Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodi... (VII A/2/4)
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    Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten

    VII A/2/4 Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten (Geodatengebührenverordnung, GeoGV) Vom 21. August 2012 (Stand 1. September 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes vom 2. Mai 2010 zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und Artikel 40 der kantonalen Geo - informationsverordnung vom 14. August 2012, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für den Zugang, die Abga - be und die Nutzung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten. Die Kataloge der Geodaten sind aus den Anhängen der kantonalen Geoinformationsverordnung ersichtlich.

    Art. 2 Begriffe

    1 In dieser Verordnung bedeutet „Datensatz“ die zu einem Eintrag (ganze Nummer) in den Anhängen zur kantonalen Geoinformationsverordnung ver - fügbaren Geodaten des Kantonsgebiets. 2. Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten

    Art. 3 Austausch unter Behörden

    1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien und direkten Zugang zu Geodaten (Art. 13 EG GeoIG).

    Art. 4 Datennutzung über Darstellungsdienste

    1 Die Datennutzung der nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der kantonalen Geoinformationsverordnung über Darstellungsdienste verfügbaren Geoda - ten ist gebührenfrei.

    Art. 5 Datennutzung im Abrufverfahren (Download-Dienste)

    1 Der Datenbezug und die Datennutzung über Download-Dienste nach Arti - kel 31 Absatz 1 Buchstabe b der kantonalen Geoinformationsverordnung ist grundsätzlich gebührenfrei. SBE XII/5 1
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    2 Die Gemeinden legen allfällige Gebührentarife für die Nutzung von Geoda - ten aus dem Katalog Anhang 3 der kantonalen Geoinformationsverordnung fest.
    3 Die Gemeinden einigen sich auf gemeinsame Gebührentarife. Sofern keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der strategischen Fachgruppe. Die Gebühren werden im Anhang publiziert.

    Art. 6 Gebühren

    1 Beim Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation oder über die Nach - führungsstelle amtliche Vermessung (Nachführungsgeometer) werden für die Bereitstellung folgende Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren erho - ben:
    a. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensat - zes: 100 Franken;
    b. für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Franken;
    c. Abgabe auf elektronischem Datenträger, Verpackung und Ver - sand: 20 Franken.
    2 Für Projekte kantonaler und kommunaler Verwaltungsbehörden sowie des Bundes ist der Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation gebühren - frei. 3. Gebühren der Verwaltung und der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung

    Art. 7 Weitere Dienstleistungen

    1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:
    a. besondere Beratungen;
    b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung hinausge - hen;
    c. die Erstellung von Spezialprodukten.
    2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach dem von der Koordi - nation der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren jährlich festgelegten Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen.
    3 Für die Beglaubigung wird von der Nachführungsstelle der amtlichen Ver - messung eine Gebühr gemäss Technischer Verordnung über die amtliche Vermessung Artikel 73a erhoben.

    Art. 8 Einwilligungsverfahren

    1 Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geodaten und Geodiensten ist gebührenfrei.
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    2 Für den Entscheid betreffend Verweigerung der Einwilligung gemäss Arti - kel 25 oder für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren ge - mäss Artikel 26 der kantonalen Geoinformationsverordnung werden Gebüh - ren nach Aufwand zwischen 100 und 300 Franken erhoben.

    Art. 9 Verwaltungszwang

    1 Für den Entscheid betreffend Vernichtung von Geodaten oder Einziehung von Datenträgern wird eine Gebühr nach Aufwand zwischen 100 und
    300 Franken erhoben.
    2 Zusätzlich sind die Kosten für die Vernichtung von Geodaten oder die Ein - ziehung von Datenträgern von der Person zu tragen, welche die Daten wi - derrechtlich genutzt hat. In Rechnung gestellt wird der Aufwand gemäss Ar - tikel 7 Absatz 2.

    Art. 10 Mehrwertsteuer

    1 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben. 4. Schlussbestimmungen

    Art. 11 Übergangsbestimmungen

    1 Bis die im Raumdatenpool verfügbaren Datensätze im Abrufverfahren ge - mäss Artikel 5 bezogen werden können, werden keine Gebühren gemäss Ar - tikel 6 verrechnet. A1. Anhang

    Art. A1-1 Tarife für den Gebrauch von Geodaten der Gemeinden

    1 Grundsatz: Der Bezug und die Nutzung von kommunalen Geodaten ge - mäss Artikel 35 Absatz 1 der kantonalen Geoinformationsverordnung sind gebührenfrei.
    2 Perimeter: Geodaten der Gemeinden werden jeweils ausschnittweise oder als Datensatz über das ganze Gemeindegebiet abgegeben.
    3 Datenbezug über Fachstellen der Gemeinden: Beim direkten Datenbezug über zuständige Fachstellen der Gemeinden werden Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren gemäss Artikel 6 verrechnet.
    4 Weitere Dienstleistungen: Sie werden gemäss Artikel 7 nach Zeitaufwand verrechnet.
    5 Grundgebühr: Der minimale Rechnungsbetrag beträgt 100 Franken. Inkrafttreten: 1. September 2012 3
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