Reglement über die Beitragsleistungen aus dem Fonds für Psychischkranke --> VIII E/25/5
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  VIII A/23/1/1  Reglement über die Beitragsleistungen aus dem Fonds  für Psychischkranke  (Erlassen vom Regierungsrat am 8. Juni 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Grundlage  Aus  dem  bestehenden  Irrenhausfonds  ist  durch  Beschluss  der  Lands-  gemeinde 1957 ein Betrag von 2,5 Millionen Franken ausgeschieden und als  Fonds  für  Psychischkranke  unter  besondere  Verwaltung  gestellt  worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Geltungsbereich  Dieses Reglement legt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Geltend-  machung  von  Beiträgen  für  zu  Hause  gepflegte  und  für  hospitalisierte  Psychischkranke,  Bildungsunfähige  und  Epileptiker  beiderlei  Geschlechts  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Fonds   gewährt   Beiträge   an   die   Pflege   von   Psychischkranken,  Bildungsunfähigen und Epileptikern beiderlei Geschlechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds gewährt Beiträge für die Pflege zu Hause und für die Unterbrin-  gung in Heimen oder Kliniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden Kantonseinwohnern gewährt, die für die Versorgung von  psychischkranken  Familienangehörigen  die  öffentliche  Fürsorge  nicht  in  Anspruch  nehmen,  deren  Mittel  aber  die  volle  Tragung  der  Versorgungs-  kosten nicht gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Verfügbare Mittel  Der jährliche Zinsertrag kann vollständig verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Leistungen  Beiträge  werden  denjenigen  Gesuchstellern  ausgerichtet,  denen  nachweis-  bar  infolge  eines  Aufenthalts  in  einem  Heim /einer  Klinik  oder  bei  Pflege  zu  Hause ungedeckte Versorgungskosten entstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für  in  einem  Heim  oder  einer  Klinik  hospitalisierte  Psychischkranke  die  gesamten  ungedeckten  Versorgungskosten,  wobei  die  Höhe  des  Ver-  mögens  insoweit  berücksichtigt  wird,  als  1  /  10  des  30 000  Franken  über-  steigenden Betrags zu den Einnahmen gerechnet wird;  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds für Psychischkranke – R  VIII  A/23/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  zu  Hause  gepflegte  Psychischkranke  als  Anerkennung  der  von  den  Betreuenden  geleisteten  Pflege  ein  jährlich  festzulegender  Betrag,  der  sich  nach  dem  zur  Verfügung  stehenden  Zinsertrag  des  Fonds  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  um  Beitragsleistungen  sind  an  die  Fürsorgedirektion  des  Kan-  tons Glarus zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  werden  nur  vollständig  und  wahrheitsgetreu  ausgefüllte  Gesuche  be-  arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fürsorgedirektion ist ermächtigt, bei der Kantonalen Steuerverwaltung  Auskünfte betr. des Vermögens des Gesuchstellers einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Aufforderung  für  die  Einreichung  der  Gesuche  erfolgt  jeweils  Ende  November im Amtsblatt des Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Verfügung, Verwaltung und Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fürsorgedirektion verfügt über den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung obliegt der Fürsorgedirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzdirektion führt jährlich eine Revision durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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