Abkommen
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 4 Ansässige Person
Art. 5 Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7 Unternehmensgewinne
Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Art. 10 Dividenden
Art. 11 Zinsen
Art. 12 Lizenzgebühren
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Art. 14 Selbständige Arbeit
Art. 15 Unselbständige Arbeit
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 17 Künstler und Sportler
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
Art. 19 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung
Art. 20 Studenten und Lehrlinge
Art. 21 Übrige Einkünfte
Art. 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 24 Gleichbehandlung
Art. 25 Verständigungsverfahren
Art. 26 ⁵ Informationsaustausch
Art. 27 Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
Art. 28 Verschiedenes
Art. 29 Inkrafttreten
Art. 30 Kündigung
Für die Kaspar Villiger | Für die Lawrence H. Summers |
Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls vom 23. September 2020 ⁸
Protokoll
1. Zu Absatz 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)
2. Zu Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person)
3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
4. Zu Absatz 4 von Artikel 10 (Dividenden) und Absatz 2 von Artikel 11 (Zinsen)
5. Zu Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden)
6. Zu Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung)
7. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
8. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
9. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)
10. ⁹ Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)
Für die Kaspar Villiger | Für die Lawrence H. Summers |
Verständigungsvereinbarung
1. Zu Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 4 (Ansässige Person)
2. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
3. Zu Absatz 2 von Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) und zu Artikel 17 (Künstler und Sportler)
4. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
Sachverhalt: | P, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, gehört drei Personen, die in Drittstaaten ansässig sind. P hält eine Beteiligung von 50 vom Hundert an der in der Schweiz ansässigen P-1, die alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte A und B in der Schweiz |
Beurteilung: | P hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von R-1. Die Einkünfte, die P von R-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer (durch P-1 ausgeübten) aktiven Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Weil P eine |
Sachverhalt: | T, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wird zu |
Beurteilung: | T hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von T-1. Die Einkünfte, die T von T-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und |
Sachverhalt: | G ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz; alle ihre Anteile und Verbindlichkeiten werden gehalten von F, einer grösseren Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat. F stellt, direkt und durch zahlreiche auf der ganzen Welt verteilte Tochtergesellschaften, |
Beurteilung: | G hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von H und von I. Die Einkünfte, die G von H bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil die Geschäftstätigkeit von H Teil derjenigen von G bildet. Die Einkünfte, die G von I bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil der Herstellungsbetrieb von I eine Ergänzung zu ihrer eigenen Verkaufstätigkeit darstellt. Hingegen stehen G keine |
Sachverhalt: | V, der in einem Staat ansässig ist, der kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat, will eine |
Beurteilung: | Die Einkünfte aus schweizerischen Quellen stammen aus einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die mit der von der amerikanischen Muttergesellschaft betriebenen Anlageberatung verwandt ist. Hingegen wäre in diesem Beispiel das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllt, weshalb die Dividenden der schweizerischen Verrechnungssteuer weiterhin zum Satz von 35 vom Hundert und nicht nur zu dem nach Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Satz von 5 vom Hundert unterliegen würden. |
Sachverhalt: | Eine amerikanische, eine britische und eine französische Gesellschaft gründen für den ausserbörslichen Handel mit derivativen Instrumenten ein Joint Venture in Form einer in den Vereinigten Staaten steuerlich als Personengesellschaft behandelten Delaware limited liability company. Das Joint Venture gründet in der Schweiz eine Finanzgesellschaft für den Handel mit derivativen |
Beurteilung: | Nach Artikel 4 ist nur der amerikanische Partner im Sinne des |
Sachverhalt: | Eine schweizerische, eine deutsche und eine belgische Gesellschaft gründen ein Joint Venture in Form einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, an der sie sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint Venture übt eine aktive Herstellungstätigkeit in der Schweiz aus. Die aus dieser Geschäftstätigkeit erzielten und als Betriebskapital einbehaltenen Einkünfte werden in amerikanische Schuldtitel mit kurzer Laufzeit angelegt, damit sie verfügbar sind, wenn sie für den Geschäftsbetrieb benötigt werden. |
Beurteilung: | Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen beansprucht werden. Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital sind Erträge, die als gelegentlich zu der in der Schweiz ausgeübten Geschäftstätigkeit des schweizerischen Joint Venture anfallende Einkünfte gelten. |
5. Zu Absatz 1 Buchstabe e) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
6. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
Sachverhalt: | Das gesamte Kapital einer amerikanischen Gesellschaft wird |
Beurteilung: | Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) des Abkommens nicht; denn die Verbindlichkeit begründet ein überwiegendes Interesse an der |
Sachverhalt: | Eine nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person besitzt 49 vom Hundert des Kapitals einer amerikanischen Gesellschaft, die an anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die übrigen |
Beurteilung: | Ob die natürliche Person ein überwiegendes Interesse an der |
Sachverhalt: | Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel II, jedoch mit dem Unterschied, dass die natürliche Person keinen Beratervertrag mit der amerikanischen Gesellschaft abgeschlossen hat und, wenn überhaupt, nur sehr geringe Dienstleistungen erbringt. Dennoch erhält sie von der Gesellschaft als «Bonus» für «geleistete Dienste» jedes Jahr einen Scheck über 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gesellschaft. |
Beurteilung: | Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil der Sachverhalt ergibt, dass die natürliche Person, obwohl sie weniger als 50 vom Hundert des Kapitals hält und keinen Dienstleistungsvertrag besitzt, letztlich ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft hat. Die Gesellschaft könnte Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt wäre. |
Sachverhalt: | Eine einzelne natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt alle Anteile an einer schweizerischen Gesellschaft, deren Kapital 100x beträgt. Der einzige Vermögenswert der Gesellschaft besteht aus einer Lizenz für die weltweiten Rechte an einem Produkt, das von einer Gesellschaft entwickelt worden ist, die ihren Sitz in einem Staat hat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Die schweizerische Gesellschaft |
Beurteilung: | Die schweizerische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil die Lizenz ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft darstellt, dessen Nutzungsberechtigte Personen sind, die nicht in der Schweiz ansässig sind. Die schweizerische Gesellschaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist. |
Sachverhalt: | Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person und eine Gesellschaft mit Sitz in einem Staat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, gründen ein Joint Venture in Form einer schweizerischen Personengesellschaft. Diese erbringt Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung an nicht nahestehende Gesellschaften. Die schweizerische natürliche Person ist mit 60 vom Hundert und die Gesellschaft mit 40 vom Hundert am Joint Venture beteiligt. Die Verbindlichkeiten des Joint Venture werden von einer schweizerischen Bank gehalten und das einzige bedeutende Vertragsverhältnis des Joint Venture besteht mit der schweizerischen natürlichen Person und betrifft die Beratungsleistungen. Die schweizerische Personengesellschaft erhält aus den Vereinigten Staaten Dienstleistungsvergütungen und, unabhängig davon, Zinsen und Dividenden. |
Beurteilung: | Nach Artikel 4 gilt eine schweizerische Personengesellschaft als im Sinne des Abkommens in der Schweiz ansässig, weil ihr weltweites Einkommen (im Rahmen der Besteuerung der Beteiligten) in der Schweiz besteuert wird. Deshalb stellt sich die Frage des überwiegenden Interesses auf Stufe Personengesellschaft. Weil die in der Schweiz ansässige natürliche Person mit ihrem Anteil von 60 vom Hundert der Nutzungsberechtigte des überwiegenden Interesses ist, können aufgrund von Absatz 1 Buchstabe f) für die Einkünfte der Personengesellschaft Abkommensvergünstigungen beansprucht |