Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
VIII A/3/2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen Vom 1. Mai 2016 (Stand 1. Mai 2016) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Beitritt
1 Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantona - len Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 (Weiter - bildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) bei.
Art. 2 Kündigung und Änderung
1 Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat. 1) GS I A/1/1 SBE 2016 12 1
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