Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (VII A/2/5)
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

VII A/2/5 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung Vom 21. August 2012 (Stand 1. April 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und die Artikel 238a und 252 des Einführungsgesetzes zum Zivil - gesetzbuch, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen und kantona - len Bestimmungen über:
a. die amtliche Vermessung;
b. die geografischen Namen;
c. die Gebäudeadressierung.

Art. 2 Verhältnis zum Geoinformationsrecht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für die amtliche Vermessung das EG GeoIG und die kantonale Geoinformations - verordnung sowie die Geodatengebührenverordnung.

Art. 3 Bezeichnungen

1 Alle Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2. Organisation

Art. 4 Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement für die amtliche Vermessung ist das Departe - ment Bau und Umwelt (Departement).

Art. 5 Fachstelle Vermessung

1 Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation führt die Fachstelle Vermessung (Fachstelle). *
2 Diese ist zuständig für die amtliche Vermessung. Sie hat insbesondere fol - gende Aufgaben:
a. Festlegung der Planung der amtlichen Vermessung im Umset - zungsplan; SBE XII/5 1
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b. Festlegung der auszuführenden Vermessungsarbeiten mit der Eid - genössischen Vermessungsdirektion in jährlichen Leistungsverein - barungen;
c. Koordination zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirekti - on, der kantonalen Vermessungsaufsicht und den kantonalen Ver - waltungsstellen, insbesondere mit der kantonalen Fachstelle Geo - information und dem Grundbuchamt;
d. Kontakt mit Gemeinden, Nachführungsgeometer und Dritten;
e. Führung des Sekretariats der Nomenklaturkommission.

Art. 6 Kantonale Vermessungsaufsicht

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist an die eidgenössische Vermes - sungsdirektion delegiert.
2 Das Departement regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzel - heiten der Vermessungsaufsicht und deren Abgeltung durch Vereinbarung.

Art. 7 Gemeinden

1 Die Gemeinde benennt Strassen, vergibt Hausnummern und sorgt für die offizielle und eindeutige Adressierung der Gebäude.
2 Sie beteiligt sich an der Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Boden - verschiebungen.

Art. 8 Nomenklaturkommission

1 Die kantonale Nomenklaturkommission besteht aus fünf bis sieben Mitglie - dern, wovon:
a. ein Vertreter der Fachstelle,
b. der Nachführungsgeometer,
c. der Kantonsgeometer,
d. ein ortskundiger Vertreter der betroffenen Gemeinde,
e. ein Nomenklatursachverständiger.
2 Sie legt die interne Organisation selber fest.
3 Die kantonale Nomenklaturkommission
a. überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Erhebung und Nachführung auf ihre sprachliche Richtigkeit, die geografische Abgrenzung und die Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 der Verordnung über die geo - grafischen Namen;
b. ist zuständig für Änderungen von Gemeindenamen nach Arti - kel 13 Absatz 1 der Verordnung über die geografischen Namen;
c. bestimmt nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post den Ortschaftsnamen und legt die Schreibweise fest;
d. kann von den Gemeinden bei der Festlegung der Strassennamen beratend beigezogen werden.
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VII A/2/5 3. Nachführung

Art. 9 Nachführungskreis

1 Das Kantonsgebiet bildet einen Nachführungskreis.
2 Der Regierungsrat teilt den Nachführungskreis einem Ingenieur-Geometer zu, der im Geometerregister eingetragen ist.
3 Die Zuteilung des Nachführungskreises wird alle acht Jahre mit der Option auf eine Verlängerung um weitere acht Jahre oder bei einer Vakanz öffent - lich ausgeschrieben.

Art. 10 Nachführungsvertrag

1 Der Regierungsart schliesst mit dem Ingenieur-Geometer nach dem Zu - schlag einen Nachführungsvertrag ab.
2 Der öffentlich-rechtliche Vertrag regelt Rechte und Pflichten der für die Nachführung zuständigen Stelle.

Art. 11 Aufgaben Nachführungsgeometer

1 Der Nachführungsgeometer ist für den originalen und massgeblichen Be - stand der amtlichen Vermessung sowie die Beglaubigung von Auszügen aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form zustän - dig.

Art. 12 Meldewesen Laufende Nachführung

1 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht und den Gemeinden das Meldewesen für die laufende Nachführung.

Art. 13 Fristsetzung für Anmeldung im Grundbuch

1 Werden Mutationen, für welche der Nachführungsgeometer die Mutations - urkunde zugestellt hat, trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten zum Eintrag in das Grundbuch angemeldet, so erlischt deren Ver - bindlichkeit. Die schriftliche Mahnung erfolgt durch das Grundbuchamt.
2 Der Nachführungsgeometer ist verpflichtet, den bisher rechtsgültigen Zu - stand wieder herzustellen. Mutations- und Wiederherstellungskosten gehen zu Lasten des Verursachers.

Art. 14 Periodische Nachführung

1 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen Nachführung der Objekte einzelner Informationsebenen, für welche nicht ein Meldewesen organisiert werden kann. 3
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Art. 15 Amtliche Vermessung und Grundbuch

1 Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene «Liegenschaften» in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmel - dung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
2 Das Grundbuchamt und der Nachführungsgeometer sind dafür verantwort - lich, dass Grundbuch und Vermessungswerk übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Der Datenaustausch hat über die in der Technischen Grundbuchverord - nung definierte Schnittstelle zu erfolgen.

Art. 16 Rechnungsstellung für die laufende Nachführung

1 Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach dem vom Regierungsrat festgelegten Tarif.
2 Der Nachführungsgeometer fordert die Kosten beim Verursacher ein. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
3 Ist der Verursacher nicht bekannt, trägt der Grundeigentümer die Kosten. Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.

Art. 17 Grenzbereinigungen

1 Bei Zweitvermessung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebe - ne «Liegenschaften» sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
2 Die Bereinigung bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer.
3 Die Vereinigung von Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Grund - buchamtes.
4 Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen.

Art. 18 Behebung von Widersprüchen

1 Der Nachführungsgeometer behebt Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit von Amtes wegen selbst.
2 Die betroffenen Grundeigentümer sind gemäss Artikel 24 zu informieren.
3 Der Kanton trägt die Kosten, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist. 4. Vermarkung

Art. 19 Grenzzeichen

1 Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
2 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
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Art. 20 Verzicht auf Grenzzeichen

1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a. in Gebieten, in denen die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen dauernd eindeutig erkennbar sind;
b. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbst - ständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dau - ernd gefährdet sind;
c. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionska - taster, sowie in unproduktiven Gebieten.
2 Die Fachstelle kann in Absprache mit der Vermessungsaufsicht weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.

Art. 21 Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen

1 Der Nachführungsgeometer ersetzt fehlende oder beschädigte Grenzzei - chen von Amtes wegen.
2 Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem Verursachenden belastet werden können.

Art. 22 Hoheitsgrenzen

1 Änderungen an den Gemeindegrenzen bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Gemeinden sowie des Landrates.
2 Bereinigungen an den Gemeinde- und Kantonsgrenzen genehmigt der Re - gierungsrat.
3 Unbedeutende Bereinigungen, welche den Grenzverlauf nur unwesentlich beeinflussen, genehmigt die kantonale Vermessungsaufsicht.

Art. 23 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

1 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden in enger Zusammen - arbeit zwischen Gemeinde und kantonalen Stellen unter der Leitung des Nachführungsgeometers ausgeschieden und in der amtlichen Vermessung erfasst.
2 Der Regierungsrat genehmigt nach der Auflage die ausgeschiedenen Ge - biete mit dauernden Bodenverschiebungen.
3 Befindet sich eine Liegenschaft in einem Gebiet mit dauernden Bodenver - schiebungen, so wird dies durch das Departement im Grundbuch ange - merkt. 5
VII A/2/5 5. Einspracheverfahren, Genehmigung und Anerkennung

Art. 24 Öffentliche Auflage

1 Berühren Arbeiten der amtlichen Vermessung Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das Departement den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung öffentlich auf.
2 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittsko - pie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigen - tümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, den Änderungen schriftlich zustimmen.

Art. 25 Einsprache

1 Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist beim Departement schriftlich Einsprache er - heben. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.

Art. 26 Genehmigung

1 Der Regierungsrat genehmigt nach erstinstanzlicher Erledigung der Ein - sprachen die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
2 Der Regierungsrat veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 6. Meldung der Befliegungen
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1 Befliegungen für die Erfassung von Geobasisdaten müssen der Fachstelle Geoinformation gemeldet werden. 7. Verwaltung der amtlichen Vermessung

Art. 28 Zugang und Nutzung

1 Die Fachstelle entscheidet über den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung und deren Nutzung.
2 Der Nachführungsgeometer beglaubigt Auszüge aus den Daten der amtli - chen Vermessung.
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3 Der Datenbezug richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung.
4 Im Bedarfsfall können Pläne, insbesondere der Basisplan, beim Nachfüh - rungsgeometer bezogen werden. 8. Geografische Namen

Art. 29 Gemeindenamen

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vor - gesehene Festlegungen oder Änderungen von Gemeindenamen im Vorprü - fungs- und Genehmigungsverfahren.

Art. 30 Ortschaften

1 Der Regierungsrat genehmigt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, der Schweizerischen Post und der Nomenklaturkommission die Ortschaft abschliessend und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. 9. Gebäudeadressierung

Art. 31 Strassennamen

1 Die Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung, inkl. Schreibweise der Strassennamen, sind behördenverbindlich.
2 Der Name von ein und derselben Strasse über mehrere Ortschaften hinweg darf nicht abweichend geschrieben werden. 10. Gebühren
Art. 32
1 Die Gebührenerhebung richtet sich nach der vom Regierungsrat erlasse - nen Geodatengebührenverordnung. 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Die Zuteilung des Nachführungskreises der amtlichen Vermessung im Ver - fahren der öffentlichen Ausschreibung (Art. 9 Abs. 3) erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018 oder bei einer vorher entstehenden Vakanz. 7
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Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 25. Septem - ber 1978 über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus.

Art. 35 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
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VII A/2/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.03.2014 01.04.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 08 9
VII A/2/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 5 Abs. 1 11.03.2014

01.04.2014 geändert SBE 2014 08
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