Personalreglement für die Oberärzte am Kantonsspital Glarus (VIII A/214/4)
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Personalreglement für die Oberärzte am Kantonsspital Glarus

1. 7. 2009 – 34 VIII A/214/4 Personalreglement für die Oberärzte am Kantonsspital Glarus (Erlassen von der Spitalleitung am 18. Januar 2006) (Genehmigt vom Regierungsrat am 14. Februar 2006) I. Geltungsbereich / Grundlagen
Art. 1 Grundsätze Das Personalreglement gilt für Oberärzte am Kantonsspital und regelt deren Anstellungsbedingungen. Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 * Definition
1 Als Oberarzt gelten der Oberarzt mit Facharzttitel und der Oberarzt ohne Facharzttitel.
2 Für die Anstellung als Oberarzt ist die bestandene Facharztprüfung oder ein entsprechender Ausweis eines EU-Staates für das jeweilige Fachgebiet Voraussetzung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so erfolgt die Eintei- lung als Oberarzt ohne Facharzttitel.
Art. 3 * Subsidiäres Recht Dem Personalreglement für Oberärzte liegen folgende Rechtserlasse zu Grunde:
a. Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz); 1)
b. Personalverordnung; 2)
c. Personalreglement des Kantonsspitals; 3)
d. Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung); 4)
e. Weiterbildungsordnung der FMH für das jeweilige Fachgebiet in der geltenden Version;
f. Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals; 5)
g. Reglement über die Inkonvenienzen des Kantonsspitals (Inkonvenienzen- reglement) . 1 Kanton Glarus
1995 1) GS II A/6/1 2) GS II A/6/2 3) GS VIII A/214/3 4) GS II C/1/1 5) GS VIII A/211/1 6) GS VIII A/214/5
Oberärzte – Personalreglement VIII A/214/4 II. Arbeitszeit
Art. 4 Sollarbeitszeit
1 Die Sollarbeitszeit für die Oberärzte beträgt 60 Stunden pro Woche. Bei Weiterbildungen, Ferien, Kompensationstagen (Art. 9) und unverschuldeten Absenzen wird mit zwölf Stunden pro Tag gerechnet.
2 Die individuellen Arbeitszeiten richten sich nach den Bedürfnissen des Kantonsspitals mit der Sicherstellung eines durchgehenden 24-Stunden- Betriebes. Der Arbeitseinsatz erfolgt aufgrund des Dienstplanes der jeweili- gen Klinik.
Art. 5 Mehrstunden
1 Die geleistete Arbeitszeit über der Sollarbeitszeit von 60 Stunden wird als Mehrstundenarbeit bezeichnet.
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Oberarzt zur Leistung von Mehrstun- den verpflichtet werden.
Art. 6 * Dienste
1 Die fachärztliche Dienstbarkeit wird entweder im Kantonsspital oder als Pikettdienst von zu Hause aus geleistet.
2 Die Verfügbarkeit im Pikettdienst wird durch die einzelnen Bereichsleiter festgelegt. . . . . . . **
Art. 7 * Arbeitszeitdokumentation
1 Die geleistete Arbeitszeit muss vom Oberarzt dokumentiert werden.
2 Die effektiv geleistete Arbeitszeit im Pikettdienst wird 1:1 zur Arbeitszeit gerechnet.
3 Die Dokumentation der Arbeitszeit wird durch das Visum des Bereichs- leiters validiert.
Art. 8 Essenspausen Für Oberärzte im Dienst (vgl. Art. 6) gelten Essenspausen am Spital als Arbeitszeit.
2 ** Aufgehoben Spitalleitung 18. September 2008 per 1. Januar 2009
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Art. 9 Kompensation
1 Mehrstunden werden durch Freitage kompensiert. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
2 Als Kompensation für Mehrstunden wird den Oberärzten eine à conto Zeit- kompensation von fünf Arbeitstagen (= 60 Stunden) gewährt. Diese Kom- pensationszeit wird mit den ausgewiesenen Mehrstunden saldiert. III. Rechte und Pflichten
Art. 10 * Weiterbildungsanspruch
1 Der Oberarzt mit Facharzttitel und der Oberarzt ohne Facharzttitel haben Anspruch auf zehn Tage Fort-/Weiterbildung mit Anrechnung als Arbeitszeit.
2 Die Bereichsleiter können weitere Fortbildungen bewilligen. In diesem Fall gelten Fortbildungszeiten nicht als Arbeitszeit.
3 Für alle Fortbildungen besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kon- gress- oder Kurskosten durch das Kantonsspital. Es steht dem Bereichs- leiter jedoch frei, aus dem Klinikpool einen Beitrag an die Kongress- oder Kurskosten zu leisten.
Art. 11* Pflichten
1 Der Oberarzt hat die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft, speditiv und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auszuführen.
2 Die Bereichsleiter können Leistungsstandards vorgeben, die auf die zeitli- che und wirtschaftliche Effizienz der Arbeitsverrichtung ausgerichtet sind.
Art. 12 * Ambulante Privatsprechstundentätigkeit
1 Es ist dem Oberarzt nicht gestattet, eine ambulante Privatsprechstunden- tätigkeit am Kantonsspital auszuüben. Für ärztliche Leistungen dürfen keine Rechnungen in eigenem Namen gestellt werden. Über begründete Ausnah- men entscheidet die Geschäftsleitung.
2 Der Oberarzt kann eine Spezialsprechstunde auf Anweisung des Bereichs- leiters betreuen. Die Einnahmen aus der Behandlung von ambulanten Patien- ten fliessen in den jeweiligen Klinikpool. Es ist nicht erlaubt, ad personam Auszahlungen vorzunehmen. 3
Oberärzte – Personalreglement VIII A/214/4
Art. 13 * Nebenerwerb
1 Bei Vollzeitanstellung ist dem Oberarzt ein Nebenerwerb untersagt.
2 Bei Teilzeitanstellung muss er den Bereichsleiter über allfällige Neben- erwerbe informieren.
Art. 14 Datenschutz Der Oberarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Art. 15 Schweigepflicht Der Oberarzt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis. IV. Ferienregelung
Art. 16 * Ferien
1 Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Personalreglement des Kan- tonsspitals.
2 Der Bereichsleiter oder die Geschäftsleitung kann den Ferienbezug für maximal zehn Tage anordnen, falls es für die Aufrechterhaltung des Betrie- bes notwendig ist. V. Besoldung
Art. 17 * Grundlohn Die Entlöhnung richtet sich nach der Lohnverordnung.
Art. 18 Pooleinnahmen Es besteht ein reglementierter Anspruch auf Pooleinnahmen. Der Umfang wird im Poolreglement der einzelnen Kliniken festgelegt.
Art. 19 * Entschädigung für Pikettdienst Die Entschädigung für den Pikettdienst richtet sich nach Kapitel 1 des Inkonvenienzenreglements.
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Art. 20 * Gesamteinkommen
1 Das Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) unter Berücksichtigung des Grundlohnes (Art. 17), der Entschädigung für die Pikettdienste (Art. 19) und der Pooleinnahmen darf für den Oberarzt mit Facharzttitel und 100-prozenti- ger Anstellung 200 000 Franken, für den Oberarzt ohne Facharzttitel mit 100-prozentiger Anstellung 160 000 Franken nicht überschreiten.
2 Die Maximaleinkommen gemäss Absatz 1 nehmen die vom Landrat bestimmten Lohnanpassungen auf (Index 2006 = 108,06%).
3 Bei Teilzeitanstellung wird das maximale Bruttogesamteinkommen ent- sprechend dem Anstellungsgrad angepasst.
4 Bruttolöhne über 200 000 beziehungsweise 160 000 Franken sind von der Geschäftsleitung aufgrund eines Antrages des Bereichsleiters zu bewilligen. Für diese Ausnahmebewilligung bedarf es einer besonderen für das Kan- tonsspital relevanten Leistung.
5 Der Grundlohn deckt eine Arbeitszeit von 50 Stunden ab. Die Honorare gelten die zusätzliche Arbeitszeit bis 60 Stunden ab.
6 Auf die definierten Maximaleinkommen besteht kein Anspruch.
Art. 21* Lohnfortzahlung Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Unfall oder Mutterschaft richtet sich nach dem Personalreglement des Kantonsspitals. Die Lohnfortzahlung beinhaltet den Grundlohn (Art. 17) und den reglementierten Poolanteil (Art. 18), nicht jedoch die Entschädigung für Pikettdienst (Art. 19). VI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 22 Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist für die Oberärzte beträgt nach der Probezeit vier Monate. Während der Probezeit gilt das Personalreglement des Kantons- spitals.
Art. 23 * Dienstaustritt
1 Vor Dienstaustritt sind sämtliche Guthaben aus Mehrzeit und Ferien zu beziehen. Eventuelle Ansprüche, die sich aus dem Dienstverhältnis mit dem Kantonsspital ergeben, sind spätestens 30 Tage nach Dienstaustritt geltend zu machen.
2 Mit der Schlussabrechnung durch den Bereich Personalmanagement nach Dienstaustritt erlöschen sämtliche Kompensationsforderungen an das Kantonsspital. 5
Oberärzte – Personalreglement VIII A/214/4 VII. Inkrafttreten

Art. 24 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Änderung des Reglements: Spitalleitung (SBE 11. Bd. Heft 1 S. 93)

18. Sept. 2008 Art. 2, 3, 6 Abs. 2 und 3, 7, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21, 23 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 2009 (genehm. RR 23. 12. 2008)
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