Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (28.1)
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Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG) vom 12.02.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetrei - bung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentli - chen Rechts; nach Einsicht in die Botschaft 2014-DSJ-92 des Staatsrats vom 4. November
2014; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzge - bung über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die ausseramtli - chen Konkursverwaltungen, die Gläubigerausschüsse und die Organe der ge - richtlichen Nachlassverträge nach den Artikeln 237 und 293–350 SchKG.

Art. 2 Kreise (Art. 1 und 2 SchKG)

1 Das Gebiet jedes Verwaltungsbezirks bildet einen Betreibungskreis. Der Sitz der Betreibungsämter befindet sich im Bezirkshauptort.
2 Das Gebiet des Kantons Freiburg bildet einen einzigen Konkurskreis. Der Sitz des Konkursamtes befindet sich in Freiburg.

Art. 3 Verlangte Ausbildung

1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher müssen einen sachgemässen Universi - tätsabschluss, einen Hochschulabschluss oder eine spezifische Ausbildung im Zwangsvollstreckungswesen haben. Ausserdem müssen sie über gute theore - tische und praktische Kenntnisse in diesem Bereich verfügen.
2 Die Kompetenzen der übrigen Fachangestellten, namentlich der Stellvertre - terinnen und Stellvertreter, müssen mit einem vom Kantonsgericht anerkann - ten Zertifikat für eine Grundausbildung im Bereich der Betreibung und des Konkurswesens bescheinigt werden.

Art. 4 Haftung (Art. 5–7 SchKG)

1 Das anwendbare Verfahren für Schadenersatzansprüche, die auf die Artikel
5–7 SchKG abgestützt sind, wird in der Zivilprozessordnung und im Justiz - gesetz geregelt.
2 Verursacht eine Person, die der Gesetzgebung über das Staatspersonal un - terstellt ist, einen Schaden, so wird das Regressrecht des Staats gegenüber dieser Person im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amts - träger geregelt.
3 Das Regressrecht des Staats gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen Organen, namentlich den externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, den Li - quidatorinnen und Liquidatoren, der ausseramtlichen Konkursverwaltung und ihrem Gläubigerausschuss oder einem Organ eines gerichtlichen Nachlass - vertrages richtet sich nach dem Zivilrecht.
2 Aufsicht

Art. 5 Bezeichnung (Art. 13 SchKG)

1 Für die Aufsicht über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist das Kantonsgericht zuständig.

Art. 6 Allgemeine Zuständigkeit (Art. 14 SchKG)

1 Neben ihren Befugnissen nach SchKG reicht die Aufsichtsbehörde dem Staatsrat einen jährlichen Bericht über den Betrieb der Betreibungsämter und des Konkursamtes ein.
2 Die Eröffnung und der Abschluss eines Disziplinarverfahrens in Anwen - dung des SchKG werden der Direktion, die für die Beziehungen zur richterli - chen Gewalt zuständig ist 1 ) (die Direktion), mitgeteilt. Die Direktion teilt der Aufsichtsbehörde die Eröffnung und den Abschluss eines Disziplinarverfah - rens in Anwendung der Gesetzgebung zum Staatspersonal mit.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

Art. 7 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Form

1 Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde muss schriftlich formuliert wer - den. Sie muss begründet und unterschrieben sein und zusammen mit den Un - terlagen, auf die sie sich beruft, eingereicht werden.
2 Bei einem Formfehler wie dem Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht oder wenn die Beschwerde unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder übermässig weitschweifig ist, setzt die Aufsichtsbehörde eine Frist für die Nachbesserung. Erfolgt diese nicht, so wird auf die Beschwerde nicht einge - treten.

Art. 8 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Mitteilung

1 Die Aufsichtsbehörde teilt die Beschwerde der betroffenen Vorsteherin oder dem betroffenen Vorsteher mit und räumt ihr oder ihm eine Frist für Bemer - kungen ein, ausser wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.

Art. 9 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Verfahren

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Parteien und die Vorsteherin oder den Vor - steher für eine Anhörung vorladen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird in den Artikeln 17 ff. SchKG geregelt. Zu - sätzlich gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für alle Belange, die nicht im Bundesrecht geregelt sind.

Art. 10 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Elektronische Eingaben

1 Die Beschwerde, die Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher so - wie die Eröffnung des Entscheids der Aufsichtsbehörde können auch elektro - nisch erfolgen.
2 Die Anforderungen für die elektronische Zustellung werden im Bundesrecht geregelt (Art. 33a und 34 Abs. 2 SchKG).
3 Zuständigkeit

Art. 11 Vorsteherin oder Vorsteher

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher übt alle Verrichtungen der Betreibung oder des Konkurses aus, die nach Bundesgesetz oder diesem Gesetz keiner anderen Behörde obliegen.
2 Wird in einem Erlass als Voraussetzung für die Berufsausübung festgelegt, dass kein Verlustschein vorliegt, so informieren die Vorsteherinnen und Vor - steher die zuständigen Behörden über alle Verlustscheine gegen ein Mitglied dieses Berufes.
3 Sie stellen dem Staatsrat eine Kopie aller Pfändungsankündigungen und al - ler Verwertungsbegehren gegen die Gemeinden zu.
4 Sie gewährleisten die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über den Da - tenschutz in ihrem Amt.

Art. 12 Stellvertreterin oder Stellvertreter

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ersetzt die Vorsteherin oder den Vorsteher, wenn diese oder dieser verhindert ist oder in Ausstand treten muss. Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbst verhindert, so er - nennt die Direktion eine ausserordentliche Ersatzperson.

Art. 13 Weibelin und Weibel

1 Die Weibelin oder der Weibel vollzieht die Pfändung oder den Arrest, schätzt – wenn nötig unter Beiziehung von Sachverständigen – die Gegen - stände, erstellt die Inventare und nimmt die Verkäufe vor. Sie oder er erstellt ein Protokoll über die vorgenommenen Handlungen.
2 Die Weibelin oder der Weibel besorgt die Zustellungen, die nach dem SchKG nicht per Post erfolgen können, und leitet alle Mitteilungen weiter, die ihr oder ihm von der Vorsteherin oder vom Vorsteher übertragen werden.

Art. 14 Richterliche Behörde (Art. 23 SchKG)

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts ist zuständig für alle Entscheide, die vom SchKG der Richterin oder dem Richter oder dem Ge - richt, der Richterin oder dem Richter für die Rechtsöffnung, für den Konkurs, für den Arrest oder für den Nachlassvertrag übertragen werden. Sie oder er verfügt auch den Widerruf der konkursamtlichen Liquidation einer ausge - schlagenen Erbschaft (Art. 196 SchKG).
2 Die Zuständigkeit für den Entscheid über andere materiellrechtliche Strei - tigkeiten im Zusammenhang mit dem SchKG wird im Justizgesetz festgelegt. Ebenso bleibt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für materiell - rechtliche Verwaltungsstreitigkeiten in Verbindung mit dem SchKG vorbe - halten.
4 Verschiedene bestimmungen

Art. 15 Depositen und Hinterlegungen (Art. 24 SchKG)

1 Jedes Bankinstitut, das dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist und über einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur im Kanton verfügt, kann als Depositen- und Anweisungskasse bestimmt wer - den.

Art. 16 Öffentliche Bekanntmachungen der Ämter (Art. 35 SchKG)

1 Das Amtsblatt ist das kantonale Organ für die im SchKG vorgesehenen öf - fentlichen Bekanntmachungen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann weitere Bekanntmachungen, na - mentlich in der lokalen Presse oder über andere Kommunikationsträger vor - nehmen.

Art. 17 Betreibung gegen den Staat und die Gemeinden (Art. 65 SchKG)

1 Die gegen den Staat gerichteten Betreibungsurkunden werden der Staats - kanzlei zugestellt. Die Staatskanzlei bestimmt die für den Empfang des Zah - lungsbefehls und für den Rechtsvorschlag befähigten Personen.
2 Ohne gegenteilige Gemeinderegelung werden die gegen eine Gemeinde ge - richteten Betreibungsurkunden dem Gemeindesekretariat zugestellt. Die für den Rechtsvorschlag gegen Zahlungsbefehle befähigten Personen werden ge - mäss dem Gesetz über die Gemeinden bestimmt.

Art. 18 Ausgeschlagene Erbschaft und juristische Personen (Art. 230a

SchKG)
1 Die Direktion ist die nach Artikel 230a Abs. 3 und 4 SchKG zuständige kantonale Behörde.

Art. 19 Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 SchKG)

1 Die von den Gläubigerinnen und Gläubigern eingesetzte ausseramtliche Konkursverwaltung muss die Aufsichtsbehörde über ihre Ernennung infor - mieren. Sie übermittelt ihr unverzüglich Kopien der Protokolle der Sitzungen mit dem Gläubigerausschuss. Dasselbe gilt für die Organe der gerichtlichen Nachlassverträge.
2 Die öffentlichen Versteigerungen erfolgen unter der Verantwortung des Konkursamtes.
5 Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausbildung des Personals

1 Artikel 3 über die Ausbildung des Personals der Betreibungsämter und des Konkursamtes gilt nur für das Personal, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird aufgehoben.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 (StRB 21.04.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.02.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_016 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.02.2015 01.07.2015 2015_016
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