Kinder- und Jugendheimgesetz
                            1 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) (vom 27. November 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11. Juli 2017, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Gesetz  bezweckt  die Sicherstellung  eines  bedarfs gerechten Angebots an ergänz enden Hilfen zur Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es regelt a.   die Planung und Finanz ierung des Angebots, b.   die melde- und bewilligun gspflichtigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In diesem Gesetz bedeuten: a.   ergänzende Hilfen zur Erziehung: sozialpädagogische Fa milienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs angebote in der Familienpflege, Heimpflege, b.   Direktion: die für das Bildungswesen zust ändige Direktion des Regierungs rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kin der und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er besteht grundsätzlich bis zur Vo lljährigkeit. Üb er die Volljäh rigkeit hinaus besteht er insbesonde re bis zum Abschluss einer ergän zenden Hilfe zur Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung legt die Angebote fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gestaltung des Angebots er folgt auf der Gr undlage einer kan tonalen Gesamtplanung und trägt de n Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindeswohl und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Leistungserbringung orient iert sich am Wohl der Kin der und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese werden in sie betreffende n Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Aufgaben der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Direktion a.   gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung für Kinder und Juge ndliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich, b.   erstellt eine kant onale Gesamtplanung, c.   berät Leistungserbringende und Behörden im Bere ich der ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zenden Hilfen zur Erziehung, d.   regelt die Abrechnung des Leis tungsbezugs von Kindern und Ju
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen, e.   regelt die Abrechnung der Stra f- und Massnahmenvollzugskosten nach der Jugendstrafgesetzgebung, f.    regelt die Abrechnung des Leis tungsbezugs von Kindern und Ju
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungserbringenden im Kanton Zü rich ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen. Gesamtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Gesamtplanung berücksichti gt die gesellschaftlichen Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungen und enthält insbesondere Aussagen a.   zum Leistungsbedarf, b.   zur Versorgungsstruktur, c.   zur Qualität, d.   zu den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion bezieht die Gemein den, die zuweisenden Stellen, die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitung der Gesamtplanung ein. B. Melde- und Bewilligungspflichten Meldepflichtige Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Wer folgende Leistungen anbi etet, ist gegenüber der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht: a.   Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung vom 19. Oktober 1977 übe r die Aufnahme von Pflegekin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern (PAVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , b.   sozialpädagogisc he Familienhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PAVO sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Bewilligung im Si nne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder und Jugendlic he ohne behördliche A nordnung regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt a.   die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen darf, b.   ab  welchem  zeitlichen  Umfang  der  Betreuung  eine  Bewilligung erforderlich ist, c.   die Kriterien für die Bele gung der Betr euungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie tet, benötigt eine Bewi lligung der Direktion und steht unter deren Auf sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt a.   die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilli gung erforderlich ist, b.   ab  welchem  zeitlichen  Umfang  der  Betreuung  eine  Bewilligung erforderlich ist, c.   die Kriterien für die Bele gung der Betr euungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege ausschliesslich natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt die Einzel heiten für die Erteilung der Be willigung insbesondere mit Bezug auf a.   persönliche Eignung, b.   Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Direktion  erteilt  die  Bewilligung  zum  Betrieb  eines Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verordnung  regelt  die  Einzelheiten  für  die  Erteilung  der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf a.   Konzeption und Organisation der Leistungserbringung, b.   persönliche Eignung, Berufsau sbildung und Berufserfahrung der leistungserbringe nden Mitarbeitenden und Leitenden, c.   Personalbestand und Be treuungsschlüssel, d.   Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Familien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Familien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Direktion erhe bt eine kostendeckende Gebühr für a.   die Erteilung der Be willigungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und 9, b.   die erstmalige Ausübung der Aufsic ht über meldepflichtige Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  die  Leistung  ohne  Entschäd igung  erbringt,  schuldet  keine Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Pflichtverletzungen  durch  eine juristische  Person  auferlegt ihr die Direktion die Sanktionen. C. Leistungsvereinbar ungen und Finanzierung Leistungs vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Direktion  entscheidet  übe r  die  befristete  Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung der Leistungserbring enden und erteilt die Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistung svereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsver einbarungen werden in der Regel befristet abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen. Sie können als mehrjä hrige Rahmenvereinbarungen abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen und durch Jahreskontra kte konkretisiert werden. b. Inhalt der Leistungs vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Leistungsvereinbar ung regelt insbesondere a.   Art und Umfang der Leistungen, b.   die Anforderungen an die Anst ellungsbedingungen und die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung des Personals, c.   die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale, d.   die  Abrechnung  des  Leistungsb ezugs  von  Kindern  und  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen mit ausserka ntonalem Wohnsitz, e.   die Qualitätssicher ung und -entwicklung, f.    die Berichterstattung. Leistungs abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Abgeltung der auftragsgem äss erbrachten Leistungen erfolgt a.   kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder b.   mittels einer kostendecke nd bemessenen Pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die Direktion ausgerichtet. a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt a.   die Anrechnung von Kosten und Erlösen, b.   die Anforderungen an die Ausl astung der Leistungsangebote, c.   die Abrechnungs- und Berichtersta ttungspflicht der Leistungserbrin genden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anteile des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Von den Kosten der nach dies zenden Hilfen zur Erziehung tragen: a.   der Kanton 40%, b.   die Gemeinden 60%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umlage auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Anteil der Gemeinden wi rd nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt die Einz elheiten der Ermittlung der Ge meindeanteile und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Leistungserbringenden erheben  von  den  Unterhalts pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Direktion kann Leistungse rbringenden Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie a.   für die Versorgung erforderlich sind und b.   die Aufnahme von Fremdka pital nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 festgelegten Anteilen.
                            3 Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Direktion kann Leistungse rbringenden im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehun g Subventionen für Projekte gewäh ren, die insbesondere a.   die Qualitätsentwicklung und -s icherung der Angebote fördern, b.   der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen, c.   die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Voraussetzun gen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Eine ergänzende Hilfe zur Erzi ehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübe rnahmegarantie der Direktion vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzierung bei Leistung serbringenden ohne Leistungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung mit der Direkt ion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus. Kosten übernahme garantie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, wenn die beantragte er
                            gänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindesw ohls geeignet und erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungserbringenden ohne Leistungsver einbarung mit de r Direktion an, garantiert die Direktio n eine Kostenübernahme , wenn kein gleichwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiges  Angebot  bei  Leistungserbri ngenden  mit  Leis tungsvereinbarung mit der Direktion zu r Verfügung steht. Antrag um Kosten übernahme garantie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Den Antrag um Kostenübe rnahmegarantie stellen: a.   in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die Eltern oder in ihrem Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständnis die Gemeinden, b.   in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beis tändin oder der Beistand. D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen gegenüber Jugendlichen und ju ngen Erwachsenen in Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz vom 19. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Kinder gelten die Besti mmungen über die Jugendlichen. E. Datenschutz Bearbeitung von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  zuständigen  öffentlichen  Organe  bearbeiten  für  die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pe rsonendaten, von Kindern, Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und ihren Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiä ren, gesundheitlichen und fi nanziellen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständigen  öffentlichen  Or gane  können  die  für  ihre  Auf gabenerfüllung notwendigen Pers onendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritte n beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer behö rdlichen Massnahme angeordnet oder begleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Behörden  und  Verwaltungseinheiten  des  Kantons  und  der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er füllung der Vollzugsaufgaben erford erlichen Daten kostenlos zur Ver fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  mit  der  Aufgabenerfüllung  nach  diesem  Gesetz  be trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mit den in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten, im Einzelfall be teiligten Stellen Daten, ein schliesslich Personendaten und besond erer Personendate n, austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beteiligte Stellen gemä ss Abs. 1 können sein: a.   Behörden und Verwalt ungseinheiten des B undes, des Kantons und der Gemeinden sowie anderer Kantone, b.   Kinder-  und  Jugendpsychiatrisch e  Dienste,  Spitäler  und  andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, c.   schulpsychologische Dienste, Sc hulen und für den Vollzug der son derpädagogischen Massnahm en zuständige Stellen, d.   Anbietende von famili energänzender Betreuung, e.   Anbietende von ergänze nden Hilfen zur Erziehung, f.    Adoptionsverm ittlungsstellen, g.   Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesond ere die Personalien sowie Infor mationen über die persönlichen, fa miliären, gesundheitlichen und finan ziellen Verhältnisse der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Direktion führt ein öffent lich einsehbare s Verzeichnis der gemeldeten und bew illigten Anbietenden vo n ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verzeichnis enthält: a.   Name, Adresse und Tätigk eit dieser Anbietenden, b.   Angaben über das Bestehen eine r Leistungsverei nbarung mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Daten, einschliesslich Perso nendaten und besonderer Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten, bei Anbietenden melde- u nd bewilligungspflichtiger Tätigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt werden, insbesondere für die Überprüfung a.   der Leistungserbringung, b.   der Kostenentwicklung, c.   der Wirtschaftlichkeit, d.   der Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von de n zuweisenden Behörden und den Gemeinden erheben und bearbeiten , die sie für die Gesamtplanung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 lit. b benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenerhebung erlassen. Die Da ten sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Aufbewah rungsfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Direktion kann für die Au fbewahrung von Daten, ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Personendaten und bes onderer Personendaten, im Bereich der  ergänzenden  Hilfen  zur  Erziehung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gesetzes über die Informati on und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 abweichende Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsfristen festlegen. F. Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Das  Gesetz  über  die  Jugendheime  und  die  Pflegekinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fürsorge vom 1. April 1962 wird aufgehoben. Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungsanpassungen richte n sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflege kinderfürsorge vom 1. April 1962, die öffentliche und private Träger schaften vor Inkrafttreten des vorliegenden Gese tzes vom Staat für die von ihnen geführten, beitragsberechti gten Jugendheime erhalten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 angemessen be rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 74, 322 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2015-08-28 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berichtigungen siehe OS 74, 342 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76, 623 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten: 1. August 2020 ( OS 75, 370 ): Änderung vom 27. November 2017 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. März 2011 (A nhang Ziff. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Inkrafttreten: 1. August 2019 ( OS 74, 330 ): §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Anhang Ziff. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 331 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 211.222.338 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Text siehe OS 74, 322 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das Einführungsgesetz  zum  Kindes-  und  Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13