Verordnung über die Organisation des Obergerichts (212.51)
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Verordnung über die Organisation des Obergerichts

1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts (vom 3. November 2010)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
42, 59 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisat ion im Zivil- und Strafprozess (GOG)
3 , der §§
32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes
6 sowie der

§§

3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kant onalen Gerichte zum Personalgesetz
4 , beschliesst: A. Organe des Obergerichts

§ 1.

1 Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde, durch die Zivil- und Strafkammern , durch das Handelsgericht, durch das Zwangsmassnahmengericht un d durch die Verw altungskommis sion sowie durch die Rekurskommission.
2 Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts durch diese Verordnung dem Obergerichtspräs idium, dem General sekretariat, dem Notari atsinspektorat, seiner erweiterten Geschäfts leitung, den Notariaten, dem Betrei bungsinspektorat, der Bibliotheks kommission sowie den Bezirk sgerichten übertragen. B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)

§ 2.

Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamt erneuerung für den Rest des Kale nderjahres und soda nn je am Jahres ende für das folgende Jahr, im le tzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.

§ 3.

Das Gesamtgericht wählt bei se iner Konstituierung auf die gleiche Dauer: a. den Obergerichtspräsidenten od er die Obergerichtspräsidentin, b. den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
2
212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts c. den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidenti n des Handelsgerichts, d. ein Mitglied als Zwangsmassnahm engericht und dessen Stellver
- tretung, e. je ein Mitglied der Zivil- und Strafkammern zur Bildung des Spruchkörpers gemäss §
38 a Abs. 2 lit. a VRG
2 , f. den Präsidenten oder die Präsidentin der Bibliothekkommission.

§ 4.

1 Das Gesamtgericht beschliess t bei seiner Konstituierung über die Zuteilung se iner Mitglieder an die Kammern und Kommis
- sionen des Obergerichts sowie an das Handelsgericht.
2 Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichts sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, be i andern Kammer n, beim Handels
- gericht und beim Zwan gsmassnahmengericht mi tzuwirken. Nötigen
- falls trifft der Obergeri chtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.

§ 5.

1 Das Gesamtgericht bestimmt be i seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgab en an die Kammern, soweit sie nicht schon durch über geordnetes Recht oder in dieser Verordnung festgelegt ist.
2 Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebenein ander übertragen und könne n sie sich im Ein
- zelfall über die Zuteilung nicht eini gen, entscheidet der Obergerichts
- präsident oder die Obergerichtspräs identin. Gehört er oder sie einer der beteiligten Kammern an, entsch eidet der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungs
- kommission.
3 Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwalt ungskommission oder si nd mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Ka mmern fallende Geschäfte ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Ver
- waltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbar ung der Vorsitzenden der betreffen
- den Kammern oder nötige nfalls durch die Ve rwaltungskommission.

§ 6.

1 Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig: a. der Mitglieder des Plenar ausschusses der Gerichte, b. der Präsidenten oder Präsidentinnen, der Mitglieder und der Ersatz
- leute der Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und der Notariatskandidate n und -kandidatinnen,
3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51 c. des Präsidenten oder der Präs identin und der weiteren vom Ober gericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichts kommission über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Das Gesamtgericht übt das Vors chlagsrecht zuhanden des Kan tonsrates für die Wahl der Häl fte der Ersatzmi tglieder aus.
3 Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat ein Mit glied für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.
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§ 7.

1 Das Gesamtgericht ist zustä ndig für die Genehmigung der folgenden von der Verw altungskommission vo rgeschlagenen Anstel lungen: a. des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichts sowie von höchstens zwei Stellver tretern oder Stellvertreterinnen, b. der Leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Ha ndelsgerichts, c. der Notariatsinspektoren oder -i nspektorinnen und der Stellvertre ter oder Stellvertreterinnen, d. des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und deren Stellvertreter ode r Stellvertreterinnen.
2 Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen mit Ausnahme von lit. a, c und d, für welche der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär oder der Generalsekre tärin zu. Davon ausge nommen bleiben die Be förderung und die Entlassung, die in die Zuständigkeit der Verwal tungskommission fallen.

§ 8.

Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Ge schäfte und Aufgaben: a. Erlass von Verordnungen, b. Verabschiedung des Rechenscha ftsberichts und der Budgets für das Obergericht, die Bezirksgeric hte und das Notariatswesen sowie Genehmigung der Jahresrechnung, c. Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie rungsrat als Gesamtbehörden, d. Aufsicht über die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht und die angegliederten Kom missionen, e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichts für mehr als drei Monate, sofern si e nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
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212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts f. Behandlung von Anfragen und An regungen von Mitgliedern des Obergerichts, g. Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Ver
- waltungskommission überwiesen werden, h. Festlegung der Anzahl der vollund teilamtliche n Mitglieder und der Beschäftigungsgrade für die Teilämter an den Bezirksgerich
- ten, i. Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte, k. Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stel
- lenprozente der voll- und teilamt lichen Mitglieder des Obergerichts sowie zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts, l. Genehmigung des Reglements der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewil
- ligte Kredite.

§ 9.

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1 Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Ge
- schäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verh inderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und be i deren Verhinderung die Mitglie
- der der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
2 Wahlen erfolgen geheim, wenn di e Zahl der Vorgeschlagenen die
- jenige der zu besetz enden Ämter übersteigt.
3 Abstimmungen erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Mit
- glieder kann eine geheim e Abstimmung verlangen.
4 Bei Stimmengleichheit a. entscheidet im Falle der geheim en Wahl nach dem letzten Wahl
- gang das Los, b. ist bei geheimer Abstimmu ng das Geschäft abgelehnt. C. Die Zivil- und Strafkammern

§ 10.

Zur Behandlung der dem Oberger icht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgab en wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.

§

- über Entscheiden von Bezirksgerichten und Bezirksräten als erstinstanz
- lichen Aufsichtsbehörden wird dur ch den Konstituierungsbeschluss festgelegt.
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§ 12.

Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen die Vize präsidenten oder Vizepräsidentinne n, bei deren Verhinderung ein an deres Mitglied des Obergerichts.

§ 13.

Die Zivil- und Strafkammern informieren die Verwaltungs kommission über Wahrnehm ungen namentlich hinsichtlich Rechtsver weigerung und Rechtsverzögerung, die für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sein können. D. Das Handelsgericht

§ 14.

Den Vorsitz am Handelsgerich t führen dessen Präsident oder Präsidentin und dessen Vizepr äsident oder Vizepräsidentin, bei deren Verhinderung ei n anderes dem Handelsge richt zugeteiltes Mit glied des Obergerichts. E. Die Verwaltungskommission

§ 15.

Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Ober gerichtspräsidentin und der erste Vi zepräsident oder die erste Vizeprä sidentin gehören ihr von Amtes wege n an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichts werden als Ersatzleut e gewählt. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichts als aus serordentliche Ersa tzleute beiziehen.

§ 16.

1 Die Verwaltungskommi ssion wird zur Behandlung der ein zelnen Geschäfte mit fünf Mitglied ern besetzt. Sie ist ausnahmsweise beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zirkulations geschäfte sind davon ausgenommen.
2 Bei Einstimmigkeit kann die Ve rwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkular wege erledigen.
3 Geschäfte der Justizve rwaltungsrechtsprechung entscheidet die Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.

§ 17.

Zu den Sitzungen der Verw altungskommission können wei tere Mitglieder des Ob ergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme be igezogen werden.
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§ 18.

1 In die Zuständigkeit der Ve rwaltungskommission fallen: a. die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen, b. die Beurteilung von Beschwerde n gegen Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltung sgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b VRG
2 , c. der Erlass von Kreissch reiben und Reglementen, d. der Entscheid über allgemei ne Strategien und Konzepte, e. der Entscheid über die bauliche Gesamtplanung, f. die Mitwirkung bei Gesetzesvo rlagen, g. die Genehmigung de r Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte, h. der Erlass eines Reglements über die Delegation von Kompeten
- zen und die Verfügung übe r bewilligte Kredite, i. der Erlass der Hausordnung; j. die Personalentscheide:
1. über die Stellenpläne des Obergerichts sowie der Bezirks
- gerichte und des Notariatswesens,
2. über den voll- oder teilamtliche n Einsatz der Er satzmitglieder des Obergerichts,
3. über die Wahl und den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
4. über die Anstellung und die En tlassung der Abteilungschefs des Obergerichts auf Antrag de s Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin sowie die Be förderung und die Entlassung der vom Gesamtobergericht angestellten Personen,
5. über die Beförderung und die Bewilligung v on Nebenbeschäf
- tigungen von Mitgliedern der Bezirksgerichte sowie von Nota
- ren und Notarinnen,
6. über die vorläufige Einstell ung von Mitgliedern oder Ersatz
- mitgliedern der Bezirksgerichte im Amt,
7. über die fristlose En tlassung von Mitglie dern oder Ersatzmit
- gliedern der Bezirksgerichte; k. die Aufsicht:
1. über die Bezirksgerichte,
2. über das Notariatswesen,
3. über das Betr eibungswesen,
4. über die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleich stellungsgesetz
10 ;
7 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51 l. die Wahl:
1. der Mitglieder der Prüfungs kommission für die Betreibungs beamten und Betrei bungsbeamtinnen,
2. des oder der Vorsitzenden und de r Stellvertretung sowie der weiteren Mitglieder der Paritä tischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach de m Gleichstellungsgesetz
10 ,
3. des oder der Vorsit zenden der Fachgruppe Dolmetscherwesen,
4. der Mitglieder der Fa chkommission für psyc hiatrische und psy chologische Begutachtung gemäss §
3 Abs.
1 lit. a, f, h und i PPGV sowie (nötigenfalls) des oder der Vorsitzenden; m. die Entscheide gemäss §§
2, 3 Abs. 2, 7 und 8 Anwaltsgesetz
5 , n. die Entscheide gemäss §§
7 Abs. 3, 8 und 9 Notariatsgesetz
6 in Ver bindung mit §§
32 Abs. 1, 33 und 34 Notariatsprüfungsverordnung
7 , o. die Entscheide gemäss §§
9 Satz 2, 10, 11, 30, 32 Abs. 2 und 35 Notariatsprüfungsverordnung
7 , p. die Entscheide, die ihr gemäss der Notariatsverwaltungsverord nung
8 zugewiesen sind, q. die Entscheide über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten, r. die Antragstellung an den Kanton srat über die Zahl der Beisitzen den der Arbeitsgerichte und Mietgerichte, s. weitere Geschäfte, die ihr vom Obergerichtspräsidenten oder von der Obergerichtspräsidentin zur Erledigung überwiesen werden.
2 Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Auf sichtsbehörde übertragen sind, üb erwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäfts führung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
3 Der Verwaltungskommission oblieg t die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der An tragstellung. F. Rekurskommission

§ 19.

1 Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanz lichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
2 Die Rekurskommission amtet anst elle der Verw altungskommis sion als Rekursinstanz, wenn die Ve rwaltungskommiss ion an die Vor instanz im Einzelfall Ra t oder Weisung erteilt hat.
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3 Vorbehalten bleibt in Personals achen die Anrufung des Verwal
- tungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2
.
4 Die Rekurskommission wi rd aus den fünf amtsältesten Mitglie
- dern des Obergerichts gebildet, di e nicht Mitglieder oder Ersatzmit
- glieder der Verwaltu ngskommission sind. G. Das Obergerichtspräsidium

§ 20.

1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsiden
- tin leitet die Geschäfte des Gesa mtgerichts und der Verwaltungskom
- mission.
2 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin ist zuständig für die Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Generalsekretär bzw. der Genera lsekretärin oder anderen Behörden und Organen des Obergerichts vorb ehalten oder durch das Reglement über die Delegation von Kompeten zen und die Verfügung über bewil
- ligte Kredite übertragen sind. In dieser Aufgabe wird er bzw. sie unter
- stützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und des
- sen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
3 Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Gene ralsekretärin.
4 Er oder sie wird im Bereiche de r Justizverwaltung durch den ers
- ten Vizepräsidenten oder die er ste Vizepräsidentin vertreten. H. Das Generalsekretariat und di e Gerichtsschreiber und Gerichts
- schreiberinnen am Obergericht

§ 21.

1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Gesamt
- gerichts, der Verwaltungskommissi on und des Präsidenten oder der Präsidentin für die personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Über
- wachungsorgan für die Dienstleist ungen der Abteilungen des General
- sekretariats.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a. die Vorbereitung der Budgets und die Kontrolle de s Finanzwesens, b. die Personalentscheidungen gemä ss Personalrecht, soweit diese durch diese Verordnung oder andere Erlasse ni cht ausdrücklich an
- dern Behörden oder Organen vorbehalten sind,
9 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51 c. die Umsetzung der vom Gesa mtgericht und der Verwaltungskom mission gefasste n Beschlüsse.

§ 22.

1 Der Generalsekretär oder di e Generalsekretärin gehört als Protokollführer oder Protoko llführerin dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
2 Er oder sie bereitet die Geschä fte der Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sa chbearbeiterinnen oder Sachbearbei tern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.

§ 23.

1 Dem Stellvertreter oder der St ellvertreterin obliegt die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledi gung der Aufgaben de s Generalsekretariats.
2 Zur Bearbeitung einzelner Gesc häfte kann der Ge neralsekretär oder die Generalsekretä rin Gerichtsschr eiber oder Ge richtsschreibe rinnen beiziehen.

§ 24.

Die Leitenden Gerichtsschreibe r und die Leitenden Gerichts schreiberinnen sowie die Gerichts schreiber und Gerichtsschreiberin nen der Kammern und des Handelsge richts üben die Funktionen der Urteilsredaktoren oder Urteilsredaktorinnen, Antragsteller oder An tragstellerinnen bei den Zivil- und Strafkammern, beim Handelsgericht, beim Zwangsmassnahmengericht sowie bei den Kommissionen des Obergerichts aus. I. Notariatsinspektorat un d erweiterte Geschäftsleitung

§ 25.

1 Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte im Nota riatswesen ist der Verwaltungskom mission das Notariatsinspektorat mi t der erweiterten Geschäftsleitung, in welcher auch die Notare und No tarinnen vertrete n sind, beigege ben. Dem Notariatsinspektorat oblie gt die unmittelbar e Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung, die Verwaltung de s Notariatswesens, soweit diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehal ten bleibt.
2 Das Weitere regelt die Verordn ung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Notariatsverwa ltung (Notariatsverwaltungsverord nung)
8 .
10
212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts K. Betreibungsinspektorat

§ 26.

1 Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Ge
- meindeammann- und Viehverschrei bungsämter ist der Verwaltungs
- kommission des Ober gerichts das Betreibungsi nspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsic ht über die Betreibungs- und Ge
- meindeammannämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsges chäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
2 Das Weitere regelt die Verord nung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
9 . L. Die Bibliothekkommission

§ 27.

1 Die Bibliothekkommi ssion besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie dem Generalsekre tär oder der Ge neralsekretärin bzw. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin. Die Bibliothek
- kommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichts und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötig ten Materialien.
2 Sie stellt Antrag über den für An schaffungen in das Budget auf
- zunehmenden Betrag.
3 Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission eine Benützungsordnung. M. Die Bezirksgerichte

§ 28.

Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgen
- den Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung: a. Verfügung über die dem Bezirksger icht im Rahmen der Richtlinien der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrak
- ten bewilligten Kredit e mit Ausnahme der Beschaffung von Infor
- matik-Mitteln, b. Festsetzung, Änderung und Bearbe itung des Stellenplans für das administrative und juristische Ka nzleipersonal innerhalb der von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
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§ 29.

1 Die Bezirksgerichte sind An stellungsbehörde gemäss §
17 Abs. 1 GOG
3 .
2 Die Verwaltungskommission ka nn ihnen weiter e personalrecht liche Kompetenzen übertragen. N. Bestimmungen für das Verfahren

§ 30.

Die Vorsitzenden der Kammer n und des Handelsgerichts bestimmen die Besetz ung des Gerichts.

§ 31.

1 Die Prozessleitung in Zivilv erfahren obliegt dem oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Handelsgerichts. Sie kann an ein anderes der Kammer bzw. dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied des Obergerichts delegiert werden.
2 Dem Kollegium der Kammer resp. des Handelsgerichts vorbehal ten sind Entscheide über vorsorglic he Massnahmen (ausser bei beson derer Dringlichkeit), Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Erlass von Beweisverfügungen. O. Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 32.

Die Verwaltungskommission en tscheidet über streitige Aus standsbegehren gemäss Art.
50 ZPO
11 in Verbindung mit §
127 lit. b und d GOG
3 : a. wenn Mitglieder der Paritätischen Schlicht ungsbehörde für Strei tigkeiten nach dem Gl eichstellungsgesetz
10 betroffen sind, b. wenn Mitglieder oder Ersatzmitg lieder der dem Obergericht ange gliederten Kommissionen betroffen sind. P. Übergangsbestimmung

§ 33.

Die Zuständigkeit der III. Zivi lkammer bleibt im Sinne der Art.
404 und 405 ZPO
11 der Art. 449 und 450 StPO
12 und §
210 GOG
3 bestehen.
12
212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts Q. Schlussbestimmung

§ 34.

Diese Verordnung wird auf den
1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über die Organisat ion des Obergeri chts vom 22.
Juni
2005 wird gleichzeitig aufgehoben.
1 OS 65, 825 ; Begründung siehe ABl 2010, 2525 .
2 LS 175.2 .
3 LS 211.1 .
4 LS 211.21 .
5 LS 215.1 .
6 LS 242 .
7 LS 242.1 .
8 LS 242.25 .
9 LS 281.1 .
10 SR 151.1 .
11 SR 272 .
12 SR 312.0 .
13 Obsolet durch die Verselbstständigung der BVK.
14 Fassung gemäss B vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 84 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. März 2022.
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