Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (315.1)
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Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel

1 Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)
315.1 Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantona len Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)
3 , beschliesst:
Auftrag

§ 1.

1 Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch) koordiniert die inte rdisziplinäre Zusammenarbeit der mit Menschenhandel befassten staat lichen und nichtstaat lichen Stellen und setzt sich für einen wirksame n Schutz der betroffenen Opfer und für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein.
2 Der Runde Tisch ist eine beratende Kommission des Regierungs rates gemäss §
28 OG RR.
Aufgaben

§ 2.

Der Runde Tisch hat insbesonde re folgende Aufgaben: Er a. beobachtet Abläufe und Prozesse zur Bekämpfung von Menschen handel, b. koordiniert Projek te und Tätigkeiten, c. leistet Öffentlichkeitsarbeit, d. erarbeitet Stellungnahmen, e. erarbeitet Empfehlungen zuha nden der mit der Bekämpfung von Menschenhandel und dem Opfers chutz befassten Stellen.
Bericht
-
erstattung

§ 3.

Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über seine Tätigkeit.
Zusammen
-
setzung und
Mitglieder

§ 4.

1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern a. der Direktion der Justiz und des Innern, b. der Sicherheitsdirektion, c. der Volkswirtschaftsdirektion, d. der Stadt Zürich,
2
315.1 Runder Tisch Menschenhandel (VRTM) e. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, f. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, g. weiterer Organisationen, die si ch mit der Bekämpfung von Men
- schenhandel befassen.
2 Diese vertreten insbesonde re folgende Bereiche: a. Opferhilfe, b. Polizei, c. Strafverfolgung, d. Migration, e. Sozialhilfe, f. Kindes- und Erwachsenenschutz, g. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Je des Mitglied bestimmt eine Stell
- vertretung.
4 Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme. Vorsitz und Sekretariat

§ 5.

Die Kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und des Innern führt den Vorsitz und das Sekretariat de s Runden Tisches. Organisation

§ 6.

1 Der Runde Tisch tritt mindestens einmal jährlich zusam
- men.
2 Er konstituiert sich selbst un d erlässt ein Ge schäftsreglement.
3 Er kann Fallkonferenzen und Arbe itsgruppen einsetzen sowie Ex
- pertinnen und Experten beiziehen. Entschädigung und Kosten tragung

§ 7.

1 Die Entschädigung der Mitglieder des Runden Tisches und der beigezogenen Expertinnen und Experten richtet sich nach §
55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Pe rsonalgesetz von 19. Mai 1999
4
.
2 Öffentlich-rechtlich angestellte Personen erhalten keine Entschä
- digung.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern kommt für die Entschädi
- gung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf. Sie trägt die we iteren Auslagen des Runden Tisches.
1 OS 76, 553 ; Begründung siehe ABl 2021-10-22 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 172.1 .
4 LS 177.111 .
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