Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (414.376)
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen

Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH) Vom 18. Juni 2004 (Stand 16. Mai 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 des Konkordats vom 15. Dezember 2000 über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogi - sche Hochschule Rorschach (PHR) bieten gemeinsam ein Zusatzqualifikati - onsangebot für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen in Form von Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudien (NDS) an.
Art. 2 Ziele
1 Das Angebot des NDS dient der Zusatzqualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen. Das NDS
a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hoch - schulen,
b) unterstützt die Professionalisierung der Dozierenden an Pädagogi - schen Hochschulen,
c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, Studium oder einzelne Kurse besucht werden können,
e) besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zer - tifiziert werden und
f) führt als Ganzes absolviert zu einem NDS-Diplom.
Art. 3 Inhalte
1 Die Kernkurse Hochschuldidaktik (inkl. Informations- und Kommunikati - onstechnologien), Lernberatung und Lernbegleitung, Professionalität im Lehrberuf, Forschung und Entwicklung sowie Organisations- und Qualitäts - entwicklung fördern übergreifende Berufskompetenzen aller Dozentinnen und Dozenten an einer Pädagogischen Hochschule.
2 Die Spezialisierungskurse tragen zur persönlichen Weiterbildung hinsicht - lich eines spezifischen Berufsauftrages an der Pädagogischen Hochschule bei und werden somit individuell nach den persönlichen Zielen bestimmt. Die Spezialisierungskurse können auch an anderen Institutionen besucht und für das NDS angerechnet werden.
3 Das Nachdiplomstudium berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Teilnehmenden als auch deren persönliche Interessen.
Art. 4 Adressatinnen und Adressaten
1 Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe l sowie der Wei - terbildung. Die Angebote sind auch für weitere Interessentinnen und Inter - essenten offen.
Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort
1 Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus
a) fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden,
b) individuell wählbaren Spezialisierungskursen im Umfang von insge - samt 300 Stunden,
c) einer Diplomarbeit (200 Stunden) und
d) einer Diplomprüfung. Kernkurse und Spezialisierungskurse sind Nachdiplomkurse (NDK).
2 Das Nachdiplomstudium ist flexibel und modular aufgebaut. Der Besuch einzelner Kernkurse und Spezialisierungskurse kann zu einem Nachdiplom - studium ausgebaut werden.
3 Das NDS wird an dezentralen Kursorten durchgeführt.
2. Organisation und Durchführung
Art. 6 Studienleitung
1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen Hochschule Ror - schach je ein Mitglied bestimmen.
2 Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Eva - luation der Nachdiplomstudien verantwortlich. Sie hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a) die Konzeption der NDS-Programme,
b) die Beratung der Interessentinnen und Interessenten,
c) der Entscheid über die Aufnahme in das Nachdiplomstudium,
d) die Orientierung interessierter Institutionen und Personen über NDS,
e) die Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinhei - ten,
f) die Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Di - plomprüfungen,
g) die Vorbereitung der Studienreglemente zuhanden der Vereinbarungs - partner,
h) die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
i) die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget,
j) die Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspart - nern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung der NDS,
k) die Verhandlung und Kooperation mit anderen NDS-Anbietern und -Institutionen und
l) die Führung des Sekretariats.
Art. 7 Kurs- und Studiengebühren
1 Die Kursgebühren werden so angesetzt, dass die Kosten für die Kern- und die eiegen Spezialisierungskurse gedeckt sind. Es werden die folgenden Ge - bühren erhoben:
a) Prüfungsgebühr für die Diplomprüfung Fr. 200.–
b) Expertise für die Diplomarbeit Fr. 300.–
2 Wird ein Spezialisierungskurs in einer anderen Institution besucht, gilt der Preis dieser Institution.
Art. 8 Annullierung von Anmeldungen
1 Ein Rückzug der Anmeldung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Studiengebühren werden nicht zurückerstattet.
2 Wenn jedoch für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung aner - kannter Ersatz gefunden werden kann, wird nur ein Verwaltungskostenanteil von 10 % der zu bezahlenden Studiengebühr in Rechnung gestellt.
3 Zur Deckung des Teilnehmerrisikos (z.B. bei Krankheit) besteht die Mög - lichkeit, bei einer Versicherung eine Annullationskostenversicherung abzu - schliessen. 3. Zulassung zu Nachdiplomkursen und zum Nachdiplomstudium
Art. 9 Voraussetzungen für die Zulassung
1 Für die Zulassung zum NDS und zu einzelnen Kern- und Spezialisierungs - kursen werden die minimalen Qualifikationen für Dozierende an Pädagogi - schen Hochschulen gemäss den Reglementen der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorausgesetzt. Dabei ge - langen insbesondere zur Anwendung:
a) Art. 6 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
b) Art. 7 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe l vom 26. August 1999 sowie
c) Art. 8 über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998.
2 Die Studienleitung entscheidet im Einzelfall über Äquivalenzen von Hoch - schulabschlüssen, Lehrdiplomen und Unterrichtserfahrung.
Art. 10 Aufteilung der Plätze
1 Grundsätzlich stehen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton St. Gallen gleich viele Plätze zur Verfügung. Bei genügendem Angebot stehen auch Plätze für Interessentinnen und Interessenten aus Kantonen ausserhalb der Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung.
Art. 11 Auswahlkriterien
1 Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren zentralschweizerischen Plät - ze durch die Studienleitung in der aufgeführten Reihenfolge zugeteilt:
a) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an der PHZ,
b) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem Leh - rerinnen- und Lehrerausbildungsinstitution der Zentralschweiz,
c) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer ande - ren PH ausserhalb der Zentralschweiz,
d) an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem ande - ren Lehrerinnen- und Lehrerseminar ausserhalb der Zentralschweiz.
2 Bei gleichen Qualifikationen mehrerer Bewerberinnen und Bewerber gel - ten die folgenden Kriterien:
a) Dringlichkeit und persönliche Situation,
b) Besuch eines ganzen NDS,
c) Besuch aller fünf Kernkurse. 4. Diplomierung
Art. 12 Grundsatz
1 Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn
a) die erforderten Kernkurse und Spezialisierungskurse erfolgreich ab - solviert,
b) die Diplomarbeit angenommen und
c) die Diplomprüfung bestanden wurde.
Art. 13 Leistungsnachweis
1 Jeder Kernkurs und Spezialisierungskurs schliesst mit einem Leistungs - nachweis ab, mit dem das Erreichen der Kursziele geprüft wird.
2 und bewertet. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3 Ist der Leistungsnachweis bestanden und die festgelegte Anwesenheit im Kurs ausgewiesen, so erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Studienleitung ein Kurszertifikat.
Art. 14 Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Um - fang von 25 bis 40 Seiten pro Person Für die Diplomarbeit müssen etwa 200 Stunden aufgewendet werden. Die Teilnehmenden beantworten darin selbst - ständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld.
2 Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup - penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung ein - gereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten bzw. eine Expertin für die Beurteilung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit wird mit «ange - nommen» oder «nicht angenommen» bewertet. Nicht angenommene Arbei - ten können einmal überarbeitet werden.
Art. 15 Diplomprüfung
1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
a) über alle erforderlichen Kurszertifikate oder Anerkennungen verfügt,
b) die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann und
c) die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsge - spräch über die Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit in der Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung. Zu Beginn des Prüfungs - gesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Diplomarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss dar - an findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
3 Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll.
4 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienlei - tung auf Antrag der prüfenden Person. Die Diplomprüfung wird mit «be - standen» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
Art. 16 Diplom
1 Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg - reichen Abschluss des Nachdiplomstudiums.
2 Im Diplom werden ausgewiesen
a) die Themen der besuchten Kernkurse,
b) die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und
c) das Thema der Diplomarbeit.
3 Das Diplom wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Konkor - datsrates der PHZ sowie von der Studienleitung unterschrieben. 5. Aufsicht und Rechtspflege
Art. 17 Aufsicht und Qualitätssicherung
1 Die Aufsicht über das Nachdiplomstudium nimmt für die PHZ der Kon - kordatsrat wahr.
Art. 18 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können Stu - dierende, die nicht gestützt auf das Reglement für das Nachdiplomstudium an Pädagogischen Hochschulen des Kantons St. Gallen beim Pädagogischen Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach Rekurs führen können, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde ge - führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. * 6. Schlussbestimmung
Art. 19 Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.06.2004 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 30, 139 02.04.2009 16.05.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert GS 30, 145
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.06.2004 01.01.2002 Erstfassung GS 30, 139

Art. 18 Abs. 2 02.04.2009

16.05.2009 geändert GS 30, 145
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