Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (AG-AHV/IV) vom 09.02.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); gestützt auf die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin - terlassenenversicherung (AHVV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche - rung (IVG); gestützt auf die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche - rung (IVV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 4. Januar 1994; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Kantonale Sozialversicherungsanstalt
Art. 1 Name und rechtliche Stellung
1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) ist eine Institution des öffentlichen Rechts.
2 Sie umfasst insbesondere die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV- Kasse), die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sowie die Kanto - nale Invalidenversicherungs-Stelle (die IV-Stelle).
3 Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Unabhängigkeit gewährleistet.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
1 Zweck der Anstalt ist, die Anstrengungen des Staates auf dem Gebiete der Sozialversicherungen und des sozialen Ausgleichs zu koordinieren und eine rationelle Verwaltung der Kassen und Institutionen zu gewährleisten, die der Staat aufgrund eidgenössischer und kantonaler Vorschriften einzurichten hat.
2 Der Anstalt obliegt insbesondere die Verwaltung der in Artikel 1 Abs. 2 ge - nannten Einrichtungen.
3 Weitere Aufgaben können ihr vom Grossen Rat oder vom Staatsrat zugeteilt werden.
Art. 3 Direktion
1 Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden vom Staatsrat ange - stellt.
2 Der Direktor hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Koordination der Sozialversicherungen auf Kantonsebene;
b) Führung der gemeinsamen Verwaltungsdienste der Anstalt.
3 Er kann auch die Leitung der AHV-Kasse oder der IV-Stelle übernehmen.
Art. 4 Dienstverhältnis
1 Das Personal der Anstalt ist den gesetzlichen Bestimmungen über das Staatspersonal unterstellt.
2 Im Voranschlag wird das Personal der Anstalt nicht zum Staatspersonalbe - stand gerechnet.
Art. 5 Verwaltungskommission – Organisation
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Führungsorgan der Anstalt und der verschiedenen Einrichtungen, die ihr angeschlossen sind.
2 Sie umfasst neun Mitglieder, wovon fünf vom Grossen Rat und drei vom Staatsrat für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt werden.
3 Den Vorsitz führt der Vorsteher der für die Sozialversicherungen zuständi - gen Direktion 1 ) , der von Amtes wegen der Kommission angehört.
4 Der Anstaltsdirektor und die Leiter der AHV-Kasse oder der IV-Stelle neh - men mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil, wenn die Einrichtung, für die sie zuständig sind, betroffen ist.
5 Die Organisation der Kommission wird im Ausführungsreglement näher umschrieben.
1) Heute: Vorsteher der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 6 Verwaltungskommission – Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Verwaltungskommission regelt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, die Kompetenzen der übrigen Anstaltsorgane. In bezug auf die IV-Stelle bleibt die Genehmigung durch das Bundesamt für Sozial - versicherung vorbehalten.
2 Sie genehmigt den Voranschlag und die Rechnungen sowie den Geschäfts - bericht der Einrichtungen, die der Anstalt angeschlossen sind. Die IV-Stelle legt ihr lediglich den Geschäftsbericht zur Genehmigung vor.
3 Sie unterbreitet dem Staatsrat und dem Grossen Rat den Tätigkeitsbericht der Anstalt zur Genehmigung.
4 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist die Verwaltungskommissi - on allein zuständig für die Anlage von Geldern der von der Anstalt verwalte - ten kantonalen Einrichtungen.
5 Das Ausführungsreglement legt die übrigen Aufgaben der Verwaltungs - kommission fest.
2 Kantonale AHV-Ausgleichskasse
Art. 7 Name, rechtliche Stellung und Sitz
1 Die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ist eine selbständi - ge Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Organisation im Ausführungsreglement regelt.
3 Sie hat ihren Sitz in Givisiez.
Art. 8 Aufgaben
1 Hauptaufgabe der AHV-Kasse ist der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2 In Übereinstimmung mit Artikel 63 Abs. 3 und 4 AHVG werden ihr auf - grund verschiedener eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen weitere Aufgaben übertragen, insbesondere auf den Gebieten:
a) der Erwerbsausfallentschädigungen;
b) des Familienschutzes, hier insbesondere:
1. die Ausrichtung der eidgenössischen Familienzulagen in der Landwirtschaft;
2. die Ausrichtung der kantonalen Familienzulagen;
3. die Ausrichtung der kantonalen Mutterschaftsbeiträge;
c) der eidgenössischen Invalidenversicherung;
d) der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV;
e) der Erhebung der Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversiche - rung;
f) der finanziellen Unterstützung des Staates an die Prämien der obligato - rischen Krankenversicherungen für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
3 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes nach Artikel 63 Abs. 4 AHVG können der Staatsrat und der Grosse Rat ihr weitere Aufgaben zutei - len.
Art. 9 Organisation – Administrative Angliederung
1 Die AHV-Kasse ist der Anstalt administrativ zugewiesen.
Art. 10 Organisation – Leitung der Kasse
1 Die AHV-Kasse wird vom Kassenleiter geführt. Dieser wird vom Staatsrat angestellt.
Art. 11 Organisation – Befugnisse des Kassenleiters
1 Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung der AHV-Kasse verantwort - lich.
2 Er vertritt die AHV-Kasse nach aussen und steht in direkter Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle sowie mit den angeschlossenen Mitgliedern und Versicherten der AHV-Kasse.
3 Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung der AHV-Kasse und legt sie der Verwaltungskommission der Anstalt zur Genehmigung vor.
4 Er erstellt den Geschäftsbericht der AHV-Kasse im Rahmen des Tätigkeits - berichts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommission der An - stalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversi - cherung.
5 Er hat alle Befugnisse, die keinem anderen eidgenössischen oder kantonalen Organ vorbehalten sind. Diese Befugnisse werden im Ausführungsreglement näher umschrieben.
Art. 12 Organisation – Gemeindeagenturen
1 Die AHV-Kasse unterhält grundsätzlich in jeder Gemeinde eine Agentur. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Agentur errichten.
2 Die Gemeinden richten ihre Agentur ein und bezeichnen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission der Anstalt, deren Leiter.
3 Die Organisation der Gemeindeagenturen sowie die Stellung, die Aufgaben, die Pflichten, die Haftung und die Entschädigung der Gemeindeagenten wer - den in einem besonderen Reglement festgelegt. Dieses bestimmt auch die Straf- und Disziplinarmassnahmen im Falle ungenügender Führung der Agentur oder schwerer und wiederholter Missachtung der gesetzlichen Vor - schriften.
Art. 13 Organisation – Besondere Zweigstelle
1 Für das Personal der Staatsverwaltung und der kantonalen Anstalten, der Freiburger Kantonalbank, der Freiburgischen Elektrizitätswerke und der Frei - burgischen Verkehrsbetriebe (TPF) wird eine besondere Zweigstelle errich - tet, die von der AHV-Kasse geleitet wird.
2 Das Personal anderer Anstalten und Unternehmen, die mit dem Staat in Verbindung stehen, kann durch Entscheid des Staatsrates dieser besonderen Zweigstelle angeschlossen werden.
Art. 14 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der AHV-Kasse und ihrer Agenturen werden ge - deckt:
a) durch die Beteiligung der Mitglieder an den Verwaltungskosten, deren Höhe, unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen, von der Verwaltungskommission der Anstalt festgesetzt wird;
b) durch die eidgenössischen Zuschüsse;
c) durch Entschädigungen der AHV-Kasse für die Ausübung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen worden sind.
Art. 15 Erlass von Beiträgen
1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers nimmt Stellung zu Gesuchen um Erlass von Beiträgen nach Artikel 11 Abs. 2 AHVG.
2 Die Mindestbeiträge bezahlt die Wohnsitzgemeinde des Versicherten, zu dessen Gunsten der Beitragserlass verfügt wurde.
Art. 16 Kassenrevision
1 Die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der AHV-Kasse werden durch eine externe Revisionsstelle geprüft, die vom Staatsrat beauftragt und vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.
2 Die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle werden durch die einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen und Weisungen geregelt.
3 Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle
Art. 17 Errichtung, Name, rechtliche Stellung und Sitz
1 Gemäss Artikel 54 IVG wird eine Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle (die IV-Stelle) errichtet. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie hat ihren Sitz in Givisiez.
Art. 18 Aufgaben
1 Die IV-Stelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr vom Bund übertragen werden, insbesondere die in Artikel 57 IVG genannten Aufgaben.
2 Der Grosse Rat und der Staatsrat können der IV-Stelle mit Genehmigung des Bundes durch Gesetz, Dekret oder Beschluss Aufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Invalidenhilfe zuteilen.
Art. 19 Organisation – Administrative Angliederung
1 Die IV-Stelle ist der Anstalt administrativ zugewiesen.
2 Die Anstalt ist die übergeordnete kantonale Behörde und gewährleistet die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der IV-Stelle. Ausgenommen sind die Bereiche, die dem Bund aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung aus - drücklich vorbehalten sind.
Art. 20 Organisation – Leitung der IV-Stelle
1 Der Leiter der IV-Stelle wird vom Staatsrat angestellt.
Art. 21 Organisation – Befugnisse des Leiters der IV-Stelle
1 Der Leiter ist für die korrekte Ausführung der Aufgaben verantwortlich, die der IV-Stelle durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung zugeteilt sind. Er wacht in erster Linie darüber, dass die Entscheide innert nützlicher Frist getroffen werden, und sorgt für die angemessene Information, insbeson - dere der Versicherten.
2 Er verpflichtet die IV-Stelle und vertritt sie nach aussen.
3 Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnungen der IV-Stelle und un - terbreitet sie dem Bund zur Genehmigung. Er übermittelt der Verwaltungs - kommission und der Anstaltsdirektion eine Kopie dieser Unterlagen.
4 Er erstellt den Geschäftsbericht der IV-Stelle im Rahmen des Tätigkeitsbe - richts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommission der An - stalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversi - cherung.
Art. 22 Interne Organisation
1 Die interne Organisation der IV-Stelle wird im Ausführungsreglement fest - gelegt.
2 In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Leistungen die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, sieht das Reglement eine interne Entscheidungsinstanz von mindestens drei Personen vor.
Art. 23 Wohlerworbene Rechte des Personals
1 Die Mitarbeiter des IV-Sekretariats und der IV-Regionalstelle des Kantons Freiburg für berufliche Eingliederung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen, haben Anspruch auf die Anstellung bei der IV-Stelle. Da - bei ist gewährleistet, dass sie gleich besoldet werden wie bisher.
Art. 24 Kostenvergütung durch den Bund und durch den Kanton
1 Gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen deckt der Bund sämtli - che Betriebskosten, die aus einer rationellen Ausführung der eidgenössischen Aufgaben entstehen.
2 Die Aufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Invalidenhilfe, die der IV- Stelle vom Kanton übertragen werden, werden vom Kanton finanziert.
Art. 25 Aufsicht des Bundes
1 Bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr aufgrund der eidgenössischen Vorschriften obliegen, untersteht die IV-Stelle der Aufsicht des Bundes. Sie unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung detailliert aufgeführten Do - kumente zur Genehmigung.
2 Sämtliche Erlasse des Kantons, die die IV-Stelle betreffen, werden dem Bund zur Genehmigung unterbreitet.
3 Die Geschäftsführung der IV-Stelle wird in regelmässigen Abständen vom Bund überprüft.
Art. 26 Aufsicht des Kantons
1 Der Anstalt und ihren Organen obliegt die Oberaufsicht über die Verwal - tungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes unterstehen noch in die Zuständigkeit des Richters gehören.
Art. 27 Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht setzt sich gemäss dem Vollzugsgesetz vom 22. Septem - ber 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zusammen. Es entscheidet über den Entzug der Befugnis zur Behand - lung Versicherter und zur Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gemäss der eidgenössischen IV-Gesetzgebung.
2 Die Organisation und das Verfahren werden durch ein besonderes Gesetz über das Schiedsgericht in Sachen Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche - rung geregelt.
3 Gemäss Artikel 126 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist gegen die Entscheide des Schiedsgerichts keine kantonale Beschwerde zu - lässig.
4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Finanzierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV
1 Die Beiträge, die der Kanton aufgrund der eidgenössischen Bestimmungen über die AHV und IV dem Bund zu entrichten hat, werden zur Hälfte von der Gesamtheit der Gemeinden getragen.
2 Die Aufteilung unter die Gemeinden erfolgt zur einen Hälfte im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat be - schlossenen Zahlen, zur anderen Hälfte im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Klassifikation, wobei sich der Koeffizient aus der zivilrechtlichen Bevölke - rung ergibt.
Art. 29 Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide der AHV-Kasse und der IV-Stelle kann beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben werden.
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist anwendbar, soweit das Bundesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt.
Art. 30 Strafbestimmungen
1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen, die in den Artikeln
87–89 AHVG und in Artikel 70 IVG genannt sind, obliegen den ordentlichen Straf- und Gerichtsbehörden.
2 Die AHV-Kasse und die IV-Stelle zeigen die strafbaren Handlungen bei diesen Instanzen an.
3 Die Straf- und Gerichtsbehörden teilen ihre Entscheide der betroffenen Ein - richtung mit.
4 ...
Art. 31 Auskunftspflicht
1 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, die Gerichtsbehör - den und die kantonalen Anstalten des öffentlichen Rechts erteilen der AHV- Kasse und der IV-Stelle alle zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf - gaben erforderlichen Auskünfte.
2 Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende kantonale Gesetze aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz vom 2. Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SGF 841.1.1);
b) das Gesetz vom 5. Dezember 1947 über die Schaffung eines Kantona - len Sozialversicherungsamtes (SGF 840.1.1);
c) das Ausführungsgesetz vom 21. November 1961 zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SGF 841.2.1) und die Organisations- und Verfahrensvorschriften der kantonalen Invali - denversicherungs-Kommission vom 27. März 1962 (SGF 841.2.12).
Art. 33 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 ) Genehmigung Dieses Gesetz ist am 08.01.1997 vom Eidgenössischen Departement des In - nern genehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995 (StRB 31.05.1994).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.02.1994 Erlass Grunderlass 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 138 / d 140
18.09.1997 Art. 30 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_149
08.01.2008 Art. 29 geändert 01.01.2008 2008_001
10.09.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2015_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.02.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 138 / d 140
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 30 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
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