Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich
1 Reglement für das Kriminalistische Institut
326 Reglement für das Kriminalistische In stitut des Kantons Zürich (vom 16. März 1961)
1 A. Aufgabe des Institutes
1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbi ldung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu dies em Zwecke orga nisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge.
2.
6 B. Organisation des Institutes
3. Das Institut untersteht der Aufs icht der Direktion der Justiz und des Innern
2 .
4.
5 Dem Institut steht eine Kommissi on vor. Ihr werden ein Insti tutsleiter, ein stellvertretender Inst itutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftlic he Mitarbeiter beigegeben.
5.
1 Die Kommission besteht aus: a. dem Direktor der Justiz u nd des Innern als Vorsitzendem, b. einem Vertreter der Sicherheitsdirektion
3 , c. einem von der Direktion der Just iz und des Innern zu bezeichnen den Vertreter der Stra fverfolgungsbehörden, d. einem von der Bildungsdirekti on zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich.
2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat kann die Komm ission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessi erter Amtsstellen bis auf höchstens elf Mitglieder ergänzen.
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4 . . .
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6.
1 Die Kommission erlässt über di e Organisation und den Lehr
- plan des Institutes ein Reglement, das der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.
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2 Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzufüh
- renden Kurse und die beizuziehenden Referenten.
7. Die Kommission stellt der Direktion der Justiz und des Innern
2 zuhanden des Regier ungsrates Antrag: a. über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen Hilfspersonals, b.
5 über die Wahl des Institutsleiters und des stellvertretenden Insti
- tutsleiters, c. über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kre
- dite.
8.
1 Der Institutsleiter führt das Inst itut nach den Beschlüssen der Kommission. Er verfügt über die de m Institut bewilligten Kredite.
2 Anordnungen des Institutsleiters können mit Rekurs bei der Direk
- tion der Justiz und des I nnern angefochten werden.
4 C. Teilnahme an den Kursen
9. Zur Teilnahme an den Kursen de s Institutes sind berechtigt: a.
2 die zürcherischen Staats-, Jugen d-, Oberstaats- und Oberjugend
- anwälte
7 sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern be
- zeichneten Funktionäre des Strafvollzuges, b.
8 die von der Sicherheitsdirektion und den Sicherheitsdepartementen der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten Funktionäre ihrer Polizeikorps sowie die Mitarbeite nden des Forensischen Instituts Zürich, c. die zürcherischen Bezirks- und Oberrichter.
10.
1 Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen: a. Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche im Sinne von Ziff. 9 lit. a–c tätig sind, b. Rechtsanwälte, Personen mit ei nem abgeschlossenen juristischen Studium und Studenten der Rechtswi ssenschaft, die sich über ein fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen.
2 . . .
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11. Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Direktion der Justiz und des Innern
2 festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amts stellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre.
12. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat besti mmt den Zeitpunkt der Betriebsauf nahme des Instituts.
1 OS 41, 14 und GS II, 679. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 465 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2005.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 476 ; ABl 2008, 1419 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 476 ; ABl 2008, 1419 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 476 ; ABl 2008, 1419 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 788 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 392 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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