Denkmalpflegefondsverordnung (612.4)
    CH - ZH

    Denkmalpflegefondsverordnung

    1 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
    612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
    4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
    3 , beschliesst:
    Fonds
    -
    verwaltung

    § 1.

    Das Generalsekretariat der Ba udirektion verwaltet den Denk malpflegefonds.
    Beitragsberech
    -
    tigte Vorhaben

    § 2.

    Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, insbesondere für a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b. Betriebsbeiträge an kulturh istorische Organisationen.
    Beiträge für
    Schutzobjekte

    § 3.

    1 Mit Beiträgen gemäss §
    2 lit. a werden nur Vorhaben unter stützt, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobj ekts gewährleistet ist.
    2 Beitragsberechtigt sind alle Ko sten zur Erhaltung der schutzwür digen Substanz von Schutzobjekten.
    3 An die beitragsberechtigten Ko sten können folgende Beiträge ge währt werden: a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b. 20% bei Schutzobjekten v on regionaler Bedeutung.
    4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags berechtigten Kosten gewährt werden . Ein besonderer Fall liegt insbe sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt er höht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
    5 Gemeinden sowie Körper schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst bindung gemäss §
    204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem ber 1975
    4 durch denkmalpflegerisch bedi ngte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
    2
    612.4 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV) Sicherung von Beiträgen

    § 4.

    1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt, dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden.
    2 Vor der Auszahlung vo n namhaften Beiträgen lässt die kantonale Denkmalpflege eine öffentlich-rec htliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. Betriebs beiträge

    § 5.

    1 Beiträge gemäss §
    2 lit. b können an gemeinnützige Organi
    - sationen geleistet werden, deren ku lturhistorisches Angebot im Kan
    - ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbe stand sichergestellt ist.
    2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes, b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch
    - stellenden Organisation, c. die angemessene Unterstützung der Standortgem einde und der Re
    - gion, d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange
    - botes, e. die öffentliche Zugäng lichkeit des Angebotes, f. die Qualität von Vermittlung s- und Öffentlichkeitsarbeit.
    3 Nicht unterstützt werden Einzel personen oder Kleingruppen, Orga
    - nisationen mit politisch er, konfessioneller oder ideologischer Ausrich
    - tung, Produktions- oder Projektbeiträ
    - beiträge, Ausbildungsv orhaben und wissenscha ftliche Vorhaben.
    4 Die Summe der jährlichen Betr iebsbeiträge soll 20% der Fonds
    - einlagen nicht überschreiten. Fachausschuss Betriebs beiträge

    § 6.

    1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein
    - samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.
    2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An
    - trag des Fachausschusses entscheide t das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000. Beitragsgesuch

    § 7.

    1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen, insbesondere zur Be
    - messung des Beitrags gemäss §§
    3 und 5, werden elektronisch bei der Abteilung Archäologie und De nkmalpflege eingereicht.
    2 Das Gesuch ist möglichst frühzei tig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vo rhabens einzureichen.
    3 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
    612.4
    Richtlinien

    § 8.

    Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE erlässt Richtlinien über die Gewähr ung von Beiträgen, deren Mindest höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
    Übergangs
    -
    bestimmung

    § 9.

    Beitragsgesuche, die im Zeitpu nkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
    1 OS 77, 125 ; Begründung siehe ABl 2021-12-24 .
    2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
    3 LS 612 .
    4 LS 700.1 .
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