Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über d... (114.22.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AGAIG) vom 13.11.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin - nen und Ausländer und über die Integration (AIG); gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 10. September 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Auslän - derrechts und regelt das Verfahren für Zwangsmassnahmen.
2 Die Integration der Ausländerinnen und Ausländer wird in einem Spezialgesetz geregelt.

Art. 2 Ergänzendes Recht

1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bun - desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrati - on und zu den dazugehörigen Ausführungsverordnungen.
2 Er setzt den Ort und die Bedingungen des Freiheitsentzugs bei Zwangs - massnahmen fest; die einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Er setzt den Tarif der kantonalen Gebühren und Abgaben fest.
4 Er kann ein kantonales Büro für Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe schaffen.

Art. 3 Zuständige Behörden

1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die für die Fremdenpolizei und die ausländischen Arbeitskräfte zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) über ein spezialisiertes Amt 2 ) (das Amt).
2 Das Amt übt unter der Aufsicht der Direktion alle in der einschlägigen Bun - desgesetzgebung vorgesehenen Befugnisse aus.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten, die ei - nem anderen Organ zustehen, insbesondere in den Bereichen der Integration der Migrantinnen und Migranten, der Rückkehr- und Wiedereingliederungs - hilfe und der Zwangsmassnahmen.

Art. 4 Zwangsmassnahmen – Zuständige Behörde

1 Auf dem Gebiet der Zwangsmassnahmen hat das Zwangsmassnahmenge - richt folgende Zuständigkeiten:
a) Sie oder er prüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft.
b) Sie oder er prüft nachträglich die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung.
c) Sie oder er entscheidet über die Verlängerung der Ausschaffungshaft oder der Durchsetzungshaft.
d) Sie oder er entscheidet über Haftentlassungsgesuche.
e) Sie oder er prüft die Beschwerden gegen das Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen, und gegen das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten.
f) Sie oder er ordnet die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räu - me an.
2 ...

Art. 5 Zwangsmassnahmen – Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung richtet sich das Verfahren für die Anwendung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nach den Vorschrif - ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Der inhaftierten mittellosen Person wird jedoch auf Verlangen unverzüglich eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt. Ausserdem wird einer inhaf - tierten Person, die noch keine Verteidigung bestellt hat, nach dreissig Tagen Haft von Amtes wegen eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.

Art. 6 Zwangsmassnahmen – Rechte der inhaftierten Person

1 Die Rechte der Personen, die in Anwendung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht inhaftiert sind, dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Haftzweck und der geordnete Betriebsablauf der Anstalt erfordern.

Art. 7 Verfahren – Im Allgemeinen

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Beschwerden gegen Entscheide des Amts sind jedoch direkt an das Kantonsgericht zu richten.

Art. 8 Verfahren – Strafverfahren

1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsgesetz vom 17. November 1933 zum Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SGF
114.22.1) wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 08.01.2008).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.11.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_106
31.05.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_066
20.12.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_164
19.12.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 7 geändert 01.07.2015 2014_103
26.06.2019 Erlasstitel geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2019_055
06.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.11.2007 01.01.2008 2007_106 Erlasstitel geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055 Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 4 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164

Art. 4 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 7 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 8 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 8 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

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