Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (751.11)
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Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau

1 751.11 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) vom 14.02.1989 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Gegenstand dieses Gesetzes sind der Unterhalt der Gewässer und der Wasserbau.
2 Der Wasserbau umfasst den passiven und den aktiven Hochwasserschutz so wie die Revitalisierung. *
3 Das Gesetz ordnet ferner die Wasserbaupolizei.

Art. 2

Ziel
1 Ziel des Gesetzes ist, einerseits die Gewässer natürlich zu erhalten oder na turnah zu gestalten, andererseits ernsthafte Gefahren des Gewässers für Men schen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten.

Art. 3

Anwendungsbereich 1 Grundsatz
1 Das Gesetz ist auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar.
2 Der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat, gilt nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 106 | f 106
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Art. 4

2 Ausnahmen
1 Wo der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens ist, das einem andern Ge setz untersteht, wie eine Gewässernutzung, eine Bodenverbesserung, eine Aufforstung oder eine Ausscheidung von Schutz- oder Gefahrengebieten, so richtet sich das ganze Vorhaben einschliesslich Wasserbau nach diesem andern Gesetz.
2 ... *
3 Die Bau- und Verkehrsdirektion reguliert die Wasserführung der Aare unter halb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Jura gewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbau plan erlassen. *
4 Soweit ein Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 Wasserbau im Sinne von Ar tikel 7 dieses Gesetzes darstellt, sind auch die Grundsätze des Artikels 15 zu beachten. Die anderen zuständigen Behörden holen die Amts- und Fachberich te sowie für die Einleitung in den Vorfluter die Zustimmung der Bau- und Ver kehrsdirektion ein. *

Art. 4a

* Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbe darf in der Verordnung.
2 Er berücksichtigt dabei insbesondere a die Grösse des Einzugsgebiets, b die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet, c die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, d den ökomorphologischen Zustand des Gewässers, e die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine längere Strecke.

Art. 5

* Vorbehalt besonderer Bewilligungen
1 Die nach eidgenössischen oder andern kantonalen Gesetzen notwendigen besonderen Bewilligungen für Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten und ande re Bauten, Anlagen und Vorkehren in und am Gewässer bleiben vorbehalten.

Art. 5a

* Partnerschaft *
1 Der Kanton, die Gemeinden und die Erfüllungspflichtigen arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammen.
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1a Raumbedarf und -sicherung *

Art. 5b

* Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer
1 Die Gemeinden bestimmen den Gewässerraum gestützt auf Bundesrecht und Absatz 2 in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnun gen.
2 Bei Fliessgewässern, für die nach Bundesrecht ein Gewässerraum festgelegt werden muss, bei denen aber keine minimale Breite vorgeschrieben ist, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums 30 Meter plus die Breite der beste henden Gerinnesohle, jedoch insgesamt mindestens 45 Meter. Für die Ver grösserung oder Verkleinerung des Gewässerraums ist das Bundesrecht ana log anwendbar.
3 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Über bauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. Fehlt diese Festlegung, entscheidet die zu ständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Baubewilligungsverfah ren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist. *
4 Für die Nutzung des Gewässerraums sind das Bundesrecht und Artikel 11 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ) massgebend.

Art. 5c

* Landerwerb
1 Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihändig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben. Grundstücke können vorsorglich er worben werden.

Art. 5d

* Landumlegungsverfahren 1 Voraussetzungen und Verfahren
1 Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im In teresse des Wasserbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der be stimmungsgemässen Benützung des Bodens durch den Wasserbau zu behe ben.
1) BSG 721.0
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2 Die Bau- und Verkehrsdirektion kann verlangen, dass die für den Wasserbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni
1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) 1 ) für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar. *
3 Die Bau- und Verkehrsdirektion kann verlangen, dass * a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind, b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu ma chen sind und daraus das für den Wasserbau erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Verkehrswertes zur Verfü gung zu stellen ist, c infolge des Wasserbaus entstandene Mehrwerte von Grundstücken an die Entschädigung angerechnet werden.

Art. 5e

* 2 Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungs verfahren abgeschlossen ist, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die vorzeiti ge Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorga ne die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderli chen Anordnungen. *

Art. 5f

* 3 Kosten
1 Die durch den Wasserbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Wasserbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsied lungen neue Landumlegungen infolge des Wasserbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Wasserbaus.

Art. 5g

* Bestimmung der Enteignungsentschädigung
1 Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann die Enteig nungsschätzungskommission zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Wasserbauplan vorliegt.
1) BSG 913.1
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2 Aufgaben, Träger, Organisation
2.1 Aufgaben

Art. 6

Gewässerunterhalt
1 Die Gewässer sind zu unterhalten.
2 Dem Gewässerunterhalt dienen alle Vorkehren, die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke (Schutzbauten und Anlagen gegen Bodenbewegungen) in gutem Zustand zu erhalten.
3 Der Gewässerunterhalt umfasst * a die Räumungsarbeiten, b die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken; c die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen, d die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer- und Bö schungsbereich, e die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen und f die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist.
4 Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulierungsbau werken zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf Seen zu ent fernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die konzessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist. *

Art. 7

* Wasserbau
1 Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewen det werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) ge eignete Massnahmen zu treffen.
2 Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich a die Hochwasserinformation und -warnung, b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungspla nung, c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen, d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.
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3 Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwas serspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederher stellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegen stand des aktiven Hochwasserschutzes.
4 Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete bezeichnet wer den, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hochwasser schutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.
5 Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Bemessungs wassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).
6 Die Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen, gelten ebenfalls als wasserbauliche Massnahmen.
7 Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert wer den.

Art. 8

* Revitalisierung
1 Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.
2.2 Träger der Wasserbaupflicht

Art. 9

Begriff und Träger
1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung. *
2 Sie obliegt a * bei Fliessgewässern der Gemeinde; vorbehalten bleibt die Wasser baupflicht des Kantons (Abs. 3) und des Konzessionärs (Abs. 4 und 5), b * Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrundstücks (See anstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.
3 Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht * a * wo eine Kantonsstrasse unmittelbar am Gewässer liegt oder es überquert,
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4 Die Konzessionsbehörde kann dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz. Die Konzessionsbe hörde hört die Gemeinde an und holt den Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ein. *
5 Die Kleinkraftwerke mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt sind von der Wasserbaupflicht befreit, soweit der Konzessionär nicht das haupt sächliche Interesse am Gewässer hat.
2.3 Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht

Art. 10

Erfüllungsweisen
1 Die Wasserbaupflicht wird erfüllt
1. durch den Wasserbaupflichtigen selbst oder
2. bei Fliessgewässern durch einen Erfüllungspflichtigen, nämlich a durch einen Gemeindeverband, b durch eine Schwellenkorporation.
2 Die Gemeinde kann ausserdem bei wasserbaulich unbedeutenden Gewäs sern die Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dessen Einverständnis dem Anstös ser übertragen.

Art. 11

Gemeindeverbände
1 Mehrere Gemeinden oder Schwellenkorporationen können sich zur Betreu ung der Gewässer zu einem Gemeindeverband zusammenschliessen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich Bildung, Ände rung, Auflösung und Organisation des Gemeindeverbandes nach den Bestim mungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 1 ) . Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt das Reglement des Verban des, nachdem sie den Mitbericht der zuständigen Stelle der Direktion für Inne res und Justiz eingeholt hat. *
3 ... *
1) BSG 170.11
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Art. 11a

* Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässerrichtplan
1 Den Gemeinden im Perimeter eines Gewässerrichtplans nach Artikel 16 kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auf Antrag einer Gemein de, einer Schwellenkorporation oder von Amtes wegen eine Frist ansetzen, um die Grundlagen zu einer tauglichen Form der Zusammenarbeit auszuarbeiten. *
2 Wird der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion innert Frist nicht ein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag oder ein taugliches Reglement vorge legt, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Sie bestimmt * a die Gemeinden, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, b den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit, c die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung.
3 Die Bau- und Verkehrsdirektion holt den Fachbericht der Direktion für Inneres und Justiz ein. Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet. *

Art. 12

Schwellenkorporation
1 verständnis für alle oder einzeln bestimmte Gewässer übertragen: a den Unterhalt, b die Wasserbauplanung und Projektierung, c die Ausführung der Projekte oder d die Finanzierung.
2 Die Schwellenkorporation ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und unter steht dem Gemeindegesetz 1 ) , soweit das vorliegende Gesetz oder die Verord nung des Regierungsrates keine abweichenden Vorschriften enthält. Sie ist im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben autonom. Die Direktion für Inneres und Justiz führt namentlich die Aufsicht über die Organisation und Finanzverwal tung der Schwellenkorporation. *
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Gründung neuer und zur Ände rung bestehender Schwellenkorporationen. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt die Reglemente nach Anhörung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *
1) BSG 170.11
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Art. 13

Duldungspflichten der Anstösser
1 Der Anstösser eines Gewässers muss dulden, dass Dritte sein Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasser bau oder Kontrollen vorzunehmen.
2 Auf die Interessen des Anstössers ist Rücksicht zu nehmen. Er ist rechtzeitig zu informieren.
3 Wird Schaden angerichtet, haften der Wasserbaupflichtige und der Erfüllungs pflichtige solidarisch für Entschädigung. Sie können auch den ursprünglichen Zustand wiederherrichten.

Art. 14

Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes und der Schwellenkor poration für Schäden aus unrichtiger Erfüllung oder Vernachlässigung der Wasserbaupflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz 1 ) Die Gemeinde haf
2 Die Haftung des Anstössers und des Eigentümers eines Seeufergrundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht.

Art. 14a

* Wasserbauwerke auf fremdem Grund
1 Wird eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer wegen eines Wasserbauwerks aus Artikel 58 des Obligationenrechts (OR) 2 ) ersatzpflichtig, kann sie oder er auf die für das Wasserbauwerk zuständigen Wasserbaupflich tigen oder Erfüllungspflichtigen Rückgriff nehmen.
3 Planung, Bau und Unterhalt
3.1 Planungs- und Handlungsgrundsätze

Art. 15

*
1 Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnah men des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht mög lich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.
1) BSG 170.11
2) SR 220
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2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah ge staltet bzw. revitalisiert wird, b die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht; c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden, d auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird; e das Gleichgewicht zwischen oberirdischem Gewässer und Grundwasser nicht gestört wird; f den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird; g auf die Interessen der Schiffahrt und der Wassernutzung Rücksicht ge nommen wird; h die Uferbestockung gepflegt, mit standortgerechten Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird; i Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nö tig, neu erstellt werden: k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird, l die Fruchtfolgeflächen geschont werden.
3.2 Grundlagen, Konzepte und Gewässerrichtplan

Art. 16

* Zuständigkeit, Wirkung
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erarbeitet die Grundla gen und entwirft die Konzepte, nach denen die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen. *
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit er höhtem Koordinationsbedarf, soweit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht. Wo geeignete Wasserbauverbände oder Schwellenkor porationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.
3 Er kann Richtpläne für weitere Gewässer erlassen, wenn dies zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Gründen erforderlich ist.
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4 Der Gewässerrichtplan ist innerhalb des Kantons behördenverbindlich. Als Bestandteil des kantonalen Richtplans nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung wird er auch für die Behörden des Bundes und der übrigen Kantone verbindlich.

Art. 17

Gegenstand des Gewässerrichtplans
1 Der Gewässerrichtplan zeigt in den Grundzügen, wie in bestimmten Einzugs gebieten die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen und wie die Abstim mung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame Tätigkei ten erfolgen soll.
2 Er kann unter anderem bezeichnen: a * den Gewässerraum sowie die Gewässerstrecken und Uferflächen, die in sollen, b die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken die nen sollen; c die Gebiete, die als Schutz- oder Gefahrenzonen ausgeschieden und in denen neue Bauten und Anlagen nicht oder nur bei zweckmässiger Vor sorge gegen Hochwasser errichtet werden sollen; d die Gewässerstrecken und die Ufergebiete, bei welchen aktive Hochwas serschutzmassnahmen getroffen werden sollen; e * das Mass der bei Hochwasserschutzmassnahmen anzustrebenden Si cherheit (Projektziele), f die Gebiete im Umkreis von Gewässern, wo Vorkehren gegen Bodenbe wegungen zu treffen sind; g * die Grundsätze des Gewässerunterhalts, h die Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind; i die Gewässerstrecken, an welchen die Wasserbaubewilligung für die Aus führung der Wasserbauwerke genügt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c); k die Gewässerstrecken und die Wasserbauvorhaben, die unter ein anderes kantonales Gesetz fallen, und die zuständige kantonale Direktion (Art. 4,

Art. 43 Abs. 2);

l * Gebiete, in denen bestimmte Formen der Zusammenarbeit anzustreben sind, m * die Art und Weise der Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden, n * die Gewässereinteilung bezüglich Wasserkraftnutzung (Wasserstrategie).
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Art. 18

Verfahren zum Erlass des Gewässerrichtplans 1 Mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Kantons
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion entwirft aufgrund der er arbeiteten Grundlagen und Konzepte den Gewässerrichtplan und stimmt ihn auf die weiteren raumwirksamen Tätigkeiten ab. Sie arbeitet dabei mit den anderen interessierten Stellen im Kanton zusammen. *
2 Nach Abwicklung des Mitwirkungsverfahrens stellt die Bau- und Verkehrsdi rektion dem Regierungsrat Antrag. *
3 Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich über den Gewässer richtplan. *
4 Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewäs serrichtplan, findet das Verfahren nach Artikel 58 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 ) sinngemäss Anwendung. Vorprüfungs- und Genehmigungs behörde ist die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion. *

Art. 19

2 Mit verbindlicher Wirkung für Bund und Kantone
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion leitet das Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans nach Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) 2 ) in die Wege, wenn und soweit Aufgaben des Bundes oder der Nachbarkantone berührt wer den. *
2 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erarbeitet den Entwurf und führt das Mitwirkungsverfahren durch. *
3.3 Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung
3.3.1 Voraussetzungen

Art. 20

Plan- und Bewilligungserfordernisse
1 Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasser bauplan. Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2 Eine Wasserbaubewilligung genügt, a wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer wasserbaulicher Bedeutung sind, ausser wenn ein Überflutungsgebiet bezeichnet werden soll;
1) BSG 721.0
2) SR 700
13 751.11 b * wenn die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Einverneh men mit den zuständigen Stellen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion im konkreten Fall vom Erfordernis eines Wasserbauplanes entbin det, dessen Erlass angesichts der topographischen Vorgaben unverhält nismässig wäre. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Ver kehrsdirektion ist nicht selbstständig anfechtbar; c wo der Gewässerrichtplan für eine bestimmte Gewässerstrecke generell vom Erfordernis des Wasserbauplanes entbindet; d wo der Seeanstösser ein Vorhaben am Seeufer hat.
3 Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Scha dens bedürfen weder eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilli gung.
4 Konzessionen berechtigen unmittelbar zur Ausführung der darin umschriebe nen Wasserbaumassnahmen.
5 Die nach Absatz 1-4 zulässigen Massnahmen bedürfen keiner Baubewilligung nach Baugesetz.
3.3.2 Wasserbauplan

Art. 21

Recht zum Planerlass
1 Der Wasserbauplan wird von der Gemeinde, vom Gemeindeverband oder von der Schwellenkorporation erlassen.
2 Die Bau- und Verkehrsdirektion erlässt den kantonalen Wasserbauplan zur Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen, zur Erfüllung der Wasserbaupflicht des Kantons oder als Ersatz des Wasserbauplans einer säu migen Gemeinde oder ihres Erfüllungspflichtigen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. *

Art. 22

Gegenstand
1 Der Wasserbauplan kann namentlich regeln a die Überflutungsgebiete und die nötigen Baubeschränkungen; b das generelle oder das Ausführungsprojekt; c den Unterhalt des Gewässers; d die Rechte, die enteignet werden sollen; e die Finanzierung.
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Art. 23

Verfahren 1 Information und Mitwirkung der Bevölkerung, Vorprüfung
1 Die Behörden und Organe ziehen bei der Erarbeitung der Projekte die zustän dige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion frühzeitig zur Beratung bei. *
2 Sie informieren die Bevölkerung über vorgesehene Wasserbaumassnahmen und geben ihr Gelegenheit zur Mitwirkung. Sie können darauf verzichten, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.
3 Sie übergeben den Entwurf mit dem Bericht über die Mitwirkung der zuständi gen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion. Eine Kopie geht an das Regierungs statthalteramt. *

Art. 24

2 Auflage und Einsprache
1 Die Vorlage wird in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Mass nahme vorsieht, mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache publiziert und
2 Zur Einsprache sind befugt a * Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdi gen Interessen betroffen sind; b * die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Bau gesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ), c * die Behörden der Gemeinde und die Organe von Gemeindeverbänden und Schwellenkorporationen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.
3 Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen.
4 Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann dazu die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beiziehen. Er leitet die Vorlage mit seinem Bericht an das beschlussfassende Organ. *

Art. 25

3 Beschluss und Genehmigung
1 In der Gemeinde sind die Stimmberechtigten zum Beschluss über den Wasserbauplan zuständig. Das Gemeindereglement kann die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates vorsehen.
2 Im Gemeindeverband und in der Schwellenkorporation richtet sich die Zustän digkeit nach dem Reglement.
1) BSG 721.0
15 751.11
3 Der beschlossene Wasserbauplan geht an die Bau- und Verkehrsdirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt. *
4 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt den Wasser bauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Sie kann einen rechtswidrigen oder unzweckmässigen Plan nach Anhö rung der Beteiligten mit der Genehmigung ändern. *
5 Widerspricht der Wasserbauplan dem Gewässerrichtplan, so gilt er dennoch als zweckmässig, wenn er die Ziele dieses Gesetzes besser verwirklicht.
6 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt sich gleichzeitig mit den Einsprachen auseinander. Sie eröffnet den Genehmigungsbeschluss in der Regel zusammen mit dem Entscheid über die besonderen Bewilligungen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau- und Verkehrsdirektion oder eines ihrer Ämter fallen, gelten sie mit der Plangenehmigung als erteilt. *

Art. 26

Wirkungen
1 Der Wasserbauplan, der ein detailliertes Projekt zum Gegenstand hat, be rechtigt zur Ausführung der vorgesehenen Massnahmen. Der Genehmigungs beschluss bezeichnet diese Massnahmen.
2 Enthält der Wasserbauplan ein generelles Projekt, bleibt für das Ausführungs projekt die Wasserbaubewilligung vorbehalten.
3 Mit dem Wasserbauplan kann ein Ausgabenbeschluss verbunden werden, wenn die Ausgaben genügend genau bezeichnet und vom finanzkompetenten Organ beschlossen werden.
4 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation erwer ben mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rech ten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungs gesetz 1 ) .
5 Eine Überbauungsordnung nach Baugesetz 2 ) oder ein Strassenplan hat die Wirkungen des Wasserbauplans, soweit wasserbauliche Massnahmen geregelt werden.
1) BSG 711.0
2) BSG 721.0
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Art. 27

Beschleunigtes Verfahren
1 Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdi rektion den Verzicht auf die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, auf die Vorprüfung und auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen anord nen. *
2 Die Auflage- und Einsprachefrist und die Beschwerdefrist betragen in diesem Falle zehn Tage.
3 Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar. *

Art. 28

Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans
1 Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans können vom Gemeinderat ohne Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Artikel 23 Ab satz 2, Vorprüfung und öffentliche Auflage beschlossen werden.
2 Vor dem Beschluss sind die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zu be nachrichtigen und auf das Recht der Einsprache innert 30 Tagen hinzuweisen.
3 Für die Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdi rektion gilt Artikel 25 Absätze 3 bis 6. *
4 Beim Gemeindeverband und der Schwellenkorporation richtet sich die Zu ständigkeit zum Beschluss über die geringfügige Änderung nach dem Regle ment.

Art. 29

Entzug der Genehmigung
1 Muss ein Wasserbauplan den wesentlich veränderten Verhältnissen am Gewässer angepasst werden oder erscheint eine andere Lösung der wasser baulichen Probleme aufgrund neuer Erkenntnisse als zweckmässiger, so kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion, soweit die vorgesehenen Massnahmen noch nicht ausgeführt sind, dem Wasserbauplan die Genehmi gung entziehen. *
2 Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen dazu verhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen. Nötigenfalls kann die Bau- und Verkehrsdirektion einen kantonalen Wasserbauplan erlassen. *
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3.3.3 Wasserbaubewilligung

Art. 30

Voraussetzungen
1 Auf das Gesuch des Wasserbaupflichtigen oder des Erfüllungspflichtigen wird die Wasserbaubewilligung erteilt, a wenn das Vorhaben den Wasserbauplan näher ausführt; b wo kein Wasserbauplan besteht: wenn das Vorhaben dem Gewässerricht plan entspricht. Steht es damit im Widerspruch, bleibt dem Gesuchsteller der Nachweis offen, dass sein Vorhaben die Planungs- und Handlungs grundsätze besser verwirklicht; c wo auch kein Gewässerrichtplan besteht: wenn das Vorhaben die Pla nungs- und Handlungsgrundsätze beachtet.
2 Das Vorhaben muss im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent sprechen, die im Wasserbau gelten und in keinem anderen Verfahren geprüft werden.
3 Die Wasserbaubewilligung wird in der Regel erst ausgestellt, wenn die beson deren Bewilligungen vorliegen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau- und Verkehrsdirektion fallen, gelten sie als mit der Wasserbaubewilligung erteilt. *
4 Die Wasserbaubewilligung kann mit Auflagen für den Unterhalt verbunden werden.

Art. 31

Verfahren
1 Nach seiner Einreichung veröffentlicht die Gemeinde das Wasserbaugesuch mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache und legt es 30 Tage öffentlich auf.
2 Das Ausführungsprojekt, welches das generelle Projekt des Wasserbauplans näher ausführt, ist nur zu publizieren, wenn es öffentliche Interessen weiterge hend berührt als das generelle Projekt. Erfolgt keine Publikation, ist den Betrof fenen die Auflage des Ausführungsprojektes schriftlich mitzuteilen. Eine Mass nahme, die im Wasserbauplan geregelt ist, kann im Wasserbaubewilligungs verfahren nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.
3 Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2.
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4 Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beiziehen. Er leitet das Ge such mit Bericht und Antrag an die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdi rektion, die über das Gesuch entscheidet und sich mit den Einsprachen ausein andersetzt. *
5 Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdi rektion den Verzicht auf die Einigungsverhandlung anordnen. Die Auflage- und Einsprachefrist sowie die Beschwerdefrist betragen in diesem Fall zehn Tage. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar. *

Art. 32

Widerruf
1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 kann die zuständige Stel le der Bau- und Verkehrsdirektion die Wasserbaubewilligung widerrufen. *
3.3.4 Vorzeitige Ausführung

Art. 33

Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann nach dem Be schluss über den Wasserbauplan oder im Wasserbaubewilligungsverfahren nach Ablauf der Auflagefrist die vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen auf entsprechendes Gesuch gestatten, wenn keine Einsprachen vorliegen und der Wasserbauplan als genehmigungsfähig, das Wasserbaugesuch als bewilli gungsfähig erscheint. *
2 Die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung gilt nicht als Beitragszusicherung.
3.3.5 Koordination

Art. 34

1 Vor der Genehmigung des Wasserbauplans und im Wasserbaubewilligungs verfahren holt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Amts- und Fachberichte der zuständigen Organisationseinheiten ein, koordiniert die Beschaffung der besonderen Bewilligungen und verkehrt mit den Bundesbe hörden. *
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3.4 Gewässerunterhalt

Art. 35

1 Die Gewässerunterhaltsarbeiten können ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die erforderlichen besonderen Bewil ligungen bleiben jedoch vorbehalten.
2 Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsar beiten der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen. *
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion informiert die übrigen betroffenen kantonalen Amtsstellen. *
4 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion untersagt innert 20 Ta gen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten, wenn sie * a den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen oder b dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung widersprechen. Sie legt gleichzeitig fest, ob für das Vorhaben das Verfahren des Wasserbau plans oder das der Wasserbaubewilligung durchzuführen ist.
5 ... *
4 Finanzierung

Art. 36

* Grundsatz
1 Wer wasserbaupflichtig ist, trägt die Kosten, soweit die nachfolgenden Artikel nicht etwas anderes bestimmen.
2 Die Seeanstösser und Konzessionäre erhalten für Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beiträge.

Art. 37

* Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1 Gewässerunterhalt
1 Der Kanton leistet an die Kosten des wesentlichen Gewässerunterhalts der Gemeinden Beiträge von 33 Prozent. Der Regierungsrat bezeichnet den we sentlichen Gewässerunterhalt.
2 Der Beitrag des Kantons kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerun terhalts zurückzuführen sind.
751.11 20

Art. 37a

* 2 Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung, für die der Bund Beiträge ausrichtet. Der Regierungs rat bezeichnet die anrechenbaren Kosten.
2 Die Beiträge betragen a höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung, der In standstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen, der Ein richtung und des Betriebs von Messstellen sowie des Aufbaus von techni schen Frühwarnsystemen, b höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung von Ge fahrengrundlagen, insbesondere Gefahrenkarten, c höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten von Revitalisierungen und von Revitalisierungen kombiniert mit der Erstellung oder dem Ersatz von Schutzbauten im Sinne von Buchstabe a.
3 Besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte gemäss Absatz 2 Buchstabe a können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenba ren Kosten gefördert werden.
4 Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Er bewilligt alle Beiträge, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, soweit diese Ausgabenbefugnis nicht einer ihm untergeordneten Organisationseinheit übertragen ist. Bei Notar beiten bewilligt der Regierungsrat die Ausgaben unter Ausschluss der Ausga benbefugnisse des Grossen Rates und der fakultativen Volksabstimmung. Ein Voranschlagskredit ist dafür nicht zwingend erforderlich. *
5 Der Beitrag wird nicht fällig, bevor die erforderlichen Voranschlagskredite be schlossen sind und mit der Ausführung der Massnahme begonnen worden ist.
6 Mit der Massnahme, für die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszu sicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbehalten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.
7 Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine Gemeinde übermässig belasten, kann der Regierungsrat den Beitrag angemessen erhöhen.

Art. 37b

* 3 Gewässer mit Gewässerrichtplan
1 Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton
75 Prozent. Die Restkosten tragen die Gemeinden im Perimeter des Richt plans. Sie werden nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden auf geteilt.
21 751.11
2 Die Kosten der Massnahmen gemäss Richtplan teilen die Gemeinden unter sich auf. Wenn sie sich nicht einigen können, legt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion den Kostenteiler aufgrund der Vorteile fest, die den Gemeinden aus den Massnahmen entstehen. Sie kann dabei Kostenteiler be rücksichtigen, die unter den beteiligten Gemeinden bei anderen Hochwasser schutzprojekten anwendbar gewesen sind. *

Art. 37c

* 4 Abgeltung von besonderen Vorteilen
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbau massnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie * a dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen verzichten kann oder b die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.

Art. 38

* Gewässer der I. und II. Juragewässerkorrektion
1 Die Kosten, die dem Kanton durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau- und Verkehrsdirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen. Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nut zen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen werden besonders gere gelt. *

Art. 38a

* Aare ab Räterichsboden
1 Die Kosten, die dem Kanton aus seiner Wasserbaupflicht an der Aare er wachsen, werden zwischen Kanton und anstossenden Gemeinden aufgeteilt. Ausgenommen sind die Kosten der Richtplanung, die der Kanton allein trägt.
2 Der Kanton trägt die Kosten im Umfang der Beiträge nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 37a. Jede Gemeinde trägt die nach Abzug der Kantonsbeiträge ver bleibenden Kosten der Massnahmen auf ihrem Gebiet.
751.11 22

Art. 39

Entschädigungen in Überflutungsgebieten
1 Im Überflutungsgebiet gemäss Wasserbauplan hat der Berechtigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder auf einen Beitrag an höhere Ver sicherungsprämien. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze der Entschädi gungen und Beiträge.
2 Der Grosse Rat stellt die erforderlichen Mittel im Voranschlag ein.
3 Der Regierungsrat hat die Finanzkompetenz zur Ausrichtung der Entschädi gung. Die Delegation von Ausgabenbefugnissen nach Finanzhaushaltgesetz bleibt vorbehalten.
4 Der Regierungsrat kann die Schadenregulierung der Bau- und Verkehrsdirek tion oder Dritten übertragen. *
5 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflutungsgebieten. Die Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest. *

Art. 40

* Mehrkosten infolge von Wassernutzung
1 Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf. Die zuständige Stel le der Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest. *

Art. 41

Grundeigentümerbeiträge *
1 Die Gemeinde und der Gemeindeverband können mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben.
2 Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers.
3 Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topo graphischen Verhältnissen, der Fläche oder dem Wert des Grundstücks oder sonst einem sachlichen Kriterium bemessen werden.
4 Im übrigen ist das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen sinngemäss anwendbar.
23 751.11

Art. 42

Schwellenkorporationen *
1 Die Schwellenkorporation kann gemäss ihrem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge erheben nach Massgabe des Vor teils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeu tet.
2 Für den Vorteil und die Bemessung gilt Artikel 41 Absatz 2 und 3.
3 Die Schwellenkorporation kann angemessene Reserven anlegen.
4 Die Gemeinde kann aus ihren allgemeinen Mitteln der Schwellenkorporation Beiträge leisten.
5 Aufsicht
5.1 Aufsicht im allgemeinen

Art. 43

Zuständigkeit
1 Die Oberaufsicht über die Gewässer und deren Betreuung steht dem Regie rungsrat zu, für ihn handelt - unter Vorbehalt von Absatz 2 - die Bau- und Ver kehrsdirektion durch die zuständigen Stellen. *
2 Bei Gewässern, die durch Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Re gierungsrates für den Unterhalt und den Wasserbau einer andern Direktion un terstellt sind, wird die Aufsicht durch diese Direktion ausgeübt. Die andern Di rektionen stimmen ihre Tätigkeiten mit der Bau- und Verkehrsdirektion ab. Sie wenden die Artikel 44 bis 50 dieses Gesetzes sinngemäss an, soweit die ande ren Gesetze (Art. 4 Abs. 1) nichts anderes vorsehen. *
3 Der Regierungsstatthalter vermittelt zwischen Gemeinden, übrigen Wasser baupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen und übernimmt die Koordination bei Notarbeiten.
4 Die zuständige Stelle der zur Aufsicht zuständigen Direktion berät Wasser baupflichtige und Erfüllungspflichtige. *

Art. 44

Gewässerkontrolle
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion überwacht den Zustand der Gewässer, die Unterhalts- und Wasserbauarbeiten und die Einhaltung der wasserbaupolizeilichen Vorschriften. *
751.11 24
2 Der Anstösser meldet der Gemeinde neue Gefahrenherde und Schäden an Gewässern, sobald er sie erkennt. Die Gemeinden, ihre Erfüllungspflichtigen und die Konzessionäre melden entsprechende Wahrnehmungen der Aufsichts behörde und dem Regierungsstatthalter.
3 Bei Bedarf begeht die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion mit dem Wasserbaupflichtigen, dem Erfüllungspflichtigen und dem Regierungs statthalter jährlich das Gewässer. *
4 Die Organe der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientieren die Bau- und Verkehrsdirektion über ihre Beurteilung der Gewässer, besonders über die drohenden Gefahren. *

Art. 45

Vernachlässigung der Wasserbaupflicht
1 Gewässerunterhalt oder den Wasserbau, veranlasst die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion das Nötige. *
2 Handelt der Betroffene auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Stel le der Bau- und Verkehrsdirektion nicht, so erlässt die Bau- und Verkehrsdirek tion wo nötig einen kantonalen Wasserbauplan. Genügt für die nötigen Arbeiten eine Wasserbaubewilligung, so erarbeitet die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion das Projekt, legt es in der Gemeinde während 30 Tagen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache auf, führt die Einspracheverhand lung durch und beschliesst das Projekt; dabei setzt sie sich mit den unerledig ten Einsprachen auseinander. Für die Einsprachebefugnis gilt Artikel 24 Absatz
2. *
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt dann den Betroffe nen Frist zur Ausführung der Arbeiten und stellt für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme in Aussicht. *
4 Wird dieser Verfügung nicht fristgerecht nachgelebt, so lässt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Arbeiten ausführen. *
5 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion verfügt den Kostenanteil des Betroffenen. Artikel 37–40 sind anwendbar. Mehrkosten, die durch die Ver nachlässigung der Wasserbaupflicht und durch das aufsichtsrechtliche Eingrei fen verursacht werden, trägt der betroffene Wasserbau- oder Erfüllungspflichti ge. *
25 751.11
6 Vernachlässigt eine Schwellenkorporation trotz Mahnung anhaltend ihre Erfül lungspflicht und wird ihr diese nicht durch die Gemeinde selbst entzogen, so kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Auflösung der Schwellenkorporation verfügen. *

Art. 46

Widerrechtliche Vorkehren
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ordnet die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an, wenn Dritte unzulässige Eingriffe vornehmen, oder Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige formell widerrechtliche Arbeiten ausfüh ren. Sie droht gleichzeitig die Ersatzvornahme an. *
2 Für das Verfahren gilt: a geleitet, so wird das Wiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid in je nem Verfahren eingestellt. Buchstabe d bleibt vorbehalten. b Ein nachträgliches Verfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräf tig über die Vorkehren entschieden ist. c * Wenn über das Gesuch oder den Plan entschieden ist, passt die zuständi ge Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Wiederherstellungsverfügung soweit notwendig an und setzt gegebenenfalls eine neue Frist. d * Wird das nachträgliche Gesuch um eine Wasserbau- oder Wasserbaupoli zeibewilligung oder um eine Konzession innert 30 Tagen seit der Eröff nung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so ist diese ausser Kraft gesetzt. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion er lässt, wenn das Gesuch nicht oder nur teilweise bewilligt werden kann, eine neue Wiederherstellungsverfügung; die Frist für die Beschwerde ge gen die Wiederherstellungsverfügung beginnt neu zu laufen. Wird das nachträgliche Gesuch zurückgezogen, tritt die Wiederherstellungsverfü gung wieder in Kraft.
3 Rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, die der Pflichtige nicht innert der angesetzten Frist ausführt, lässt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen. *
5.2 Wasserbaupolizei

Art. 47

Zuständigkeit
1 Die zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion üben an den unter Aufsicht stehenden Gewässern die Wasserbaupolizei aus. *
751.11 26
2–3 ... *
4 Die für die Wassernutzung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auch über Wasserbau polizeibewilligung. *

Art. 48

Bewilligung, Ausnahme, Konzession 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen
1 Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässer bettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung, im Fall der Kiesentnahme einer Konzession oder einer Bewilligung. Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
2 Für Arbeiten des Gewässerunterhaltes oder des Wasserbaus brauchen die Berechtigten keine Wasserbaupolizeibewilligung.
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasser bau nicht beeinträchtigt. *
4 Ausnahmen von Absatz 3 sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5 Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.
6 Die Bewilligung kann mit Bedingungen verknüpft, mit Auflagen versehen oder befristet werden.

Art. 49

2 Kiesentnahme
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann die Konzession oder die Bewilligung zur Kiesentnahme erteilen, wenn und soweit sie den Ge schiebehaushalt nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Anspruch auf Kiesentnah me. *
2 Für die Kiesentnahme aus Gewässern zu gewerblichen Zwecken wird eine Nutzungsgebühr von 5 bis 15 Franken pro Kubikmeter erhoben. Bei der Fest setzung sind das öffentliche Interesse an der Materialentnahme und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungs nehmer zu berücksichtigen. *
27 751.11
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion widerruft oder be schränkt die Konzession oder Bewilligung, wenn anzunehmen ist, die Kiesent nahme trage zur Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bei. Der Bewilli gungsinhaber wird nicht entschädigt, für den Konzessionär gelten die Regeln des Enteignungsrechts. *
4 Auf das Ende der Konzession oder der Bewilligung ist der ursprüngliche Zu stand möglichst wiederherzustellen. Installationen sind vom Berechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Erteilung der Konzession oder der Bewilligung kann für die Kosten einer Ersatzvornahme die Leistung einer Sicherheit ver langt werden.

Art. 50

Verfahren
1 Für das Verfahren ist Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt sind, genügt statt ei ner Publikation die schriftliche Mitteilung an die Betroffenen.
2 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Einho lung der übrigen besonderen Bewilligungen, die im Zusammenhang mit dem Gewässer nötig sind. *
6 Rechtspflege und Strafen
6.1 Rechtspflege

Art. 51

* Anfechtung von Sachverfügungen
1 Gegen die Verfügung der Bau- und Verkehrsdirektion über den kantonalen Wasserbauplan kann Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
2 Gegen Verfügungen gemäss Artikel 11a Absatz 2 sowie gegen Verfügungen über die Auflösung von Schwellenkorporationen kann bei der Direktion und ge gen deren Entscheid beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ).
1) BSG 155.21
751.11 28

Art. 52

Anfechtung von Verfügungen auf Geldleistung
1 Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge und reglementarische Bei träge an Schwellenkorporationen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter; dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Verfügungen des Regierungsrates und der Bau- und Verkehrsdirektion auf Geldleistungen werden direkt beim Verwaltungsgericht angefochten. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG. *

Art. 53

Verfahren
1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des VRPG. *
2 Bei Notarbeiten sind die Verfügungen der zuständigen Behörden sofort voll streckbar.

Art. 54

Vollstreckungstitel
1 Rechtskräftig verfügte Kosten, Gebühren, Bussen und Verfügungen über andere Geldleistungen, welche sich auf dieses Gesetz oder auf die Ausfüh rungserlasse stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) gleichgestellt.
6.2 Strafen

Art. 55

Straftatbestände und Strafmass
1 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig und ohne im Besitze der nötigen wasser baupolizeilichen Bewilligungen zu sein oder in Abweichung von einer solchen Bewilligung Bauten, Anlagen oder andere Vorkehren im, am, über oder unter dem Gewässer (Art. 48) ausführt, wird mit einer Busse von 1000 Franken bis
40'000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen, im Wiederholungsfall und bei Gewinnsucht kann auf eine Busse bis 100'000 Franken erkannt werden. *
3 In leichten Fällen beträgt der Bussenrahmen 50 Franken bis 1000 Franken.

Art. 56

* Verjährung
1 Widerhandlungen nach Artikel 55 verjähren nach sieben Jahren.
1) SR 281.1
29 751.11

Art. 57

Ergänzendes Recht
1 Im übrigen bleibt ergänzendes eidgenössisches und kantonales Strafrecht vorbehalten.
7 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Vollzug

Art. 58

Wasserbauverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor schriften.

Art. 58a

* Gemeindereglemente
1 und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendigen Reglemente.
2 Die Gemeindereglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung des Kantons.
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erlässt Musterreglemen te und unterstützt die Gemeinden beim Erlass der Reglemente durch Beratung und Prüfung. *
7.2 Übergangsbestimmungen

Art. 59

Anwendung bisherigen Rechts
1 Projekte, für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kantons- oder Bun desbeitrag zugesichert worden ist, können ausgeführt werden. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Artikel 29 und 32.
2 Bei altrechtlichen Gesamtprojekten bestimmt die zuständige Stelle der Direkti on für Bau, Verkehr und Energie für Etappen, an die weder ein Kantonsbeitrag noch ein Bundesbeitrag zugesichert ist, ob ein Wasserbauplan zu erlassen oder eine Wasserbaubewilligung einzuholen ist. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie kann nicht selbständig ange fochten werden. *
751.11 30

Art. 60

Anpassung der Vorschriften in Gemeinden ohne Schwellenkorpo rationen
1 Die Gemeinde ohne Schwellenkorporation erlässt innert drei Jahren seit In krafttreten dieses Gesetzes das für die Organisation und Erfüllung der Wasser baupflicht notwendige Reglement oder passt bestehende Reglemente wo nötig an.

Art. 61

Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen.

Art. 62

Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen
1 Enthält das Reglement eines bestehenden Gemeindeverbandes Bestimmun gen, die diesem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften widersprechen, so passt der Gemeindeverband das Reglement innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

Art. 63

Wohlerworbene Rechte von Konzessionären
1 Gehen wohlerworbene Rechte aus Konzessionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, der Regelung von Artikel 40 vor, trägt der Kanton die Mehrkosten. *

Art. 64

* Beiträge nach Art. 37c
1 Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim Inkrafttreten dieses Ge setzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht. *

Art. 64a

* ...
7.3 Schlussbestimmungen

Art. 65

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. 1 )
1)
1. 1. 1990
31 751.11

Art. 66

Aufhebung von Vorschriften
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien vom 3. April 1857; b die Verordnung betreffend Bezeichnung der öffentlichen Gewässer und der unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässer vom 15. Mai 1970 und alle ihre Änderungen; c der Beschluss des Regierungsrates betreffend «Schwellenkorporationen; Prüfung der Jahresrechnungen» vom 4. Dezember 1956.

Art. 67

Anpassung von Vorschriften
1 Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 1 ) wird wie folgt geändert:
2 In Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 10. Februar 1970 2 ) wird der Begriff «Wasserbaupolizeigesetz» durch «Wasserbaugesetz» ersetzt.
3 Artikel 1 Absatz 3 Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 3 ) erhält folgenden Wort
4 Das Gesetz über die Nutzung des Wassers vom 3. Dezember 1950 4 ) wird wie folgt geändert: T1 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 17.03.2014

Art. T1-1

1 Der Regierungsrat erlässt die Richtpläne nach Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.
2 Die Gemeinden legen den Gewässerraum innerhalb der bundesrechtlichen Frist fest. Bei Fliessgewässern gilt bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Frist die Festlegung des geschützten Uferbereichs nach bisherigem kantonalen Recht weiter, wenn diese Festlegung in der Ortsplanung grundeigentümerver bindlich verankert ist und a nach dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist, oder
1) BSG 721.0
2) Aufgehoben durch Dekret vom 22. 3. 1994 über das Baubewilligungsverfahren; BSG 725.1
3) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11
4) BSG 752.41
751.11 32 b vor dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist und materiell dem nach diesem Datum geltenden kantonalen Recht zum geschützten Ufer bereich entspricht. Im Übrigen gilt das Übergangsrecht des Bundes. Bern, 14. Februar 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger Inkraftsetzung gemäss Artikel 63 der Wasserbauverordnung vom 15. Novem ber 1989 auf den 1. Januar 1990.
33 751.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.02.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 106 | f 106 17.09.1992 15.12.1992

Art. 25 Abs. 6

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 31 Abs. 4

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 45 Abs. 2

geändert 1992 d 332 | f 346 24.03.1993 01.01.1993

Art. 43 Abs. 2

geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993

Art. 44 Abs. 4

geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993

Art. 45 Abs. 6

geändert 1993 d 247 | f 260 10.11.1993 01.01.1994

Art. 11 Abs. 2

geändert 1993 d 696 | f 714 10.11.1993 01.01.1994

Art. 11 Abs. 3

geändert 1993 d 696 | f 714 10.11.1993 01.01.1994

Art. 12 Abs. 2

geändert 1993 d 696 | f 714 10.11.1993 01.01.1994

Art. 12 Abs. 3

geändert 1993 d 696 | f 714 02.05.1995 01.01.1996

Art. 58a

eingefügt 95-73 02.05.1995 01.01.1996

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 6 Abs. 4

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 9 Abs. 3

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 9 Abs. 3, a

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 9 Abs. 3, b

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 35 Abs. 5

aufgehoben 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 37

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 38

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 40 Abs. 1

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 52 Abs. 3

geändert 95-75 02.05.1995 01.01.1996

Art. 64 Abs. 1

geändert 95-75 29.10.1997 01.01.1998

Art. 43 Abs. 1

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 43 Abs. 4

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 47 Abs. 1

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 47 Abs. 2

aufgehoben 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 47 Abs. 3

aufgehoben 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 47 Abs. 4

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 58a Abs. 3

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 58a Abs. 3

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 59 Abs. 2

geändert 97-100 07.06.2001 01.01.2002

Art. 5a

eingefügt 01-87 07.06.2001 01.01.2002

Art. 9 Abs. 2, a

geändert 01-87 07.06.2001 01.01.2002

Art. 21 Abs. 2

geändert 01-87 07.06.2001 01.01.2002

Art. 24 Abs. 2, c

geändert 01-87 07.06.2001 01.01.2002

Art. 35 Abs. 2

geändert 01-87 07.06.2001 01.01.2002

Art. 63 Abs. 1

geändert 01-87 14.12.2004 01.01.2007

Art. 55 Abs. 2

geändert 06-129 28.03.2006 01.01.2010

Art. 16 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90 28.03.2006 01.01.2010

Art. 18 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90 28.03.2006 01.01.2010

Art. 18 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
751.11 34 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2006 01.01.2010

Art. 19 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 19 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 20 Abs. 2, b

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 21 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 23 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 23 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 24 Abs. 4

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 25 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 27 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 27 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 30 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 32 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 33 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 34 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 39 Abs. 4

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 43 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 43 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 44 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 44 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 44 Abs. 4

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 45 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 45 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 45 Abs. 3

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 45 Abs. 4

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 45 Abs. 5

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 46 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 46 Abs. 2, c

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 46 Abs. 2, d

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 47 Abs. 1

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 47 Abs. 4

geändert 08-134, 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 50 Abs. 2

geändert 08-134, 09-90
10.04.2008 01.01.2009

Art. 11 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 18 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 24 Abs. 2, a

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 25 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 25 Abs. 4

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 25 Abs. 6

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 28 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 29 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 29 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 51

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 52 Abs. 2

geändert 08-109
35 751.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.04.2008 01.01.2009

Art. 53 Abs. 1

geändert 08-109 28.01.2009 01.09.2009

Art. 4a

eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009

Art. 5

geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009

Art. 5a

Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009

Art. 24 Abs. 2, b

geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009

Art. 48 Abs. 1

geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009

Art. 56

geändert 09-64 17.03.2014 01.01.2015

Art. 1 Abs. 2

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 3

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 4

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 4a

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5b

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5c

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5d

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5e

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5f

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 5g

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 3

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 4

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 7

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 8

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 9 Abs. 2, b

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 9 Abs. 3, c

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 9 Abs. 4

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 11 Abs. 3

aufgehoben 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 11a

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 14a

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 15

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 16

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, a

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, e

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, g

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, l

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, m

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 17 Abs. 2, n

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 18 Abs. 4

eingefügt 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 31 Abs. 5

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 34 Abs. 1

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 35 Abs. 2

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 35 Abs. 4

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 36

geändert 14-89 17.03.2014 01.01.2015

Art. 37

geändert 14-89
751.11 36 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.03.2014 01.01.2015

Art. 37b

eingefügt 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 37c

eingefügt 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 38

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 38a

eingefügt 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 39 Abs. 5

eingefügt 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 40

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 41

Titel geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 42

Titel geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 48 Abs. 1

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 48 Abs. 3

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 49 Abs. 1

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 49 Abs. 3

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 51 Abs. 2

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 63 Abs. 1

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 64

geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015

Art. 64a

aufgehoben 14-89
09.06.2016 01.04.2017

Art. 37a Abs. 4

geändert 17-008
24.06.2020 01.08.2020

Art. 4 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 4 Abs. 4

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5b Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5d Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5d Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5e Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 9 Abs. 4

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 11a Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 11a Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 11a Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 16 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 4

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 20 Abs. 2, b

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 21 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 23 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 24 Abs. 4

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 25 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 25 Abs. 4

geändert 20-065
37 751.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2020 01.08.2020

Art. 27 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 27 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 28 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 29 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 30 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 31 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 31 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 32 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 33 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 34 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 35 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 35 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 37b Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 37c Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 38 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 39 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 39 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 40 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 43 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 43 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 44 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 44 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 44 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 45 Abs. 6

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 46 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 46 Abs. 2, c

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 46 Abs. 2, d

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 46 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 47 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 47 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 48 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 49 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 49 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 50 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 51 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 52 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 58a Abs. 3

geändert 20-065
751.11 38 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.02.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 106 | f 106

Art. 1 Abs. 2

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 4 Abs. 2

02.05.1995 01.01.1996 aufgehoben 95-75

Art. 4 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 4 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 4 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 4 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 4a

28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64

Art. 4a

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 5

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64

Art. 5a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-87

Art. 5a

28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64 Titel 1a 17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5b

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5b Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5c

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5d

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5d Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5d Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5e

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5e Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5f

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 5g

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 6 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 6 Abs. 4

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 6 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 7

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 8

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 9 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 9 Abs. 2, a

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-87

Art. 9 Abs. 2, b

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 9 Abs. 3

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 9 Abs. 3, a

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 9 Abs. 3, b

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 9 Abs. 3, c

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 9 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 9 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 11 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 11 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 11 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-89
39 751.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 11a

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 11a Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11a Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11a Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 12 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 12 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 12 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14a

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 15

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 16 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 16 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 17 Abs. 2, a

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 17 Abs. 2, e

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 17 Abs. 2, g

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 17 Abs. 2, l

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 17 Abs. 2, m

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 17 Abs. 2, n

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 18 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 18 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 18 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 18 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 18 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 19 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 19 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 19 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 19 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 20 Abs. 2, b

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 20 Abs. 2, b

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 21 Abs. 2

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-87

Art. 21 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 21 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 23 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 23 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 23 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 23 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 24 Abs. 2, a

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 24 Abs. 2, b

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64

Art. 24 Abs. 2, c

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-87

Art. 24 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
751.11 40 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 25 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 25 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 25 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 25 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 25 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 25 Abs. 6

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 25 Abs. 6

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 25 Abs. 6

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 27 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 27 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 27 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 28 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 28 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 29 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 29 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 29 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 29 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 30 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 30 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 31 Abs. 4

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 31 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 31 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 31 Abs. 5

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 31 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 32 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 32 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 33 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 33 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 34 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 34 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 34 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 35 Abs. 2

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-87

Art. 35 Abs. 2

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 35 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 35 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 35 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 35 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 35 Abs. 5

02.05.1995 01.01.1996 aufgehoben 95-75

Art. 36

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 37

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 37

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 37a

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 37a Abs. 4

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
41 751.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 37b Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 37c

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 37c Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 38

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 38

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 38 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 38a

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 39 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 39 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 39 Abs. 5

17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89

Art. 39 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 40 Abs. 1

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 40 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 41

17.03.2014 01.01.2015 Titel geändert 14-89

Art. 42

17.03.2014 01.01.2015 Titel geändert 14-89

Art. 43 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 43 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 43 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 43 Abs. 2

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 43 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 43 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 43 Abs. 4

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 44 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 44 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 44 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 44 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 44 Abs. 4

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 44 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 44 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 45 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 2

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 45 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 45 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 45 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 45 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 5

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 45 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 45 Abs. 6

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 45 Abs. 6

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 46 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
751.11 42 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 46 Abs. 2, c

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 46 Abs. 2, c

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 46 Abs. 2, d

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 46 Abs. 2, d

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 46 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 47 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 47 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 47 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 47 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 aufgehoben 97-100

Art. 47 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 aufgehoben 97-100

Art. 47 Abs. 4

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 47 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 48 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64

Art. 48 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 48 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 48 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 49 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 49 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 49 Abs. 2

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 49 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 49 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 50 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90

Art. 50 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 51

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 51 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 51 Abs. 2

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 52 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 52 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 52 Abs. 3

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 52 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 53 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 55 Abs. 2

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 56

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64

Art. 58a

02.05.1995 01.01.1996 eingefügt 95-73

Art. 58a Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 58a Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 58a Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 59 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 63 Abs. 1

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-87

Art. 63 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 64

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89

Art. 64 Abs. 1

02.05.1995 01.01.1996 geändert 95-75

Art. 64a

17.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-89
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