Ausnützungsziffer (Anhang III) (711.611.3)
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Ausnützungsziffer (Anhang III)

1 Ausnützungsziffer (Anhang III)

1. Anrechenbare Landfläche (§ 34 Abs. 1)

Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer wird als anrechenbare Landflä- che

1. eingerechnet:

Grundstückfläche in der Bauzone mit Ausnahme der Flächen unter 2., insbesondere : − Grundstückteil im Baulinienabstand sowie innerhalb des gesetzli- chen Abstandes entlang öffentlichen Strassen, Plätzen und öffentli- chen Wasserläufen − Grundstückteil im Waldabstand − private Zugangswege, Plätze und Zufahrten ohne öffentlichen Cha- rakter

2. nicht eingerechnet:

− private, der Erschliessung dienende Fahrbahnen, Zufahrts- und Trottoirflächen, welche auch der Öffentlichkeit offen stehen − projektierte Verkehrsanlagen, sofern sie in einem Nutzungsplan enthalten sind oder das Verfahren für die Aufnahme in den Plan eingeleitet ist − Grundstückflächen, die in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegen − Wald − öffentliche Gewässer, die im Grundbuchplan als solche ausgeschie- den sind.

2. Anrechenbare Bruttogeschossfläche (§ 34 Abs. 3)

1. Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer werden als Bruttogeschoss-

fläche folgende Flächen inklusive Wandquerschnitte voll angerechnet: alle Flächen von Geschossen, welche an die Geschosszahl angerechnet werden, abzüglich Wintergärten, offene Erdgeschosshallen, überdeck- te offene Dachterrassen sowie offene ein- und vorspringende Balkone.

2. Aufgrund detaillierter Abklärungen können bei Mehrfamilienhäusern

und Wohnsiedlungen folgende Flächen abgezogen werden: Allgemein zugängliche oder öffentliche Räume, wie: − Gemeinschafts-Bastelräume − Spiel- und Freizeiträume − Kindergartenräume.
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3. Transport von Überbauungs und Ausnützungsziffer

( § 38) Grund- Grund- stück stück Nr. 1 AZ = 0,3 Nr. 2 AZ = 0,3 Auf dem Grundstück Nr. 1 soll ein Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von 320 m
2 errichtet werden: Grundstück Nr. 1: anrechenbare Landfläche 800 m
2 Ausnützungsziffer (AZ) 0,3 erlaubte Bruttogeschossfläche 240 m
2 Übernutzung 320-240 = 80 m
2 (entspricht einer AZ von 0,4) Um die Übernutzung auszugleichen, wird das benachbarte Grundstück Nr. 2 in die Berechnung der AZ einbezogen: Grundstück Nr. 2: anrechenbare Landfläche 1000 m
2 Ausnützungsziffer (AZ) 0,3 erlaubte Bruttogeschossfläche 300 m
2 Abzug der Übernutzung von Grundstück Nr. 1 –80 m
2 neu: erlaubte Bruttogeschossfläche 220 m
2 neu: angepasste AZ 0,22 Die angepassten Ausnützungsziffern werden im Grundbuch angemerkt. Es ergibt sich nach der Mutation im Grundbuch folgender Zustand: Grund- Grund- stück stück Nr. 1 AZ = 0,4 Nr. 2 AZ = 0,22
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