Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung (440.6)
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Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

1 Interkantonale Kult urlastenvereinbarung
440.6 Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung (vom 14. Februar 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 26. Mai 2004
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 24. August 2004, beschliesst:

§ 1.

1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter kantonale Zusammenarbeit im Bere ich überregionale r Kultureinrich tungen vom 1. Juli 2003 bei.
2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz
8 und Zug angenommene Vereinbar ung hat folgenden Wortlaut: Vereinbarung über die interkantonale Zu sammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen I. Allgemeines
Zweck Art.
1 Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammen arbeit im Bereich überr egionaler Kultureineinrichtungen im Sinne von Leistungskauf.
Begriffe Art.
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1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein barung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungs kanton, der für die Nutzung von überregionalen Ku ltureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgel tungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien: – Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist. – Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international aner kannte ausländische Ensembles auf.
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440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung – Die künstlerische Qual ität der Institution strahlt über den Stand
- ortkanton hinaus in die umliegen den Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigen es Ensemble legen die Regie
- rungen der Vereinbarungskantone di e Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird. Grundsätze Art.
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1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan
- tonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kult ureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den über
- regionalen Kultureinrichtungen hi nsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevö lkerung des Standortkan tons gleichgestellt. Liste Art.
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1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinr ichtungen als über
- regional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An
- hang
1 zu dieser Vere inbarung geführt.
2 Die Regierungen der Vereinba rungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiter er Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen. Mitbestimmung Art.
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1 Die zahlungspflichtigen Kant one verzichten auf die Gel
- tendmachung eines betrie blichen Mitspracherech ts bezüglich der Ins
- titutionen, die dieser Ve reinbarung unterstehen.
2 Die Regierungen der Vereinbar ungskantone sind anzuhören vor jeder Änderung des Subventionsverhältn isses, die eine wesentliche Ver
- änderung der Abgeltungen verursacht. Verhältnis zu den Kultur einrichtungen Art.
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1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein
- nahmt und dienen der Entl astung seiner Staatska sse. Die Regelung der finanziellen Bezi ehungen mit dem einzelnen Institut und der inner
- kantonal zuständigen Tr ägergemeinde is t Angelegenheit des Standort
- kantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltun g sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegen
- über den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.
1 Vgl. Anhang 1.
3 Interkantonale Kult urlastenvereinbarung
440.6
3 Der Standortkanton stellt gegenübe r den zahlungspflichtigen Kan tonen sicher, dass die überregiona len Kultureinricht ungen die Öffent lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk sam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zu ständigen Gemei nde im Rahmen dieser Vereinbarung.
Geschäftsstelle Art.
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1 Die Regierungen der Verein barungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle di eser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vereinbarungskantone – Koordination – Regelung von Verfahrensfragen – Einsichtnahme und Kontroll e der Berechnungsgrundlagen. II. Abgeltung
Abgeltungs
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periode Art.
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1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalender jahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
Anrechenbare
Kosten Art.
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1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlic hen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubv ention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausg aben beim Inkr afttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsau sgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorange gangenen zehn Jahre. Die Abschrei bung und Verzinsung für diese Inve stitionen wird während ihrer gan zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vere inbarung getätigte neue Investi tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abge ltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio nen und ihre Abschreibung anhand ei ner Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
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440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältn is des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Ge samtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Publikums verteilung Art.
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1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums
- verteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massge blich. Dafür werden die Abonne
- mente ausgewertet und bei den Einzel eintritten repräsentative Stich
- proben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran
- gegangenen Spielzeiten bestimmt. P ublikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet. Berechnung der Abgeltung Art.
11 Die Abgeltung wird wie folgt berechnet: a. Von den anrechenbaren Kosten wi rd ein Standortvo rteil von 25 Pro
- zent abgezogen. b. An den restlichen Kosten beteil igen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kant onsanteile am Publikum der über
- regionalen Kultur einrichtungen. Zahlung Art.
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1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abge ltungen gegenseitig verrechnen. III. Schlussbestimmungen Dauer der Vereinbarung Art.
13 Die Vereinbarung wi rd auf unbestimmte Zeit abgeschlos
- sen. Beitritt Art.
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1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, auf de n Beitritt ande
- rer Kantone hinzuwirken.
3 Regierungen aller Vereinbarungskan tone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kult ureinrichtungen. Der Beit ritt wird in der darauf folgenden Abgeltun gsperiode wirksam.
5 Interkantonale Kult urlastenvereinbarung
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Kündigung Art.
15 Die Regierung jedes Vereinba rungskantons kann die Ver einbarung unter Einhaltung einer Fr ist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.
Anwendbares
Recht Art.
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1 Auf diese Vereinbarung si nd ergänzend die Bestimmun gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)
3 anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft ge treten ist, bezeichnen die Ver einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungss telle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungs stelle einigen, wird si e vom Präsidenten des B undesgerichts bestimmt.
Inkrafttreten Art.
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1 Die Vereinbarung tritt au f den Beginn des Kalender jahres in Kraft, nachde m mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug den Beitritt erklär t haben, frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginn t in dem Jahr, in dem die Ver einbarung in Kraft tritt. Anhang 1 Liste der überregionale n Kultureinrichtungen Kanton Zürich Opernhaus Zürich Schauspielhaus Zürich Tonhalle Zürich Kanton Luzern Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL) Luzerner Theater Luzerner Sinfonieorchester
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440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung Anhang 2 Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes: In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%) des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten. Anhang 3
7 Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau Die Kantone Zürich und Aargau er klären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kult urangebots des Kantons Aargau, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona
- len Kulturangebot genutzt wird, redu ziert sich die errechnete Aargauer Abgeltung um 16%.
2 Nach Abschluss der 5. Abgeltung speriode gemäss Art. 8 der Ver
- einbarung wird über di e Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt. Anhang 4
9 Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri Die Kantone Zürich und Uri erkl ären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bede utenden Angebots im Theater(uri) reduziert sich die für das Schauspi elhaus Zürich errechnete Urner Ab
- geltung um 15% auf 85%.
2
- einbarung wird über die Berechti gung und den Umfan g der gewährten Reduktion neu verhandelt.
7 Interkantonale Kult urlastenvereinbarung
440.6 Anhang 5
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§ 2.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug der Vereinbarung.

§ 3.

1 Ab Inkrafttreten der Vereinba rung richtet der Kanton der Stadt Zürich jene Beiträge aus, di e bisher vom Kanton Zug an das Schauspielhaus, das Theater am Ne umarkt und die T onhalle geleistet worden sind.
2 Die Stadt Zürich gibt die Beiträ ge an diese Kulturinstitutionen weiter und erhöht innert dreier Ja hre ihre Subventionen im entspre chenden Umfang.
3 Die Pflicht des Kantons gemäss Abs. 1 endet mit der Neufestset zung des Lastenausgleiches für di e Stadt Zürich, die der Subventions erhöhung der Stadt Zürich gemäss Abs. 2 folgt.
1 OS 64, 714 .
2 ABl 2004, 595 .
3 LS 615 .
4 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 ( OS 70, 102 ).
5 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 ( OS 70, 103 ).
6 Obsolet.
7 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2018 ( OS 73, 582 ).
8 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Vereinbarung auf den 31. De zember 2021 gekündigt.
9 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 ( OS 76, 492 ).
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