Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
(Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104, 120, 123 und 147 der Bundesverfassung¹,²
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ). ³ BBl 1996 IV 1
1. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Zweck
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c. Pflege der Kulturlandschaft;
d. dezentralen Besiedelung des Landes;
e.⁴
Gewährleistung des Tierwohls.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 2 Massnahmen des Bundes
¹ Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b.⁵
Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis.⁶ Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d. Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e.⁷
Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln⁸.
² Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
³ Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.⁹
⁴ Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.¹⁰
⁵ Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89 a . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.¹¹
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
¹ Die Landwirtschaft umfasst:
a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
¹bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.¹²
² Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.¹³
³ Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
⁴ Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.¹⁴
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
¹ Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.¹⁵
³ Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 5 Einkommen
¹ Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
² Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
³ Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 6 Zahlungsrahmen
Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
Art. 6 a ¹⁶ Nährstoffverluste
¹ Die Stickstoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014−2016 angemessen reduziert.
² Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Erreichung der Reduktionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basierend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung.
³ Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
⁴ Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.
⁵ Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion der Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 263 ; BBl 2020 6523 , 6785 ).
Art. 6 b ¹⁷ Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
¹ Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
² Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012−2015 um 50 Prozent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen.
³ Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informationssystems nach Artikel 165 f bis.
⁴ Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.
⁵ Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
⁶ Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.
⁷ Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.
⁸ Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerruft.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 263 ; BBl 2020 6523 , 6785 ).
2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Art. 7 Grundsatz
¹ Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
² Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung.¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
Art. 8 Selbsthilfe
¹ Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
¹bis Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.¹⁹
² Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 8 a ²⁰ Richtpreise
¹ Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
² Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
³ Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
⁴ Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 9 ²¹ Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
¹ Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:²²
a. repräsentativ ist;
b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
² Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.²³
³ Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.²⁴
⁴ Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 10 ²⁵ Qualitätsvorschriften
Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 11 ²⁶ Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
¹ Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.
² Die Massnahmen müssen:
a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;
b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.
³ Unterstützt werden können namentlich:
a. die Vorabklärung;
b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;
c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.
⁴ Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 12 Absatzförderung
¹ Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.²⁷
² Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.²⁸
³ Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.²⁹
⁴ Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 13 Marktentlastung
¹ Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.
² Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14 Allgemeines
¹ Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c. aus dem Berggebiet stammen;
d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e.³⁰
unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f.³¹
nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
² Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.³²
⁴ Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.³³
⁵ In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.³⁴
³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
¹ Der Bundesrat regelt:
a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
b. die Kontrolle.
² Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.³⁵
³ Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
⁴ Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische ³⁶ Angaben
¹ Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
² Er regelt insbesondere:
a. die Eintragungsberechtigung;
b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d. die Kontrolle.
²bis In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.³⁷
³ Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
⁴ Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
⁵ Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.³⁸
⁵bis Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.³⁹
⁶ Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a. vor dem 1. Januar 1996; oder
b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992⁴⁰ vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.⁴¹
⁶bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.⁴²
⁷ Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
³⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
⁴⁰ SR 232.11
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 16 a ⁴³ Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden
¹ Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.
² Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 ( AS 2006 3861 ; BBl 2004 7069 7083 ).
Art. 16 b ⁴⁴ Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
¹ Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
² Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 17 Einfuhrzölle
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
¹ Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.⁴⁵
² Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes:
a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
b. der Umwelt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 19 Zollansätze
¹ Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
² Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016⁴⁶) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto. Die Bestimmung gilt bis 2026.⁴⁷
⁴⁶ SR 531
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 85 ; BBl 2021 457 , 748 ).
Art. 19 a ⁴⁸ Zweckbindung von Zollerträgen
¹ Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.
² Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.
³ Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.
⁴ Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5851 ; BBl 2009 1335 ).
Art. 20 Schwellenpreise
¹ Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
² Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.⁴⁹ Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.⁵⁰
³ Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁵¹ bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
⁴ Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).⁵²
⁵ Das BLW⁵³ setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
⁶ Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
⁷ Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.⁵⁴
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1539 ; BBl 1999 9261 ).
⁵⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
⁵³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 21 Zollkontingente
¹ Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986⁵⁵ (Generaltarif) festgelegt.
² Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
³ Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
⁴ Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
⁵ Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
⁵⁵ SR 632.10
Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
¹ Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
² Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a. durch Versteigerung;
b. nach Massgabe der Inlandleistung;
c. aufgrund der beantragten Menge;
d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e.⁵⁶
entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
³ Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
⁴ Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
⁵ Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
⁶ Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe
¹ Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:
a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder
b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
² Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.
Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
¹ Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
² Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
³ Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986⁵⁷.
⁴ Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁵⁸ über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
⁵⁷ SR 632.10
⁵⁸ SR 946.201
Art. 25 Freiwillige Beiträge
¹ Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF übertragen.
² Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
4. Abschnitt: …
Art. 26 ⁵⁹
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
5. Abschnitt: Marktbeobachtung ⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 27
¹ Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.⁶¹
² Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
6. Abschnitt: ⁶² Gentechnik
⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 27 a
¹ Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel⁶³ dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik‑, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
² Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.
⁶³ Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
7. Abschnitt: ⁶⁴ Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 27 b
¹ Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.
² Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.
2. Kapitel: Milchwirtschaft
1. Abschnitt: Geltungsbereich ⁶⁵
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 28 … ⁶⁶
¹ Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
² Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.⁶⁷
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 29 ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
2. Abschnitt: …
Art. 30–36 ⁶⁹
⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 36 a und 36 b ⁷⁰
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
3. Abschnitt: ⁷¹ Standardvertrag im Milchsektor
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 37
¹ Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preis- und Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner.
² Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält.
³ Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.
⁴ Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 9 Absatz 1.
⁵ Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig.
⁶ Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.
4. Abschnitt: Marktstützung
Art. 38 Zulage für verkäste Milch
¹ Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
² Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.⁷²
³ Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.⁷³
⁷² Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3939 ; BBl 2017 4351 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3939 ; BBl 2017 4351 ).
Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
¹ Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.⁷⁴
³ Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.⁷⁵
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 40 ⁷⁶ Zulage für Verkehrsmilch
¹ Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
³ Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3939 ; BBl 2017 4351 ).
Art. 41 und 42 ⁷⁷
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
5. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 43 Meldepflicht
¹ Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:
a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und
b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.
² Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
³ …⁷⁸
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 44 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit
Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.
3. Kapitel: Viehwirtschaft
1. Abschnitt: Strukturlenkung
Art. 46 Höchstbestände
¹ Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.
² Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
³ Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;
b.⁸⁰
Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 47 Abgabe
¹ Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.
² Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
³ Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
⁴ Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier ⁸¹
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 48 ⁸² Verteilung der Zollkontingente
¹ Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.
² Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.
²bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.⁸³
³ Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 49 Einstufung der Qualität
¹ Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.
² Er kann:
a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;
b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen;
c.⁸⁴
die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln.
³ Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem BLW übertragen.
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
Art. 50 ⁸⁵ Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
¹ Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.
² Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
¹ Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.⁸⁶
² Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.⁸⁷
³ Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 51 bis ⁸⁸ Verwertung von Schafwolle
Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 52 ⁸⁹ Beiträge zur Inlandeierproduktion
Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der inländischen Eierproduktion ausrichten.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 53 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
4. Kapitel: Pflanzenbau
Art. 54 ⁹¹ Beiträge für einzelne Kulturen
¹ Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:
a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;
b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.
² Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.
²bis Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird bis 2026 ein Beitrag von 2100 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. Werden die Zuckerrüben nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut, so wird bis 2026 ein Zusatzbeitrag von 200 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.⁹²
³ Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁹³ ausgerichtet werden.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 85 ; BBl 2021 457 , 748 ).
⁹³ SR 631.0
Art. 55 ⁹⁴ Zulage für Getreide
¹ Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. Der Bund kann die Zulage auf Getreide zur menschlichen Ernährung beschränken.
² Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berechtigenden Menge oder Anbaufläche. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.
³ Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3939 ; BBl 2017 4351 ).
Art. 56 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 57 ⁹⁶
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 58 ⁹⁷ Früchte
¹ Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
² Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 59 ⁹⁸
⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
5. Kapitel: Weinwirtschaft ⁹⁹
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
¹ Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
² Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
³ Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
⁴ Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
⁵ Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.¹⁰⁰
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 61 Rebbaukataster
Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.
Art. 62 Rebsortenverzeichnis
¹ Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
² Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
Art. 63 ¹⁰¹ Klassierung
¹ Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
b. Landweine;
c. Tafelweine.
² Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.
³ Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.
⁴ Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.
⁵ Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.
⁶ Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16 b sinngemäss.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 64 ¹⁰² Kontrollen
¹ Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.
² Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.
³ Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.
⁴ Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 65 ¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 66 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 67–69 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
3. Titel: ¹⁰⁶ Direktzahlungen
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Grundsatz
¹ Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
² Die Direktzahlungen umfassen:
a. Kulturlandschaftsbeiträge;
b. Versorgungssicherheitsbeiträge;
c. Biodiversitätsbeiträge;
d. Landschaftsqualitätsbeiträge;
e. Produktionssystembeiträge;
f. Ressourceneffizienzbeiträge;
g. Übergangsbeiträge.
³ Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
Art. 70 a Voraussetzungen
¹ Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
² Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966¹⁰⁷ über den Natur- und Heimatschutz;
e. eine geregelte Fruchtfolge;
f. einen geeigneten Bodenschutz;
g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
³ Der Bundesrat:
a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;
c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
⁴ Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
⁵ Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
¹⁰⁷ SR 451
Art. 70 b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
¹ Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.
² Die Voraussetzungen nach Artikel 70 a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht.
³ Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.
2. Kapitel: Beiträge
Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
¹ Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen;
b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;
c. zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen;
d. einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung;
e. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.
² Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.
Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
¹ Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b. einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c. einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
² Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
³ Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹⁰⁸ ausgerichtet werden.
¹⁰⁸ SR 631.0
Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
¹ Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b. einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
² Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
³ Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge
¹ Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
² Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
³ Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
Art. 75 Produktionssystembeiträge
¹ Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;
b. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;
c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.
² Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge
¹ Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
² Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
³ Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 77 Übergangsbeiträge
¹ Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
² Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77 a und 77 b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991¹⁰⁹.
³ Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
⁴ Der Bundesrat legt fest:
a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
¹⁰⁹ SR 814.20
Titel 3 a : ¹¹⁰ Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 77 a Grundsatz
¹ Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.
² Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:
a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;
b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
Art. 77 b Höhe der Beiträge
¹ Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.
² Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966¹¹¹ über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991¹¹², so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
¹¹¹ SR 451
¹¹² SR 814.20
4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen ¹¹³
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
1. Kapitel: Betriebshilfe ¹¹⁴
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 78 Grundsatz
¹ Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
² Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.¹¹⁵
³ Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe
¹ Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:
a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
¹bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist.¹¹⁶
² Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.¹¹⁷
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 80 Voraussetzungen
¹ Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:¹¹⁸
a.¹¹⁹
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.
b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
² Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.¹²⁰
³ Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 81 Genehmigung durch das BLW
¹ Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
² Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
Art. 82 ¹²¹ Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 83 Widerruf
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 84 Verwaltungskosten
¹ Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
² Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.
Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
¹ Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
² Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:
a. die Deckung der Verwaltungskosten;
b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;
c. weitere Betriebshilfedarlehen.
³ Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:
a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder
b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.¹²²
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 86 Verluste
¹ Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
² Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.
2. Kapitel: ¹²³ Umschulungsbeihilfen
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 86 a
¹ Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.
² Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.
³ Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.¹²⁴
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
5. Titel: Strukturverbesserungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 87 Grundsatz
¹ Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:
a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;
b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;
c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;
d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;
e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
² …¹²⁵
¹²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen ¹²⁶
Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:
a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
¹ Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.¹²⁷
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.
b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c.¹²⁸
Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 a Absatz 2 erbringen.
d.¹²⁹
Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.
e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
² Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:
a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;
b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.¹³⁰
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 89 a ¹³¹ Wettbewerbsneutralität
¹ Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
² Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist.
³ Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴ Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbsneutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben.
⁵ Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr angefochten werden.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.
Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
¹ Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:¹³²
a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.
b.¹³³
Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
² Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 92 Aufsicht
Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.
2. Kapitel: Beiträge
1. Abschnitt: Beitragsgewährung
Art. 93 Grundsatz
¹ Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
a. Bodenverbesserungen;
b. landwirtschaftliche Gebäude;
c.¹³⁴
die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist;
d.¹³⁵
Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen;
e.¹³⁶
gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten.
² …¹³⁷
³ Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
⁴ Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 94 Begriffe
¹ Als Bodenverbesserungen gelten:
a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
² Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:
a. Ökonomiegebäude;
b. Alpgebäude;
c.¹³⁸
gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 95 Bodenverbesserungen
¹ Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.
² Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:
a. sonst nicht finanziert werden können; oder
b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
³ Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
⁴ Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen pauschale Beiträge gewähren.¹³⁹
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude
¹ Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.
² Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.
³ Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Art. 97 Projektgenehmigung
¹ Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.¹⁴⁰
² Er holt frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.
³ Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.¹⁴¹
⁴ Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.¹⁴²
⁵ Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
⁶ Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
⁷ Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.¹⁴³
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 97 a ¹⁴⁴ Programmvereinbarungen
¹ Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.
² Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein.
³ Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 98 ¹⁴⁵ Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen nach Artikel 93 Absatz 1.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen
Art. 99 Anschluss weiterer Werke
¹ Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist.
² Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.
Art. 100 ¹⁴⁶ Angeordnete Landumlegungen
Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
¹ Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.
² An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
³ Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches¹⁴⁷ und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
⁴ Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
¹⁴⁷ SR 210
3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen
Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
¹ Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.
² Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
³ Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
¹ Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:
a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.
² Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.
Art. 104 Grundbuchanmerkung
¹ Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
² Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.
³ Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.
3. Kapitel: Investitionskredite
Art. 105 Grundsatz
¹ Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
a. einzelbetriebliche Massnahmen;
b. gemeinschaftliche Massnahmen;
c.¹⁴⁸
Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.
² Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
³ Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴ Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.¹⁴⁹
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
¹ Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:¹⁵⁰
a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden;
c.¹⁵¹
für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen;
d.¹⁵²
für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
² Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts¹⁵³ im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;
d.¹⁵⁴
für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind;
e.¹⁵⁵
für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
³ Investitionskredite werden pauschal gewährt.
⁴ Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974¹⁵⁶ und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970¹⁵⁷ über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.
⁵ Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.¹⁵⁸
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁵³ SR 220
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁵⁶ SR 843
¹⁵⁷ SR 844
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
¹ Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
a. Bodenverbesserungen;
b.¹⁵⁹
Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;
c.¹⁶⁰
den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;
d.¹⁶¹
Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
² Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.¹⁶²
³ Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 107 a ¹⁶³ Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe
¹ Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.¹⁶⁴
² Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 108 Genehmigung
¹ Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
¹bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.¹⁶⁵
² Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.¹⁶⁶
³ Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 109 Widerruf
¹ Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
² In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.
Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
¹ Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
² Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:
a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Art. 111 Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
Art. 112 Verwaltungskosten
Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
1. Kapitel: ¹⁶⁸ Grundsatz
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 113
¹ Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
² Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
1 a . Kapitel: Forschung ¹⁶⁹
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 114 ¹⁷⁰ Forschungsanstalten
¹ Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.
² Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
³ Sie sind dem BLW unterstellt.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 115 Aufgaben der Forschungsanstalten ¹⁷¹
¹ Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:¹⁷²
a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
² …¹⁷³
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Auf-gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
Art. 116 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen ¹⁷⁴
¹ Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.¹⁷⁵
² Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat
¹ Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.¹⁷⁶
² Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6. 5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).
2. Kapitel: …
Art. 118–135 ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
2 a . Kapitel: ¹⁷⁸ Beratung
¹⁷⁸ Vorheriger Abschnitt 4 von Kap. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
Art. 136 ¹⁷⁹ Aufgaben und Organisation
¹ Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.
² Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.
³ Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus.
³bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützen.¹⁸⁰
⁴ Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.
⁵ Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 137 und 138 ¹⁸¹
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 139 ¹⁸²
¹⁸² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen ¹⁸³
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140
¹ Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:
a. ökologisch hochwertig sind;
b. qualitativ hochwertig sind; oder
c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
² Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:
a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
b. Anbauversuche;
c.¹⁸⁴
…
³ Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
2. Abschnitt: Tierzucht
Art. 141 Zuchtförderung
¹ Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b.¹⁸⁵
gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
² Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 142 Beiträge
¹ Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:
a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;
c.¹⁸⁶
…
² Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 143 Voraussetzungen
Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a.¹⁸⁷
…
b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und
c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 144 Anerkennung von Organisationen
¹ Das BLW anerkennt die Organisationen. …¹⁸⁸
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
¹⁸⁸ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 145 ¹⁸⁹
¹⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
Art. 146 a ¹⁹⁰ Gentechnisch veränderte Nutztiere
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 147 Gestüt ¹⁹¹
¹ Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.¹⁹²
² Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.
³ …¹⁹³
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Auf-gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
3. Abschnitt: ¹⁹⁴ Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 147 a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
¹ Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unterstützen.
² Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssammlungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Kriterien für die Verteilung der Beiträge fest.
Art. 147 b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile
Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.
7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel ¹⁹⁵
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen ¹⁹⁶
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 148
¹ Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.
² Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.¹⁹⁷
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
2. Kapitel: ¹⁹⁸ Vorsorgemassnahmen
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 148 a
¹ Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn:
a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann; und
b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können.
² Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen.
³ Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere:
a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.
3. Kapitel: ¹⁹⁹ Pflanzenschutz
¹⁹⁹ Ursprünglich: 1. Kap.
1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 149 Bund
¹ Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 150 Kantone
Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
Art. 151 Grundsätze des Pflanzenschutzes
¹ Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
² Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
2. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
a. besonders gefährlichen Schadorganismen;
b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.
² Er kann insbesondere:
a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
³ Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen
Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung
Art. 154 Leistungen der Kantone
¹ Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.
² Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Art. 155 Leistungen des Bundes
Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.
Art. 156 Abfindung für Schäden
¹ Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
² Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a. vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.²⁰⁰
³ Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 157 ²⁰¹ Beiträge
¹ Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.
² Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
4. Kapitel: Produktionsmittel ²⁰²
²⁰² Ursprünglich Kap. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
¹ Als Produktionsmittel²⁰³ gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
² Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
²⁰³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 159 Grundsätze
¹ Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
² Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Art. 159 a ²⁰⁴ Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2617 ; BBl 2008 7275 ).
Art. 160 Zulassungspflicht
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
² Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.²⁰⁵
³ Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
⁴ Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
⁵ Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
⁶ Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.²⁰⁶
⁷ Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
⁸ Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 160 a ²⁰⁷ Einfuhr
Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999²⁰⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁰⁸ SR 0.916.026.81
Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.
Art. 162 Sortenkataloge
¹ Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
² Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
³ Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
Art. 163 Isolierungsvorschriften
¹ Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist.
² Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.
Art. 164 Umsatzstatistik
Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.
Art. 165 Aufklärung
¹ Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.
² Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.
7 a . Titel: ²⁰⁹ Weitere Bestimmungen
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen
Art. 165 a
¹ Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnahmen treffen.
² Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere:
a. die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktionsmitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass: 1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanzliche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,
2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben,
3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.
³ Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.
⁴ Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
Art. 165 b
¹ Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist.
² Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
³ Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
3. Kapitel: Informationssysteme
Art. 165 c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
¹ Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
² Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.
³ Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben:
a. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)²¹⁰: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG)²¹¹: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungsschutzes;
c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;
d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind;
g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
²¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²¹¹ Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.
Art. 165 d Informationssystem für Kontrolldaten
¹ Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergebnisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlungen.
² Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BLV und des BAG²¹² zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
³ Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:
a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse;
b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
⁴ Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten:
a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das BAG²¹³: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
⁵ Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das BAG²¹⁴: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;
c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;
d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
²¹² Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.
²¹³ Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.
²¹⁴ Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.
Art. 165 e Geografisches Informationssystem
¹ Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz.
² Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
³ Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007²¹⁵.
²¹⁵ SR 510.62
Art. 165 f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
¹ Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
² Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.
³ Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen.
⁴ Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung;
b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Art. 165 g Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165 c –165 f insbesondere:
a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;
b. die Struktur und den Datenkatalog;
c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;
d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;
h. die Archivierung.
Art. 165 g bis ²¹⁶ Informationssystem zu Tierdaten
¹ Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45 b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966²¹⁷ (TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden. Der Bundesrat regelt, welche Daten bearbeitet werden können.
² Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7 a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Er regelt die Aufgabenübertragung, die Kostentragung und die Bearbeitung der Daten.
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5749 ; 2021 680 ; BBl 2019 4175 ).
²¹⁷ SR 916.40
4. Kapitel: Geistiges Eigentum
Art 165 h
¹ Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000²¹⁸ stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
² Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
³ Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen.
²¹⁸ SR 172.220.1
8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 166 Im Allgemeinen
¹ Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
² Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.²¹⁹
²bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.²²⁰
³ Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
⁴ Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 ( AS 2004 4763 ; BBl 2000 687 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 167 ²²¹
²²¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 168 Einspracheverfahren
Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
¹ Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a. Verwarnung;
b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c. Ausschluss von Berechtigungen;
d. Ausschluss von der Direktvermarktung;
e. Ablieferungs‑, Annahme- und Verwertungssperre;
f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g. Beschlagnahme;
h.²²²
Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
² Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.²²³
³ Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b. Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr;
c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.²²⁴
²²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
¹ Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
² Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
²bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.²²⁵
³ Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.²²⁶
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen
¹ Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
² Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
Art. 171 a ²²⁷ Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
¹ Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995²²⁸ und werden nach Massgabe seiner Artikel 49 a oder 50 geahndet.
² Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999²²⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.
³ In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²²⁸ SR 251
²²⁹ SR 0.916.026.81
3. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 172 ²³⁰ Vergehen und Verbrechen
¹ Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
² Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.²³¹
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²³¹ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 173 Übertretungen
¹ Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:²³²
a.²³³
das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis.²³⁴
den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater.²³⁵
den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis.²³⁶
die Anforderungen nach Artikel 27 a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27 a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f.²³⁷
ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis.²³⁸
die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gter.²³⁹
den nach Artikel 146 a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
gquater.²⁴⁰
den nach Artikel 148 a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
h. den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i.²⁴¹
die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159 a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k.²⁴²
der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis.²⁴³
ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kter.²⁴⁴
den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
kquater.²⁴⁵
verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159 a );
l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
³ Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a.²⁴⁶
…
b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
⁴ Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
⁵ In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2617 ; BBl 2008 7275 ).
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974²⁴⁷ über das Verwaltungsstrafrecht.
²⁴⁷ SR 313.0
Art. 175 Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
² Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.²⁴⁸
³ Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.²⁴⁹
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 ( AS 2013 3463 ; BBl 2012 2075 ). Fassung gemäss Ziff. I 33 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990²⁵⁰ über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.
²⁵⁰ SR 616.1
9. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 177 Bundesrat
¹ Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
² Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.²⁵¹
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 759 ).
Art. 177 a ²⁵² Internationale Vereinbarungen
¹ Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen.
² Das BLW kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über:
a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich;
b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;
c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln;
d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken;
e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich;
f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz;
g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
Art. 177 b ²⁵³ Gewerbliche Leistungen
¹ Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
²⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
Art. 178 Kantone
¹ Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
² Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
³ Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
⁴ Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
⁵ Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165 e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.²⁵⁴
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
¹ Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
² Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
¹ Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
² Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
³ Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
Art. 181 Kontrolle
¹ Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.²⁵⁵
¹bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.²⁵⁶
² Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
³ Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
⁴ Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a. phytosanitäre Kontrollen;
b. Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c. Kontrollanalysen;
d. Futtermittelkontrollen.²⁵⁷
⁵ Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.²⁵⁸
⁶ Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.²⁵⁹
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 182 ²⁶⁰ Verfolgung von Zuwiderhandlungen
¹ Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992²⁶¹, des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁶² und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.²⁶³
² Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:
a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²⁶¹ [ AS 1995 1469 , 1996 1725 Anhang Ziff. 3, 1998 3033 Anhang Ziff. 5, 2001 2790 Anhang Ziff. 5, 2002 775 , 2003 4803 Anhang Ziff. 6, 2005 971 , 2006 2197 Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227 Ziff. I 2. 8 , 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 ( SR 817.0 ).
²⁶² SR 631.0
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 183 ²⁶⁴ Auskunftspflicht
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 184 ²⁶⁵ Amtshilfe unter Behörden
Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation ²⁶⁶
¹ Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;
b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;
c. zur Beobachtung der Marktlage;
d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
¹bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.²⁶⁷
¹ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.²⁶⁸
² Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
³ Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
⁴ Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
⁵ und ⁶ …²⁶⁹
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 186 Beratende Kommission
Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mitgliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz ²⁷⁰
¹ Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
²–⁹ …²⁷¹
¹⁰ Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
¹¹–¹³ …²⁷²
¹⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969²⁷³. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
¹⁵ Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959²⁷⁴ in Kraft.
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1539 ; BBl 1999 9261 ).
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁷³ [ AS 1969 1046 , 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033 Anhang Bst. n]
²⁷⁴ Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
Art. 187 a ²⁷⁵
²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes ( AS 2001 1539 ; BBl 1999 9261 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 187 b ²⁷⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
¹–⁴ …²⁷⁷
⁵ Artikel 138 tritt erst mit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002²⁷⁸ in Kraft.
⁶ und ⁷ …²⁷⁹
⁸ …²⁸⁰
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4217 ; BBl 2002 4721 7234 ).
²⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁷⁸ SR 412.10
²⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I 15 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 6107 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 187 c ²⁸¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
¹ Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
² …²⁸²
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁸² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 187 d ²⁸³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
¹ Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2013²⁸⁴ dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.
² Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresistenzen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest.
³ Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Umweltziele Landwirtschaft;
b. internationale Empfehlungen und Richtlinien;
c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
⁴ Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁸⁴ AS 2013 3463
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 188
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.²⁸⁵
Datum des Inkrafttretens:²⁸⁶ 1. Jan. 1999 Art. 28–45 und Anhang Bst. l–n: 1. Mai 1999 Art. 160 Abs. 7 und Anhang Ziff. 7: 1. Aug. 1999
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ).
²⁸⁶ BRB vom 7. Dez. 1998
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939²⁸⁷ über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen;
b. der Bundesbeschluss vom 25. September 1941²⁸⁸ über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rheinebene;
c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951²⁸⁹; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes;
d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979²⁹⁰ über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;
e. der Bundesbeschluss vom 28. März 1952²⁹¹ über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen;
f. das Bundesgesetz vom 23. März 1962²⁹² über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft;
g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 1989²⁹³;
h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992²⁹⁴ über den Rebbau;
i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962²⁹⁵; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes;
k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974²⁹⁶ über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone;
l. der Milchbeschluss vom 29. September 1953²⁹⁷;
m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988²⁹⁸;
n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969²⁹⁹;
o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960³⁰⁰ über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.
²⁸⁷ [BS 4 1056]
²⁸⁸ [BS 4 1002]
²⁸⁹ [ AS 1953 1073 ; 1962 1144 Art. 14; 1967 722 ; 1968 92 ; 1971 1465 Schl- und UeB X. Tit. Art. 6 Ziff. 7; 1974 763 ; 1977 2249 Ziff. I, 921, 942 , 931 , 942 ; 1979 2058 ; 1982 1676 Anhang Ziff. 6; 1988 640 ; 1989 504 Art. 33 Bst. c; 1991 362 Ziff. II 51, 857 Anhang Ziff. 25, 2611 ; 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5, 1986 Art. 36 Abs. 1; 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4, 1571 , 2080 Anhang Ziff. 11; 1994 28 ; 1995 1469 Art. 59, 1837 , 3517 Ziff. I 2; 1996 2588 Anhang Ziff. 2; 1997 1187 , 1190 ; 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3]
²⁹⁰ [ AS 1980 679 ; 1991 857 Anhang Ziff. 26; 1992 2104 Ziff. II 1; 1997 1190 Ziff. II 1]
²⁹¹ [ AS 1952 561 ]
²⁹² [ AS 1962 1273 ; 1972 2699 ; 1977 2249 ; 1991 362 Ziff. II 52, 857 Anhang Ziff. 27; 1992 288 Anhang Ziff. 47, 2104 ]
²⁹³ [ AS 1989 1904 ; 1992 288 Anhang Ziff. 50; 1995 1988 ]
²⁹⁴ [ AS 1992 1986 ; 1997 1216 ]
²⁹⁵ [ AS 1962 1144 ; 1977 2249 Ziff. I, 941; 1978 1407 ; 1991 857 Anhang Ziff. 29; 1992 288 Anhang Ziff. 52; 1993 325 Ziff. 13]
²⁹⁶ [ AS 1974 2063 ; 1980 679 Art. 12; 1983 488 ; 1991 857 Anhang Ziff. 30; 1992 2104 Ziff. II 2; 1997 1190 Ziff. II 3]
²⁹⁷ [ AS 1953 1109 ; 1957 571 Ziff. II Abs. 2; 1969 1052 ; 1971 1597 ; 1974 1857 Anhang Ziff. 29; 1979 1414 ; 1989 504 Art. 33 Bst. c; 1992 288 Anhang Ziff. 54; 1994 1648 ; 1995 2075 ]
²⁹⁸ [ AS 1989 504 ; 1991 857 Anhang Ziff. 31; 1992 288 Anhang Ziff. 55; 1993 325 Ziff. I 14; 1994 1634 Ziff. I 4; 1995 2077 ]
²⁹⁹ [ AS 1969 1046 ; 1991 857 Anhang Ziff. 32; 1993 901 Anhang Ziff. 28]
³⁰⁰ [ AS 1961 263 ; 1987 2324 ; 1993 901 Anhang Ziff. 30; 1995 2097 ]
Änderung bisherigen Rechts
…³⁰¹
³⁰¹ Die Änd. können unter AS 1998 3033 konsultiert werden.
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