachliteratur für Lehrer, Kantonale Lehrmittelsammlung) ist mittelfristig zu prüfen. Die Möglichkeiten der Vernetzung durch EDV-Systeme ist zu untersuchen.

§ 8

1 Der Beitrag an die Schulfilmzentrale wird im Zusammenhang mit der Lehrplanerprobung (1988-1992) überprüft und entsprechend angepasst.

§ 9

1 Die in § 4 genannten Beiträge werden erstmals 1990 zur Zahlung fällig.

§ 10

1 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 14. März 1990 unbenutzt abgelaufen.
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