Personalreglement für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital
                            7. 5. 2006 – 30/31  VIII  A/214/1  Personalreglement für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte  am Kantonsspital  (Vom 18. Dezember 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe  f  der Verordnung über die Organi-  sation des Kantonsspitals  1)  ,  erlässt:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Personenbezeichnungen  Personen-,   Funktions-   und   Berufsbezeichnungen   in   diesem   Reglement  beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Rege-  lungen nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kapitel  I – III  dieses  Personalreglements  gelten  grundsätzlich  für  die  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzte  sowie  für  die  Leitenden  Ärzte  am  Kantonsspital  Glarus  (nachfolgend  Kaderarzt  genannt,  sofern  nicht  speziell  bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Kapitel  IV  gilt  speziell  für  die  Beleg-  und  Konsiliarärzte  (nachfolgend  freipraktizierender Arzt genannt, sofern nicht speziell bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann die Spitalleitung auch für Oberärzte mit besonderer  Verantwortung Arbeitsbedingungen im Sinne dieses Reglements vertraglich  aushandeln.  Dabei  muss  sie  im  Anstellungsvertrag  die  anwendbaren  Be-  stimmungen genau bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kaderärzte  am  Kantonsspital  stehen  in  einem  öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann dem Kaderarzt in seinem Anstellungsvertrag im Rah-  men  des  vorliegenden  Reglements  die  Bewilligung  eingeräumt  werden,  selbstständig   eine   Privatpraxis   zu   führen   (ambulante   Privatsprechstun-  dentätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 3).  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS VIII A/211/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstellungsverträge für Chefärzte werden durch den Regierungsrat geneh-  migt, diejenigen für die übrigen Kaderärzte durch die Spitalleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen werden,  richten  sich  die  Rechte  und  Pflichten  der  Kaderärzte  nach  den  personal-  rechtlich  relevanten  Bestimmungen  des  Kantons  Glarus.  Es  sind  dies  ins-  besondere  das  Gesetz  über  das  Personalwesen  1)  ,  die  Verordnung  über  Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten  2)  und die Verordnung  über die Besoldung der Angestellten des Kantons  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Anstellungs-  und  Auftragsverhältnisse  der  frei  praktizierenden  Ärzte  gemäss Abschnitt IV dieses Reglements sind privatrechtlicher Natur.  II. Pflichten und Rechte der Kaderärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4*  Pflichten und Aufgaben der Kaderärzte im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kaderarzt ist verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  medizinischen  Leistungsauftrag  für  die  Klinik,  respektive  für  die  Abteilung optimal zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betreuung und Behandlung der Patienten sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Qualitätsförderung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt die diagnostische und therapeutische Verantwortung für alle in der  Klinik/Abteilung  hospitalisierten  bzw.  zur  ambulanten  Behandlung  zugewie-  senen  Patienten.  Die  Behandlung  ambulanter  Patienten  richtet  sich  dabei  nach   den   gesundheitspolitischen   Erfordernissen   und   den   betrieblichen  Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeiten richten sich nach den Bedürfnissen des Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige  besondere  Pflichten  und  Aufgaben  sind  in  den  einzelnen  Anstel-  lungsverträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5*  Aus-, Weiter- und Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kaderarzt ist verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aus- und Weiterbildung der ärztlichen Mitarbeiter zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei  der  Aus-  und  Weiterbildung  anderer  spitalinterner  Mitarbeiter  und  Hilfspersonen mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei  der  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung  spitalexterner  Gruppen  mitzuwir-  ken;  chend in seinem Fachgebiet zeitgemäss fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aus-, Weiter- und Fortbildung erfolgt während der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II A/6/1  2)  GS II A/6/6  3)  GS II C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  regierungsrätliche  Reglement  über  die  Aus-  und  Weiterbildung  der  Staatsbediensteten findet für die Kaderärzte keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Spitalleitung  kann  den  Kaderarzt  auf  vertraglicher  Basis  dazu  ver-  pflichten,  für  eine  angemessene  Zeit  am  Kantonsspital  tätig  zu  bleiben,  sofern es für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung einen Beitrag leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6*  Ferien / Bezahlter Bildungsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Ferienanspruch  der  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzte  beträgt  sechs Wochen pro Jahr, derjenige der Leitenden Ärzte bis zum Kalenderjahr,  in  dem  sie  das  49.  Altersjahr  vollenden,  fünf  Wochen,  nachher  sechs  Wochen  pro  Jahr.  Für  die  zum  Zeitpunkt  der  Inkraftsetzung  dieses  Regle-  ments  bereits  tätigen  Kaderärzte  gelten  die  bestehenden  Ferienansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kaderärzte  können  alle  fünf  Dienstjahre  einen  bezahlten  Bildungsurlaub  von maximal drei Monaten, verteilt auf die Dauer von zwei Jahren, beziehen.  Die  Maximaldauer  kann  nicht  erhöht  werden,  wenn  der  Bildungsurlaub  innert der fünf minimalen Dienstjahre nicht bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bildungsurlaub  muss  im  Interesse  des  Kantonsspitals  liegen  und  er  muss  der  beruflichen  Weiterbildung,  namentlich  für  die  Einführung  von  Neuerungen, dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während   des   Bildungsurlaubes   erhält   der   Kaderarzt   mindestens   das  Grundsalär  gemäss  Artikel  15.  Der  Honoraranspruch  aus  unselbstständiger  Tätigkeit  gemäss  den  Artikeln  16  und  17  regelt  das  Poolreglement  oder,  sofern  eine  solche  Regelung  fehlt,  die  Spitalleitung  fallweise.  Für  die  Zeit  des  Urlaubes  werden  die  minimalen  und  maximalen  Einkommen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14 um monatlich 5 Prozent gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der bezahlte Bildungsurlaub ist auf Antrag des Kaderarztes durch die Spi-  talleitung zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Andere Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kaderarzt ist insbesondere befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  stationäre   private/halbprivate   und   ambulante/teilstationäre   Patienten  gemäss Artikel 8 zu behandeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berichte und Gutachten zu erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine  akademische  Lehrtätigkeit  auszuüben,  sofern  dieses  Recht  aus-  drücklich im Anstellungsvertrag vorgesehen und der Umfang geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interessen des Gesamtspitals haben Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige besondere Rechte sind in den einzelnen Anstellungsverträgen zu  regeln.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 *  Ambulante / teilstationäre Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kaderarzt behandelt ambulante/teilstationäre Spitalpatienten (Art. 17).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Kaderarzt  kann  im  Rahmen  des  Anstellungsvertrages  die  Erlaubnis  zur  Behandlung  von  ambulanten  Privatsprechstundenpatienten  innerhalb  der Spitalräumlichkeiten erteilt werden (Art. 18).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  Privatsprechstundenpatient  ist  ein  Patient,  der  sich  auf  privatrecht-  licher  Basis  von  einem  Kaderarzt  im  Kantonsspital  behandeln  lässt.  Der  genaue Umfang, der in der Regel maximal drei Halbtage pro Woche beträgt,  wird im Anstellungsvertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern  die  ambulante  Privatsprechstundentätigkeit  von  Kaderärzten  oder  Oberärzten   mit   besonderer   Verantwortung   mit   vollem   Beschäftigungs-  umfang regelmässig mehr als drei Halbtage pro Woche beansprucht, ist der  Grundlohn  für  jeden  darüber  hinausgehenden  Halbtag  um  8,5  Prozent  zu  reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  dienstlichen  Pflichten  haben  Vorrang  gegenüber  der  ambulanten  Pri-  vatsprechstundentätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Krankengeschichten, Statistiken, Röntgenbilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die haupt- und nebenamtlichen Chefärzte sind verantwortlich für die Füh-  rung von Krankengeschichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankengeschichten  sowie  auch  Bilder  aus  der  Radiologie  bleiben  Eigen-  tum des Kantonsspitals und sind sorgfältig aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankengeschichten  und  radiologische  Bilder  aus  der  Privatsprechstun-  dentätigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 3 sind Eigentum des Kaderarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10*  Aufgaben und Pflichten der haupt- und nebenamtlichen Chefärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzte  sind  in  ihren  Kliniken  für  einen  geordneten  Betrieb  sowie  für  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  verant-  wortlich.  Insbesondere  sind  sie  für  die  ärztliche  Führung  zuständig,  ent-  scheiden  über  die  Aufnahme  von  Patienten  und  sind,  sofern  dies  der  Zu-  stand  der  Patienten  erfordert,  dazu  verpflichtet,  andere  Ärzte  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzte  sind  klinikweise  verantwortlich  für  die  gesetzlich  geforderten  Statistiken,  die  Berichterstattung,  sowie  die  Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) und die Spi-  talleitung  können  den  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzten,  wenn  nötig,  weitere Aufgaben zuweisen, sofern die Ressourcen dafür vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Aufgaben und Pflichten der Leitenden Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Chefarzt  bestimmt  im  Rahmen  seiner  ärztlichen  Führung  die  Auf-  gabenbereiche der ihm unterstellten Leitenden Ärzte in einem Pflichtenheft.  Die Stellvertretungsfunktionen in beiden Richtungen der Hierarchie sind da-  bei sicher zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leitenden  Ärzte  der  jeweiligen  Klinik  übernehmen  in  der  Regel  die  Stellvertretung der hauptamtlichen Chefärzte.  III. Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12* Wahl / Beförderungen Die Wahl der haupt- und nebenamtlichen Chefärzte erfolgt durch den Regie- rungsrat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a
                            der Verordnung über die Organisation des Kan-  tonsspitals),  diejenige  der  Leitenden  Ärzte  durch  die  Spitalleitung.  Für  die  Beförderungen sind die gleichen Instanzen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 *  Einkünfte des Kaderarztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Lohnbestandteile gelten:  1.  Grundsalär gemäss Artikel 15;  2.  Einkommen aus der Behandlung von stationären Halbprivat- und Privat-  patienten gemäss Artikel 16;  3.  Einkommen  aus  der  ambulanten/teilstationären  Behandlung  von  Spital-  patienten gemäss Artikel 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Honorare  aus  ambulanter  Privatsprechstundentätigkeit  gemäss  Artikel  18  sowie  Abgeltungen  für  ausserordentliche  Arbeiten  zugunsten  des  Gesamt-  spitals gemäss Artikel 19 sind nicht Lohnbestandteil, jedoch für die Berech-  nung der Maximal- und Minimaleinkommen gemäss Artikel 14 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Klinikerfolg kann das Departement dem verantwortlichen Chefarzt  einen Bonus zusprechen. Die Obergrenzen gemäss Artikel 14 können dabei  nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14*  Maximal- und Minimaleinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  gesamten  Bruttoeinkommen  gemäss  Artikel  13  haben  sich  für  haupt-  und  nebenamtliche  Chefärzte  im  Jahr  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  zwischen  315 000  und  525 000  Franken  und  dasjenigen  für  die  Leitenden  Ärzte  zwischen  210 000  und  420 000  Franken  zu  bewegen.  Wird  die  Unter-  grenze  nicht  erreicht,  so  wird  das  fehlende  Einkommen  auf  Antrag  des  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1  Kaderarztes  zu  Lasten  des  Kantonsspitals  kompensiert.  Einnahmen  über  dem  Maximum  werden  dem  Kantonsspital  gutgeschrieben.  Ausbezahlte  Einkommen über der Obergrenze sind durch den Kaderarzt zurückzuerstat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für teilzeitangestellte Kaderärzte reduzieren sich die Maximal-, bzw. Mini-  maleinkommen entsprechend des prozentualen Anstellungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Maximal- und Minimaleinkommen werden jeweils von Jahr zu Jahr der  vom Landrat bestimmten Lohnteuerung angepasst (Basis 1993 = 107,552 %).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Grundsalär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Grundsalär  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Besoldungen  der  Staatsbediensteten.  Die  exakte  Höhe  des  Grundsalärs  wird  jeweils  im  Anstellungsvertrag geregelt und ist unter anderem abhängig von folgenden  Faktoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Alter und Erfahrung des Kaderarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anforderungsprofil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Grösse der zu führenden Organisationseinheit (Führungsverantwortung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Marktwert des Kaderarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Quervergleich innerhalb des Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnverhandlungen  mit  den  haupt-  und  nebenamtlichen  Chefärzten  führt  das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 *  Einnahmen aus stationärer Tätigkeit (unselbstständige Tätigkeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  stationäre  Behandlung  von  privaten  und  halbprivaten  Patienten  erhalten  die  Kaderärzte  von  den  Krankenversicherern  ein  Honorar  gemäss  Rahmentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abgabe  an  das  Kantonsspital  für  die  Benützung  der  Infrastruktur  beträgt insgesamt 25 Prozent, davon 5 Prozent für administrative Leistungen  und 20 Prozent für die Benutzung der Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungsstellung gemäss dem ausgehandelten Rahmentarif und das  Inkasso  erfolgen  im  Namen  und  auf  Risiko  des  Kantonsspitals  durch  die  Spitalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17*  Einnahmen aus ambulanter/teilstationärer Spitaltätigkeit (unselbstständige  Tätigkeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Honorar  für  die  Behandlung  von  ambulanten  Spitalpatienten  besteht  aus dem Tarifteil für die ärztliche Leistung (AL) und demjenigen für die tech-  nische Leistung (TL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Honorare  für  die  ärztlichen  Leistungen  gehören  grundsätzlich  den  Ärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einnahmen  aus  den  technischen  Leistungen  gehören  grundsätzlich  dem Kantonsspital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen im Namen des Kantons-  spitals durch die Spitalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 a
                            Pool
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Honorare gemäss den Artikeln 16 und 17 fliessen vorerst in einen Pool.  Die  Poolgelder  werden  gemäss  einem  klinikweisen  Reglement,  das  durch  die   Spitalleitung   verabschiedet   und   dem   Departement   zur   Kenntnis  gebracht wird, den Ärzten verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Kliniken  sind  verpflichtet,  ein  entsprechendes  Poolreglement  auszuarbeiten: Chirurgie, Frauenheilkunde, Medizin, Radiologie. Das Depar-  tement   kann   die   Spitalleitung   verpflichten,   für   weitere   Organisations-  einheiten ein Poolreglement zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  und  die  Verwaltung  des  Kantonsspitals  sind  berechtigt,  in die Poolrechnungen Einblick zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18 *  Honorare aus ambulanter Privatsprechstundentätigkeit  (selbstständige Tätigkeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Behandlung  von  ambulanten  Privatsprechstundenpatienten  im  Absatz  3  gibt  der  Kaderarzt  den  Tarifanteil  für  die  technischen  Leistungen  dem Kantonsspital ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen im Namen und auf Risiko  des Kaderarztes. Aufwendungen, die dem Kaderarzt dadurch anfallen, kann  er dem Kantonsspital verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  berechtigte  Kaderarzt  ist  verpflichtet,  die  Buchhaltung  seiner  Privat-  praxis   gegenüber   der   Verwaltung   des   Kantonsspitals   bis   spätestens  30. Juni des Folgejahres offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Entschädigung für ausserordentliche Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungsberechtigte   ausserordentliche   Arbeiten   zugunsten   des  Gesamtspitals   sind   einzig   Projekt-   und   Kommissionsarbeiten   sowie  Ausführung von Bereitschaftsdiensten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ausserordentliche Einsätze in Projekten und Kommissionen werden die  Kaderärzte folgendermassen entschädigt:  aufwändig    10 000 Franken pro Jahr,  mittel  5 000 Franken pro Jahr,  klein  2 500 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet   ein   Kaderarzt   aus   Gründen   der   Organisationseffizienz   Bereit-  schaftsdienst,  so  wird  er  für  den  Oberarztdienst  mit  400  Franken  und  für  den Hintergrunddienst mit 200 Franken pro Tag zusätzlich entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  die  definitiven  Entschädigungen  gemäss  diesem  Artikel  entscheidet  die Spitalleitung auf Antrag des Verwaltungsdirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 *  Sozialversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Kantonsspital  entrichtet  Arbeitgeberbeiträge  an  die  Sozialversiche-  rungen  (Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung,  Erwerbsersatz-  ordnung,  Arbeitslosenversicherung,  Berufs-  und  Nichtberufsunfallversiche-  rung,  Familienausgleichskasse)  und  an  die  berufliche  Vorsorge  auf  den  vollen Einkommen gemäss den Artikeln 15, 16, 17 und 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Sozialversicherungen  und  die  berufliche  Vorsorge  aus  selbstständiger  Tätigkeit  gemäss  Artikel  18  ist  jeder  Kaderarzt  selbst  verantwortlich.  Die  Kosten dafür gehen vollumfänglich zu seinen Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21*  Lohnfortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lohnfortzahlung  bei  Arbeitsunfähigkeit  infolge  Krankheit  oder  Unfalls,  befohlenen Militär- und Zivilschutzdienstes sowie bei Schwangerschaft und  Niederkunft erfolgt auf Basis der Einkommen gemäss Artikel 13 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dauer  der  Lohnfortzahlung  richtet  sich  nach  dem  Personalreglement  des Kantonsspitals  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entschädigungen gemäss den Artikeln 18 und 19 besteht bei Verhinde-  rung der Arbeitsleistung keine Lohnfortzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            a   Finanzierung der Lohnfortzahlung für Honorare aus unselbstständiger  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Deckung  der  Honorarfortzahlungen  infolge  Krankheit  oder  Unfalls,  befohlenen Militär- und Zivilschutzdienstes sowie bei Schwangerschaft und  Niederkunft   schliesst   das   Kantonsspital   für   sämtliche   Kaderärzte   eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1)  GS VIII A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1  Taggeldversicherung ab. Die Prämien der Versicherung werden je zur Hälfte  durch den Kaderarzt und durch das Kantonsspital finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  durch  die  Taggeldversicherung  nicht  abgedeckten  Wartefrist  über-  nimmt  das  Kantonsspital  die  Honorarfortzahlung  bis  zu  einem  halben  Jahr.  Der Umfang entspricht dem Mittel der letzten sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige  während  des  Arbeitsausfalls  des  Kaderarztes  befristet  einge-  setzte  Ärzte  sind  am  Pool  beteiligt.  Der  Umfang  wird  im  Poolreglement  der  jeweiligen Klinik, bzw. Abteilung, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reichen  die  vorhandenen  Poolgelder  für  die  Umsetzung  dieser  Regelung  nicht  aus,  so  trägt  das  Kantonsspital  subsidiär  die  Kosten  für  Honorarfort-  zahlungen.  IV. Bestimmungen für den Belegarzt und den Konsiliararzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Belegarzt  ist  aufgrund  seines  Vertrages  (vgl.  Art.  23)  berechtigt,  seine  Patienten   im   Kantonsspital   unter   Inanspruchnahme   der   verschiedenen  bereitgestellten  Dienste,  Einrichtungen  und  Mittel  voll-  oder  teilstationär  zu  behandeln. Gegenüber dem ihm zugeordneten Spitalpersonal ist er fachlich  weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  unterschieden  in  Belegarzt  1  und  Belegarzt  2.  Der  Belegarzt  1  ist  zur  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  notwendig,  da  die  Leistung  durch  keinen  spitaleigenen  Arzt  erbracht  werden  kann.  Der  Belegarzt  2  ist  zur  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  nicht  zwingend  notwendig,  da  die  Leis-  tung ebenso durch einen spitaleigenen Arzt erbracht werden kann oder die  Leistung nicht Bestandteil des Leistungsauftrages ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konsiliararzt ist ein beratender Arzt, der vom Kantonsspital bei Bedarf  beigezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Vertragssituation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beleg- und Konsiliararzt schliesst mit dem Kantonsspital einen privat-  rechtlichen Vertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Vertragsabschluss  auf  Seite  des  Kantonsspitals  ist  der  Verwal-  tungsdirektor zusammen mit dem zuständigen Chefarzt verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinsichtlich  seiner  ärztlichen  Leistungen  ist  der  Belegarzt  alleiniger  Ver-  tragspartner des Patienten, während das Kantonsspital die sonstigen statio-  nären Leistungen zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konsiliararzt ist in jeder Hinsicht Vertragspartner des Kantonsspitals.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Vertragsstreitigkeiten besteht eine Rekursmöglichkeit an das Departe-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Rechte des Belegarztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Belegarzt 1 ist berechtigt, sämtliche Patientenkategorien am Kantons-  spital zu behandeln. Dem Belegarzt 2 ist es gestattet, ambulante Patienten  sowie stationäre Halbprivat- und Privatpatienten, nicht jedoch stationäre all-  gemeinversicherte Patienten zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Belegärzten  stehen  die  Infrastruktur  sowie  das  Spitalpersonal  soweit  zur Verfügung, als dies für die Leistungserbringung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlich  untersteht  das  Spitalpersonal  für  die  medizinische  Leistungs-  erbringung  dem  Belegarzt.  In  administrativer  Hinsicht  hat  der  Belegarzt  jedoch keine Führungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Belegarzt stellt gegenüber dem Kantonsspital seine Honorarforderun-  gen.  Die  Abrechnung  gegenüber  dem  Patienten,  beziehungsweise  gegen-  über den Krankenversicherern ist Sache des Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Belegarzt  1  kann  im  Bereich  seiner  Zuständigkeit  Behandlungsricht-  linien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Krankengeschichten gehören dem Kantonsspital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Pflichten des Belegarztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Belegärzte  tragen  die  Gesamtverantwortung  für  die  Behandlung  des  Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Belegärzte  haben  sich  an  die  administrativen  und  organisatorischen  Richtlinien des Gesamtspitals zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Belegärzte  führen  neben  ihrer  Tätigkeit  am  Kantonsspital  zwingend  noch eine eigene Arztpraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Belegarzt 1 muss zwingend allgemeinversicherte Patienten behandeln.  Er verpflichtet sich zudem, regelmässig am Kantonsspital tätig zu sein. Die  erwartete Präsenzzeit wird im Vertrag festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Rechte und Pflichten des Konsiliararztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Konsiliararzt  ist  nicht  verantwortlich  für  die  Gesamtbehandlung  des  Patienten. Er hat deshalb kein Behandlungsrecht und auch keine Weisungs-  befugnis gegenüber dem Spitalpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich Rechnungsstellung und Krankengeschichten gelten die gleichen  Regelungen wie für den Belegarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27*  Entlöhnung Belegarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Behandlung  von  ambulanten  Patienten  erhält  der  Belegarzt  die  vollen Honorare gemäss dem Tarif für die ärztliche Leistung. Die Einnahmen  aus  dem  Tarifteil  für  die  technische  Leistung  gehören  dem  Kantonsspital,  soweit  die  diesem  Tarifteil  zugrunde  gelegten  Kosten  von  der  öffentlichen  Hand finanziert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Behandlung  von  stationären  Allgemeinpatienten  erhält  der  Beleg-  arzt  1  90  Prozent  gemäss  Spitalleistungskatalog  (SLK).  Wird  der  zur  Zeit  gültige SLK durch ein anderes System (z. B. Tarmed) abgelöst, so ist dieser  Abschnitt zwingend mit den Belegärzten neu auszuhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  stationäre  Behandlung  von  privaten  und  halbprivaten  Patienten  erhalten  die  Belegärzte  ein  Honorar  gemäss  Rahmentarif,  welcher  mit  den  Krankenversicherern  ausgehandelt  wurde.  Für  die  Aushandlung  und  die  Inkraftsetzung  des  Rahmentarifs  gilt  analog  Artikel  16.  Die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Infrastruktur  an  das  Kantonsspital  beträgt  für  sämtliche  Belegärzte 20 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Spitalleitung  kann  dem  Belegarzt  auf  seinen  begründeten  Antrag  hin  eine  Abgeltung  für  ausserordentliche  Arbeiten  zu  Gunsten  des  Gesamt-  spitals analog den Chef- und Leitenden Ärzten (Art. 19) zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28 *  Entlöhnung Konsiliararzt  Für  die  Behandlung  von  ambulanten  Patienten  erhält  der  Konsiliararzt  den  vollen  Tarif  für  die  ärztliche  Leistung  (AL).  Der  Tarifteil  für  die  technische  Leistung (TL) gehört dem Kantonsspital, soweit die diesem Tarifteil zugrunde  gelegten Kosten von der öffentlichen Hand finanziert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29  Sozialversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Kantonsspital  leistet  für  die  frei  praktizierenden  Ärzte  keinerlei  Leis-  tungen an die Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Arbeitsverhinderung  wie  Militärdienst,  Zivilschutzdienst,  Unfall  oder  Krankheit schuldet das Kantonsspital keinerlei Leistungen.  11  ** Aufgehoben RR 21. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R  VIII  A/214/1  V. Schlussteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 *  Haftung  Der  Kanton  oder  das  Kantonsspital  versichern  sämtliche  Ärzte  sowie  ihre  Mitarbeiter  und  Hilfskräfte  gegen  Haftpflichtansprüche  aus  Tätigkeiten  im  Dienste  des  Kantonsspitals.  Die  Haftpflichtversicherung  erstreckt  sich  auf  alle  ambulanten  und  stationären  Patienten.  Ausdrücklich  mitversichert  sind  Haftungsfälle   aus   der   ambulanten   Privatsprechstundentätigkeit   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8 sowie aus der Tätigkeit der Beleg- und Konsiliarärzte am Kantons-  spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31**  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Einführung  des  neuen  Arzttarifs  für  ambu-  lante  Leistungen  (Tarmed)  in  Kraft.  1)  Bis  dahin  gelten  die  jetzigen  Bestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement vom 10. Juli  1979 über die Chefärzte am Kantonsspital aufgehoben.  Änderungen des Reglements:  RR 21. Juni 2005    (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 235)  Art. 2 Abs. 3 (n), 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 (n), 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 Bst.  a  und  c  , Abs. 3, 8, 9 Abs. 3, 10 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und 3, 16, 17  Sachüberschrift, Abs. 2, 4 (+), 5 zu 4, 17  a  (n), 18, 19, 20, 21, 21  a  (n),  27 Abs. 5 (+), 28, 30, 31 (+) in Kraft ab 1. Januar 2005  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 10 Abs. 3, 15 Abs. 2, 23 Abs. 5 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ** Aufgehoben RR 21. Juni 2005  1)  Tarmed in Kraft getreten am 1. Januar 2004