Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen
                            1)  ,  - und Or  i-  ä-  nterricht in einer Regelklasse auf die Dauer nicht zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ).  sen, das heisst im Quartierschulhaus oder regional.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  -6.  Klasse  ü-  Begriff der  Sonderklassen,  Klassengrösse,  Integration  Arten von  Sonderklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keiner  Sonderklasse  zugeteilt  werden  dürfen  Schüler,  wegen  Unkenntnis  der  deutschen  Sprache  dem  Unterricht  in  R  gelklassen nicht zu folgen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  beschliesst  die  Einweisung  von Kindern in die Sonderklass  en (  § 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw.  Schulleitung  oder  in  deren  Auftrag  die  Sonderklassenkommission  des künftigen Schulortes des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Schulbehör  de  bzw.  Schulleitung  des  Schulortes  wählt  eine  Sonderklassenkommission  und  bestimmt  deren  Aufgabenbereich.  Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw.  Schulleitung  geleitet;  es  gehört  ihr  mindestens  ein  Vertreter  der  Lehrerschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Berät  die  Kommission  über  einen  nicht  am  Schulort  wohnhaften  Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung  des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen ein-  geladen werden.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei-  tung  in  eine  Einschulungsklasse  erfolgt  gestützt  auf  einen  Antrag  der Kindergärtnerin.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Sind  die  Erziehungsberechtigten  mit  der  Zuteilung  in  eine  Ein-  schulungsklas  se nicht einverstanden, ist vorgängig eine Abklärung  durch  die  Abteilung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  durchzu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Das  Aufnahmeverfahren  in  die  übrigen  Sonderklassen  wird  durch  den  Klassenlehrer,  den  Schularzt  oder  die  Erziehungsbe-  rechtigten  eingeleitet,  welche  das  Kind  bei  der  Abteilung  Schuli-  sche Abklärung und Beratung zur Abklärung anmelden. Die Erzie-  hungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind von der Abtei-  lung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  abklären  zu  lassen,  be-  schliesst  die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  über  das  weitere  Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei-  tung  in  die  übrigen  Sonderklassen  erfolgt  in  Würdigung  der  Aus-  sagen,  Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten. Oh-  ne  Vorliegen  des  Abklärungsberichtes  der  Abteilung  Schulische  Zuständigkeit  der Schul  -  behörde bzw.  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Sonderklassen  -  kommission  Aufnahme  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            w.  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  behörde  bzw.  Schulleitung  Wiedererwägung  bean-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  e-  enigen für Orientierungsschüler.  e-  -   und  den  Orientierungsschulen  uwenden.  Anmeldetermine  Zuteilungsbe  -  schluss,  Rekurs  -  möglichkeit  Stundentafeln  Zeugnisse,  Notengebung  Lernziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einer  Einschulungsklasse  sind  Kinder  zuzuteilen,  die  eingeschult  werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den  Grundanforderungen  der  Primarschule  ist  und  die  besonderen  Förderbedarf haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erreicht ein Schüler nach dem zweiten Schuljahr das Lernziel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahm  weise  kann  diese  Versetzung  bereits  nach  dem  ersten  Schuljahr  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder  -  oder Hilfsklasse oder  eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen  begründeten  Antrag  an  die  Abteilung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  zuhanden  der  zuständigen  Schulbehörde  bzw.  Schullei-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  III.  Förderklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Förderklassen  dienen  der  Schulung  und  Erziehung  normal-  begabter  Schüler  mit  Lern-  oder  Verhaltensschwierigkeiten,  die  dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit   grosser Mühe zu  folgen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schü-  ler  sollen  diese  auf  den  Eintritt  bzw.  Wiedereintritt  in  die  Regel-  klassen vorbe  reitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten
                            oder  im  Arbeitsverhalten  auffällige  Schüler  (z.  B.  entwicklungsver-  zögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist  ein  Schüler  soweit  gefördert,  dass  er  dem  Unterricht  in  der  Regelklasse  zu  folgen  vermag,  erfolgt    die  entsprechende  Verset-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonder-  schulung  als  notwendig,  stellt  der  Klassenlehrer  einen  begründe-  ten  Antrag  an  die  Abteilung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung.  Zuteilung  Versetzung  Zweck  Zuteilung  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iehung von Schülern,  n-  sung  des  Klassenlehrers,  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  einer weiteren Klasse vo-  u-   Schulpflicht in  k-  -   oder  Förderklasse  voraussichtlich  gewachsen  entsprechenden  Verset-  senkommission.  ä-  Lehrziel  Zweck  Zuteilung  Versetzung  Unterricht,  Lehrziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.    Werkklassen  §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Werkklasse  n  dienen  als  letztes  Schuljahr  der  Schulung  und  Erziehung  von  Schülern  aus  Hilfsklassen  und  allenfalls  als  Son-  derschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  besonderen  Fällen  können  auch  Schüler  aus  der  Primar  Rea  lschule  in  eine  Werkklasse  aufgenommen  werden,  sofern  sie  acht Schul  jahre absolviert haben.  §  22  Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und ver-  mittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähi  keit  Fertigkeiten  und  Kenntnisse  im  Hinblick  auf  die  Berufswahl  und das Allt  agsle  ben.  VI.     Schlussbestimmung  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  tritt  auf  Beginn  des  Schuljahres  1984/85  in  Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   4)   und in die kanto-  nale Gesetzessam  mlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung  werden aufgehoben:  a)  die  Verordnung  des  Erziehungsrates  für  die  Hilfsschulen  des  Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965;  b)  das  provisorische  Reglement  des  Erziehungsrates  über  die  Führung von Förderklassen vom 26. November 1970;  c)  das  provisorische  Reglement  des  Erziehungsrates  über  die  Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 1983, S. 805.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  ERB  vom  25.  Juni  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2014 (Amtsblatt 2013, S. 965).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  ERB  vom  24.  Mai  2017  ,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  ERB  vom  27.  Juni  2018,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1154).  Zweck  Unterricht,  Lehrziel  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23,  in  Kraft  getreten  am