Gesetz über den Anwaltsberuf (137.1)
CH - FR

Gesetz über den Anwaltsberuf

Gesetz über den Anwaltsberuf (AnwG) vom 12.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA); gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 26. Februar 2002; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesrechts und des internatio - nalen Rechts in Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufes.
2 Es regelt ferner das Anwaltspraktikum, die Prüfung zur Erlangung des Frei - burger Anwaltspatentes sowie die Streitigkeiten über das Anwaltshonorar.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Personen, die öffentlich ihre Dienste als Anwäl - tinnen oder Anwälte anbieten.
2 Die Spezialgesetzgebung regelt, ob und inwieweit die den Anwaltsberuf ausübenden Personen ein Monopol für die Verbeiständung und Vertretung von Parteien vor den Freiburger Behörden besitzen.
2 Vollzugsorgane

Art. 3 Im Allgemeinen

1 Die Vollzugsorgane dieses Gesetzes sind:
a) die Anwaltskommission;
b) die Prüfungskommission für die Anwaltskandidaten;
c) das Amt für Justiz.
2 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen werden vom Staatsrat ernannt.
3 Die Kommissionen sind der für die Advokatur zuständigen Direktion
1 ) administrativ zugewiesen.
4 Der Staatsrat regelt die Organisation und die Tätigkeit der Kommissionen und erlässt einen Gebührentarif.

Art. 4 Anwaltskommission – Zusammensetzung

1 Der Anwaltskommission gehören sieben Mitglieder und fünf Ersatzmitglie - der an, darunter zwei vom Freiburger Anwaltsverband vorgeschlagene Mit - glieder, die im Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind, zwei vom Kantonsgericht vorgeschlagene Mitglieder sowie zwei weitere Mitglie - der und die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirekti - on.
2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicher - heits- und Justizdirektion oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vize - präsidenten, die oder der von der Kommission aus ihren Mitgliedern bezeich - net wird, präsidiert.

Art. 5 Anwaltskommission – Befugnisse

1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die diesem Gesetz unterstellten Personen aus.
2 Sie hat zudem folgende Befugnisse:
a) Sie entscheidet über die Eintragungen und Streichungen.
b) Sie entscheidet über die Zulassung zur Berufsausübung von Anwältin - nen und Anwälten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören.
c) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
d) Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
e) Sie übt im Bereich des Praktikums jene Aufgaben aus, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden.
f) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
g) Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz über - tragen werden und die nicht durch die Gesetzgebung über den Anwalts - beruf einer anderen Behörde übertragen sind.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3 Sie kann die Instruktion und die Vorbereitung der Entscheide sowie die vom Anwaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Mitteilungen einem ihrer Mitglieder oder dem Amt für Justiz übertragen.

Art. 6 Prüfungskommission – Zusammensetzung

1 Die Prüfungskommission für die Anwaltskandidatinnen und -kandidaten (die Prüfungskommission) setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Besitze des Anwaltspatentes sein.
2 Die Prüfungskommission tagt mit fünf Mitgliedern, darunter mindestens zwei im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.

Art. 7 Prüfungskommission – Befugnisse

1 Die Prüfungskommission organisiert die Anwaltsprüfungen sowie die vom Anwaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Eignungsprüfungen und Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten. Sie entscheidet über die Prüfungser - gebnisse.

Art. 8 Amt für Justiz

1 Das Amt für Justiz bereitet die Entscheide der Anwaltskommission und der Prüfungskommission vor und führt sie aus. Es führt das Sekretariat dieser Kommissionen.
2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Es nimmt die Eintragungen, Anmerkungen und Streichungen vor.
b) Es veranlasst die Veröffentlichung der Eintragungen und Streichungen.
c) Es sorgt für die Einsichtnahme in die Eintragungen.
3 Register und Liste

Art. 9 Allgemeines

1 Das kantonale Register der Anwältinnen und Anwälte (das Register) sowie die Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte aus Mit - gliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste) werden vom Amt für Justiz ge - führt.
2 Die im Register einzutragenden Daten sind im Anwaltsgesetz des Bundes geregelt.
3 Die Liste enthält die Namen, Vornamen, Adressen und Berufsbezeichnun - gen der Betroffenen sowie die Angabe der Berufsorganisationen, denen sie angehören, oder der Gerichte, bei denen sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
4 Das Register und die Liste können in Form von elektronischen Dateien ge - führt werden.

Art. 10 Verfahren

1 Der Staatsrat regelt das Verfahren und legt die einem Eintragungsgesuch beizulegenden Dokumente fest. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Die Zivil-, Straf- und Verwaltungsjustizbehörden teilen der Anwaltskom - mission unverzüglich alle Tatsachen mit, die die Löschung aus dem Register nach sich ziehen könnten.
2 Die Betreibungsämter teilen der Anwaltskommission unverzüglich Kopien der provisorischen und definitiven Verlustscheine mit, die gegen eine den Anwaltsberuf ausübende Person ausgestellt wurden.

Art. 12 Einsichtnahme

1 Die Einsicht in das Register erfolgt nach den Bestimmungen des Anwalts - gesetzes des Bundes. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Einsicht in die Liste.
2 Der Zugang der Justiz- und Aufsichtsbehörden zum Register und zur Liste kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens gewährleistet werden.
3 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.

Art. 13 Veröffentlichungen

1 Die Eintragungen und Streichungen werden im Amtsblatt auf Kosten der betroffenen Person veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung des dauernden, befristeten und des vorsorglich ange - ordneten Berufsausübungsverbotes richtet sich nach Artikel 36.

Art. 14 Verzicht; Korrektur der Eintragungen

1 Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit bean - tragen, dass ihre Eintragung gestrichen wird.
2 Sie kann aufgrund der Gesetzgebung über den Datenschutz jederzeit verlan - gen, dass die sie betreffenden Daten korrigiert werden.
4 Anwältinnen und Anwälte aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören

Art. 15 Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte

1 Anwältinnen und Anwälte aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören, können ermächtigt werden, für einen bestimmten Fall eine Partei vor den Freiburger Behörden zu verbeiständen und zu vertreten.
2 Die betreffende Person muss ihre Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt mit einer Bescheinigung der Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunfts - staates nachweisen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes über die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwälte aus Mit - gliedstaaten der EU und der EFTA gelten sinngemäss.

Art. 16 Im Kanton niedergelassene Anwältinnen und Anwälte

1 Staatsangehörige von Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören, können eine Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton be - kommen, wenn sie ein Freiburger Anwaltspatent haben und folgende Bedin - gungen erfüllen:
a) Sie sind rechtmässig niedergelassen.
b) Sie erfüllen die persönlichen Bedingungen des Anwaltsgesetzes des Bundes, die sinngemäss gelten.
2 Das Amt für Justiz führt die Liste dieser Anwältinnen und Anwälte. Die Be - stimmungen der Artikel 12 und 13 gelten für die Einsichtnahme in die Liste und die Veröffentlichung der darin enthaltenen Daten.
3 Die Einzelheiten der Berufsausübung werden von den sinngemäss geltenden Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes und dieses Gesetzes gere - gelt.
5 Anwaltspatent

Art. 17 Grundsätze

1 Wer das Anwaltspatent erlangen will, muss ein Praktikum absolvieren und eine Prüfung bestehen.
2 Die Zulassung zum Praktikum erfolgt durch eine von der Anwaltskommissi - on erteilte Bewilligung. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig; sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 18 Zulassung zum Praktikum

1 Um zum Praktikum zugelassen zu werden, muss die betreffende Person:
a) über eine Anstellung bei einer Praktikumsleiterin oder einem Prakti - kumsleiter verfügen;
b) ein juristisches Studium absolviert haben, das mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen wurde bzw. mit einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung der Diplome vereinbart hat;
c) die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–c BGFA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 19 Praktikantenregister

1 Das Amt für Justiz führt das Praktikantenregister.
2 Der Staatsrat bestimmt die im Register enthaltenen Daten und bezeichnet die zur Einsicht befugten Personen.
3 Die Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäss für die Ein - sichtnahme in das Register und für die Veröffentlichung der darin enthalte - nen Daten sowie für den Verzicht auf die Eintragung und für die Korrektur der Daten.

Art. 20 Dauer des Praktikums

1 Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 18 Monate.
2 Hat jemand eine der Anwaltsausbildung dienliche juristische Tätigkeit aus - geübt, so kann die Anwaltskommission diese Dauer um höchstens 6 Monate herabsetzen.

Art. 21 Praktikumsleiter

1 Das Praktikum ist während mindestens 12 Monaten in der Kanzlei einer im Freiburger Register eingetragenen Person zu absolvieren.
2 Der übrige Teil des Praktikums kann bei einer Gerichtsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Anwaltskommission kann vorsehen, dass dieser Teil des Praktikums ebenfalls bei Rechtsdiensten anderer Behör - den oder im Kanton ansässiger Gesellschaften oder auch bei Anwältinnen und Anwälten oder Justizbehörden anderer Kantone oder des Bundes absol - viert werden kann.
3 Die Praktikumsleiterinnen und -leiter sorgen für die Ausbildung ihrer Prak - tikantinnen und Praktikanten.

Art. 22 Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten

1 Praktikantinnen und Praktikanten sind befugt, unter Leitung und Verantwor - tung ihrer Praktikumsleiterin oder ihres Praktikumsleiters Parteien vor den Behörden des Kantons zu vertreten oder zu verbeiständen.
2 Die Bestimmungen über die Anwältinnen und Anwälte gelten sinngemäss für die Praktikantinnen und Praktikanten.
3 Die Praktikantinnen und Praktikanten werden nach einem zwischen dem Freiburger Anwaltsverband und dem Verein Freiburger Anwaltspraktikanten abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag entlöhnt; dieser Vertrag legt nament - lich Minimalbeträge fest, die dem Ausbildungsstand Rechnung tragen. Falls kein Gesamtarbeitsvertrag zustande kommt, setzt der Staatsrat die Entlöh - nung in einem Normalarbeitsvertrag fest.

Art. 23 Prüfung

1 Die Prüfung soll Aufschluss darüber geben, ob die betroffene Person die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des Rechts und auf die An - waltsgesetzgebung. Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2bis Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Zulassung zur Prüfung vom vorgängigen Abschluss einer besonderen Ausbildung abhängig machen; diese Ausbildung muss unter der Federführung einer Rechtswissenschaftli - chen Fakultät absolviert werden und einen genügenden Einbezug der Ge - richts- und Anwaltspraxis gewährleisten. Der Staatsrat regelt die Rahmenbe - dingungen einer solchen Ausbildung und die Einzelheiten des Zulassungsver - fahrens.
2ter Der Staatsrat kann ausserdem Massnahmen zur Koordination der Prüfung mit den Examen auf Masterstufe an den Universitäten treffen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere mit rechtswissenschaftlichen Fakultäten schwei - zerischer Universitäten Vereinbarungen abschliessen und darin die Fächer bezeichnen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Prüfung aner - kannt werden. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen solcher Verein - barungen. Eine Anerkennung ist für höchstens ein Drittel der schriftlichen Prüfung möglich.
3 Nach einem dritten Fehlversuch wird die betroffene Person nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 24 Ergänzendes Recht

1 Der Staatsrat regelt die Modalitäten des Praktikums. Er erlässt ein Prüfungs - reglement und den Gebührentarif.
6 Honorare
6.1 Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten und den Klientinnen und Klienten

Art. 25 Materielles Recht

1 Die Honorarforderungen der Anwältin oder des Anwaltes gegenüber seiner Klientin oder seinem Klienten unterstehen dem Privatrecht.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizge - setz.

Art. 26 ...

Art. 27 ...

Art. 28 ...

Art. 29 ...

Art. 30 ...

6.2 Verhältnis zur Gegenpartei

Art. 31

1 Das Honorar und die Auslagen, die die Anwältin oder der Anwalt als Partei - kosten einfordern kann, werden gemäss einem vom Staatsrat erlassenen Tarif festgesetzt. Dieser Tarif regelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
2 Die von den Straf- und Verwaltungsjustizbehörden zugesprochenen Ent - schädigungen werden gemäss der Spezialgesetzgebung festgesetzt. Diese re - gelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
7 Disziplinarverfahren

Art. 32 Grundsätze

1 Die Anwaltskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2 Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Anwaltsgesetz des Bundes, den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege.

Art. 33 Summarischer Entscheid

1 Erscheint eine Anzeige von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die Anwaltskommission auf die Weiterverfolgung ver - zichten.
2 Der Entscheid über die Nichtweiterverfolgung wird summarisch begründet.

Art. 34 Rechtliches Gehör

1 Die Anwaltskommission hört die betroffene Person persönlich an, bevor sie ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausspricht; vorbehalten sind ausser - gewöhnliche Umstände.
2 Falls sie beabsichtigt, ein dauerndes oder befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen, setzt sie der betroffenen Person eine Frist, um eine Stellung - nahme einzureichen und eine zusätzliche Untersuchung zu beantragen.

Art. 35 Kosten

1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, gehen zu Lasten der vom Entscheid betroffenen Person.
2 Wird das Verfahren ohne Aussprechung einer Massnahme abgeschlossen, so kann die betroffene Person oder die anzeigende Person, die das Verfahren durch ihr leichtfertiges, verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat, ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

Art. 36 Veröffentlichung

1 Das dauernde Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Anwaltskommission kann das vorsorglich angeordnete oder das befristete Berufsausübungsverbot veröffentlichen.
2 Das von den Aufsichtsbehörden anderer Kantone der Anwaltskommission mitgeteilte befristete oder dauernde Berufsausübungsverbot wird nach den - selben Modalitäten veröffentlicht.
8 Rechtsmittel

Art. 37

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
9 Strafbestimmungen

Art. 38

1 Die Person, die ohne entsprechende Ermächtigung ihre Dienste unter Ver - wendung des Anwaltstitels oder eines anderen, durch die Anwaltsgesetzge - bung geschützten Titels öffentlich anbietet, wird mit Busse bestraft.
2 ...
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Straf - gesetzbuch. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
10 Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen – Praktikumsbewilligung

1 Die nach altem Recht erteilten Praktikumbewilligungen behalten bei In - krafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit. Dasselbe gilt für die Dauer des Prak - tikums, es sei denn, zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Praktikumsleiterin oder dem Praktikumsleiter werde etwas anderes verein - bart.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des neuen Rechts.

Art. 40 Übergangsbestimmungen – Prüfungskommission

1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der gegenwärtigen Prüfungskom - mission bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Kommission im Amt. Sie können ihr Amt gegebenenfalls noch bis zum Ende einer laufenden Prüfungs - session ausüben.

Art. 41 Übergangsbestimmungen – Disziplinarverfahren

1 Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängigen Disziplinarverfahren unter - liegen weiterhin dem alten Recht.

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 10. Mai 1977 über den Anwaltsberuf (SGF 137.1) wird aufgehoben.

Art. 43 Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Gesetze werden gemäss dem Anhang
2 ) , der Bestandteil dieses Ge - setzes ist, geändert:
1. Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF
132.1);
2. Gesetz vom 18. Mai 1989 über die Mietgerichtsbarkeit (MGG) (SGF
132.2);
3. Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (SGF
136.1);
4. Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
5. Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentzie - hung (SGF 212.5.5);
6. Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1);
7. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) (SGF 222.3.1);
8. Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (SGF 270.1);
9. Gesetz vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmiss - brauch (SGF 821.44.1);
10. Gesetz vom 22. November 1989 über die Einführung eines einfachen und raschen Verfahrens im Bereich des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SGF 944.2).

Art. 44 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 3 )
2) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2003 (StRB 18.02.2003).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2002 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_005
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
06.10.2006 Art. 38 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 26 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 25 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 26 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 27 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 28 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 29 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_066
19.12.2014 Art. 23 geändert 01.07.2015 2014_103 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2002 01.07.2003 2003_005

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 22 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 23 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 25 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 26 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 26 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 27 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 28 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 29 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 30 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 38 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 38 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Markierungen
Leseansicht