Spitalschulverordnung (412.107)
CH - ZH

Spitalschulverordnung

1 Spitalschulverordnung (SpiV)
412.107 Spitalschulverordnung (SpiV) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14 a und 62 a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005
4 (VSG), §§
26 a und 31 a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
10 und §§
18 a und 36 a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
11 , beschliesst: A. Angebot
Gegenstand und
Vollzug

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt das Angebot, die Organisation und die Finanzierung von schulischen An geboten in Spitälern, in Kliniken und bei bestimmten Heimpflegeangeboten.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul amt (Amt) wahrgenommen.
Voraus
-
setzungen

§ 2.

1 Die Schulen von Spitälern und Kl iniken (Spitalschulen) bie ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die keine Bildungseinrichtung besuchen.
2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss §
9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017
12 vorüberge hend Unterricht für Kinder und Juge ndliche ab dem Volksschulalter an, gilt dieses Unterrichtsa ngebot als Spitalschulung.
3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange boten, die sich regelmässig nur tagsüb er im Spital, in der Klinik oder im Heimpflegeangebot aufhalten.
4 Ausnahmsweise kann der Unterr icht vor und nach dem Aufent halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks schule auch in Form von Einzelunter richt durch die Ge meinde erfolgen, sofern dies medizi nisch notwendig ist.
b. Kosten
-
gutsprache für
Kinder und
Jugendliche mit
ausserkanto
-
nalem Wohnsitz
oder Lehrort

§ 3.

1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn sitz oder Lehrort holt die Spitalsc hule eine Kostengutsprache des Wohn sitz- oder Lehror tskantons ein.
2 Nimmt sie Kinder oder Jugendlic he ohne Kostengutsprache auf, gehen die Kosten zu ihren Lasten.
a. im
Allgemeinen
2
412.107 Spitalschulverordnung (SpiV) Aufnahme

§ 4.

1 Die Spitalschule holt vor der Au fnahme die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spital
- schulen gemäss §
2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden, wenn eine Kindes- und Erwachsene nschutzbehörde, ein Gericht oder eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot ange
- ordnet hat.
2 Die Spitalschule teilt der Schul verwaltung der angestammten Schule die Aufnahme und den Abschluss de s Unterrichts an der Spitalschule in der Regel umgehend mit.
3 Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule be
- ginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn der Aufenthalt voraussichtlich ins gesamt mindestens zwei Wochen dau
- ert.
4 Der Unterricht in Spitalschulen gemäss §
2 Abs. 2 beginnt in der Regel mit dem Eintritt. Diese me lden dem Amt die Beschulung von Kindern und Jugendlichen. Schulbetrieb

§ 5.

1 Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.
2 Die mit dem Unterricht beauftr agten Lehrpersonen nehmen auf die betrieblichen Verhäl tnisse des Spitals, der Klinik oder des Heim
- pflegeangebots und auf den Gesundhe itszustand der Kinder und Jugend
- lichen Rücksicht.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektio
- nen und Schulferien.
4 Der Unterricht wird auf den Un terricht und anstehende Promo
- tionen an der angestammten Schule abgestimmt. Sonder pädagogische Massnahmen

§ 6.

Therapien gemäss §
9 der Verordnung über die sonderpäda
- gogischen Massnahmen vo m 11. Juli 2007 (VSM)
6 werden soweit mög
- lich weitergeführt. B. Bewilligung und Organisation Bewilligung

§ 7.

1 Spitalschulen benötigen ei ne Bewilligung des Amtes.
2 Diese wird erteilt, wenn a. die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt, b. das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach
§ 9 erfüllt,
3 Spitalschulverordnung (SpiV)
412.107 c. geeignete Räumlichkeiten samt Ne beneinrichtungen zur Verfügung stehen.
3 Im Übrigen finden §§
69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 (VSV)
5 sinngemäss Anwendung.
Stellenplan

§ 8.

Das Amt legt den Stellenplan fest.
Anstellung

§ 9.

1 Die Trägerschaft der Spitalschul e stellt die Lehr- und Fach personen sowie die Schulleitung an.
2 Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmung en über die Lehrerbil dung voraus. Die Zulas sung berechtigt an den Spitalschul en zur Unterrichtserteilung für sämt liche Stufen.
3 Die Anstellung als Schulleiterin ode r als Schulleiter setzt eine Aus bildung gemäss §
29 c der Lehrpersonalveror dnung vom 19. Juli 2000
9 voraus.
4 Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt eine Ausbildung gemäss §§
29 ff. VSM voraus.
5 Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999
8 und der Lehrpersonalverordnung sowie §
29 d VSM sind in Bezug auf die Anstellungsbedingungen, den Be rufsauftrag für Lehrpersonen, die Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss an wendbar.
6 Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstel lungsbedingungen. C. Finanzierung
Ausgaben
-
kompetenz

§ 10.

Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Spital schulen unabhängig von ihrer Höhe.
Beitragsberech
-
tigte Kosten

§ 11.

1 Beitragsberechtigt sind die Ko sten für das Personal gemäss Stellenplan, soweit die Entlöhnung die Löhne gemäss Personalverord nung vom 16. Dezember 1998
3 und Lehrpersonalverordnung für die ent sprechenden Lehr- und Fachpers onen nicht überschreitet.
2 Beitragsberechtigt sind weitere Be triebskosten, die für die Spital schule im Rahmen eine r zweckmässigen und wirt schaftlichen Betriebs führung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinsen für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwen digen Nebenräumen sowie deren Einrichtung.
4
412.107 Spitalschulverordnung (SpiV)
3 Das Verfahren für die Anerkennung von Abschreibungen auf In
- vestitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung richtet sich nach der Ver
- ordnung über die Finanzierung de r Sonderschulung vom 6. Oktober
2021
7 . Vollkostentaxe

§ 12.

1 Das Amt legt für die Schul ung von Kindern und Jugend
- lichen, die ausserhalb des Kantons schulpflichtig sind, sowie für die Schu
- lung von Jugendlichen, die keine Vo lksschule besuchen, eine Vollkos
- tentaxe für jede Spitalschule fest.
2 Die Spitalschule stellt die Vo llkostentaxe der ausserkantonalen Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss §
3 Abs. 1 geleistet hat.
3 Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind oder die oder der Jugendl iche unterrichtet wird.
4 Bei Angeboten gemäss §
2 Abs. 2 wird die Vollkostentaxe an jedem Tag erhoben, an dem gleichzeitig die Heimpflegeleistung gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz in Anspruch genommen wird. Vorfinanzierung

§ 13.

1 Das Amt übernimmt die Vorf inanzierung der Spitalschu
- len.
2 Es leistet für das laufende Jahr jeweils per Ende März und Ende Juli Teilzahlungen höchstens im Umf ang der beitragsberechtigten Kos
- ten. Kostenanteil der Gemeinden für den Unter richt der Volks schülerinnen und Volks schüler

§ 14.

1 Der Kostenanteil der Gemeinden gemäss §
62 a Abs. 3 VSG berechnet sich aus den beitragsbere chtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Ka ntons sowie Leistungen Dritter.
2 Der gesetzlich festgelegte Kostenan teil der Gemeinden wird durch die Anzahl Einwohnerinnen und Ei nwohner im Kanton per 31. Dezem
- ber des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Ein
- wohnerinnen und Einw ohner jeder Gemeinde multipliziert.
3 Der vom Amt berechnete Kostenanteil wird den Gemeinden mit Primarschulaufgaben im Folgejahr per 30. Juni in Rechnung gestellt.
4 Transportkosten im Zusammenhang mit der Spitalschulung richten sich nach §
8 Abs. 3 VSV. Bericht erstattung

§ 15.

1 Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amtes.
2 Das Amt kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Festlegung der beitragsbere chtigten Kosten notwendig ist.
5 Spitalschulverordnung (SpiV)
412.107
3 Die Spitalschulen erbringen einen Nachweis für die geleisteten Schulungstage.
1 OS 76, 589 ; Begründung siehe ABl 2021-10-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.11 .
4 LS 412.100 .
5 LS 412.101 .
6 LS 412.103 .
7 LS 412.106 .
8 LS 412.31 .
9 LS 412.311 .
10 LS 413.21 .
11 LS 413.31 .
12 LS 852.2 .
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