Allgemeine Revision der Katasterschätzung
Allgemeine Revision der Katasterschätzung Vom 2. Juli 1969 (Stand 1. Januar 1982) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
25. April 1969
beschliesst:
§ 1
1 Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kan - ton durchgeführt.
§ 2
1 Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Ka - tasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Geset - zes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schät - zung und das Verfahren festlegt.
2 Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.
§ 3
1 Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.
§ 4
1 Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.
§ 5
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewil - ligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschät - zung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge ab - zuschliessen.
§ 6
1 Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen. GS 84, 314
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