Verordnung des SBFI (412.101.221.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI

über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2018)
21107
Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/
Bäcker-Konditor-Confiseur EBA
Boulangère-pâtissière-confiseuse AFP/
Boulanger-pâtissier-confiseur AFP
Panettiera-pasticciera-confettiera CFP/
Panettiere-pasticciere-confettiere CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),⁴
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Die Bäckerin-Konditorin-Confiseurin und der Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch die folgenden Haltungen aus:⁵
a. Sie verarbeiten und veredeln Rohstoffe und Halbfabrikate zu konsumfertigen, qualitativ hochstehenden Konditoreiprodukten und je nach Wahl auch zu Bäckerei- oder Confiserieprodukten;
b.⁶
sie führen die Arbeiten mit den vorgegebenen Techniken, Geräten, Maschinen und Anlagen energieeffizient und wirtschaftlich aus;
c. sie gestalten Produkte nach Vorgaben, welche die Kunden überzeugen und zum Kauf animieren;
d. sie halten die Vorschriften der Hygiene, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes pflichtbewusst ein;
e. sie zeichnen sich durch Kundenorientierung sowie Sorgfalt aus und stellen damit eine hohe Qualität und Verlässlichkeit ihrer Arbeiten sicher.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Handwerk und Technologie;
b. Gestalten und Präsentieren;
c. Qualität und Sicherheit.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken;
b. Informations- und Kommunikationsstrategien;
c. Lernstrategien.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen;
g. Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁷
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 6 und höchstens 8 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
e. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.⁸
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.⁹
⁴ …¹⁰
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹¹ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹¹ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹²
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹³
a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Bäcker-Konditorin/gelernter Bäcker-Konditor mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. gelernte Konditorin-Confiseurin/gelernter Konditor-Confiseur mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.¹⁴
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.¹⁵
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.¹⁶
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.¹⁷
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 14 ¹⁹ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 14 a ²⁰ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²¹
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.²²
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA und des Bäcker-Konditor-Con­fiseurs EBA erworben hat, und
3.²³
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6–8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2–3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁴ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²⁵
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 10 %.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bäckerin-Kondito­rin-Confiseurin EBA» oder «Bäcker-Konditor-Confiseur EBA» zu führen.²⁶
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produktionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie ²⁷

²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
Art. 23
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produktionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie setzt sich zusammen aus:
a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister-Verbands (SBC);
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Richemont-Fachschule;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verbands (sbkpv);
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.²⁸
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan, mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu: 1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6575 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 16 bis 22) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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