Verordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und zum Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
III B/1/5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und zum Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VO EG ZGB und zum Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) Vom 2. Juli 2015 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , das Einfüh - rungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 2 ) und das Vollziehungsgesetz zum Bun - desgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 3 ) , verordnet: 1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
Art. 1 Departement Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für:
a. die Anerkennung von Ehe- und Familienberatungsstellen sowie das Adoptionswesen gemäss Artikel 15a EG ZGB;
b. die Aufsicht und die Oberaufsicht über Stiftungen und die weiteren stiftungsrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 15c EG ZGB, so - weit diese Aufgaben innerkantonal wahrgenommen werden;
c. die Genehmigung der Statuten von Körperschaften des kantona - len Privatrechts gemäss Artikel 34 Absatz 2 EG ZGB;
d. die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ge - mäss Artikel 63a Buchstabe b und 63e Absatz 2 EG ZGB sowie sämtliche Aufgaben, die im Bereich des Erbrechts und des Kinder- und Erwachsenenschutzes dem zuständigen Departement zuge - wiesen sind;
e. die Aufsicht über das Grundbuchamt gemäss Artikel 236 EG ZGB.
Art. 2 Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
1 Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Namensänderungen gemäss Artikel 15b Absatz 1 EG ZGB und für die Einreichung von Eheungül - tigkeitsklagen sowie der Klagen auf Ungültigkeit eingetragener Partner - schaften gemäss Artikel 15b Absatz 3 EG ZGB ist der Zivilstands- und Bür - gerrechtsdienst. 1) GS I A/1/1 2) GS III B/1/1 3) GS III B/1/4 SBE 2015 29 1
III B/1/5
Art. 3 Departement Bau und Umwelt und Hauptabteilung Tiefbau
1 Zuständiges Departement im Bereich der Wuhrpflicht und der Offenhaltung der Wasserläufe gemäss den Artikeln 189 ff. EG ZGB ist das Departement Bau und Umwelt. Es nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die in diesem Bereich dem zuständigen Departement zugewiesen sind. Insbesondere ist es Be - schwerdeinstanz gegen die Korporationsentscheide gemäss Arti - kel 204 EG ZGB.
2 Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist die Hauptabteilung Tiefbau. Sie nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die im Bereich Wuhrpflicht und der Of - fenhaltung der Wasserläufe der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehör - de zugewiesen sind. 2. Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 4 Departement Sicherheit und Justiz und Hauptabteilung
Wirtschaft und Arbeit
1 Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.
2 Beschwerde- und klageberechtigte Behörde gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grund - stücken durch Personen im Ausland ist das Departement Sicherheit und Justiz. 3
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