Denkmalpflegefondsverordnung
                            1 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Generalsekretariat der Ba udirektion verwaltet den Denk malpflegefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigte Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, insbesondere für a.   Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b.   Betriebsbeiträge an kulturh istorische Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Mit Beiträgen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a werden nur Vorhaben unter stützt, die a.   der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b.   sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobj ekts gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigt sind alle Ko sten zur Erhaltung der schutzwür digen Substanz von Schutzobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An die beitragsberechtigten Ko sten können folgende Beiträge ge währt werden: a.   30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b.   20% bei Schutzobjekten v on regionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags berechtigten Kosten gewährt werden . Ein besonderer Fall liegt insbe sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt er höht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinden sowie Körper schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst bindung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem ber 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 durch denkmalpflegerisch bedi ngte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.4 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV) Sicherung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt, dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der Auszahlung vo n namhaften Beiträgen lässt die kantonale Denkmalpflege eine öffentlich-rec htliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. Betriebs beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Beiträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. b können an gemeinnützige Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen geleistet werden, deren ku lturhistorisches Angebot im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbe stand sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt: a.   die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes, b.   die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellenden Organisation, c.   die angemessene Unterstützung der Standortgem einde und der Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gion, d.   die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - botes, e.   die öffentliche Zugäng lichkeit des Angebotes, f.    die Qualität von Vermittlung s- und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht unterstützt werden Einzel personen oder Kleingruppen, Orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisationen mit politisch er, konfessioneller oder ideologischer Ausrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung, Produktions- oder Projektbeiträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge, Ausbildungsv orhaben und wissenscha ftliche Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Summe der jährlichen Betr iebsbeiträge soll 20% der Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einlagen nicht überschreiten. Fachausschuss Betriebs beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag des Fachausschusses entscheide t das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000. Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen, insbesondere zur Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messung des Beitrags gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 5, werden elektronisch bei der Abteilung Archäologie und De nkmalpflege eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch ist möglichst frühzei tig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vo rhabens einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE erlässt Richtlinien über die Gewähr ung von Beiträgen, deren Mindest höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Beitragsgesuche, die im Zeitpu nkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 125 ; Begründung siehe ABl 2021-12-24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 612 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .