Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (131.2)
CH - ZG

Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz

Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) vom 28. September 2006 1 ) , * beschliesst: 1. Politischer Wohnsitz; Stimmregister 1.1. Politischer Wohnsitz

§ 1 Politischer Wohnsitz

1 Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, kön - nen insbesondere haben:
a) * Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen,
b) * Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter,
c) Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche Anordnung oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus - halts aufhalten.
2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer 2 ) bleiben vorbehalten. 1) BGS 131.1 2) SR 161.5
1.2. Stimmregister

§ 2 Grundlage und Form

1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen.
2 Die Registerführung mittels EDV ist so zu gestalten, dass die erhobenen Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können.

§ 3 Inhalt

1 Die Stimmberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und Konfession.
2 Für die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Ausübung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer kann ein besonderes Stimmregister geführt werden.
3 Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, die bei der Bereinigung offenbar irrtümlich übergangen wurden.
4 Vor jeder Abstimmung und Wahl ist im Register die Anzahl der Stimmbe - rechtigten festzuhalten.

§ 4 Nachführung

1 Die Stimmberechtigung ist nötigenfalls bei weiteren Wohngemeinden oder Behörden abzuklären.

§ 5 Meldepflichten

1 Die zuständige Behörde meldet die Errichtung einer umfassenden Bei - standschaft (Art. 398 ZGB) oder deren Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft den Stimmregisterführerinnen und -führern der zuständigen Gemeinde. *
2 Die Stimmregisterführerinnen und -führer melden Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und aus der Gemeinde ausziehen, der zu - ständigen Behörde. *

§ 7 Beschwerden

1 Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimm - rechtsbeschwerde angefochten werden.

§ 8 Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden

1 Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register.
2 Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und - führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporations - gemeinden Auszüge über deren Mitglieder.
3 Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den anderen öffent - lich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. 2. Stimmbüro

§ 9 Wahl

1 Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.

§ 10 Organisation

1 Für jede Urne sind mindestens zwei Mitglieder zu bezeichnen, die nach Möglichkeit unterschiedlichen Parteien angehören sollen.
2 Für die Überwachung der vorzeitigen Stimmabgabe können Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden.

§ 11 Aufgaben

1 Das Stimmbüro hat insbesondere
a) die Stimmrechtsausweise entgegenzunehmen, zu kontrollieren und zu zählen,
b) die Einlegung der Stimm- und Wahlzettel zu überwachen,
c) die Stimm- und Wahlzettel vor dem Einlegen mit dem amtlichen Stempel oder einer anderen amtlichen Kennzeichnung zu versehen,
d) die Stimm- und Wahlzettel zu zählen und über deren Gültigkeit zu entscheiden,
e) über die Wahl oder Abstimmung ein Protokoll zu erstellen.
2 Das mit der Abstempelung der Zettel betraute Mitglied des Stimmbüros hat darauf zu achten, dass die oder der Stimmberechtigte für jede Vorlage nur einen Zettel vorweist und diesen persönlich in die Urne legt.
3 Im Zweifelsfall dürfen die Mitglieder des Stimmbüros die Stimmberechti - gung bei Abgabe des Stimmrechtsausweises überprüfen.
4 Den Mitgliedern des Stimmbüros ist es untersagt, Einsicht in die abgege - benen Stimm- oder Wahlzettel zu nehmen, Stimmmaterial für andere Perso - nen auszufüllen, gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die Stimmabgabe zu machen oder vor der Ermittlung der Resultate Auskünfte über den Stand der Auszählung zu erteilen.

§ 12 Instruktion vor Proporzwahlen

1 Vor Proporzwahlen führt die Staatskanzlei nach Bedarf Instruktionen durch. 3. Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen

§ 13 Haupt- und Nebenurnen

1 Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in wel - chen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnis - se erfolgt.
2 In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessba - re Urne aufzustellen.

§ 14 Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher

Stimmabgabe
1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale und genügende Aufsicht für die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe.
2 Vorzeitig und brieflich eingegangene Rücksendekuverts sind zu zählen und umgehend unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in einem sicheren Behältnis (versiegelte Urne, Tresor usw.) zu verschliessen. Die Zahl der eingegangenen Rücksendekuverts ist täglich schriftlich festzuhalten.

§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung

1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Ur - nenöffnungszeiten am Abstimmungssonntag und an den Vortagen spätes - tens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Staatskanzlei mit.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstim - mungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.
3 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung durch den Gemeinderat.

§ 16 Ordnung im Abstimmungslokal

1 Die Stimmenden müssen ungehinderten Zugang zur Urne haben; dabei ist die Wahrung des Stimmgeheimnisses zu gewährleisten.
2 Das Stimmbüro hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstim - mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören.
3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
4 Wenn ein Straftatbestand vorliegt, ist Strafanzeige einzureichen.

§ 17 Sammeln von Unterschriften

1 Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist vor dem Abstimmungslokal gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel - heiten.

§ 18 Kontrolle der Urnen

1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind.

§ 19 Urnenschluss

1 Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtig - ten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal einge - funden haben.

§ 20 Schliessung der Nebenurnen

1 Die Nebenurnen sind nach Ablauf der Urnenöffnungszeit zu verschliessen und zusammen mit den Stimmrechtsausweisen unverzüglich von zwei Mit - gliedern des Stimmbüros ins Lokal zu bringen, wo die Ergebnisse ermittelt werden. 4. Stimmmaterial

§ 21 Stimmrechtsausweis

1 Der Stimmrechtsausweis ist als Wendekarte auszufertigen, die für die Stimmabgabe an der Urne wie auch für die briefliche Stimmabgabe zu ver - wenden ist.
2 Er enthält die Personalien der Stimmberechtigten (Name, Vorname und Adresse und Geburtsdatum) sowie den ausdrücklichen Hinweis, dass er vor der brieflichen Stimmabgabe eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Ge - burtsdatum und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der stimmberechtigten Person ermöglichen könnten, sind so anzubringen, dass sie im Sichtfenster des Rücksendekuverts nicht erkennbar sind.
3 Ferner sind auf dem Stimmrechtsausweis anzugeben: Bezeichnung und Datum der Wahl oder Abstimmung, Ort und Öffnungszeiten der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Adresse der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes.

§ 22 Stimm- und Wahlzettel

1 Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung und das Datum des Hauptabstim - mungstages zu bezeichnen.
2 Im übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusse - rung gewährleistet ist.

§ 23 Gestaltung der Stimmzettel

1 Wird am gleichen Tag über mehrere voneinander unabhängige Vorlagen abgestimmt, so sind für jede Vorlage besondere Stimmzettel zu drucken, die zu Stimmzettelbogen zusammengefasst werden können.

§ 24 Rücksendekuvert

1 Das amtliche Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe, in welches der Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert eingelegt werden, ist mit einem Sichtfenster auszustatten. Ausserdem können die Gemeinden auf eigene Kosten den Gemeindenamen und das Gemeindewap - pen aufdrucken.

§ 25 Ersatz für vermisstes Stimmmaterial

1 Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Ab - stimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtig - te erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechen - der Vermerk anzubringen.
2 In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberech - tigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag abgeben.
3 Auf die Möglichkeiten gemäss Abs. 1 und 2 haben die Gemeinden die Be - völkerung regelmässig aufmerksam zu machen.

§ 26 Zustellung des Stimmmaterials

1 Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten in einem Kuvert zuge - stellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden kann. Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher abgegeben werden.

§ 27 Amtliche Abstimmungserläuterungen

1 Die Richtlinien des Regierungsrates über die Ausgestaltung von amtlichen Abstimmungserläuterungen 1 ) gelten sinngemäss auch für die Gemeinden.
2 Bei besonders umfangreichen oder komplizierten Vorlagen können die Stimmberechtigten in den Abstimmungserläuterungen auf ergänzende Un - terlagen verwiesen werden, die auf der zuständigen Verwaltungsstelle oder im Internet eingesehen werden können.

§ 28 Herstellung des Stimmmaterials bei Gemeindeabstimmungen

1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen ist die Herstellung des Wahl- und Stimmmaterials Sache der Gemeinden. 1) BGS 131.7
5. Stimmabgabe behinderter Menschen

§ 29 Stellvertretung

1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 des Gesetzes kann jeder stimmbe - rechtigten Person übertragen werden.
2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl oder Abstimmung, für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf übertragen werden.
3 Ist die behinderte Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre - ter mit dem Vermerk «i.V.». 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse

§ 30 Grundsätze

1 Das Stimmbüro beginnt am Abstimmungssonntag mit der Auszählung in einem dafür geeigneten Raum; es führt sie so rasch wie möglich zu Ende.
2 Die Urnen dürfen nur in Anwesenheit der zur Auszählung bestimmten Mitglieder des Stimmbüros geöffnet werden.
3 Anschliessend sind die Zettel in gültige, leere und ungültige aufzuteilen und auszuzählen.
4 Vorab sind die Ergebnisse der eidgenössischen, dann der kantonalen und zuletzt der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu ermitteln.

§ 31 Technische Hilfsmittel und elektronische Programme

1 Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt werden, welche die Zählarbeit erleichtern.
2 Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.

§ 32 Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung

1 Die Staatskanzlei überprüft die Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un - stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler.
2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung vor oder lässt eine solche durch das Stimmbüro der Gemeinde durchführen.

§ 32 bis * Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder

einer Majorzwahl
1 Bei kantonalen und gemeindlichen Abstimmungen und Majorzwahlen ord - net die Staatskanzlei eine Nachzählung an.
2 Eine Nachzählung findet statt, sofern beim Gesamtergebnis
a) einer Majorzwahl die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt;
b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht und die Differenz zwischen den Kandidatenstimmen der bestplatzierten Person einerseits und dem absoluten Mehr andererseits weniger als 0.3 % des absoluten Mehr beträgt;
c) einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weniger als 0.3 % beträgt.
3 Ergibt die Nachzählung wiederum ein knappes Resultat gemäss Abs. 2, so wird keine weitere Nachzählung durchgeführt.
4 Die Nachzählung wird durch die Stimmbüros der Gemeinden durchge - führt. 7. Gültigkeit der Stimmabgabe

§ 33 Zweifelsfälle

1 Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm- oder Wahlzettels ent - scheiden im Zweifelsfall die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsit - zende.
2 Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stim - men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann.

§ 34 Offensichtliche Kennzeichnungen

1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemer - - sonengruppen erlauben.

§ 35 Leere Stimmen

1 In Ergänzung zu § 19 Abs. 2 WAG ist bei Abstimmungen die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist.

§ 36 Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe

1 Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.

§ 37 Kennzeichnung ungültiger Stimm- und Wahlzettel und

Rücksendekuverts
1 Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültig - keit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen.
2 Bei Rücksendekuverts ist der Grund, weshalb sie im Sinne von § 15 Abs. 2 des Gesetzes für den Urnengang ausser Betracht fallen, in gleicher Weise zu vermerken. 8. Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials

§ 38 Protokoll

1 Das Protokoll ist im Doppel nach den Vorgaben der Staatskanzlei zu er - stellen.
2 Es enthält den Ort sowie die Namen der Mitglieder des Stimmbüros, fer - ner, getrennt nach eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstim - mungen und Wahlen:
a) die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister,
b) die Zahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise,
c) die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel,
d) die Zahl der leeren Zettel,
e) die Zahl der ungültigen Zettel,
f) die Zahl der gültigen Zettel,
g) bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und der verwerfenden Stimmen,
h) bei Wahlen die Angaben gemäss §§ 45 und 54 des Gesetzes,
i) die Zahl der ungültigen Rücksendungen bei der brieflichen Stimmab - gabe (§ 14 des Gesetzes),
k) bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen: die Zahl der stimm - berechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Art. 14 Abs. 1 BPR 1 ) ). 1) SR 161.1
3 Eine Ausfertigung des Protokolls bleibt auf der Gemeindekanzlei, die andere ist am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzu - stellen.
4 Allfällige Einsprachen oder Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmbü - ros sind vor Unterzeichnung des Protokolls anzubringen.

§ 39 Sicherung des Stimmmaterials

1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen am Montag nach dem Urnen - gang der Staatskanzlei zuzustellen. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzuge - ben.
2 Nach Abschluss des Protokolls eingegangene Rücksendekuverts sind un - geöffnet zu vernichten.

§ 40 Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang

1 Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren. 9. Besondere Bestimmungen über die Wahlen 9.1. Wahlvorschläge *

§ 41 Wahlvorschläge

1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens enthalten: Name und Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse sowohl der Unterzeichnenden als auch der Vor - geschlagenen sowie gegebenenfalls den Zusatz «bisher». *
2 Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein. *

§ 42 Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlages

1 Weist ein Wahlvorschlag eine irreführende oder gegen die guten Sitten verstossende Bezeichnung auf, so setzt die Staatskanzlei bzw. die Gemein - deschreiberin oder der Gemeindeschreiber der Vertreterin oder dem Vertre - ter der Unterzeichnenden eine kurze Frist zur Behebung des Mangels.
2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.

§ 43 Annahme des Wahlvorschlages

1 Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen; sie kann nicht widerrufen werden.

§ 44 Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit

1 Wird ein Mangel nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 des Gesetzes behoben, erklärt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeinde - schreiber den Wahlvorschlag als ungültig.

§ 45 Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen

1 Die Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen ergeht durch die Staatskanzlei bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeinde - schreiber. 9.2. Wahlzettel *

§ 46 Gestaltung der Wahlzettel

1 Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzuge - ben.
2 Sofern nicht für alle Mandate Wahlvorschläge vorliegen, ist die entspre - chende Zahl leerer Linien zu drucken.
3 Der leere Wahlzettel enthält so viele leere Linien für die Kandidatenna - men, als Mandate zu besetzen sind. * 3a Bei Proporzwahlen enthält der leere Wahlzettel zusätzlich eine Linie für den Listentitel. *
4 Finden gleichzeitig Wahlen verschiedener Behörden statt, so sind für jede Behörde getrennte Wahlzettel unterschiedlicher Farbe zu drucken. 9.3. Wahlzettelbogen *

§ 47 Wahlzettelbogen

1 Für alle Wahlen werden amtliche Wahlzettelbogen gedruckt.
2 ... *

§ 47a * Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen

1 Der Wahlzettelbogen enthält:
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) für jede Liste einen separaten vorgedruckten Wahlzettel;
c) einen leeren Wahlzettel.
2 Die amtliche Wegleitung, die separaten vorgedruckten Wahlzettel sowie der leere Wahlzettel sind durch Perforation voneinander getrennt. Anstelle der Perforation können die voneinander zu trennenden Seiten auch geleimt sein. *
3 Für die Wahlzettelbogengestaltung im Proporzverfahren ist im Weiteren das Muster im Anhang 1 1 ) massgebend.
4 Anstelle eines Wahlzettelbogens kann auch ein amtliches Wahlzettelbüch - lein gedruckt und verwendet werden. *

§ 47b * Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen

1 Der Wahlzettelbogen enthält:
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) ein Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a des Wahl- und Abstimmungsgeset - zes 2 ) ;
c) einen einzigen leeren Wahlzettel.
2 Durch Perforation voneinander getrennt sind nur das Beiblatt und der leere Wahlzettel.
3 Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahl - zettel verwendet werden darf.
4 Auf dem leeren Wahlzettel wird ausdrücklich erwähnt, dass nur dieser in das Wahlzettelkuvert oder in die Urne gelegt werden darf.
5 Für die Wahlzettelbogengestaltung im Majorzverfahren sind im Weiteren die Muster in den Anhängen 2 bis 4 3 ) massgebend. 1) BGS 131.2-A1 2) BGS 131.1 3) BGS 131.2-A2 , BGS 131.2-A3 , BGS 131.2-A4

§ 47c * Geringfügige Anpassungen

1 Im Einvernehmen mit der Wahlaufsicht (§ 6 Abs. 1 Wahl- und Abstim - mungsgesetz 4 ) ) kann die Staatskanzlei geringfügige Anpassungen an den Mustern der Wahlzettelbogen gemäss den Anhängen 1 bis 4 5 ) vornehmen, so namentlich redaktionelle Bereinigungen, Anpassungen der Schriftgrös - sen oder Veränderungen der grafischen Elemente. Die Staatskanzlei orien - tiert die Einwohnergemeinden. 9.4. Weitere Bestimmungen *

§ 48 Bereinigung veränderter Wahlzettel

1 Streichungen sind vom Stimmbüro so vorzunehmen, dass sie als solche er - kennbar sind.
2 Ergänzungen am Text der Zettel wie die Verbesserung von Namen sind nicht zulässig.

§ 49 Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen

1 Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, «dito» usw.) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Aus - drücke enthalten, gelten als leere Linien.

§ 50 Nachrücken; Anfechtbarkeit

1 ... *
2 Die Gewählterklärung beim Nachrücken ist mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar.
3 Die Publikation des Beschlusses im Amtsblatt hat eine Rechtsmittelbeleh - rung zu enthalten.

§ 51 Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren

1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung sind anwesend die Frau Land - ammann bzw. der Landammann und die Landschreiberin bzw. der Land - schreiber. 4) BGS 131.1 5) BGS 131.2-A1 , BGS 131.2-A2 , BGS 131.2-A3 , BGS 131.2-A4
2 In den übrigen Fällen zieht die Gemeindeweibelin oder der Gemeindewei - bel das Los in Anwesenheit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeinde - präsidenten und der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder deren Stellvertretung.
3 Die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Losziehung ein - zuladen. 10. Verschiedene Bestimmungen

§ 52 Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums

1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vize - präsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.

§ 53 Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden

1 Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande gekommen ist.

§ 54 Statistische Auswertung der Wahl- und

Abstimmungsergebnisse
1 Der Regierungsrat ordnet nach Bedarf statistische Auswertungen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.
2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

§ 55 Behebung von Mängeln

1 Werden bei der Stimmregisterführung oder bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat die not - wendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen oder eine Nachprüfung der Resulta - te anordnen.
2 Eine Nachprüfung ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der zuver - lässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung be - stehen.
3 Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsresultate Feh - ler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Ergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung.

§ 56 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 707 29.06.2010 03.07.2010 § 41 Abs. 2 geändert GS 30, 519 27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert GS 31, 687 01.07.2014 12.07.2014 § 6 aufgehoben GS 2014/037 01.07.2014 12.07.2014 § 32 bis eingefügt GS 2014/037 18.07.2014 26.07.2014 § 41 Abs. 2 geändert GS 2014/040 18.07.2014 26.07.2014 § 50 Abs. 1 aufgehoben GS 2014/040 07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.1. eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 41 Abs. 1 geändert GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.2. eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 46 Abs. 3a eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.3. eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 47 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 47a eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 47b eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 § 47c eingefügt GS 2015/032 07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.4. eingefügt GS 2015/032 24.01.2023 27.01.2023 Ingress geändert GS 2023/006 24.01.2023 27.01.2023 § 47a Abs. 2 geändert GS 2023/006 24.01.2023 27.01.2023 § 47a Abs. 4 eingefügt GS 2023/006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.2008 01.07.2008 Erstfassung GS 29, 707 Ingress 24.01.2023 27.01.2023 geändert GS 2023/006

§ 1 Abs. 1, a) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 1 Abs. 1, b) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 5 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 6 01.07.2014

12.07.2014 aufgehoben GS 2014/037

§ 32 bis 01.07.2014

12.07.2014 eingefügt GS 2014/037 Titel 9.1. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 41 Abs. 1 07.07.2015

11.07.2015 geändert GS 2015/032

§ 41 Abs. 2 29.06.2010

03.07.2010 geändert GS 30, 519

§ 41 Abs. 2 18.07.2014

26.07.2014 geändert GS 2014/040 Titel 9.2. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 46 Abs. 3 07.07.2015

11.07.2015 geändert GS 2015/032

§ 46 Abs. 3a 07.07.2015

11.07.2015 eingefügt GS 2015/032 Titel 9.3. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 47 Abs. 2 07.07.2015

11.07.2015 aufgehoben GS 2015/032

§ 47a 07.07.2015

11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 47a Abs. 2 24.01.2023

27.01.2023 geändert GS 2023/006

§ 47a Abs. 4 24.01.2023

27.01.2023 eingefügt GS 2023/006

§ 47b 07.07.2015

11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 47c 07.07.2015

11.07.2015 eingefügt GS 2015/032 Titel 9.4. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032

§ 50 Abs. 1 18.07.2014

26.07.2014 aufgehoben GS 2014/040
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