Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich (551.62)
CH - ZH

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich

1 Geschäftsordnung des Fore nsischen Instituts Zürich
551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich (vom 15. Juni 2021)
1 ,
2 Die Geschäftsleitung, gestützt auf §
8 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Sept ember 2018 (Vereinbarung FOR)
3 , beschliesst: A. Geschäftsleitung FOR
Sitzungen

§ 1.

Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direk tors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleist ungssitzungen. Es wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, da s der GL FOR jederzeit zugänglich ist.
Beschluss
-
fähigkeit

§ 2.

Die GL FOR ist beschlussfähig , wenn die Mehrheit der Mit glieder anwesend ist. Di e Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisuel- ler Mittel gilt als Anwesenheit. Di e Beschlussfassung mittels schrift lichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitgli ed die mündliche Beratung verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimm gleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stich entscheid.
Ausstand

§ 3.

Im Falle von Interessenkonflikt en informiert jedes Mitglied der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR ent scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betref fenden Mitglieds.
Auskunftsrechte

§ 4.

Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständig keit der GL FOR fallen. Die Direkt orin oder der Direktor entscheidet über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entschei det auf Verlangen der Institutsrat.
2
551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich Informations pflicht der Direktorin oder des Direktors

§ 5.

Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR ins
- besondere über die Anträge an den In stitutsrat und dessen Beschlüsse. B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors Geschäfts führung

§ 6.

Der Direktorin oder dem Direkt or obliegt die Geschäftsfüh
- rung der Anstalt. Sie oder er orga nisiert den Betrieb und die Führung des gesamten Institutspersonals. Vertretung nach aussen

§ 7.

Die Direktorin oder der Direkt or vertritt das FOR nach aus
- sen. Anstellungs behörde

§ 8.

Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder. Sie oder er ist zuständi g für sämtliche Personala ngelegenheiten, die ge
- mäss kantonalem Personalr echt der Direktion obliegen, soweit die Zu
- ständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR
4 oder dem Personalreglement FOR
6 nicht dem Institutsrat oder der Geschäftsleitung übertragen wurden. Operative Aufgaben und Bericht erstattung

§ 9.

Die Direktorin oder de r Direktor vollzieht die Beschlüsse des Institutsrates und stellt die operati ve Umsetzung der st rategischen Ziele sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Institutsrates fa llenden Geschäfte. Finanz kompetenzen

§ 10.

Die Finanzkompetenzen der Di rektorin oder des Direktors sind im Finanzreglement FOR
5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermäch
- tigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss §
17 in abgegrenzten Teil
- bereichen weiteren Mitarb eitenden zu delegieren. C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders Zugehörigkeit zum Kader

§ 11.

Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fach
- bereichsleiter, die Leiter in oder der Leiter Zürc her Entschärfungsdienst sowie weitere, direkt von der Ge schäftsleitung bezeichnete Mitarbei
- tende an. Aufgaben

§ 12.

1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der Organisationseinheiten sicher.
2 Es ist verantwortlich für die re gelmässige Beurteilung des Insti
- tutspersonals und stellt Antrag au f Lohnanpassungen oder weitere Zu
- lagen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3 Geschäftsordnung des Fore nsischen Instituts Zürich
551.62
3 Es stellt bei der Geschäftsleitun g Anträge bei der Erarbeitung des Budgets.
4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem Zuständigkeitsbereich und beantrag t bei der Geschäftsleitung die Er nennung von Expertinnen und Experten. D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals
Zugehörigkeit
zum Instituts
-
personal

§ 13.

Dem Institutspersonal gehöre n die zivilen Mitarbeitenden des FOR und die in das FOR abko mmandierten Polizistinnen und Poli zisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.
Dienstvorschrif
-
ten und Weisun
-
gen

§ 14.

Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR gelten für das gesamte Institutsper sonal. Für die in das FOR abkom mandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stamm korps gelten. Dienstvorschriften u nd betriebliche Weisungen, die nur die zivilen Mitarbeite nden des FOR betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet.
Bestimmung
von Vertrauens
-
personen

§ 15.

Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eige nen Reihen bestimmen und inform iert gegebenenfalls die Geschäfts leitung über deren Ernennung.
Disziplinar
-
gewalt

§ 16.

Die abkommandierten Polizisti nnen und Polizisten unter stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps. E. Ausgabenkompetenzen

§ 17.

Die Ausgabenkompetenzen we rden wir folgt geregelt: a. einmalige Ausgaben: bis Fr. 10
000 Fachbereichsleiterin od er Fachbereichsleiter Support, Sachbearbeiter in oder Sachbearbeiter Rechnungswesen bis Fr. 50
000 stellvertretende Direkt orin oder stellvertreten der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 250
000 Direktorin oder Direktor über Fr. 250
000 Institutsrat
4
551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich b. wiederkehrende Ausgaben: bis Fr.
5
000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support bis Fr. 25
000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten
- der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 50
000 Direktorin oder Direktor über Fr. 50
000 Institutsrat
1 OS 76, 413 ; ABl 2021-06-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 551.60 .
4 LS 551.61 .
5 LS 551.64 .
6 LS 551.65 .
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