Anzeigepflicht des Kantonsarztes (811.233)
CH - SO

Anzeigepflicht des Kantonsarztes

Anzeigepflicht des Kantonsarztes Vom 24. Oktober 1973 (Stand 24. Oktober 1973)

§ 1

1 Der Kantonsarzt ist verpflichtet, jede Verumständung, die er in Ausübung seines Amtes wahrgenommen hat oder die ihm mitgeteilt worden ist und die den Verdacht auf ein Verbrechen im Sinne von § 15 Absatz 1 der Sani - tätsverordnung
1 ) rechtfertigt, dem Sanitäts-Departement mitzuteilen.

§ 2

1 Das Sanitäts-Departement entscheidet bei den ihm auf diese Weise zur Kenntnis gelangten Verbrechenshinweisen über die Einreichung einer Strafanzeige.
1) BGS 811.12 . GS 86, 242
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