Ausführungsreglement zum Sozialhilfegesetz (831.0.11)
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Ausführungsreglement zum Sozialhilfegesetz

Ausführungsreglement zum Sozialhilfegesetz (ARSHG) vom 30.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG); gestützt auf das Gesetz vom 26. November 1998 zur Änderung des Sozialhil - fegesetzes; auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1 Eigene Mittel (Art. 3 SHG)

1 Als eigene Mittel gelten insbesondere das Nettoerwerbseinkommen, die Leistungen der Sozialversicherungen, die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie das Vermögen und die daraus stammenden Einkünfte.
2 Unter dem Nettoerwerbseinkommen ist das Einkommen nach Abzug der Soziallasten zu verstehen.

Art. 2 Soziale Eingliederungsmassnahme (Art. 4 Abs. 5 SHG)

1 Mit der sozialen Eingliederungsmassnahme sollen die folgenden Ziele gemeinsam erreicht werden:
a) Stärkung der sozialen Kompetenzen: persönliche Kompetenzen, Bezie - hungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit;
b) Entwicklung von Sozialbeziehungen, die es der Person ermöglichen, mit ihrem aktiven Beitrag wieder am Austausch in der Gesellschaft teil - zuhaben.
2 Die sozialen Eingliederungsmassnahmen verteilen sich auf sechs Kategori - en:
a) Ausbildung;
b) persönliche Entwicklung;
c) Entwicklung des persönlichen Wohlbefindens;
d) gemeinschaftliche Tätigkeiten;
e) aktive Beteiligung am sozialen Austausch;
f) für die Gesellschaft nützlich sein.
3 Das von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erlassene Konzept für die sozialen Eingliederungsmassnahmen bestimmt den Rahmen für die konkrete Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2.

Art. 3 Eingliederungsvertrag (Art. 4a SHG)

1 Das Projekt für die soziale Eingliederung wird vom Sozialdienst und der be - dürftigen Person gemeinsam bestimmt. Diese kann selber ein Eingliederungs - projekt vorschlagen.
2 Bei der Bestimmung der Fähigkeiten und Möglichkeiten der bedürftigen Person sind namentlich ihre persönliche und familiäre Situation, ihre Berufs - ausbildung, ihr Alter und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
3 Neben der als Gegenleistung anerkannten Eingliederungsmassnahme nennt der Vertrag das Projekt und die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Mittel, die Verpflichtungen der Vertragspartner, die Sozialhilfeleistungen, die der begünstigten Person ausgerichtet werden, die Dauer des Vertrags, die Bedin - gungen für seine Auflösung sowie alle weiteren Sonderbedingungen im Zu - sammenhang mit seinem Vollzug.

Art. 4 Bilanz (Art. 4b Abs. 2 SHG)

1 Der Sozialdienst prüft mindestens alle zwei Monate zusammen mit der be - günstigten Person und dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnah - me, ob die Massnahme geeignet ist.

Art. 5 ...

Art. 6 Wohnsitzwechsel (Art. 9a SHG)

1 Der Entscheid der neuen Sozialkommission wird der vorherigen Sozialkom - mission mit Angabe der Rechtsmittel gemeldet. Beizulegen ist eine Sozialhil - feanzeige. Die Mitteilung des Entscheids nach Artikel 26 SHG bleibt vorbe - halten.
2 Die materielle Hilfe wird dem vorherigen Sozialdienst innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird innert einem Monat beglichen.
3 Aufgrund der Verteilung nach Artikel 34 Abs. 1 SHG hat der vorherige Sozialdienst die materielle Hilfe nicht zu vergüten, wenn es sich um einen Wechsel des Sozialhilfewohnsitzes im selben Bezirk handelt.

Art. 7 Qualifiziertes Personal (Art. 18 Abs. 1 SHG)

1 Als qualifiziert gelten Personen mit einem anerkannten Diplom in Sozialar - beit oder mit einer Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung, die von der Direktion als gleichwertig anerkannt werden.

Art. 8 Materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. b SHG)

1 Die Gesuche um materielle Hilfe werden vom Sozialdienst geprüft.
2 Der Sozialdienst stützt sich auf die vom Staatsrat erlassenen Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe.

Art. 9 Sozialhilfeanzeigen (Art. 18 Abs. 2 Bst. d SHG)

1 Die Sozialhilfeanzeigen müssen dem Kantonalen Sozialamt in der vom Bundesrecht oder von internationalen Vereinbarungen vorgeschriebenen Frist amtlich bekannt gemacht werden.

Art. 10 Abrechnung über die materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. e

SHG)
1 Der Sozialdienst unterbreitet dem Kantonalen Sozialamt innert sechzig Ta - gen nach Ablauf jedes Kalenderquartals eine Aufstellung der Einzelabrech - nungen über die materielle Hilfe nach Artikel 4 Abs. 4 SHG.
2 Er legt für jeden Einzelfall eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen bei.
3 Mindestens einmal im Kalenderjahr legt er dem Kantonalen Sozialamt für jede begünstigte Person die Abrechnung über die Kosten der Organisatoren der Eingliederungsmassnahmen (Art. 32a SHG) vor.
4 Die erstattungspflichtige Körperschaft begleicht die Rechnung binnen ei - nem Monat.

Art. 11 Tätigkeitsbericht (Art. 18 Abs. 2 Bst. f SHG)

1 Die Direktion bestimmt den Inhalt des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
2 Der Sozialdienst reicht seinen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 31. März ein.

Art. 12 ...

Art. 13 ...

Art. 14 Sozialkommission – Zusammensetzung (Art. 19 SHG)

1 Die Mitglieder der Sozialkommission sind aus den verschiedenen politi - schen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen zu wählen.
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonalen Sozialamtes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.

Art. 15 Sozialkommission – Aufgaben (Art. 20 Abs. 1 bis SHG)

1 Die Sozialkommission schliesst die folgenden Verträge ab:
a) einen Eingliederungsvertrag mit der Person, die in den Genuss der sozialen Eingliederungsmassnahme kommt;
b) einen Leistungsvertrag mit dem Organisator der sozialen Eingliede - rungsmassnahme; darin werden namentlich die Dauer und die Kosten der Massnahme festgelegt.

Art. 16 Kantonales Sozialamt und Rückerstattung des Kantonalanteils

(Art. 21 Abs. 3 SHG)
1 Das Kantonale Sozialamt bestimmt die Form und den Inhalt der von den Sozialdiensten vorgelegten Aufstellungen und Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe sowie die nötigen Einzelheiten für den Vollzug.
2 Es bestimmt die Statistikdaten, die ihm mitgeteilt werden müssen.

Art. 17 Verzeichnis der Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1

SHG)
1 Zusätzlich zum Konzept der Massnahmen zur sozialen Eingliederung über - mittelt die Direktion den Sozialdiensten und interessierten Kreisen ein Ver - zeichnis von Eingliederungsmassnahmen.
2 Die Sozialdienste, die Organisatoren der Massnahmen und die interessierten Kreise unterbreiten ihre Vorschläge für soziale Eingliederungsmassnahmen dem Kantonalen Sozialamt zur Genehmigung.

Art. 18 Rückerstattung (Art. 20 und 30 SHG)

1 Der Sozialdienst unterbreitet der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt die Fälle zur Entscheidung, in denen die Rückerstattung der gewährten materiellen Hilfe in Betracht kommt.
2 Wurde materielle Hilfe als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen gewährt, so beantragt der Sozialdienst oder das Kantonale Sozialamt bei der zuständigen Amtsstelle eine retroaktive Rentenauszahlung zu seinen Guns - ten.
3 Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen sind Bestandteil der Auf - stellungen nach Artikel 10 dieses Reglements, die dem Kantonalen Sozialamt vorgelegt werden.
4 Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen werden dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis zu den ausgerichteten Beträgen und gemäss der Kostenverteilung nach den Artikeln 32 ff. SHG gutgeschrieben.
5 Wenn nötig nimmt das Kantonale Sozialamt die Aufteilung nach den Arti - keln 32 ff. vor; dabei berücksichtigt es den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die materiellen Hilfeleistungen gewährt wurden.

Art. 19 Kostenaufteilung unter den Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 SHG)

1 Unter Vorbehalt des Abzugs der finanziellen Beteiligung des Staates wird der zu Lasten aller Gemeinden des Bezirks gehende Anteil an den Ausgaben nach Artikel 32a Bst. b, c und d pro Kalenderjahr vom Kantonalen Sozialamt wie folgt bestimmt:
a) Die Kosten der Personalschulung für die Umsetzung des Konzeptes der sozialen Eingliederungsmassnahmen werden im Verhältnis zur Anzahl Vollzeitstellen der Sozialdienste jedes Bezirks aufgeteilt.
b) Die Kosten der Beurteilung nach Artikel 22a Abs. 3 SHG werden im Verhältnis zur Anzahl der sozialen Eingliederungsmassnahmen aufge - teilt, die während der Beurteilungsperiode in jedem Bezirk eingeführt wurden.
c) Die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1 SHG werden nach dem Wohnsitz der begünstigten Personen in jedem Bezirk aufgeteilt.

Art. 20 Aufteilung nach Bezirk (Art. 34 Abs. 2 SHG)

1 Für die Aufteilung unter allen Gemeinden des Bezirks ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum massgeblich, in dem die Leistungen nach den Artikeln 32 und
32a SHG gewährt wurden.

Art. 21 Betriebskosten (Art. 34a SHG)

1 Als Betriebskosten der Sozialdienste gelten auch die Personalkosten.

Art. 21a Bericht über die soziale Situation und die Armut

1 Die Daten, die von den Stellen nach Artikel 34d Abs. 1 SHG zu übermitteln sind, werden in Anhang 1 dieses Reglements aufgezählt.
2 Im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen legt das Kantonale Sozialamt die Referenzperioden und Fristen für die Übermittlung der Daten fest. Die Zusammenarbeit kann in einer Vereinbarung zwischen den betroffe - nen Stellen spezifiziert werden.
3 Die Datenübermittlung zur Erarbeitung des Berichts findet in Absprache mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation über angemessene techni - sche und organisatorische Massnahmen statt, welche die Datensicherheit gewährleisten (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit). Die Daten wer - den in Datenspeichern bearbeitet und aufbewahrt, deren Zugänge über Schnittstellen geschützt und auditierbar sind.
4 Das Amt für Statistik ernennt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Amt zur Datenbearbeitung befugt sind. Sie unterliegen für Steuerdaten im eigentlichen Sinne dem Steuergeheimnis.
5 Die Datennutzung betrifft die Erarbeitung des Berichts.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 20. September 1993 zum Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.11) wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. A1 ANHANG 1 – Daten, die für den Bericht über die soziale Situation und die Armut zu übermitteln sind (Art. 21a) Art. A1-1 Daten des Amts für Bevölkerung und Migration
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt folgende Daten (Fri - Pers-Daten):
1. Name, Nachname, amtlicher Name, Name in ausländischem Pass, Ledi - gname, Allianzname, Aliasname, anderer Name
2. Vorname, Rufname
3. Demografische Daten: Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zi - vilstand, Todesdatum, Zivilstandsereignis
4. Staatsangehörigkeit
5. Meldeverhältnis: Meldegemeinde, Meldeverhältnis, Wegzugsdatum und Zielort, Zuzugsdatum und Herkunftsort, Nebenwohnsitz bei Melde - verhältnis Hauptwohnsitz und Hauptwohnsicht bei Meldeverhältnis Nebenwohnsitz
6. Adresse und Haushalt: Zustelladresse, Wohnadresse, Gebäudeidentifi - kator, Wohnungsidentifikator, Haushaltsart, Umzugsdatum
7. Weitere Merkmale: Korrespondenzsprache, Haushaltsnummer, Konfes - sionszugehörigkeit, Muttersprache
8. Identität der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Part - nerin/des eingetragenen Partners: Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge - schlecht
9. Identität der minderjährigen Kinder: Vorname, Geburtsdatum und Ge - burtsort, Geschlecht
10. AHV-Versichertennummer
11. Abstammung: Name und Vorname des Vaters, Name und Vorname der Mutter
12. Heimatort oder Ausländerkategorie Art. A1-2 Daten des Kantonalen Sozialamts
1 Das Kantonale Sozialamt übermittelt folgende Daten (Sozialhilfe):
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Aktenheftnummer SHG
5. Wohngemeinde
6. Geschlecht
7. AHV-Versichertennummer
8. Zivilstand
9. Staatsangehörigkeit
10. Art der Aufenthaltsbewilligung
11. Gesamtbetrag Sozialhilfe Art. A1-3 Daten der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt
1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt übermittelt folgende Daten (Da - ten bezüglich AHV/IV-Ergänzungsleistungen):
1. AHV-Versichertennummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum (Monat/Jahr)
5. Rentenart
6. Datum Beginn Ergänzungsleistungen
7. Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes
8. Betrag der Ergänzungsleistung einschliesslich Prämienpauschale Kran - kenversicherung
9. Heim (bei Heimaufenthalt) Art. A1-4 Daten des Amts für Ausbildungsbeiträge
1 Das Amt für Ausbildungsbeiträge übermittelt folgende Daten:
1. Wohnsitz Ausland
2. Geburtsdatum
3. Studienstufe
4. Erstausbildung
5. Identifikator der Ausbildung
6. Ausbildungsstufe
7. Ausbildungsort
8. Typ des Identifikators der Bildungsinstitution
9. Code der Bildungsinstitution
10. Identifikator der Bildungsinstitution
11. Name der Bildungsinstitution
12. Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung
13. Staatsangehörigkeit
14. Bezügeridentifikator
15. Typ des Bezügeridentifikators
16. Wohnsitz (Code amtliches und historisiertes Gemeindeverzeichnis)
17. Ausländerkategorie
18. Geschlecht
19. Form der Ausbildungsbeiträge
20. Identifikator des Ausbildungsbeitrags
21. Höhe der Ausbildungsbeiträge
Art. A1-5 Daten der Kantonalen Steuerverwaltung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung übermittelt folgende Daten:
1. Identität der Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Versicher - tennummer und Steuernummer)
2. Zivilrechtlicher Wohnsitz
3. Steuergemeinde
4. Zivilstand gemäss Kantonaler Steuerverwaltung
5. Anzahl deklarierte Kinder
6. Anzahl abzugsberechtigte Kinder
7. Unterstützungsbedürftige Personen
8. Anzahl Tage der Steuerpflicht
9. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Codes 1.110 bis 1.130)
10. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Codes 1.210, 1.220)
11. Erwerb aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (Codes 1.310, 1.330)
12. Andere Erwerbseinkommen (Codes 1.410, 1.420)
13. Erwerbsausfallentschädigungen (Codes 1.510 bis 1.530)
14. Berufsauslagen (Codes 2.110 bis 2.510)
15. Renten und Pensionen aus 1., 2. und 3. Säule (Codes 3.110 bis 3.140)
16. Erhaltene Unterhaltsbeiträge (Code 3.150)
17. Liegenschaftserträge (Codes 3.310 bis 3.350)
18. Steuerwert der Immobilien (Codes 3.310 und 3.320)
19. Total der Einkommen und Vermögen (Code 3.910)
20. Pauschalabzug Krankenversicherung (Code 4.110)
21. Private und geschäftliche Schuldzinsen und Schulden (Codes 4.210,
4.220)
22. Bezahlte Unterhaltsbeiträge (Code 4.340)
23. AHV-Beiträge nichterwerbstätiger Personen (Code 4.350)
24. Netto-Einkommen und -Vermögen vor Abzug für bescheidenes Ein - kommen (Code 6.910)
25. Vermögenssteuerbetrag
26. Einkommenssteuerbetrag
27. Gesamtsteuerbetrag
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 523 / d 534
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
02.05.2006 Art. 5 aufgehoben 01.01.2007 2006_034
02.07.2012 Art. 12 aufgehoben 01.08.2012 2012_058
02.07.2012 Art. 13 aufgehoben 01.08.2012 2012_058
06.07.2012 Art. 12 geändert 01.01.2000 2012/27
03.11.2020 Art. 21a eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2021 2020_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.11.1999 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 523 / d 534

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 aufgehoben 02.05.2006 01.01.2007 2006_034

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 12 aufgehoben 02.07.2012 01.08.2012 2012_058

Art. 12 geändert 06.07.2012 01.01.2000 2012/27

Art. 13 aufgehoben 02.07.2012 01.08.2012 2012_058

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 21a eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144

Abschnitt A1 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144 Art. A1-1 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144 Art. A1-2 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144 Art. A1-3 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144 Art. A1-4 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144 Art. A1-5 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
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