Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) (0.425.09)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

Abgeschlossen in Paris am 30. Mai 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. November 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Oktober 1980 (Stand am 14. März 2019) ¹ AS 1980 2018
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
von der Erwägung geleitet, dass der im Bereich der Weltraumtätigkeit notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt;
gestützt auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschliessung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren,
in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit für ausschliesslich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken;
in dem Wunsch, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraum­organisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für aus­schliess­lich friedliche Zwecke aufzustellen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Gründung der Organisation
1.  Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet, sie wird im Folgenden als «Organisation» bezeichnet.
2.  Mitglieder der Organisation, im Folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
3.  Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage 11 genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.
4.  Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.
Art. II Zweck
Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschliesslich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,
(a) indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;
(b) indem sie Weltraumtätigkeiten und ‑programme ausarbeitet und durchführt;
(c) indem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;
(d) indem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.
Art. III Informationen und Daten
1.  Die Mitgliedstaaten und die Organisation erleichtern den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen; ein Mitgliedstaat braucht jedoch eine ausserhalb der Organisation erlangte Information nicht mitzuteilen, falls dies nach seiner Auffassung mit seinen Sicherheitsinteressen, seinen Vereinbarungen mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter denen die Information erlangt wurde, nicht vereinbar ist.
2.  Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Artikel V stellt die Organisation sicher, dass die wissenschaftlichen Ergebnisse nach ihrer Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Wissenschaftler veröffentlicht oder auf andere Weise weiten Kreisen zugänglich gemacht werden. Die sich ergebenden reduzierten Daten sind Eigentum der Organisation.
3.  Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Übereinkünften sichert sich die Organisation hinsichtlich der sich ergebenden Erfindungen und technischen Daten die Rechte, die zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Zugang. Weitergabe und Nutzung. Diese Erfindungen und technischen Daten werden den Teilnehmerstaaten mitgeteilt.
4.  Erfindungen und technische Daten, die Eigentum der Organisation sind, werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und können von diesen Staaten und von den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen für ihre eigenen Zwecke unentgeltlich genutzt werden.
5.  Der Rat beschliesst mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Einzelvorschriften für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
Art. IV Austausch von Personen
Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.
Art. V Tätigkeiten und Programme
1.  Die Tätigkeiten der Organisation umfassen obligatorische Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und fakultative Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teilnehmen, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein.
(a) Im Rahmen der obligatorischen Tätigkeiten wird die Organisation (i) die Durchführung der grundlegenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sicherstellen;
(ii) die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programms sicherzustellen, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfasst;
(iii) einschlägige Informationen sammeln und an die Mitgliedstaaten weitergeben, auf Lücken und Doppelarbeit hinweisen und mit Rat und Tat zur Harmonisierung der internationalen und der nationalen Programme beitragen,
(iv) regelmässige Kontakte mit den Benutzern von Weltraumtechniken unterhalten und sich über deren Erfordernisse auf dem laufenden halten.
(b) Im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten wird die Organisation nach Massgabe der Anlage III die Durchführung von Programmen sicherstellen, die insbesondere folgendes umfassen können: (i) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen;
(ii) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen.
2.  Im Bereich der weltraumtechnischen Anwendungen kann die Organisation gegebenenfalls Betriebstätigkeiten ausführen; die hierfür geltenden Bedingungen werden vom Rat mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt. Die Organisation wird in diesem Rahmen
(a) den betreffenden Betriebsorganisationen die für sie nützlichen eigenen Anlagen zur Verfügung stellen;
(b) nach Bedarf für die betreffenden Betriebsorganisationen den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle operationeller Anwendungssatelliten durchführen;
(c) jede sonstige Tätigkeit ausüben, die von Benutzern beantragt und vom Rat genehmigt wird.
Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten tragen die jeweiligen Benutzer.
3.  Für die Koordinierung und Integration der Programme nach Artikel II Buchstabe (c) wird die Organisation von den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Weltraumprogrammen erhalten, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, alle notwendigen Bewertungen durchführen und geeignete Vorschriften aufstellen, die vom Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten anzunehmen sind. Die Ziele und Verfahren der Internationalisierung von Programmen sind in Anlage IV niedergelegt.
Art. VI Anlagen und Dienste
1.  Zur Durchführung der ihr übertragenen Programme
(a) hält die Organisation die für die Vorbereitung und Überwachung ihrer Aufgaben erforderliche Eigenkapazität aufrecht und errichtet und betreibt zu diesem Zweck die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Niederlassungen und Anlagen;
(b) kann die Organisation Sondervereinbarungen zur Durchführung bestimmter Teile ihrer Programme durch nationale Einrichtungen in Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen oder aber zur Übernahme des Betriebs bestimmter nationaler Anlagen durch die Organisation selbst treffen.
2.  Bei der Durchführung ihrer Programme bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Organisation, ihre vorhandenen Anlagen und verfügbaren Dienste optimal und mit Vorrang zu nutzen und sie zu rationalisieren; sie werden daher keine neuen Anlagen oder Dienste einrichten, ohne vorher die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Mittel geprüft zu haben.
Art. VII Industriepolitik
1.  Die Industriepolitik, die die Organisation nach Artikel II Absatz (d) ausarbeitet und durchführt, ist insbesondere dazu bestimmt,
(a) den Erfordernissen des europäischen Weltraumprogramms und der koordinierten nationalen Weltraumprogramme kostenwirksam zu entsprechen;
(b) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in der Welt zu verbessern, indem sie die Weltraumtechnologie erhält und entwickelt und die Rationalisierung und Entwicklung einer den Markterfordernissen entsprechenden Industriestruktur fördert, wobei in erster Linie das vorhandene Industrie­potential aller Mitgliedstaaten genutzt wird;
(c) zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten in gerechter Weise, unter Berück­sichtigung ihres finanziellen Beitrages, an der Durchführung des europäischen Weltraumprogramms und an der damit zusammenhängenden Entwicklung der Weltraumtechnologie teilnehmen; insbesondere räumt die Organi­sa­tion bei der Durchführung ihrer Programme der Industrie aller Mit­gliedstaaten soweit wie möglich Vorrang ein und bietet ihr weitestgehende Möglichkeiten zur Teilnahme an der technologisch interessanten Arbeit, die für die Organisation geleistet wird;
(d) die Vorteile des offenen Ausschreibungsverfahrens in allen Fällen zu nutzen, sofern dies nicht mit anderen festgelegten Zielen der Industriepolitik unvereinbar ist.
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten andere Ziele setzen.
Die Einzelbestimmungen für die Verwirklichung dieser Ziele sind in Anlage V und in den Vorschriften enthalten, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt und regelmässig überprüft.
2.  Zur Durchführung ihrer Programme nimmt die Organisation soweit wie möglich die Dienste aussenstehender Auftragnehmer in Anspruch, soweit dies mit der Aufrechterhaltung ihrer Eigenkapazität nach Artikel VI Absatz 1 vereinbar ist.
Art. VIII Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme
1.  Bei der Festlegung ihrer Mission berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
2.  Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.
Art. IX Benutzung der Anlagen, Unterstützung der Mitgliedstaaten und Lieferung von Erzeugnissen
1.  Die Organisation stellt ihre Anlagen jedem Mitgliedstaat, der sie für seine eigenen Programme zu verwenden begehrt, auf dessen Kosten zur Verfügung, sofern dadurch die Verwendung der Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten und Programme nicht beeinträchtigt wird. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
2.  Wollen einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Vorhaben in Angriff nehmen, das ausserhalb der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, jedoch innerhalb der Zweckbestimmung der Organisation liegt, so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Unterstützung durch die Organisation beschliessen. Die der Organisation hieraus entstehenden Kosten werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten getragen.
3. (a) Die im Rahmen eines Programms der Organisation entwickelten Erzeugnisse werden jedem Mitgliedstaat geliefert, der sich an der Finanzierung des betreffenden Programms beteiligt hat und der solche Erzeugnisse für seine eigenen Zwecke zu verwenden begehrt.
Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen solche Erzeugnisse zu liefern sind, und insbesondere die Massnahmen, die die Organisation in Bezug auf ihre Auftragnehmer treffen muss, damit sich der betreffende Mitgliedstaat die Erzeugnisse beschaffen kann.
(b) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Organisation um Mitteilung bitten, ob sie die von den Auftragnehmern genannten Preise für gerecht und angemessen hält und ob sie sie unter gleichen Voraussetzungen für die Deckung ihres eigenen Bedarfs als annehmbar betrachten würde.
(c) Aus der Befriedigung eines Beschaffungsbegehrens nach diesem Absatz dürfen der Organisation keinerlei Mehrkosten entstehen; alle daraus entstehenden Kosten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.
Art. X Organe
Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor, dem ein Mitarbeiterstab zur Seite steht.
Art. XI Der Rat
1.  Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
2.  Der Rat tritt nach Bedarf entweder auf Delegierten‑ oder Ministerebene zusammen. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst.
3. (a) Der Rat wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende, sie können einmal für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und sorgt für die Vorbereitung seiner Beschlüsse; er unterrichtet die Mitgliedstaaten über Vorschläge zur Durchführung eines fakultativen Programms; er trägt zur Koordinierung der Tätigkeiten der Organe der Organisation bei. Er hält in Grundsatzfragen, die die Organisation betreffen, Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch deren Delegierte im Rat und bemüht sich, ihre dies­bezüglichen Auffassungen miteinander in Einklang zu bringen. Zwischen den Tagungen berät er den Generaldirektor und erhält von ihm alle erforderlichen Informationen.
(b) Dem Vorsitzenden steht ein Ratsbüro zur Seite, dessen Zusammensetzung der Rat beschliesst und dessen Sitzungen vom Vorsitzenden anberaumt werden. Das Büro berät den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Ratstagungen.
4.  Tagt der Rat auf Ministerebene, so wählt er einen Vorsitzenden für die Tagung. Dieser beraumt die nächste Ministertagung an.
5.  Der Rat nimmt ausser den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben und im Einklang mit dessen Bestimmungen folgende Aufgaben wahr:
(a) Hinsichtlich der Tätigkeiten und des Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i) und (ii) (i) genehmigt er durch Mehrheitsbeschluss aller Mitgliedstaaten die Tätigkeiten und das Programm; die entsprechenden Beschlüsse können nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten neuen Beschluss geändert werden;
(ii) setzt er durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten die Höhe der Mittel fest, die der Organisation während des nächsten Fünfjahresabschnitts zur Verfügung zu stellen sind;
(iii) setzt er gegen Ende des dritten Jahres jedes Fünfjahresabschnitts nach Überprüfung der Lage durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten die Höhe der der Organisation für den nach Ablauf dieses dritten Jahres beginnenden neuen Fünfjahresabschnitt zur Verfügung zu stellenden Mittel fest;
(b) hinsichtlich der Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (iii) und (iv) (i) bestimmt er die Politik der Organisation für die Verfolgung ihres Zwecks;
(ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen an;
(c) hinsichtlich der fakultativen Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) (i) nimmt er mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten jedes dieser Programme an;
(ii) bestimmt er gegebenenfalls im Verlauf ihrer Durchführung die Rangfolge der Programme;
(d) er legt die jährlichen Arbeitspläne der Organisation fest;
(e) hinsichtlich der in Anlage II definierten Haushaltspläne (i) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Allgemeinen Haushaltsplan der Organisation an;
(ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten jeden Programmhaushaltsplan an;
(f) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Finanzordnung und alle sonstigen finanziellen Regelungen der Organisation an,
(g) er verfolgt die Ausgaben für die obligatorischen und fakultativen Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1;
(h) er genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresrechnungen der Organisation;
(i) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Personalordnung an;
(j) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften an, nach denen unter Berücksichtigung der friedlichen Zwecke der Organisation die Ermächtigung erteilt wird, Technologie und Erzeugnisse, die im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation oder mit ihrer Hilfe entwickelt wurden, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen;
(k) er beschliesst über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten nach Artikel XXII;
(l) er beschliesst über die nach Artikel XXIV zu treffenden Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat dieses Übereinkommen kündigt oder seine Mitgliedschaft nach Artikel XVIII verliert;
(m) er trifft nach Massgabe dieses Übereinkommens alle sonstigen für die Erfüllung des Organisationszwecks notwendigen Massnahmen.
6. (a) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem angenommenen Programm nicht teil, so ist er bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die ausschliesslich dieses Programm betreffen, nicht stimm­berechtigt.
(b) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge zur Organisation für alle Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. Ferner ist ein Mitgliedstaat, dessen rückständige Beiträge zu einem der Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) oder Buchstabe (b), an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge zu diesem Programm übersteigen, im Rat in Fragen, die sich ausschliesslich auf dieses Programm beziehen, nicht stimmberechtigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung im Rat teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat.
(c) Der Rat ist verhandlungs‑ und beschlussfähig, wenn in der Sitzung Delegierte der Mehrheit aller Mitgliedstaaten anwesend sind.
(d) Soweit dieses Übereinkommen nicht etwas anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
(e) Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt.
7.  Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. (a) Der Rat setzt einen Ausschuss für das wissenschaftliche Programm ein, dem er alle das obligatorische wissenschaftliche Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) betreffenden Angelegenheiten überträgt. Er ermächtigt den Ausschuss, das Programm betreffende Beschlüsse zu fassen; dies gilt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung der Höhe der Mittel und die Annahme des Jahreshaushaltsplans. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Artikel über den dem Ausschuss für das wissenschaftliche Programm zu erteilenden Auftrag.
(b) Der Rat kann alle sonstigen für den Organisationszweck erforderlichen nachgeordneten Gremien einsetzen. Über ihre Einsetzung, den ihnen zu erteilenden Auftrag und die Fälle, in denen sie Entscheidungsbefugnis haben, entscheidet der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
(c) Prüft ein nachgeordnetes Gremium eine Frage, die sich ausschliesslich auf ein fakultatives Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) bezieht, so sind Nichtteilnehmerstaaten nicht stimmberechtigt, es sei denn, dass alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschliessen.
Art. XII Generaldirektor und Personal
1. (a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generaldirektor für eine bestimmte Amtszeit; er kann ihn mit der gleichen Mehrheit aus seinem Amt entlassen.
(b) Der Generaldirektor ist der oberste Bedienstete der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Er trifft alle erforderlichen Massnahmen für die Leitung der Organisation, die Durchführung ihrer Programme, die Anwendung ihrer Politik und die Erfüllung ihres Zwecks im Einklang mit den Weisungen des Rates. Die Niederlassungen der Organisation sind ihm unterstellt. Hinsichtlich der Finanzverwaltung der Organisation handelt er in Übereinstimmung mit Anlage II. Er erstattet dem Rat einen Jahresbericht, der veröffentlicht wird. Er kann auch Tätigkeiten und Programme sowie Massnahmen vorschlagen, die zur Erfüllung des Zwecks der Organisation geeignet sind. Er wohnt den Tagungen der Organisation ohne Stimmrecht bei.
(c) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bei einem späteren Freiwerden des Postens solange zurückstellen, wie er es für notwendig erachtet. In diesem Fall bestimmt er eine Person zur Wahrnehmung der Aufgaben des Generaldirektors und legt deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
2.  Dem Generaldirektor steht das von ihm für notwendig erachtete wissenschaftliche, technische, Verwaltungs‑ und Büropersonal innerhalb des vom Rat bewilligten Rahmens zur Seite.
3. (a) Das leitende Personal im Sinne der vom Rat gegebenen Definition wird auf Empfehlung des Generaldirektors vom Rat eingestellt und entlassen. Die vom Rat vorgenommenen Einstellungen und Entlassungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
(b) Das übrige Personal wird vom Generaldirektor im Auftrag des Rates eingestellt und entlassen.
(c) Die Mitglieder des Personals werden aufgrund ihrer Befähigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Stellen auf Staats­angehörige der Mitgliedstaaten eingestellt. Die Einstellung und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen in Übereinstimmung mit der Personalordnung.
(d) Wissenschaftler, die nicht zum Personal gehören und in den Niederlassungen der Organisation Forschungsarbeiten ausführen, unterstehen dem Generaldirektor und unterliegen allen vom Rat angenommenen allgemeinen Bestimmungen.
4.  Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals gegenüber der Organisation haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal Weisungen von Regierungen oder Stellen ausserhalb der Organisation weder erbitten noch entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. XIII Finanzielle Beiträge
1.  Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) und – in Übereinstimmung mit Anlage II – an den gemeinsamen Kosten der Organisation nach Massgabe eines Beitragsschlüssels, den der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten entweder alle drei Jahre im Zeitpunkt der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe (a) Ziffer (iii) vorgesehenen Überprüfung oder auf einstimmigen Ratsbeschluss aller Mitgliedstaaten, einen neuen Schlüssel festzulegen, beschliesst. Der Beitragsschlüssel wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Jedoch
(a) ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu entrichten, die der Rat zur Deckung dieser Kosten festgesetzt hat;
(b) kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, den Beitrag eines Mitgliedstaates wegen besonderer Umstände für eine begrenzte Zeit herabzusetzen. Insbesondere gilt es als besonderer Umstand im Sinne dieser Bestimmung, wenn das jährliche Pro‑Kopf‑Einkommen eines Mitgliedstaates unter einem vom Rat mit gleicher Mehrheit zu beschliessenden Betrag liegt.
2.  Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b), sofern er nicht förmlich erklärt hat, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein, und daher kein Teilnehmer ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschliessen, wird der Beitragsschlüssel für ein Programm auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Teilnehmerstaates während der drei letzten Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Dieser Schlüssel wird entweder alle drei Jahre oder auf Beschluss des Rates, einen neuen Schlüssel nach Absatz 1 festzulegen, revidiert. Jedoch ist ein Teilnehmerstaat aufgrund dieses Schlüssels nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu dem betreffenden Programm zu entrichten. Der von jedem Teilnehmerstaat zu entrichtende Beitragssatz muss jedoch mindestens fünfundzwanzig Prozent seines nach Absatz 1 festgesetzten Beitragssatzes entsprechen, sofern nicht alle Teilnehmerstaaten bei der Annahme oder während der Durchführung des Programms etwas anderes beschliessen.
3.  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beitragsschlüsseln sind dieselben statistischen Systeme zugrunde zu legen, sie werden in der Finanzordnung festgelegt.
4. (a) Jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation² oder des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern war und der Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens wird, leistet zusätzlich zu seinen Beiträgen eine Sonderzahlung entsprechend dem Zeitwert des Vermögens der Organisation. Die Höhe dieser Sonderzahlung wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
(b) Die nach Buchstabe (a) geleisteten Zahlungen werden zur Herabsetzung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.
5.  Die aufgrund dieses Artikels fälligen Beiträge werden nach Massgabe der Anlage II entrichtet.
6.  Der Generaldirektor kann vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.
² [ AS 1966 1246 , 1970 888 ]
Art. XIV Zusammenarbeit
1.  Die Organisation kann aufgrund von einstimmigen Ratsbeschlüssen aller Mitgliedstaaten mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Regierungen, Organisationen und Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten und hierzu Vereinbarungen mit ihnen treffen.
2.  Diese Zusammenarbeit kann in Form einer Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen an einzelnen oder mehreren Programmen nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) oder Buchstabe (b) geschehen. Vorbehaltlich der Beschlüsse nach Absatz 1 werden die einzelnen Bedingungen jeder derartigen Zusammenarbeit jeweils vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten des betreffenden Programms festgelegt. Diese Bedingungen können vorsehen, dass ein Nichtmitgliedstaat im Rat stimmberechtigt ist, wenn der Rat Fragen behandelt, die sich ausschliesslich auf das Programm beziehen, an dem der betreffende Staat teilnimmt.
3.  Diese Zusammenarbeit kann auch in Form einer Verleihung der Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten geschehen, die sich verpflichten, zumindest zu den Untersuchungen künftiger Vorhaben nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (i) beizutragen. Die einzelnen Bedingungen jeder assoziierten Mitgliedschaft werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten fest­gelegt.
Art. XV Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
1.  Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
2.  Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten geniessen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen sind.
3.  Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel VI errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.
Art. XVI Änderungen
1.  Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und der Anlage I empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Generaldirektor. Dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Erörterung vorgelegt wird.
2.  Jede vom Rat empfohlene Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen aller Mitgliedstaaten bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
3.  Der Rat kann die übrigen Anlagen durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten ändern; die Änderungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen. Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten festlegt. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten von jeder derartigen Änderung und vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Art. XVII Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen sowie jede Streitigkeit nach Artikel XXVI der Anlage I, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt sich das Schiedsverfahren nach diesem Artikel und den ergänzenden Vorschriften, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden ersten Schiedsrichter benennen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Die ergänzenden Vorschriften nach Absatz 2 legen das im Falle einer nicht fristgemässen Benennung anzuwendende Verfahren fest.
4.  Mitgliedstaaten und die Organisation können, wenn sie nicht Streitparteien sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichts am Verfahren teilnehmen, falls sie nach dessen Ansicht ein wesentliches Interesse an der Entscheidung des Falles haben.
5.  Das Schiedsgericht bestimmt seinen Tagungsort und sein Verfahren.
6.  Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Die Entscheidung ist endgültig und für alle Streitparteien bindend, ein Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt werden. Die Parteien haben der Entscheidung unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit über Inhalt und Reichweite der Entscheidung obliegt es dem Schiedsgericht, sie auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Art. XVIII Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.
Art. XIX Fortbestehen von Rechten und Pflichten
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens übernimmt die Organisation alle Rechte und Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern.
Art. XX Unterzeichnung und Ratifikation
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
3.  Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.
Art. XXI Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die folgenden Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation oder der Europäischen Orga­ni­sation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern sind, es unterzeichnet und ihre Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt haben: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Spanien und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland. Für einen Staat, der dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
2.  Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation³ und das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens ausser Kraft.
³ [ AS 1966 1246 , 1970 888 ]
Art. XXII Beitritt
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.
2.  Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
3.  Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
Art. XXIII Notifikationen
Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
(a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts­urkunde,
(b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,
(c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.
Art. XXIV Kündigung
1.  Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an die französische Regierung kündigen, die dies den anderen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor notifiziert. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie der französischen Regierung notifiziert wurde. Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, die im Rahmen der Haushaltspläne, zu denen er beitrug und die im Zeitpunkt der Notifizierung der Kündigung an die französische Regierung galten, sowie im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.
2.  Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen kündigt, hat die Organisation für jeden Vermögensverlust in seinem Hoheitsgebiet zu entschädigen, sofern nicht mit der Organisation eine Sondervereinbarung über die Weiterverwendung dieses Vermögens durch die Organisation oder die Fortführung bestimmter Tätigkeiten der Organisation im Hoheitsgebiet dieses Staates getroffen werden kann. Diese Sondervereinbarung bestimmt insbesondere, inwieweit und zu welchen Bedingungen dieses Übereinkommen nach Wirksamwerden der Kündigung auf die Weiterverwendung dieses Vermögens und die Fortführung dieser Tätigkeiten weiterhin Anwendung findet.
3.  Der das Übereinkommen kündigende Mitgliedstaat und die Organisation legen gemeinsam die zusätzlichen Verpflichtungen fest, die der betreffende Staat gegebenenfalls zu übernehmen hat.
4.  Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.
Art. XXV Auflösung
1.  Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.
2.  Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.
3.  Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.
Art. XXVI Registrierung
Die französische Regierung lässt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ bei deren Sekretariat regis­trieren.
⁴ SR 0.120

Anlage I

Vorrechte und Immunitäten

Art. I
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie klagen und verklagt werden.
Art. II
Die Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unbeschadet der Artikel XXII und XXIII unverletzlich.
Art. III
Das Archiv der Organisation ist unverletzlich.
Art. IV
1.  Die Organisation geniesst Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser in folgenden Fällen:
(a) soweit sie durch Beschluss des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; der Rat hat die Pflicht, diese Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann;
(b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
(c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XXV oder XXVI ergangenen Schiedsspruchs;
(d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, die die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.
2.  Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie geniessen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gericht­lichen Massnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahr­zeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.
Art. V
1.  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von der direkten Besteuerung befreit.
2.  Werden von der Organisation oder für die Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden – soweit möglich – von den Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.
Art. VI
Die von der Organisation oder für die Organisation ein‑ oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen bei der Ein‑ und Ausfuhr erhobenen Abgaben sowie von allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
Art. VII
1.  Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel V und VI umfasst ihre Verwaltungshandlungen einschliesslich ihrer Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen zur Erfüllung des Zwecks der Organisation, wie er im Übereinkommen festgelegt ist.
2.  Der Rat bestimmt jeweils nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, inwieweit andere Anwendungen dieser Forschung und Technologie sowie die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens als Teil der amtlichen Tätigkeit der Organisation gelten können.
3.  Die Artikel V und VI gelten nicht für Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
Art. VIII
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung nach den Artikeln V oder VI nicht gewährt.
Art. IX
1.  Waren, die nach Artikel V erworben oder nach Artikel VI eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder abgegeben werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Befreiungen gewährt hat, festgelegt sind.
2.  Der Waren‑ und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Sitz und den Niederlassungen der Organisation, zwischen den Niederlassungen selbst und – soweit er der Durchführung eines Programms der Organisation dient – zwischen den Niederlassungen und einer Einrichtung eines Mitgliedstaates ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; soweit erforderlich, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Massnahmen, um Befreiung von den Abgaben zu gewähren oder die Abgaben zu erstatten oder Beschränkungen aufzuheben.
Art. X
Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die von der Organisation verschickt oder an sie gesandt werden, unterliegt keiner Beschränkung.
Art. XI
Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.
Art. XII
1.  Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen internationalen Organisationen gewährt wird.
2.  Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleich mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Art. XIII
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Mitgliedern des Personals der Organisation die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.
Art. XIV
1.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Auf­gaben sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
(a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch einen Vertreter eines Mitgliedstaats oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraft­fahrzeug verursacht wurde;
(c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
(d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden, sowie Urkunden oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
(e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
(f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs‑ und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag;
(g) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie Diplomaten.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um es ihnen zu ermöglichen, ihre Aufgaben bei der Organisation in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Ein Mitgliedstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.
Art. XV
Ausser den in Artikel XVI aufgeführten Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.
Art. XVI
Die Mitglieder des Personals der Organisation
(a) geniessen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation, Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein Mitglied des Personals der Organisation oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
(b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit;
(c) geniessen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
(d) geniessen dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht der Ausländer, wie sie allgemein den Bediensteten inter­nationaler Organisationen gewährt wird, das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(e) geniessen dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie allgemein den Bediensteten internationaler Organisationen gewährt werden;
(f) geniessen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs­gegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Mitgliedstaat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Mitgliedstaat zollfrei wieder auszuführen; dies gilt vorbehaltlich der Bedingungen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieses Recht ausgeübt wird, bei der Ein‑ oder Ausfuhr für erforderlich erachtet.
Art. XVII
Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im Sinne des Artikels XVI sind, geniessen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschliesslich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:
(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer münd­lichen und schriftlichen Äusserungen, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch einen Sachverständigen oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde; die Sachverständigen geniessen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation,
(b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
(c) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs‑ und Devisenvorschriften sowie auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Art. XVIII
1.  Nach Massgabe der vom Rat festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln sind der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals der Organisation für die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge steuerpflichtig zugunsten der Organisation. Diese Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der staatlichen Einkommensteuer befreit, die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Generaldirektoren und Mitglieder des Personals gezahlt werden.
Art. XIX
Die Artikel XVI und XVIII finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel XVII Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Art. XX
Errichtet die Organisation ein eigenes System der sozialen Sicherheit, so sind die Organisation, ihr Generaldirektor und die Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich der nach Artikel XXVIII mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.
Art. XXI
1.  Die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden dein Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals und Sachverständigen der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten.
2.  Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors ist der Rat zuständig.
Art. XXII
1.  Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits‑, der Arbeitsaufsichts‑ und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
2.  Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.
Art. XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.
Art. XXIV
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln XIV und XV, Artikel XVI Buchstaben (b), (e) und (g) und Artikel XVII Buchstabe (c) zu gewähren.
Art. XXV
1.  In allen schriftlichen Verträgen, die nicht gemäss der Personalordnung geschlossen werden, hat die Organisation ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel oder die zu diesem Zweck geschlossene besondere Schiedsvereinbarung hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren.
2.  Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.
Art. XXVI
Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel XVII des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten,
(a) die einen durch die Organisation verursachten Schaden betrifft,
(b) die sich aus einer anderen nichtvertraglichen Verpflichtung der Organisation ergibt,
(c) an der der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und für die der Betreffende nach Artikel XV, Artikel XVI Buchstabe (a) oder Artikel XVII Buchstabe (a) Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel XXI aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel XVI Buchstabe (a) oder Artikel XVII Buchstabe (a) in Anspruch genommen wird, tritt für dieses Schiedsverfahren die Haftung der Organisation an die Stelle der Haftung der betreffenden Person.
Art. XXVII
Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufrieden stellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.
Art. XXVIII
Die Organisation kann auf Beschluss des Rates mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieser Anlage in Bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

Anlage II ⁵

⁵ Fassung gemäss Beschluss des Rats vom 10. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 5367 ).

Finanzielle Bestimmungen

Art. I Allgemeine Grundsätze
Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen.
Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschliesslich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung.
Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Art. II Planung
1  Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmässig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem
– einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist;
– jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel I Absatz 3 und Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst.
2  Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fort­geschrieben und dem Rat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.
Art. III Finanzierung
1  Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.
2  Alle Kosten (einschliesslich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.
3  Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.
Art. IV Haushaltspläne
1  Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:
a) den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;
b) gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;
c) die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.
2  Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmassnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt.
3  Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.
Art. V Kassenführung
Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.
Art. VI Rechnungslegung
1  Das Finanzbuchführungs- und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten.
2  Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht.
3  Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und voll-ständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern.
4  Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.
Art. VII Beiträge
1  Die in Artikel V des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Pro­gramme werden aus den nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
2  Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschliessenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt.
3  Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanz­bedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.
4  Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Art. VIII Interne Kontrolle
Der Generaldirektor richtet ein umfassendes System der internen Kontrolle ein, das der Überwachung der Leistung und der Erfüllung der Ziele, der Bewertung der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge sowie der Überprüfung ihrer Ordnungsmässigkeit und der Befolgung der anwendbaren Regeln und Vorschriften dient.
Art. IX Externe Kontrolle
1  Die Konten der Organisation, ihr Jahresabschluss und ihr Finanzmanagement werden von einer unabhängigen Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise erfahrene Rechnungsprüfer ihres öffentlichen Dienstes. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission amtiert im vorletzten Jahr seiner Dienstzeit als Vorsitzender der Kommission.
2  Der Zweck der Rechnungsprüfung besteht darin, festzustellen und zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss mit den Büchern und Belegen der Organisation übereinstimmt und gesetzmässig und richtig ist. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation.
3  Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind, und hat jederzeit Zugang zu allen Rechnungs- und Buchungsunterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeit für notwendig erachtet. Der Zugang zu Verschlusssachen unterliegt den anwendbaren Regeln und Vorschriften.
Art. X Finanzordnung
Die genaue Anwendung dieser Anlage und anderer einschlägiger Bestimmungen des Übereinkommens ist in der vom Rat genehmigten Finanzordnung geregelt.»

Anlage III

Fakultative Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens

Art. I
1.  Wird ein Vorschlag für die Durchführung eines fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens vorgelegt, so übermittelt der Vorsitzende des Rates den Vorschlag allen Mitgliedstaaten zur Prüfung.
2.  Sobald der Rat nach Artikel XI Absatz 5 Buchstabe (c) Ziffer (i) des Übereinkommens die Durchführung eines fakultativen Programms im Rahmen der Organisation angenommen hat, hat jeder Mitgliedstaat, der nicht an dem Programm teilzunehmen beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten förmlich zu erklären, dass er an einer Teilnahme nicht interessiert ist; die Teilnehmerstaaten arbeiten eine Erklärung aus, die vorbehaltlich des Artikels III Absatz 1 ihre Verpflichtungen in Bezug auf folgendes festlegt:
(a) die einzelnen Phasen des Programms;
(b) die Bedingungen seiner Durchführung einschliesslich des Zeitplans, des veranschlagten Finanzrahmens und der veranschlagten Finanzteilrahmen für die Phasen des Programms sowie alle sonstigen Bestimmungen über die Leitung und Durchführung des Programms;
(c) den nach Artikel XIII Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Beitragsschlüssel;
(d) die Geltungsdauer und Höhe der ersten festen finanziellen Verpflichtung.
3.  Die Erklärung wird dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; gleichzeitig wird ihm ein Entwurf von Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorgelegt.
4.  Kann ein Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Erklärung und der Durchführungsvorschriften nicht innerhalb der in der Erklärung festgesetzten Frist annehmen, so verliert er seine Eigenschaft als Teilnehmerstaat. Andere Mitgliedstaaten können später Teilnehmerstaaten werden, indem sie diese Bestimmungen nach Massgabe der mit den Teilnehmerstaaten festzulegenden Bedingungen annehmen.
Art. II
1.  Das Programm wird nach Massgabe des Übereinkommens und, sofern nicht in dieser Anlage oder in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt. Die Beschlüsse des Rates werden nach Massgabe dieser Anlage und der Durchführungsvorschriften gefasst. Sofern diese Anlage oder die Durchführungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden die im Übereinkommen oder in der Geschäftsordnung des Rates niedergelegten Abstimmungsvorschriften Anwendung.
2.  Beschlüsse über den Beginn einer neuen Phase werden mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten gefasst, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt. Kann ein Beschluss über den Beginn einer neuen Phase nicht gefasst werden, so konsultieren die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft.
Art. III
1.  Umfasst das Programm eine Projektdefinitionsphase, so setzen die Teilnehmerstaaten nach Abschluss der Phase die Kosten des Programms neu fest. Zeigt diese Neufestsetzung, dass die Kosten den in Artikel I bezeichneten veranschlagten Finanzrahmen um mehr als 20 Prozent überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft.
2.  Während jeder in der Erklärung festgelegten Phase nimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne innerhalb des entsprechenden Finanzrahmens oder der entsprechenden Finanzteilrahmen an.
3.  Der Rat legt ein Verfahren fest, nach dem der Finanzrahmen oder die Finanzteilrahmen im Fall von Schwankungen des Preisniveaus geändert werden können.
4.  Muss der Finanzrahmen oder ein Finanzteilrahmen aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen geändert werden, so wenden die Teilnehmerstaaten folgendes Verfahren an:
(a) Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, von dem Programm zurückzutreten, sofern nicht die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem anfänglichen Finanzrahmen oder dem nach Absatz 1 geänderten Rahmen liegt.
(b) Liegt die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem entsprechenden Finanzrahmen, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Diejenigen Staaten, die das Programm dennoch fort­zusetzen wünschen, konsultieren einander, treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung und berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft.
Art. IV
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.
Art. V
1.  Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat gilt als Rücktritt dieses Mitgliedstaats von allen Programmen, an denen er teilnimmt. Artikel XXIV des Übereinkommens findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Programmen ergeben.
2.  Der Beschluss nach Artikel II Absatz 2, ein Programm nicht fortzusetzen, und der Rücktritt nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe (b) werden an dem Tag wirksam, an dem der Rat die in den genannten Artikeln vorgesehenen Mitteilungen erhält.
3.  Ein Teilnehmerstaat, der nach Artikel II Absatz 2 beschliesst, ein Programm nicht fortzusetzen, oder nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe (b) von einem Programm zurücktritt, behält die von den Teilnehmerstaaten bis zum Tag des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworbenen Rechte. Nach diesem Zeitpunkt erwachsen ihm aus dem Teil des Programms, an dem er nicht mehr teilnimmt, keine weiteren Rechte oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabe­mitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, welche im Rahmen des Haushaltsplans des laufenden oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre für die jeweils in der Durchführung befindliche Programmphase genehmigt worden waren. Die Teilnehmerstaaten können jedoch in der Erklärung einhellig übereinkommen, dass ein Staat, der beschliesst, ein Programm nicht fortzusetzen, oder davon zurücktritt, verpflichtet bleibt, seinen Gesamtanteil an dem anfänglichen Finanzrahmen oder an den Finanzteilrahmen des Programms zu tragen.
Art. VI
1.  Die Teilnehmerstaaten können mit der Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt, die Einstellung eines Programms beschliessen.
2.  Die Organisation notifiziert den Teilnehmerstaaten den Abschluss des Programms nach Massgabe der Durchführungsvorschriften; mit dem Eingang dieser Notifikation treten die Durchführungsvorschriften ausser Kraft.

Anlage IV

Internationalisierung nationaler Programme

Art. I
Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, dass jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.
Dazu
(a) notifiziert jeder Mitgliedstaat dem Generaldirektor der Organisation jedes derartige Vorhaben vor Beginn der Phase B (Projektdefinitionsphase);
(b) sollen Zeitplan und Inhalt der Vorschläge für die Teilnahme an einem Vorhaben so gestaltet werden, dass die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen wesentlichen Teil der damit verbundenen Arbeit zu übernehmen; etwaige Gründe, die dem entgegenstehen, und etwaige Bedingungen, welche der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, an die Zuteilung von Arbeiten an andere Mitgliedstaaten zu knüpfen wünscht, sind der Organisation frühzeitig mitzuteilen;
(c) erläutert der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, die für die technische Durchführung geplante Verfahrensweise sowie die dafür mass­gebenden Gründe;
(d) bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, dass im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten‑ und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage III des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Massgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;
(e) die Durchführung eines Vorhabens im Rahmen der Organisation wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Mitgliedstaaten nicht in dem von dem Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, ursprünglich vorgeschlagenen Umfang daran teilnehmen.
Art. II
Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, dass die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere
(a) unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, dass die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden;
(b) erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel I Buchstaben (b) bis (e) vorgesehenen Verfahren Anwendung.

Anlage V ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Beschlüssen des Rats vom 15. Nov. 2001 und 22 . Juni 2005, in Kraft seit 22. Juni 2005 ( AS 2010 5367 ).

Industriepolitik

Art. I
1.  Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richt­linien des Rates.
2.  Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in Bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere
(a) die allgemeine Struktur und Gruppierung der Industrie;
(b) das wünschenswerte Mass an Spezialisierung innerhalb der Industrie und die Methoden zu deren Erzielung;
(c) die Koordinierung der einschlägigen Industriepolitik der einzelnen Staaten;
(d) die Wechselbeziehung zu der einschlägigen Industriepolitik anderer internationaler Gremien;
(e) das Verhältnis zwischen industrieller Produktionskapazität und potentiellen Märkten;
(f) die Gestaltung der Kontakte zur Industrie, um die Industriepolitik der Organisation verfolgen und gegebenenfalls anpassen zu können.
Art. II
1.  Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen.
2.  Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann.
3.  Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.
Art. III
1.  Der Generaldirektor legt dem Rat in einem frühen Stadium der Auftragsvergabe, bevor die Ausschreibungen versandt werden, seine Vorschläge für das anzuwendende Beschaffungsverfahren für jeden Auftrag zur Genehmigung vor,
(a) der entweder einen Schätzwert hat, der oberhalb der in den Vorschriften über die Industriepolitik festzulegende und von der Art der Arbeiten abhängigen Grenzen liegt, oder
(b) der nach Auffassung des Generaldirektors von den Vorschriften über die Industriepolitik oder von den durch den Rat festgelegten zusätzlichen Richtlinien nicht genügend erfasst ist oder der zu einem Konflikt mit diesen Vorschriften oder Richtlinien führen könnte.
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe (b) bezeichneten zusätzlichen Richtlinien werden von Zeit zu Zeit vom Rat aufgestellt, wenn er sie zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine vorherige Vorlage an den Rat nach Absatz 1 erforderlich ist, für zweckmässig hält.
3.  Die Aufträge der Organisation werden vom Generaldirektor ohne weitere Einschaltung des Rates unmittelbar vergeben, ausser in folgenden Fällen:
(a) Wenn sich aus der Bewertung der eingegangenen Angebote ergibt, dass ein Auftragnehmer empfohlen werden sollte, dessen Wahl entweder den vom Rat nach Absatz 1 erteilten vorherigen Weisungen oder einer aufgrund der Untersuchungen des Rates nach Artikel I Absatz 2 beschlossenen allgemeinen Richtlinie über Industriepolitik widersprechen würde; in diesem Fall legt der Generaldirektor dem Rat die Angelegenheit zur Entscheidung vor, erläutert, warum er eine Abweichung für erforderlich hält, und gibt zu erkennen, ob eine andere Entscheidung des Rates technisch, betriebsmässig oder auf andere Weise eine empfehlenswerte Alternative darstellen würde;
(b) wenn der Rat aus besonderen Gründen beschlossen hat, vor Vergabe eines Auftrags eine Überprüfung vorzunehmen.
4.  Der Generaldirektor berichtet dem Rat in noch festzulegenden regelmässigen Abständen über die während des vorangegangenen Zeitabschnitts vergebenen Aufträge und über die für den folgenden Zeitabschnitt geplanten Auftragsvergaben, um dem Rat die Möglichkeit zu geben, die Durchführung der Industriepolitik der Organisa­tion zu verfolgen.
Art. IV
Die geographische Verteilung der gesamten Aufträge der Organisation bestimmt sich nach den folgenden allgemeinen Vorschriften:
1.  Der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates ist das Verhältnis zwischen seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert aller an die Mitgliedstaaten vergebenen Aufträge und seinem Gesamtbeitragsanteil. Bei der Berechnung des Gesamtrückflusskoeffizienten bleiben jedoch Aufträge, die in den Mitgliedstaa­ten im Rahmen eines Programms vergeben und Beiträge, die von den Mitglied­staaten im Rahmen eines Programms geleistet werden, unberücksichtigt, wenn das Programm
(a) nach Artikel VIII des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation⁷ durchgeführt wird, sofern die betreffende Vereinbarung diesbezügliche Bestimmungen enthält oder alle Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluss vereinbaren;
(b) nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens durchgeführt wird, sofern alle ursprünglichen Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluss vereinbaren.
2.  Zur Berechnung des Rückflusskoeffizienten wird der Wert jedes Auftrags nach seiner technologischen Bedeutung beurteilt. Die Bewertungsfaktoren werden vom Rat festgelegt. Bei einem einzelnen Auftrag von erheblichem Wert kann mehr als ein Bewertungsfaktor angewendet werden.
3.  Im Idealfall soll die Verteilung der durch die Organisation vergebenen Aufträge dazu führen, dass alle Staaten einen Gesamtrückflusskoeffizienten von 1 haben.
4.  Die Rückflusskoeffizienten werden vierteljährlich berechnet und für die in Absatz 5 vorgesehenen förmlichen Überprüfungen kumulativ ausgewiesen.
5.  Alle fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt.
6.  Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen.
7.  Für verschiedene vom Rat festzulegende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmässigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Massnahmen zu bestimmen.
⁷ [ AS 1966 1246 , 1970 888 ]
Art. V
Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schliessen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
Art. VI
Alle aus industriepolitischen Gründen gefassten Beschlüsse, durch die bestimmte Unternehmen oder Organisationen eines Mitgliedstaates vom Wettbewerb um Aufträge der Organisation auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung dieses Mitgliedstaates.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 30. Mai 1975, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
In anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefasste Wortlaute dieses Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Diese Wortlaute werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Geltungsbereich am 14. März 2019 ⁸

⁸ AS 1980 2019 , 1984 1063 , 1990 1157 , 2006 787 , 2010 5367 , 2015 1837 , 2019 1069 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  3. Oktober

1978

30. Oktober

1980

Dänemark

15. September

1977

30. Oktober

1980

Deutschland

26. Juli

1977

30. Oktober

1980

Estland

  1. September

2015 B

  1. September

2015

Finnland

  1. Januar

1995 B

  1. Januar

1995

Frankreich

30. Oktober

1980

30. Oktober

1980

Griechenland

  9. März

2005

  9. März

2005

Irland

10. Dezember

1980 B

10. Dezember

1980

Italien

20. Februar

1978

30. Oktober

1980

Luxemburg

  1. Dezember

2005

  1. Dezember

2005

Niederlande

  6. Februar

1979

30. Oktober

1980

Norwegen

30. Dezember

1986 B

30. Dezember

1986

Österreich

30. Dezember

1986 B

30. Dezember

1986

Polen

19. November

2012 B

19. November

2012

Portugal

14. November

2000 B

14. Dezember

2000

Rumänien

22. Dezember

2011 B

22. Dezember

2011

Schweden

  6. April

1976

30. Oktober

1980

Schweiz

19. November

1976

30. Oktober

1980

Spanien

  7. Februar

1979

30. Oktober

1980

Tschechische Republik

  8. Juli

2008 B

  8. Juli

2008

Ungarn

  4. November

2015 B

  4. November

2015

Vereinigtes Königreich

28. März

1978

30. Oktober

1980

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